Am 19. Februar hatten wir einen Gesetzentwurf zur Reform des Verfassungsschutzes geleakt und getitelt: BND will Überwachung zum „Gefahrenbereich Cyber“ massiv ausbauen. Heute wurde der mit den Bundesländern abgestimmte Entwurf von der Bundesregierung beschlossen. Hier die offizielle Version: Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes.
Wir haben die Unterschiede zwischen alter und neuer Version unten visualisiert. Als Rohform dienten die (selbst generierten) Text-Versionen von 06. Februar und heute. Das Tool der Wahl ist DocDiff. (Was wurde eigentlich aus BundesGit?)
Trotz streckenweiser Ungenauigkeiten lässt sich sehr gut erkennen, das große Teile nur redaktionell leicht bearbeitet wurden. Große Änderungen gab es in drei Bereichen: dem Umgang mit V-Personen, dem G-10-Gesetz und eine Neuregelung des BND-Gesetzes.
Über die neuen Befugnisse des Auslandsgeheimdienstes hatten wir bereits berichtet:
Der Bundesnachrichtendienst soll internationale Kommunikationswege jetzt auch nach „Cyber-Gefahren“ durchsuchen. Die so gewonnenen Daten sollen auch an Polizeibehörden zur Strafverfolgung weitergegeben werden.
Diese krasse Erweiterung der Befugnisse bleibt unverändert.
Darüber hinaus sollen für den BND neue Regeln zur Aktenvernichtung nicht gelten:
Als Auslandsnachrichtendienst sieht sich der BND strategischen und damit typischerweise langfristig ausgerichteten Fragestellungen gegenüber. Auf diese besondere Aufgabe passt die für das BfV vorgesehene Regelung zur Aktenvernichtung nicht. Um beispielsweise politische Entwicklungen im Ausland fundiert beurteilen zu können, müssen Akten des BND mit personenbezogenen Daten zu relevanten Akteuren regelmäßig über einen fünf Jahre deutlich überschreitenden Zeitraum hinweg als Hintergrund- und Detailwissen verfügbar sein. […]
Für den BND bleibt es somit beim allgemeinen Grundsatz, dass die Erforderlichkeit von Akten für die Aufgabenerfüllung nicht nach festgesetzten Fristen zu prüfen ist und eine Aktenvernichtung dann erfolgt, wenn die Akte zur Aufgabenerfüllung des BND nicht mehr erforderlich ist und vom Bundesarchiv mangels Archivwürdigkeit abgelehnt wurde.
Niko Härting, Rechtsanwalt und Kläger gegen die anlasslose Massenüberwachung des BND, kommentiert gegenüber netzpolitik.org:
Es ist kaum zu glauben, dass die Bundesregierung die Abhörbefugnisse des BND massiv erweitern möchte. Kriminelle Angriffe auf deutsche IT-Systeme sollen mit einer massiven, anlasslosen Überwachung bekämpft werden. Dies ist unverhältnismäßig, verfassungswidrig und ein Zeichen der Geringschätzung des laufenden NSA-Untersuchungsausschusses.
Die Bundesregierung lobt ihren Gesetzentwurf logischerweise. Innenminister Thomas de Maizière:
Dieses Gesetz ist ein essentieller Baustein bei der Umsetzung der Empfehlungen des NSU-Untersuchungsausschusses und ein weiterer konsequenter Schritt nach dem eingeleiteten Reformprozess des Bundesamtes für Verfassungsschutz und der Neuausrichtung des Verfassungsschutzes durch die Innenministerkonferenz. Das Gesetz stärkt die Zentralstellenfunktion des Bundesamtes für Verfassungsschutz und intensiviert den Informationsfluss zwischen den Verfassungsschutzbehörden. Auch der für unsere Sicherheit unverzichtbare Einsatz von V-Leuten wird klar geregelt. Wir geben diesem Instrument jetzt einen klarem Rahmen und setzen zugleich eindeutigen Grenzen.
