Warum der Vorschlag zur Strafbarkeit der „Datenhehlerei“ die Pressefreiheit gefährdet (Update)

Wir hatten gestern schon eine kurze Meldung dazu, warum der Gesetzentwurf zur Wiedereinführung einer offiziellen Vorratsdatenspeicherung aus der Perspektive der Pressefreiheit problematisch ist. Da geht es neben den Bedenken gegen die Vorratsdatenspeicherung als solche auch um den Vorschlag, einen neuen Straftatbestand der „Datenhehlerei“ als § 202d ins Strafgesetzbuch einzuführen.

Alvar Freude kritisiert nun in seinem Blog, dass unser Blogpost falsch sei, denn die Arbeit von netzpolitik.org sei von dem geplanten Straftatbestand nicht erfasst. Dabei findet er deutliche Worte:

[Die Meldung von netzpolitik.org] ist allerdings offensichtlich falsch und passt auch in die Rubrik, was man tun sollte, wenn man für die Vorratsdatenspeicherung kämpfen will …

Warum gerade Strafgesetze präzise formuliert sein müssen

Allerdings denke ich, dass in diesem Fall eher Alvar falsch liegen dürfte. Er übersieht insbesondere, dass es gerade bei Straftatbeständen nicht nur darauf ankommt, ob sie letztlich eine Verurteilung in einem bestimmten Fall tragen würden. Mindestens ebenso gefährlich sind unklar formulierte Gesetze, denn sie wirken sich vor allem im Ermittlungsverfahren fatal aus: Sobald ein bestimmtes Verhalten nicht glasklar legal ist, findet sich nur allzu leicht ein Ermittlungsrichter, dem sich ein Durchsuchungsbeschluss oder die Anordnung einer Telekommunikations-Überwachung abluchsen lässt – besonders wenn sich das Verfahren gegen unliebsame Beschuldigte richtet (etwa Angehörige von Minderheiten oder eben kritische JournalistInnen) und die Staatsanwaltschaft den Tatvorwurf in ihrem Antrag entsprechend skandalisiert.

Die Begründung eines Gesetzes alleine hilft wenig

Außerdem darf man die Bedeutung der Begründung eines Gesetzestextes auf keinen Fall überschätzen: Sie hat als solche keine Gesetzeskraft und findet sich später noch nicht einmal in den Gesetzes-Sammlungen, mit denen Juristen arbeiten. Mit anderen Worten: Wenn sich ein bestimmtes Verhalten unter den Wortlaut des Gesetzes subsumieren lässt, hilft es niemandem, wenn dieses Verhalten nach der Begründung gar nicht „gemeint“ sein sollte. Die Begründung wird in der Regel noch nicht einmal gelesen, ehe ein Ermittlungsrichter ein Gesetz anwenden – er müsste sie sich ja erst einmal aus dem Internet heraussuchen …

Der Vorschlag aus dem Justizministerium …

Aber zurück zu unserem Problem. Konkret geht es um den folgenden Vorschlag für einen neuen Straftatbestand:

§202d Datenhehlerei

1) Wer Daten (§202a Absatz 2), die nicht allgemein zugänglich sind und die ein anderer durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat, sich oder einem anderen verschafft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, um sich oder einen Dritten zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen. Dazu gehören insbesondere solche Handlungen von Amtsträgern oder deren Beauftragten, mit denen Daten ausschließlich der Verwertung in einem Besteuerungsverfahren, einem Strafverfahren oder einem Ordnungswidrigkeitenverfahren zugeführt werden sollen.

… auf die Probe gestellt

Und dazu stellen wir uns nun folgenden Fall vor:

Ministerialbeamter Ehrlich E stellt haarsträubende Rechtsverletzungen in seinem Haus fest. Er wendet sich vertrauensvoll an Reporter R und schickt ihm ein PDF, aus dem dieser Sachverhalt hervorgeht. R schreibt darüber einen Artikel. Strafbar?

