Zu jeder Internet-Domain gibt es Inhaber-Daten, die bisher in der verteilten Whois-Datenbank abfragbar waren. Mit der Datenschutz-Grundverordnung sind diese personenbezogenen Daten von .de-Domains nicht mehr öffentlich einsehbar. Gleichwohl sind die Daten weiterhin den Betreibern der Top-Level-Domains bekannt – in Deutschland beispielsweise der DENIC Genossenschaft – und stehen damit Behörden zur Verfügung, jedoch nicht mehr der Öffentlichkeit.
Die kalifornische Organisation ICANN, welche die Vergabe von Namen und Adressen im Internet regelt, mag diese Datensparsamkeit nicht und hat am Freitag Beschwerde beim Landgericht Bonn eingereicht, um weiterhin die Daten von administrativen und technischen Kontaktpersonen zu speichern. Dieser Antrag wurde gestern abgewiesen. Im Gerichtsbeschluss (offizielle Version) heißt es:
Gemessen an der Regelung des Art. 5 Abs. 1 lib. b) und c) DSGVO, wonach personenbezogene Daten – unstreitig handelt es sich jedenfalls teilweise um solche – nur „für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben“ werden dürfen (lit. b) und „dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein“ müssen (lit. c), ist ein hinreichendes Bedürfnis im vorgenannten Sinne nach Auffassung der Kammer – auch unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 DSGVO durch die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht worden.
Richtig so. Schon bisher ist es möglich, Domain-Inhaber-Daten zu verstecken, aber leider ist das bisher noch die Ausnahme.
Update 01. Juni 12:00: In einer vorigen Version des Artikels hieß es, dass Daten von Domain-Inhabern nicht veröffentlicht werden müssen. Tatsächlich müssen Daten von Domain-Admins und ‑Technikern nicht gespeichert werden. Wir haben die entsprechenden Textstellen korrigiert.