Die Opposition lehnt die Reformen ab. Jan Korte für die Linke: Das Gegenteil von Verfassungsschutz
Wer den Verfassungsschutz personell verstärkt und mit mehr Befugnissen ausstattet, belohnt ein intransparentes System, das bislang auf ganzer Linie versagt hat und schwer in Einklang mit Bürgerrechten zu bringen ist. Auf der Basis dieses Systems möchte die Bundesregierung offenbar einen zentralen Inlandsgeheimdienst und eine neue Sicherheitsarchitektur aufbauen, die vor allem auf Datensammelei, Überwachung und V-Leute setzt. Was Schwarz-Rot hier betreibt, ist nicht Verfassungsschutz, sondern das Gegenteil davon.
Konstantin von Notz und Irene Mihalic für die Grünen: Bürgerrechte werden weiter ausgehöhlt
Die Große Koalition bleibt ihrer Linie massiver Angriffe auf die Bürgerrechte treu. Sie ignoriert weiterhin die sich aufdrängenden Konsequenzen aus den Skandalen um NSU und NSA. Nach den ebenfalls fragwürdigen Antiterrorpaketen von Bundesjustizminister Maas legt jetzt Bundesinnenminister de Maizière nach: Sein Paket ist ein schwerer Schlag gegen die Bürgerrechte.
Dass die strategische Rasterfahndung des Bundesnachrichtendienstes (BND) auf der Glasfaser sogar noch ausgeweitet werden soll, ist ein Affront gegen den 1. Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages. Dieser Vorschlag betrifft die Bürgerinnen und Bürger potentiell aller EU-Mitgliedstaaten und ist in dieser Gestalt aus unserer Sicht schlicht verfassungswidrig.
Martin Kutscha für die Humanistische Union: Nichts gelernt aus NSU und NSA: Bundeskabinett verabschiedet mit Verfassungsschutzreform Aufrüstung der Geheimdienste
Durch Änderungen im G10-Gesetz will die Bundesregierung den Bundesnachrichtendienst nach dem Vorbild der NSA aufrüsten. Der BND soll seine digitale Massenüberwachung auf so genannte „Cyber-Gefahren“ ausdehnen können. Deren Definition bleibt diffus und allumfassend. Anstatt der ausufernden Überwachungspraxis einen Riegel vorzuschieben, werden die gesetzlichen Möglichkeiten zur Überwachung einmal mehr ausgedehnt. Dass sich die Regierung dies nach den Enthüllungen des NSA-Untersuchungsausschusses erlaubt, ist schockierend.
Sogar Andrea Voßhof als Bundesdatenschutzbeauftragte kritisiert: Verfassungsschutzrecht verfassungsgemäß reformieren!
Nachrichtendienste greifen mit ihren Maßnahmen tief in Grundrechte ein. Denn diese Maßnahmen sind nach der bestehenden Gesetzeslage weit im Vorfeld einer Gefahr angesiedelt, ohne dass die Betroffenen gegen Gesetze verstoßen haben müssen. Das derzeitige Recht regelt unzureichend, über welchen Personenkreis die Nachrichtendienste überhaupt Daten erheben und speichern dürfen. Es differenziert auch nicht hinlänglich, wann die Dienste gegen wen welche Mittel einsetzen dürfen.
Sicherheitspolitik darf sich deshalb nicht darauf beschränken, den Nachrichtendiensten mehr Personal, mehr Sachmittel und mehr Befugnisse zu geben. Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts – zuletzt zur Antiterrordatei – sollten vielmehr Anlass für eine grundlegende Reform des Rechts der Nachrichtendienste sein.