Vermutlich nein: Zwar ist die PDF nicht allgemein zugänglich, aber der E („ein anderer“) hat sie nicht durch eine rechtswidrige Tat erlangt, sondern im Rahmen seiner Dienstpflichten. R wiederum hat sie zwar rechtswidrig erlangt (durch Verrat von Dienstgeheimnissen seitens des E), aber er ist nicht „ein anderer“, sondern der fragliche Täter. So weit, so gut für die Pressefreiheit.

Über Bande gespielt

Nun wandeln wir den Fall geringfügig ab: Nicht R selbst hat die PDF zugespielt bekommen, sondern die Journalistin J, die frei für Rs Nachrichtenmagazin schreibt. Nun sieht die Sache ganz anders aus: Wenn R sich diese PDF „verschafft“ (also sie sich zB auf einen USB-Stick kopiert), erfüllt er schon den ersten Halbsatz des Tatbestands, denn J („ein anderer“, ordentlich gegendert ist der Text auch noch nicht) hat die PDF durch die rechtswidrige Tat des E „erlangt“. Es genügt also schon, aus dem einfachsten Fall ein im Journalismus alltägliches Dreiecksverhältnis zu machen, und schon könnte R „dran“ sein. Er müsste nun nur noch handeln, um sich (Gehaltserhöhung wg Scoops) oder einen anderen (seinen Verlag qua Umsatzsteigerung) zu bereichern oder einen anderen (den Minister, für den E arbeitet) zu schädigen – offensichtlich ist es wenigstens möglich, das Gesetz so zu verstehen. Wie gesagt hilft es dem R in der Praxis wenig, wenn das nach der Gesetzesbegründung nicht gemeint sein sollte. Alvar schreibt zwar:

Ab Seite 51 [des Gesetzentwurfs] wird ausführlich erläutert, was Voraussetzung dafür ist, damit die Regelung überhaupt greift.

Darauf kommt es aber nicht an. Unklare Strafgesetze schaffen die dem Gesetzgeber zuzurechnende Gefahr von Ermittlungseingriffen oder gar Fehlurteilen. Die Begründung ist nur ein erster Ansatz zur Auslegung, der in der Praxis viel zu oft gar nicht wahrgenommen wird. Wenn der hier gebildete Fall nicht gemeint sein sollte, dann gehören entsprechende Einschränkungen in den Wortlaut des Gesetzes. Hier muss sich der Entwurf schon beim Wort nehmen lassen: Der Gesetzgeber spricht nun einmal durch Gesetze.

Im konkreten Fall wird man sogar davon ausgehen müssen, dass der hier gebildete Fall gemeint war, denn nach der Begründung soll es genügen, wenn die Tat „auf die Erlangung eines Vermögensvorteils für sich selbst oder einen Dritten gerichtet ist“; bei der Schädigung soll sogar ein immaterieller Nachteil genügen („zum Zwecke der öffentlichen Bloßstellung im Internet“).

Von „beruflichen Pflichten“ der Presse

Nun rettet allenfalls Absatz 3 noch unseren wackeren Aufklärer R. Danach gilt die Strafbarkeit nicht „für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten“ dienen. Hier fragt sich, ob den R die „berufliche Pflicht“ trifft, sich die PDF zu verschaffen, und ob das Kopieren der Datei „ausschließlich“ dieser Pflicht dient? Ich kenne keine Pflicht für Journalisten, sich irgendwelche Informationen zu verschaffen oder darüber zu schreiben, allenfalls haben sie das Recht dazu. Nach der – wie gesagt letztlich nicht hilfreichen – Begründung soll zwar die Vorbereitung einer „konkreten Veröffentlichung“ eine solche „Pflicht“ darstellen, aber was ist mit Hintergrund-Recherchen, deren Ergebnis noch völlig offen ist? Und was soll gelten, wenn der R die PDF nicht nur beruflich verwenden will, sondern auch, weil er es persönlich interessant findet, was für ein Augiasstall das Ministerium des E eigentlich ist? Dann würde er sich die Datei schon nicht mehr „ausschließlich“ zur Erfüllung der braven Journalistenpflichten verschaffen … wie soll man sich gegen einen solchen Vorwurf verteidigen? Wer wollte darauf bauen, dass ein Ermittlungsrichter solche Vorwürfe nicht gelten lässt?

