Am heutigen Donnerstag findet im Bundestag die erste Lesung des Entwurfs eines Gesetzes zum Wohnungseinbruchdiebstahl statt. Obwohl es nicht auf den ersten Blick ersichtlich ist: Mit diesem Gesetz will die Große Koalition den Einsatz von Vorratsdaten ausweiten, noch bevor sie im Juli verpflichtend in Kraft tritt. Ein weiteres Überwachungsgesetz auf den letzten Drücker, das die Bundesregierung sogar damit begründet, einem „schwerwiegenden Eingriff in den privaten Lebensbereich“ besser Rechnung tragen zu wollen – durch einen massiven Eingriff in die Privatsphäre vieler Unschuldiger.
Höheres Strafmaß und Vorratsdatenspeicherung
Neben dem Einsatz von Vorratsdaten soll das Strafmaß für Wohnungseinbruch mit Diebstahl erhöht werden, auf mindestens ein Jahr anstatt den aktuellen sechs Monaten. Wohnungseinbruchdiebstahl wäre damit zukünftig immer ein Verbrechen und kein Vergehen mehr, eine Haftstrafe auf Bewährung wäre ausgeschlossen. Als solches soll es in den Katalog der Straftaten aufgenommen werden, bei denen die Ermittler Vorratsdaten abfragen dürfen.
Der aktuelle Gesetzentwurf geht noch darüber hinaus, was netzpolitik.org im Mai berichtete. Damals ging es darum, den Einsatz von Funkzellenabfragen auf Wohnungseinbruchdiebstahl auszuweiten und demnach die Handy-Rasterfahnung, bei der unzählige Unschuldige erfasst werden, noch öfter einzusetzen als bisher. Bei der Funkzellenabfrage werden auch Vorratsdaten abgefragt, die von allen Personen aber nur in bestimmten Funkzellen. Bei der Vorratsdatenspeicherung werden alle Daten betroffener Personen angefragt, unabhängig von der Funkzelle.
Vorratsdaten für den Schutz der Privatsphäre?
Das heißt, eine Funkzellenabfrage wird gemacht und anschließend die Vorratsdaten derjenigen abgefragt, die sich zum Zeitpunkt des Einbruchs in der Funkzelle aufgehalten haben. Es gibt weder für die Vorratsdatenspeicherung noch für die Funkzellenabfrage verlässliche Aussagen, ob und wie oft diese Maßnahmen zu Ermittlungserfolgen führen. In Berlin gibt es mittlerweile eine Statistik über den Einsatz der Abfragen, eine Statistik zu den erzielten Ergebnissen fehlt weiterhin.
Es wirkt absurd, dass die Bundesregierung die geplante Neuregelung damit begründet, die Privatsphäre von Menschen schützen zu wollen. In diesem Fall meint sie die Betroffenen eines Einbruches und ohne Zweifel stellt ein Wohnungseinbruch einen Eingriff in das persönliche Leben dar, der traumatisch sein und Menschen verunsichern kann. Doch ist es verhältnismäßig und notwendig, deshalb tief in die Privatsphäre aller einzugreifen? Vorratsdatenspeicherung verhindert die Taten nicht und kann höchstens zur Aufklärung beitragen, wenn bereits etwas passiert ist.
Das Niveau von Einbruchsdiebstählen ist unter das von 1998 gesunken, führte der Rechtsanwalt Stefan Conen in einer Sachverständigenanhörung des Rechtsausschusses am Mittwoch aus:
Aus Perspektive des Anwalts ist das ein Gesetzentwurf, der Schlagzeilen geschuldet ist.
Sichere Schlösser statt Überwachung
Er weist damit auf die widersprüchliche Wahrnehmung in der Öffentlichkeit hin. Die Sicherheit sei objektiv gesehen gestiegen, die „gefühlte Sicherheit“ nicht. Laut der Polizeilichen Kriminalstatistik 2016 sanken Wohnungseinbruchdiebstähle im Vergleich zum Vorjahr um zehn Prozent – ganz ohne eine Strafrechtsverschärfung. Thomas Wüppesahl, Vorsitzender der Bundesarbeitsgemeinschaft Kritischer Polizistinnen und Polizisten schlägt andere Wege vor, um Wohnungseinbruchdiebstahl einzudämmen: eine gut arbeitende Polizei, Prävention durch gute Sozialpolitik und bauliche Maßnahmen.
Für den letzten Punkt fand er breite Zustimmung, der Ansatz wird durch Statistiken gestützt. Rund 40 Prozent aller Einbrüche misslängen, ein wesentlicher Anteil sei baulichen Maßnahmen zu verdanken, merkte der Grünen-Abgeordnete Hans-Christian Ströbele an. Die Polizeiliche Kriminalstatistik bestätigt das, bereits einfache technische Maßnahmen seien die Voraussetzung für einen wirksamen Einbruchschutz. Beispielsweise bessere Schlösser, einbruchhemmende Fenster und Türen, bewusstes Verhalten – ganz banal übersetzt: Türen abschließen, Fenster nicht offen lassen. Und die kommen ganz ohne tiefgreifende Grundrechtseinschränkungen aus.