Hier der komplette Gesetzentwurf mit Änderungen:
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes
Vorblatt
A. Problem und Ziel
Der 2012 aufgenommene Prozess zur Reform des Verfassungsschutzes erfordert auch gesetzliche Änderungen, um extremistischen und terroristischen Bestrebungen künftig effektiver entgegentreten zu können. Insbesondere gilt es, die Zusammenarbeit zwischen den Sicherheitsbehörden weiter zu verbessern, die Zentralstellenfunktion des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) innerhalb des Verfassungsschutzverbundes gesetzlich auszuformen und speziell die IT-gestützte Analysefähigkeit auszubauen. Der Gesetzgebungsbedarf für einen zukunftsausgerichteten Verfassungsschutz ist auch durch die mit Beschluss der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren vom 6. Februar 2012 und des Bundeskabinetts vom 8. Februar 2012 eingesetzte Bund-Länder-Kommission „Rechtsterrorismus“ sowie den 2. Untersuchungsausschuss der 17. Wahlperiode (BT-Drs. 17/14600) aufgezeigt worden.
B. Lösung
Die Zusammenarbeit im Verfassungsschutzverbund wird durch eine Koordinierungsaufgabe und eine erweiterte Beobachtung des BfV sowie verbesserte Regelungen zum Informationsaustausch effektiver gestaltet, die IT-Nutzung auch zur Stärkung der Analysefähigkeit erweitert. Der Informationsfluss auch von anderen Behörden wird verbessert. Datenschutzbelange werden durch eine gesetzliche Regelung der elektronischen Akte, der Aktenvernichtung und klare Regelungen zu den Voraussetzungen für Übermittlungen an Polizeibehörden aufgegriffen.
Für den Einsatz von Vertrauensleuten durch das BfV, der in der Bund-Länder-Kommission und im Untersuchungsausschuss umfassend betrachtet worden ist, wird ein gesetzlicher Rahmen gesetzt.
Daneben erfolgt zum Verfassungsschutz durch Aufklärung im Hinblick auf jüngere Rechtsprechung eine Neuregelung der Öffentlichkeitsarbeit. Im Übrigen werden Regelungen zur Früherkennung von Cyber-Gefahren ergänzt.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsangaben ohne Erfüllungsaufwand
Für die technische Umsetzung der Änderung des VIS-Zugangsgesetzes VIS (Visa-Informationssystem) Zugangsgesetzes (VISZG) entstehen beim Bundesverwaltungsamt Kosten in Höhe von ca. 5.000 rund 5 000 Euro. Dieser finanzielle Mehraufwand soll im Einzelplan 06 ausgeglichen werden.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Mit der Umsetzung des Gesetzes ist ein Mehrbedarf an Personal und Sachmitteln verbunden, hervorgerufen durch die Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Sicherheitsbehörden sowie der Zentralstellenfunktion des Bundesamtes für Verfassungsschutz. BfVs. Der Bedarf beläuft sich auf 261 Plan-/Stellen Planstellen/Stellen und damit verbundenen rund 17 Mio. € Millionen Euro jährlichen Personal- und Personalnebenkosten. Durch die im Gesetzentwurf vorgesehene Unterstützung der Landesämter durch das Bundesamt für Verfassungsschutz BfV im Bereich besonderer technischer und fachlicher Fähigkeiten wird die Effizienz der Aufgabenwahrnehmung im Verbund gesteigert, setzt aber beim Bundesamt für Verfassungsschutz BfV entsprechende Ressourcen voraus. Deren Umfang ist abhängig von der konkreten Ausgestaltung der Maßnahmen und daher noch nicht bezifferbar.
Der Bedarf an Sach- Personal- und Personalmitteln Sachmitteln sowie Planstellen und Stellen soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 06 eingespart werden.
Die durch die Einrichtung eines weiteren Vizepräsidenten sidentendienstpostens beim Bundesamt für Verfassungsschutz BfV in der Besoldungsgruppe B 6 entstehenden zusätzlichen Kosten werden innerhalb des Einzelplans 06 kompensiert.