Datenhehlerei und die Schere im Kopf

Diese wenigen Überlegungen dürften zeigen, dass der Gesetzentwurf brandgefährlich für investigativ arbeitende JournalistInnen ist. Es greift viel zu kurz, hier wie Alvar Freude in seinem Blogpost auf der Grundlage feinsinniger Distinktionen letztlich wohl doch keine Strafbarkeit anzunehmen: Zum einen lässt sich das schon für unseren Beispielsfall nicht sicher sagen. Zum anderen genügt für eine massive Beeinträchtigung der Pressefreiheit, insbesondere für die berüchtigte „Schere im Kopf“, bereits das Risiko von Ermittlungsmaßnahmen. Die Bundesregierung sollte den offensichtlich unausgegorenen Vorschlag zur Einführung der „Datenhehlerei“ unbedingt aus dem (mit großer Eile betriebenen) Gesetzgebungsverfahren zur Vorratsdatenspeicherung herausnehmen. Dann könnte im Bundestag ausführlich erörtert werden, ob eine Strafbarkeit hier überhaupt Sinn macht und wie man die (versehentliche?) Kriminalisierung investigativ arbeitender JournalistInnen wirksam verhindern kann. Andernfalls würde sich die Bundesregierung dem Verdacht aussetzen, sie wolle eigentlich nur gegen unliebsame Leaks z.B. aus dem NSA-Untersuchungsausschuss vorgehen – und es wäre demnächst wohl eine weitere BVerfG-Entscheidung aus der Serie „Spiegel“ und „Cicero“ zu erwarten.

(Update) Auf Hinweis einer Leserin habe ich eine etwas unfreundliche Passage gelöscht. Außerdem fragt Jens Ferner, warum ich den Vorsatz nicht angesprochen habe: weil er im obigen Beispielsfall auf der Hand liegt – natürlich weiß R, dass es sich um eine „geleakte“ PDF-Datei handelt. Die nötige Absicht des R, sich selbst bzw. seinen Arbeitgeber zu bereichern, wird ja oben schon diskutiert. (/Update)

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33 Ergänzungen

  1. Alvar Freude ist zu bemitleiden. Als engagierter und ernstzunehmender Bürgerrechtler gestartet, erscheint er mittlerweile als bürgerrechtliches Feigenblatt der SPD. Neben destruktivem, spaltenden Arbeiten gegen andere Bürgerrechtler trägt er eine naive Gutgläubigkeit gegenüber Regierungshandeln vor sich her. Aggressive Arroganz gegenüber Diskutanten und ein Mangel an Milde und Freundlichkeit machen ihn zu einem unangenehmen Zeitgenossen.

    Disclaimer: Bevor nun Alvar Freude meine obige Äußerung als strafbar und zensurwürdig abkanzelt (das ist ihm leider zuzutrauen). Das ist meine ganz persönliche Meinung. Die Äußerung meines ganz persönlichen Eindrucks vom Verhalten des Alvar Freude ist vollständig legitim und legal.

  2. Wir brauchen kein Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung aus dem man unter Umständen interpretieren könnte das Veröffentlichungen straffrei ausgehen könnten (sofern natürlich alle Regularien erfüllt sind).

    Was wir brauchen ist ein Gesetz, dass Veröffentlichungen die aus dem guten Glauben das Allgemeinwohl & die Grundrechte zu schützen getätigt wurden straffrei stellt. Dies muss auch für diejenigen gelten die diese Unterlagen weiter verteilen. Ein aktiver Schutz für diejenigen denen Recht & Moral etwas bedeuten. Und dafür werden wir sicherlich keine Vorratsdatenspeicherung benötigen

    1. „Ein aktiver Schutz für diejenigen denen Recht & Moral etwas bedeuten.“

      Gemeint wohl: ein aktiver Schutz für diejenigen, die sich nicht an das Recht halten, weil Ihnen Ihre persönliche Auffassung von Moral mehr bedeutet … Denn „rechtens“ ist die Weitergabe von Dienst- und Staatsgeheimnissen (die zulässigerweise als solche eingestuft sind), aber auch von privaten Daten gerade nicht. Mit gutem Grund.