Mit Vorratsdaten Banden erkennen
Die Sachverständigen, die sich für den Zugriff auf Vorratsdaten aussprachen, zogen organisierte Einbrecherbanden als Argument heran. Mehrmals verwiesen sie auf sogenannte „reisende“ Täter hin. Sie verstehen darunter Banden aus dem Ausland, die nach Deutschland kämen, um in Wohnungen einzusteigen. Doch bei schwerem Bandendiebstahl können die Ermittlungsbehörden mit einer richterlichen Anordnung bereits heute auf Vorratsdaten zugreifen sowie Inhalte einer Kommunikation überwachen. Es sei jedoch oft nicht klar, ob ein Einbruchdiebstahl von einer Bande verübt worden sei oder nicht, so der Münchner Oberstaatsanwalt Thomas Weith. Durch die Vorratsdaten könnten die Ermittler besser analysieren, ob es Verbindungen zu anderen Einbrüchen gebe und mit wem die mutmaßlichen Täter kommunizierten.
Ein Problem an dieser Erzählung: Wer organisiert ist und wem die Gesetzgebung bekannt ist, der wird Vorsichtsmaßnahmen ergreifen. Zum Beispiel das Smartphone zu Hause lassen, wenn er einbricht. Oder Telefon und SIM-Karte wechseln. Daran glaubt Weith nicht, jeder habe heutzutage ein Handy dabei, um „unabdingbare, wichtige Daten“ immer mit sich zu führen.
Sachverständige fordern sogar Ausweitung
Das hielt einige der Sachverständigen nicht davon ab, noch weitreichendere Maßnahmen zu fordern. Das tat beispielsweise Roswitha Müller-Piepenkötter, Bundesvorsitzende des Weißer Ring e. V., einer Hilfsorganisation für Kriminalitätsopfer. Ihrer Meinung nach sollen nicht nur Vorratsdaten verwendet werden, es sollte schon bei nicht-bandenmäßigen Einbruch möglich sein, Telekommunikationsinhalte zu überwachen und akustische Wohnraumüberwachung durchzuführen.
Das forderten auch Weith und Gerd Neubeck, Vorstand des Deutschen Forums für Kriminalprävention, an. Neubeck merkte jedoch an, durch das geplante Gesetz in Verbindung mit manchen Landespolizeigesetzen wären bereits noch viel mehr Maßnahmen möglich. Dazu gehört unter anderem, Kennzeichen-Scanner und Videoüberwachung einzusetzen.
Gesetzentwurf mit handwerklichen Mängeln
Die Große Koalition im Bundestag jagte und jagt in den letzten Wochen der Legislatur jede Menge Überwachungsgesetze durchs Parlament. Mit dabei: Alltäglicher Einsatz von Staatstrojanern, versteckt in einem Gesetz über das Fahrverbot als Nebenstrafe, der diese Woche beschlossen werden soll. Bei Wohnungseinbruchdiebstahl bleibt nur eine Woche Zeit zwischen erster Lesung und Verabschiedung. In dieser Kürze kann es unmöglich eine ausführliche Debatte über einen Grundrechtseingriff geben, eine öffentliche schon gar nicht. Die Große Koalition will dennoch an dem Zeitplan festhalten, das wurde netzpolitik.org bestätigt.
Die Folge: Hektik und schlechte Gesetze. Nicht nur inhaltlich, auch handwerklich hat der Entwurf zum Wohnungseinbruchdiebstahl Mängel. Wüppesahl sagte, er könne nicht verstehen „warum in dieser Hektik ein solches Gesetz aufgelegt werden muss“. In seiner schriftlichen Stellungnahme kommt er zu einem vernichtenden Urteil, die Maßnahme solle eher die öffentliche Meinung beruhigen denn Wohnungseinbruch bekämpfen, die Maßstäbe des Grundgesetzes würden dabei nicht angewendet.
Das Gegenteil ist nämlich der Fall. Ihr Gesetzesentwurf dürfte unverhältnismäßig sein. Er ist nach meiner Überzeugung auch wegen der Wertungswidersprüche verfassungswidrig.
Lieber Zerstören statt Einbrechen?
Rechtsanwalt Conen wies auf weitere Mängel hin. Bandendiebstahl sei nicht explizit vom Gesetz erfasst, das heißt: Begeht eine Einzelperson einen Wohnungseinbruchdiebstahl, gibt es keine Chance auf einen minderschweren Fall. Bei Bandendiebstahl schon. „Ein grober redaktioneller Fehler“, urteilt er. Und er erzählt eine kleine Geschichte, wozu das Gesetz noch führen könnte. Man stelle sich vor, jemand wurde (rechtmäßig) aus einer Wohngemeinschaft geworfen, besitzt aber unberechtigterweise noch einen nachgemachten Schlüssel. Dann kommt der Rausgeworfene auf die Idee, das alles sei nicht fair und er habe das Recht, die Kaffeemaschine mitzunehmen. Er sucht die Wohnung auf und holt sie sich.
Dafür brauchen wir Vorratsdatenspeicherung. Und ein Jahr Mindeststrafe, ohne Bewährung. Dem zynischen Straftäter empfiehlt er, ein Gebäude erst zu zerstören und dann nach Wertsachen zu suchen. Dann könnte die Strafe – rein rechtlich gesehen – eventuell milder ausfallen.
Anmerkung: In der ersten Variante hieß es: „ein Gebäude in die Luft zu sprengen“. Das wäre jedoch ein „Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion“ nach § 308 StGB und damit ebenso ein Verbrechen. Danke für den Hinweis.