Im Hinblick auf die Änderung des VIS-Zugangsgesetzes VISZG entsteht dem Bund für die technische Umsetzung des Gesetzes der unter D. bereits dargestellte Umstellungsaufwand in Höhe von ca. 5.000 rund 5 000 Euro. Eine konkrete Bezifferung der mit der Gesetzesänderung zu erwartenden Mehranträge ist mangels zuverlässiger Anhaltspunkte nicht möglich. Angesichts der Vielzahl der denkbaren Fallgestaltungen dürften auch die Abfragezahlen aus ähnlichen oder gleichen Deliktsgruppen keine validen Rückschlüsse auf die zu erwartenden Mehranträge zulassen. Es wird aber davon ausgegangen, dass es zu keiner überproportionalen Erhöhung der Anträge kommen wird.
Der Umstellungsaufwand der Länder für die technische Umsetzung der Änderung des VIS-Zugangsgesetzes VISZG dürfte sich insgesamt auf ca. 80.000 rund 80 000 Euro belaufen. Hierbei wird davon ausgegangen, dass zum einen bei jeder zentralen Zugangsstelle eine technische Umstellung erforderlich wird und zum anderen die technische Infrastruktur in den Ländern zwar unterschiedlich, aber mit der des Bundesverwaltungsamts BVA vergleichbar ist. Je Land dürfte sich der Umstellungsaufwand deshalb durchschnittlich auf ca. 5.000 rund 5 000 Euro belaufen. Eine konkrete Bezifferung der mit der Gesetzesänderung zu erwartenden Mehranträge ist aus den bereits für den Bereich des Bundes genannten Gründen nicht möglich. Es wird auch für den Bereich der Länder davon ausgegangen, dass es zu keiner überproportionalen Erhöhung der Anträge kommen wird.
F. Weitere Kosten
Keine.
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes
vom…
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
Das Bundesverfassungsschutzgesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juni 2013 (BGBl. I S. 1602) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Dem § 2 Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Mehrere Länder können eine gemeinsame Behörde unterhalten.“
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Zust„§ 5 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Verfassungsschutz“
b) Absatz 1 entfällt.wird aufgehoben.
c) Absatz 2 wird zu Absatz 1.1 und dessen Satz 2 wird wie folgt geändert:
d) In Absatz aa) Nach Nummer 1 Satz 2 werden die Nummern 2 bis 4 zu Nummern 3 bis 5 und es wird folgende neue Nummer 2 eingefügt:
„2. sie darauf gerichtet sind, Gewalt anzuwenden, Gewaltanwendung vorzubereiten, zu unterstützen oder zu befürworten,“rworten,“.
e) Folgender Absatz bb) Die bisherigen Nummern 2 wird angefügt:bis 4 werden die Nummern 3 bis 5.
„(2) Das Bundesamt für Verfassungsschutz wertet unbeschadet der Auswertungsverpflichtungen der Landesbehörden für Verfassungsschutz zentral alle Erkenntnisse über Bestrebungen d) Die Absätze 2 und Tätigkeiten im Sinne des § 3 Absatz 1 aus. Es unterrichtet die Landesbehörden für Verfassungsschutz nach § 6 Absatz 1, insbesondere durch Querschnittsauswertungen in Form von Struktur- und Methodikberichten sowie regelmäßig durch bundesweite Lageberichte zu den wesentlichen Phänomenbereichen unter Berücksichtigung der entsprechenden Landeslageberichte.“werden wie folgt gefasst:
f) Absatz „(2) Das Bundesamt für Verfassungsschutz wertet unbeschadet der Auswertungsverpflichtungen der Landesbehörden für Verfassungsschutz zentral alle Erkenntnisse über Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 3 wird wie folgt gefasst:Absatz 1 aus. Es unterrichtet die Landesbehörden für Verfassungsschutz nach § 6 Absatz 1, insbesondere durch Querschnittsauswertungen in Form von Struktur- und Methodikberichten sowie regelmäßig durch bundesweite Lageberichte zu den wesentlichen Phänomenbereichen unter Berücksichtigung der entsprechenden Landeslageberichte.