      Kennzeichen eines Rechtsstaates sind gerade auch für alle verbindliche Regelungen, die auch und gerade dann gelten, wenn sie mit persönlichen Moralauffassungen und dem, was der eine oder die andere persönlich für richtig hält, nicht übereinstimmen. Auch dann, wenn man die eigene Meinung für die einzig richtige und/oder andere Meinungen für keine Meinungen, sondern ein Verbrechen hält.

      1. Richtig, so kann man das sehen, wenn man eine rein positivistische Brille aufsetzt, so wie es leider bei vielen JuristInnen in der Justiz der Fall ist. Aber wenn man einmal über den Tellerrand blickt und unser Staatswesen aus der Perspektive der Wertordnung betrachtet, die dem Grundgesetz zugrundeliegt, so eröffnet sich eine neue Perspektive: Es geht gerade darum, dass unser Rechtsstaat keine hinreichend effektiven Mechanismen vorsieht, um Defizite beispielsweise in Ministerien „auf dem Dienstweg“ beheben zu können. Die Geheimhaltungsvorschriften bewirken damit im Ergebnis, dass rechtswidriges oder zumindest moralisch skandalöses und für die demokratische Willensbildung erhebliches Fehlverhalten perpetuiert wird. Das Problem ist also, dass es überhaupt des Whistleblowings bedarf und dass dieses immer noch strafbar ist. Der Gesetzentwurf droht nun die Situation noch dadurch zu verschärfen, dass die JournalistInnen, die mit geleaktem Material arbeiten, mit Strafverfahren überzogen werden können – gerade so als hätte es die Cicero-Entscheidung nicht gegeben.

  3. „Außerdem darf man die Bedeutung der Begründung eines Gesetzestextes auf keinen Fall überschätzen: Sie hat als solche keine Gesetzeskraft und findet sich später noch nicht einmal in den Gesetzes-Sammlungen, mit denen Juristen arbeiten.“

    In der Theorie der Rechtsauslegung gibt es den Rückgriff auf die Entstehungsdokumente schon (Historische Auslegung). Das klassische Beispiel aus unserer Vorlesung, was auch die Wikipedia nennt, ist die Entstehung des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, was ursprünglich als „Jeder kann tun und lassen, was er will“ angedacht gewesen sein soll. Das wurde dann aber in die entgültige Fassung des GG umgeschrieben, aber wenn man die Bedeutung des hochtrabendenden Begriffs „freie Entfaltung der Persönlichkeit“ verstehen will, kann man auf diese historische Entstehungsgeschichte zurückgreifen.
    https://de.wikipedia.org/wiki/Auslegung_(Recht)#Historische_Auslegung

    Wir hatten in der Übung zur Vorlesung auch mal einen Fall, wo der Dozent einen Ausschnitt aus einer Begründung abgedruckt hat.

    Ich stimme aber zu, dass das Gesetz selbst trotzdem so eindeutig wie möglich sein sollte.

    1. Achso, und ich sollte vielleicht anfügen, dass meinem Eindruck nach – ich hatte Jura nur als mehrere Nebenmodule – die historische Auslegung nicht unbedingt die erste war, die man wählt. Teleologisch (Sinn und Zweck) scheint mir die erste Wahl, ich glaube es gab noch ein paar, die näherliegender waren als historisch. An sich sollte man da glaube ich keine Reihenfolge machen, aber es gab trotzdem welche, die man sich zuerst angesehen hat.

      1. Wie ich gesehen habe, schreibt ihr selbst weiter unten auch noch, dass die Begründung eines Gesetzes durchaus ein Ansatz zur Auslegung ist, aber eben nicht der einzige. Vielleicht wart ihr mit „hat keine Gesetzeskraft“ genauer als ich das als Nicht-Jurist gelesen habe.