„(3) Das Bundesamt für Verfassungsschutz koordiniert die Zusammenarbeit der Verfassungsschutzbehörden. Die Koordinierung schließt insbesondere die Vereinbarung von
1. einheitlichen Vorschriften zur Gewährleistung der Zusammenarbeitsfähigkeit,
2. allgemeinen Arbeitsschwerpunkten und arbeitsteiliger Durchführung der Aufgaben sowie
3. Relevanzkriterien für Übermittlungen nach § 6 Absatz 1 zur zentralen Auswertung nach Absatz 21
ein.“
g) Nach e) Dem Absatz 3 werden folgende die folgenden Absätze 4 und 5 angefügt:
„(4) Das Bundesamt für Verfassungsschutz unterstützt als Zentralstelle die Landesbehörden für Verfassungsschutz bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 insbesondere durch
1. Bereitstellung des nachrichtendienstlichen Informationssystems (§ 6 Absatz 2),
2. zentrale Einrichtungen im Bereich besonderer technischer und fachlicher Fähigkeiten,
3. Erforschung und Entwicklung von Methoden und Arbeitsweisen im Verfassungsschutz und
4. Fortbildung in speziellen Arbeitsbereichen.
(5) Dem Bundesamt für Verfassungsschutz obliegt der für Aufgaben nach § 3 erforderliche Dienstverkehr mit zuständigen öffentlichen Stellen anderer Staaten. Die Landesbehörden für Verfassungsschutz können solchen Dienstverkehr führen
1. mit den Dienststellen der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Streitkräfte,
2. mit den Nachrichtendiensten angrenzender Nachbarstaaten in regionalen Angelegenheiten oder
3. im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz.“
3. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6 Gegenseitige Unterrichtung der Verfassungsschutzbehörden
(1) Die Landesbehörden für Verfassungsschutz und das Bundesamt für Verfassungsschutz übermitteln sich unverzüglich die für ihre Aufgaben relevanten Informationen, einschließlich der Erkenntnisse ihrer Auswertungen. Wenn eine übermittelnde Behörde sich dies vorbehält, dürfen die übermittelten Daten nur mit ihrer Zustimmung an Stellen außerhalb der Behörden für Verfassungsschutz übermittelt werden.
(2) Die Verfassungsschutzbehörden sind verpflichtet, beim Bundesamt für Verfassungsschutz zur Erfüllung der Unterrichtungspflichten nach Absatz 1 gemeinsame Dateien zu führen, die sie im automatisierten Verfahren nutzen. Die Speicherung personenbezogener Daten ist nur unter den Voraussetzungen der §§ 10 und 11 zulässig. Der Abruf im automatisierten Verfahren durch andere Stellen ist nicht zulässig; § 3 Absatz 3 Satz 2 des MAD-Gesetzes bleibt unberührt. Die Verantwortung einer speichernden Stelle im Sinne der allgemeinen Vorschriften des Datenschutzrechts trägt jede Verfassungsschutzbehörde nur für die von ihr eingegebenen Daten; nur sie darf diese Daten verändern, sperren oder löschen. Die eingebende Stelle muss feststellbar sein. Eine Abfrage von Daten ist nur zulässig, soweit dies zur Erfüllung von Aufgaben, mit denen der Abfragende unmittelbar betraut ist, erforderlich ist. Die Zugriffsberechtigung auf Daten, die nicht zum Auffinden von Akten und der dazu notwendigen Identifizierung von Personen erforderlich sind, ist auf Personen zu beschränken, die mit der Erfassung von Daten oder Analysen betraut sind. Die Zugriffsberechtigung auf Unterlagen, die gespeicherte Angaben belegen, ist zudem auf Personen zu beschränken, die unmittelbar mit Arbeiten in diesem Anwendungsbereich betraut sind.