      2. genau, es gibt die historische Auslegung, allerdings ist sie eben nur eine unter mehreren, deren Verhältnis letztlich ungeklärt ist. Eindeutig ist nur, dass im Strafrecht der Wortlaut der Norm die äußerste Grenze der Auslegung bildet: Strom kann deswegen nicht gestohlen werden, weil er eben keine Sache ist (vgl. § 242 StGB); dementsprechend mussten zähneknirschend „Stromdiebe“ freigesprochen werden, bis der Straftatbestand der Entziehung elektrischer Energie geschaffen wurde.

        Mein Punkt ist hier: Selbst dann, wenn eine Auslegung relativ sicher zu dem Ergebnis der Straffreiheit kommt, bringt eine unklare Norm ein enormes Risiko der Einschüchterung von JournalistInnen mit sich. Das sollte man im Gesetzgebungsverfahren unbedingt noch korrigieren.

  4. Nochmal zu den Begründungen: In guten Gesetzessammlungen gehören heutzutage die Begründungen sehr wohl zu jedem Gesetz und sind daher sehr einfach abrufbar. Das geht natürlich nicht, wenn die Mehrheit der Juristen heute wohl noch überwiegend in Papier recherchiert oder seit Jahren das für das Beste hält, was ihnen der Google-Suchschlitz auf Platz 1 auswirft.

      1. Die „teleologische Interpretation“ ist juristisches Handwerkszeug und natürlich spielen solche Dokumente eine Rolle, erst recht in einem so engem Umfeld wie dem Strafrecht.

      2. klar, aber es geht hier ja nicht um eine Dissertation zu dem Thema und noch nicht einmal primär um Urteile, sondern darum, ob der Tatbestand so klar gefasst ist, dass er bereits überschießende Ermittlungseingriffe möglichst sicher ausschließt. In dem Kontext hilft die Begründung einem/einer Beschuldigten de facto gar nichts. Nach allen Studien, die ich zur Wirksamkeit des Richtervorbehalts kenne, und angesichts der Arbeitsbelastung der Richterinnen und Richter wird dort oft eher holzschnittartig geprüft und allenfalls in Ausnahmefällen im Detail recherchiert, wie ein Gesetz auszulegen sei. Das höchste der Gefühle ist ein schneller Blick in einen StGB-/StPO-Kommentar. Daher denke ich, dass man einen exzessiv weiten Straftatbestand nicht mit Blick auf die Begründung „gesundbeten“ kann: Da muss am Tatbestand selbst gefeilt werden. So viel zur rechtspolitischen Sicht – die verfassungsrechtliche Fundierung dessen hat „SAS“ von Telemedicus unten schon sehr treffend dargelegt (Bestimmtheitsgrundsatz, Garantiefunktion).

    1. Die Behauptung entspricht nicht meinen Beobachtungen in der Praxis.
      Gesetzessammlungen (Beck Loseblatt, NOMOS Texte, dtv) enthalten nur Rohtext.
      Kommentare (meintest Du die?) ziehen die Begründung häufig heran, nicht immer aber mit klarer Bezugnahme oder Wortlautzitat.

      In der täglichen Arbeit ist das Auswerten von Gesetzesbegründungen überaus zeitraubend und mühsam. Das liegt unter anderem daran, dass die Unterlagen in den Parlamentsdatenbanken nach Beratungsvorgängen abgelegt und durchsuchbar sind. Eine (technisch triviale) Suche nach dem Gesetzesnamen oder nur einzelnen Paragraphen sehen diese Datenbanken nicht vor.

  5. Auf buzer gibt’s die Begründungen zu allen Gesetzen (und VO’s mit BR-Beteiligung) bis zurück zur 8. Wahlperiode – das was das DIP derzeit hergibt. Seit 2006 sind alle Fassungen und Änderungstitel online und dort findet sich dann jeweils ein Links zum Vorgangsablauf im DIP. Wenn man das Änderungsgesetz gefunden hat, sind es also im Normalfall zwei Klicks bis man die Begründung vor sich hat. Bsp: StGB http://www.buzer.de/gesetz/6165/l.htm – auf das entsprechende Änderungsgesetz klicken und dort gibt es jeweils mittig unterhalb des Titel den Link zum DIP-Vorgangsablauf. Auf ein Komplettabdruck wird verzichtet, weil das DIP alles hat, was man braucht – vor allem auch statische Links.

    1. danke, das kannte ich noch nicht.

      Nur wie wahrscheinlich ist es, dass ein(e) Ermittlungsrichter(in) nach der Begründung sucht, wenn ein bestimmtes Verhalten nach dem Gesetzeswortlaut erfasst ist? Das ist ja keine Situation, in der ein(e) Verteidiger(in) darauf hinweist – da sitzt man vielmehr ganz alleine vor einem bedrohlich schwankenden Aktenberg …

      1. Naja, kann mir die Situationen mangels eigenem Erleben gerade nicht so richtig vorstellen, aber die Richterin wird in der Regel gerade nicht unter Feuer, sondern eher neben einer Kaffee- oder Teetasse und Aktenberg sitzen. Der Schwere des zu entscheidenden Eingriffs sollte sie sich bewusst sein und wenn sie sich nicht sicher ist, müsste sie doch – wenigstens beim ersten Mal mit neuer Rechtsgrundlage – etwas recherchieren können. Das erwarte ich als eigentlich nicht gutgläubiger Bürger.

        Ich denke übrigens, was Alvar Freude schreibt – „Journalisten in Gesetzeswortlaut“, sollte tatsächlich gemacht werden. Vor allem sollte man neben dem Wortlaut des Gesetzes auch den der Begründung im Auge behalten, nicht das die Passage aus dem ersten Entwurf verschwindet, der offiziell beraten wird. Die „Amtspersonenausnahme“ im Gesetzeswortlaut liest sich aktuell nämlich schwer nach „nur Behörden“ ohne die Erläuterung in der ersten (Vor-)Entwurfsfassung, könnte es tatsächlich zu dieser engen Auslegung kommen.

  6. Das ist nun, nach der Verschärfung des § 201a StGB, gleich die zweite Norm aus dem Hause Maas, die durch einen ungenau formulierten Tatbestand dazu führt, dass legitimer öffentlicher Umgang mit Informationen in den Einzugsbereich des Strafrechts rückt. Auch bei § 201a StGB wurde erst nachträglich eine Ausnahmeklausel für Journalisten eingepasst, und auch dort war es bestenfalls die zweitbeste Lösung.

    Was auf den ersten Blick auffällt:

    1) Ein unbestimmtes Tatbestandsmerkmal reiht sich an das nächste. Wann sind Daten „allgemein zugänglich“? Wie ist der Begriff „rechtswidrige Tat“ auszulegen; etwa so weit wie bei der Hehlerei? Was sind „dienstliche und berufliche Pflichten“? Wann „dient“ ein bestimmtes Handeln diesen Pflichten? Woraus ergibt sich, ob eine berufliche Pflicht „rechtmäßig“ ist?

    Aus meiner Sicht ist das Gesetz deutlich zu unbestimmt. Jeder Jurastudent lernt im ersten Semester das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot (§ 1 StGB, Art. 102 Abs. 2 GG) als prägendes Prinzip dieses Rechtsgebietes kennen, lernt vom „Inselcharakter“ des Strafrechts und dessen „ultima ratio-Funktion“. So wie in diesem Entwurf gedacht, sollte Strafrecht nicht funktionieren.

    2) Zu bemerkenswerten Ergebnissen führt ein rechtssystematischer Abgleich. Welche Tatbestände erfasst die Norm, die von früheren Strafrechtsnormen noch nicht erfasst war? Viele Varianten des „Verschaffens“ von personenbezogenen Daten sind schon jetzt ordnungswidrig (§ 43 BDSG) oder strafbar (§ 44 BDSG). Und auch bei Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen wird die „Hehlerei“ bereits bestraft (§ 17 UWG).