(3) Das Bundesamt für Verfassungsschutz trifft für die gemeinsamen Dateien die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes. Es hat bei jedem Zugriff für Zwecke der Datenschutzkontrolle den Zeitpunkt, die Angaben, die die Feststellung der abgefragten Datensätze ermöglichen, sowie die abfragende Stelle zu protokollieren. Die Auswertung der Protokolldaten ist nach dem Stand der Technik zu gewährleisten. Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Die Protokolldaten sind am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung folgt, zu löschen.“
4. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a)Nach a) Nach Satz 1 werden folgende die folgenden Sätze eingefügt:
„In Individualrechte darf nur nach Maßgabe besonderer Befugnisse eingegriffen werden. Im Übrigen darf die Anwendung eines Mittels gemäß Satz 1 keinen Nachteil herbeiführen, der erkennbar außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts steht.“
b)Satz b) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die Mittel nach Satz 1 sind in einer Dienstvorschrift zu benennen, die auch die Zuständigkeit für die Anordnung solcher Informationsbeschaffungen und das Nähere zu Satz 3 regelt.“
c) In dem neuen Satz 5 wird nach dem Komma das Wort „der“ durch das Wort „das“ ersetzt.
5. Nach § 9 wird folgender werden folgende §§ 9a und 9b eingefügt:
„§ 9a Vertrauensleute und Verdeckte Mitarbeiter
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darfdarf eigene Mitarbeiter unter einer ihnen verliehenen und auf Dauer angelegten Legende (Verdeckte Mitarbeiter) zur Aufklärung von Bestrebungen unter den Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 einsetzen. Ein dauerhafter Einsatz zur Aufklärung von Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 4 ist nur bei Bestrebungen von erheblicher Bedeutung zulässig, insbesondere wenn sie darauf gerichtet sind, Gewalt anzuwenden oder Gewaltanwendung vorzubereiten.
1. Privatpersonen, (2) Verdeckte Mitarbeiter dürfen weder zur Gründung einer strafbaren Vereinigung noch zur steuernden Einflussnahme auf die Bestrebungen eingesetzt werden. Sie dürfen sich jedoch an einer solchen Vereinigung als Mitglied oder Unterstützer beteiligen, um deren planmBestrebungen aufzukläßige, dauerhafte Zusammenarbeit mit ihm Dritten nicht bekannt ren. Im Übrigen ist (Vertrauensleute) undim Einsatz eine Beteiligung an Bestrebungen zulässig, wenn sie
2. eigene Mitarbeiter unter einer ihnen verliehenen und auf Dauer angelegten Legende (Verdeckte Mitarbeiter)1. nicht in Individualrechte eingreift,
zur Aufklärung 2. von den an den Bestrebungen unter den Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 einsetzen. Ein dauerhafter Einsatz Beteiligten derart erwartet wird, dass sie zur Aufklärung von Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Gewinnung und 4 ist nur bei Bestrebungen von erheblicher Bedeutung zulSicherung der Informationszugässig, insbesondere wenn sie darauf gerichtet sind, Gewalt anzuwenden oder Gewalt vorzubereiten.nge unumgänglich ist, und
(2) Über die Verpflichtung 3. nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts steht. Sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Verdeckte Mitarbeiter rechtswidrig einen Straftatbestand von Vertrauensleuten erheblicher Bedeutung verwirklicht haben, soll der Einsatz unverzüglich beendet werden; über Ausnahmen entscheidet der Behördenleiter oder sein Vertreter. Als Vertrauensleute dürfen Personen nicht angeworben und eingesetzt werden, dieVertreter.
1. nicht voll geschäftsfähig, insbesondere minderjährig sind,(3) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung von im Einsatz begangenen Vergehen absehen oder eine bereits erhobene Klage in jeder Lage des Verfahrens zurücknehmen und das Verfahren einstellen, wenn
2. 1. der Einsatz zur Aufklärung von den Geld- oder Sachzuwendungen für Bestrebungen erfolgte, die Tätigkeit auf Dauer als alleinige Lebensgrundlage abhängen würden,die Begehung von in § 3 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes bezeichneten Straftaten gerichtet sind, und
3. 2. die Tat von an einem Aussteigerprogramm teilnehmen oderden Bestrebungen Beteiligten derart erwartet wurde, dass sie zur Gewinnung und Sicherung der Informationszugänge unumgänglich war.