    Der Referentenentwurf spricht zwar durchaus an, dass bestimmte strafrechtliche Bestimmungen den Tatbestand der Datenhehlerei bereits erfassen. Diese seien aber „unzureichend“ und wiesen „Schutzlücken“ auf. Auf mich wirkt es aber genau andersherum: Gegenüber den bereits bestehenden Normen, bei deren Abfassung erkennbar viel Wert auf eine genaue, grundrechtsfreundliche Eingrenzung des Straftatbestandes gelegt wurde, wirkt der jetzige Tatbestand holzschnittsartig. Ich sehe eine deutliche Gefahr, dass hier nicht „Schutzlücken“ geschlossen werden, sondern unbedenkliches, sogar grundrechtlich geschütztes Verhalten kriminalisiert wird.

    Es mag sein, dass die bestehenden Normen Schutzlücken aufweisen. Aber dann sollte man bei der Schließung der Schutzlücken nicht handstreichartig ganze Handlungsfelder dem Strafrecht zuführen, sondern genau prüfen, wo man punktuell am bestehenden Recht etwas ändern sollte. Wenn z.B. die Ausgestaltung von § 44 BDSG als Antragsdelikt als Problem empfunden wird (so der Referentenentwurf, S. 26), dann sollte man die betreffende Antragserfordernis einfach streichen, statt gleich einen neuen Straftatbestand zu erfinden.

    3) Kritisch ist, dass die Norm einen sehr weitreichenden Tatbestand mit ebenfalls weitreichender Rückausnahme kombiniert. Wie auch vieuxrenard sehe ich darin – auch wenn u.U. später durch die Instanzgerichte und das BVerfG noch viel präzisiert und repariert werden würde – vor allem für die Anfangszeit der Rechtsprechung und bei der Anwendung der Norm durch Ermittlungsrichter ein Problem.

    4) Definitiv ein No-Go ist, dass die Rückausnahme nur berufliche und dienstliche Pflichten als Rechtfertigungsgrund ansieht. Offensichtlich hat das BMJ vor allem die Rechtfertigung des Ankaufs von Steuer-CDs und einer fragwürdigen Geheimdienstzusammenarbeit im Auge.

    Was ist aber mit Pflichten, die z.B. privater (aber dennoch legitimer) Natur sind? Was ist, wenn das Verschaffen der Information gar keiner „Pflicht“ entspricht, sondern freiwillig erfolgt? Konkreter gesagt: Was ist mit Bloggern und Twitterern, die dies nicht beruflich tun? Was ist mit Whistleblowing-Plattformen? Was ist mit von Ehrenamtlichen betriebenen Idealvereinen wie z.B. der Humanistischen Union und Aktivistenplattformen wie EDRI?

    Ein einfacher Abgleich mit verfassungsrechtlicher Prüfungssystematik zeigt: Wenn die Norm grundrechtskonform sein soll, muss sie *jede* Form der Datenhehlerei straflos stellen, die grundrechtlich geschützt ist und bei der der Grundrechtseingriff nicht gerechtfertigt werden kann. Da nicht nur berufliche Pflichten grundrechtlichen Schutz beanspruchen, sondern auch eine Vielzahl anderer Bereiche, in denen u.U. mit illegal erlangten „Daten“ umgegangen wird (Meinungsäußerung, Kunst, Lehre, Wissenschaft, etc.), müsste (wenn der Tatbestand nicht eingeschränkt werden soll), die Rückausnahme erheblich ausgeweitet werden. Das ist eigentlich nichts neues, sondern bekannt z.B. aus § 193 StGB.

  7. Eins verstehe ich nicht.
    Ich bin der Meinung das Teil: „Gesetzentwurf zur Vorratsdatenspeicherung“ gehört in den Müll!
    Samt aller seiner ungeheuerlichen Details, über die hier so nett und konstruktiv diskutiert wird.

    1. So siehts aus. Die SPD Strategie, die Gesellschaft zu spalten – in die Guten (Abgeordnete, Anwälte, Journalisten, die sich dann auch noch untereinander verstreiten usw.), und die Bösen (der Rest der Bürger) – geht bereits auf.

      Die staatliche anlasslose und verdachtslose Speicherung der Kommunikation und Aufenthaltsorte der Menschen ist und bleibt ein Irrweg.