4. Mitglied des EuropDabei ist das Verhäischen Parlaments, ltnis der Bedeutung der Aufklärung der Bestrebungen zur Schwere der begangenen Straftat und Schuld des Deutschen Bundestages, eines Landesparlaments oder Mitarbeiter eines solchen Mitglieds sind.Täters zu berücksichtigen. Ein Absehen von der Verfolgung ist ausgeschlossen, wenn eine höhere Strafe als ein Jahr Freiheitsstrafe zu erwarten ist. Ein Absehen von der Verfolgung ist darüber hinaus stets ausgeschlossen, wenn zu erwarten ist, dass die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt werden würde. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch in Fällen der Landesbehörden für Verfassungsschutz.
Im Bundeszentralregister eingetragene Verurteilungen wegen eines Verbrechens oder zu einer Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, schließen Anwerbung und Einsatz grundsätzlich aus.§ 9b Vertrauensleute
(3) Vertrauensleute und Verdeckte Mitarbeiter d(1) Fürfen weder zur Gründung einer strafbaren Vereinigung noch zur steuernden Einflussnahme auf die Bestrebungen eingesetzt werden. Sie dürfen sich jedoch an einer solchen Vereinigung als Mitglied oder Unterstützer beteiligen, um r den Einsatz von Privatpersonen, deren Bestrebungen aufzuklplanmären. Im Übrigen ßige, dauerhafte Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz Dritten nicht bekannt ist im Einsatz eine Beteiligung an Bestrebungen zulässig, wenn sie(Vertrauensleute), ist § 9a entsprechend anzuwenden.
1. (2) Über die Verpflichtung von Vertrauensleuten entscheidet der Behördenleiter oder sein Vertreter. Als Vertrauensleute dürfen Personen nicht in Individualrechte eingreift,angeworben und eingesetzt werden, die
2. von den an den Bestrebungen Beteiligten derart erwartet wird, dass sie zur Gewinnung und Sicherung der Informationszug1. nicht voll geschänge unumgftsfähig, insbesondere minderjänglich ist, undhrig sind,
3. nicht außer Verh2. von den Geld- oder Sachzuwendungen für die Tältnis zur Bedeutung des aufzukltigkeit auf Dauer als alleinige Lebensgrundlage abhärenden Sachverhalts steht.ngen würden,
Sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Vertrauensleute und Verdeckte Mitarbeiter rechtswidrig einen Straftatbestand von erheblicher Bedeutung verwirklicht haben, soll der Einsatz unverzüglich beendet werden. Über Ausnahmen entscheidet der Behördenleiter oder sein Vertreter.3. an einem Aussteigerprogramm teilnehmen oder
(4) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung von im Einsatz begangenen Vergehen absehen, wenn4. Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages, eines Landesparlaments oder Mitarbeiter eines solchen Mitglieds sind.
1. der Im Bundeszentralregister eingetragene Verurteilungen wegen eines Verbrechens oder zu einer Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, schließen Anwerbung und Einsatz zur Aufklgrundsärung von Bestrebungen erfolgte, die auf die Begehung von in § 3 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes bezeichneten Straftaten gerichtet sind, undtzlich aus.
2. die Tat von an den Bestrebungen Beteiligten derart erwartet wurde, dass sie zur Gewinnung und Sicherung der Informationszugänge unumgänglich war.