  8. Als regelmäßige, grundsätzlich sehr angetane Leserin von netzpolitik.org möchte ich mir ausnahmsweise eine (eher allgemeine) Bemerkung gestatten:
    In der bunten Welt des www stößt man immer wieder auf Kommentatoren, die ihre Meinung nicht nur sehr selbstbewusst, sondern auch mit äußerster Sachlichkeit zu vertreten scheinen, die bei mir jedoch den Eindruck hinterlassen, dass sie nicht wissen (wollen?), wovon sie eigentlich reden, dafür aber die mögliche zerstörerische Wirkung ihrer Worte nur zu gerne in Kauf nehmen.
    Man würde sich wünschen, lesenswerte Beiträge wie diesen – Artikel netzpolitischer oder anderer Art, die den öffentlichen Diskurs beleben – genießen zu können, ohne gleichzeitig die Belästigung durch sogenannte Trolle ertragen zu müssen.

  9. Insbesondere die Hamburger leisten sich ein seltsames Urteil nach dem anderen.
    Ohne klare Regeln wird das ausgenutzt und dort hingetragen.

  10. Josef Foschepoth hat darauf hingewiesen, dass es zwischen 1951 und 1968 einen Wistleblower-Rechtfertigungsgrund in § 100 Abs. 3 des Strafgesetzbuches zumindst für Abgeordnete gab, die Verstöße gegen die Verfassung anprangern wollten:
    https://www.transparency.de/fileadmin/pdfs/Weitere_Termine/Veranstaltungsarchiv/Vortrag_Berlin_30.8.13_Ueberwachungsstaat_BRD_Josef_Foschepoth.pdf

    Schon merkwürdig, dass Deutschland 6 Jahre nach dem Ende der Nazi-Diktatur in disem Punkt schon mal weiter war, als die Diskussion heute.

  11. Im Jahr 2001 hatte die Nato den sog. Bündnisfall ausgelöst. Da u.a. sowieso schon das ZA-NTS eine Geltung gehabt hatte, musste Deutschland sich sofort erneut gefallen lassen, das die bestehenden Geheimverträge, voll-umfänglich umgesetzt werden bzw. zur Geltung gekommen sind. Der Bündnisfall inkl. des ZA-NTS, stützt sich auf Artikel 5 des Nato-Vertrages und besagt im Prinzip, dass die anderen Nato-Mitglieder einem angegriffenen Mitgliedstaat alle die Hilfe leisten, die von ihnen verlangt wird. Dazu gehört auch die vollständige Ausspähung und Geheimdienst-Mitarbeit in Deutschland mit und durch die NSA.

    Nun nutzt das EuGH Urteil für Vorratsdatenspeicherung auch NICHTS, wenn sich nichts grundlegendes ändert, denn nur mit einer echten (neuen) Verfassung ist den USA in Deutschland das Ausspähen zu untersagen. Weiterhin besteht für die USA in Deutschland kein richterlicher Vorbehalt. Um grundsätzliches zu verändern, braucht es natürlich erst einen Friedensvertrag. Wenn das eben gesagte nicht umgesetzt wird, können alle deutschen und anglo-amerikanischen Geheimdienste innerhalb von Deutschland, heimlich so weiter machen wie bisher.

    Es befindet sich eine Strafanzeige gegen die Kanzlerin der deutschen Bundesregierung, Frau Dr. Merkel und gegen den Präsident des deutschen Bundestags, Herr Prof. Dr. Lammert.
    Der Aktenordner wurde am 07.04.2014 beim ICC in Den Haag persönlich zur Postbox 19519 in
    Den Haag eingebracht und am 08.04.2014 als eMail zugesendet, deren Eingang per eMail um 11.24 Uhr schriftlich bestätigt wurde.

    Art. 8 Rom-Statut beinhaltet die UN-Resolution Nr. 3314 und beschreibt im Art. 3 f, die völkerrechtliche verbotene Aggression – wie z.B. NSA Ausspähungen -, die Deutschland in Registration Nr. 38544, am
    03.06.2013 als gültig akzeptierte, die leider erst zu 100 % ab dem Jahr 2017 beansprucht werden kann.

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.