Dabei ist das Verhältnis der Bedeutung der Aufklärung der Bestrebungen zur Schwere der begangenen Straftat und Schuld des Täters zu berücksichtigen. Ein Absehen von der Verfolgung ist ausgeschlossen, wenn eine höhere Strafe als ein Jahr Freiheitsstrafe oder zu erwarten ist. Ein Absehen von der Verfolgung ist darüber hinaus stets ausgeschlossen, wenn zu erwarten ist, dass die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt werden würde.“
6. § 10 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Unterlagen, die nach Absatz 1 gespeicherte Angaben belegen, dürfen auch gespeichert werden, wenn in ihnen weitere personenbezogene Daten Dritter enthalten sind. Eine Abfrage von Daten Dritter ist unzulässig.“
7. In § 12 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „der Behördenleiter oder sein Vertreter“ durch die Wörter „die zuständige Abteilungsleitung oder deren Vertretung“ ersetzt.
8. § 13 wird wie folgt geändert:
a)Die a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Verwendung „§ 13 Verwendung und Berichtigung personenbezogener Daten in Akten“
b) Dem Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
„(3) Eine Akte ist zu vernichten, wenn sie insgesamt zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesamtes für Verfassungsschutz nicht oder nicht mehr erforderlich ist. Die Erforderlichkeit ist bei der Einzelfallbearbeitung und nach festgesetzten Fristen, spätestens nach fünf Jahren, zu prüfen. Für die Vernichtung einer Akte, die zu einer Person im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 geführt wird, gilt § 12 Absatz 3 Satz 2 entsprechend. Eine Vernichtung unterbleibt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden. In diesem Fall ist die Akte zu sperren und mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. Sie darf nur für den Zweck verwendet werden, für den sie gesperrt worden ist oder wenn es zur Abwehr einer erheblichen Gefahr unerlässlich ist. Eine Vernichtung der Akte erfolgt nicht, wenn sie nach den Vorschriften des Bundesarchivgesetzes dem Bundesarchiv zur Übernahme anzubieten und zu übergeben ist.
(4) Akten oder Auszüge aus Akten dürfen auch in elektronischer Form geführt werden. Insoweit kommen die Regelungen über die Verwendung und Berichtigung personenbezogener Daten in Akten zur Anwendung. Eine Abfrage personenbezogener Daten ist insoweit nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 Nummer 1 und 2 oder § 11 Absatz 1 Satz 3 vorliegen. Der automatisierte Abgleich dieser personenbezogenen Daten ist nur beschränkt auf Akten eng umgrenzter Anwendungsgebiete zulässig. Bei jeder Abfrage sind für Zwecke der Datenschutzkontrolle der Zeitpunkt, die Angaben, die die Feststellung der abgefragten Daten ermöglichen, sowie Angaben zur Feststellung des Abfragenden zu protokollieren. Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Die Protokolldaten sind am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung folgt, zu löschen.“
9. § 14 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Ist im Hinblick auf die Dringlichkeit der Aufgabenerfüllung die vorherige Mitwirkung der in den Absatz 1 genannten Stellen nicht möglich, so kann das Bundesamt für Verfassungsschutz eine Sofortanordnung treffen. Das Verfahren nach Absatz 1 ist unverzüglich nachzuholen.“
10. In Dem § 15 Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Zu personenbezogenen Daten in Akten erstreckt sich die Auskunft auf alle Daten, die über eine Speicherung gemäß § 10 Absatz 1 auffindbar sind.“
11. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Verfassungsschutz „§ 16 Verfassungsschutz durch Aufklärung der Öffentlichkeit“
b)Absatz b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das „(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz informiert die Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 oder tatsächliche Anhaltspunkte hierfür sowie über präventiven Wirtschaftsschutz.“
c)Absatz c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:und 2 werden durch folgenden Satz ersetzt:
„Das Bundesministerium des Innern informiert die Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 oder tatsächliche Anhaltspunkte hierfür mindestens einmal jährlich in einem zusammenfassenden Bericht insbesondere zu aktuellen Entwicklungen.“
d) Absatz 2 Satz 2 Es wird dem Absatz 2 als folgender Absatz 3 angefügt.gt:
„Bei der Information nach Absatz 1 und Absatz 2 dürfen auch personenbezogene Daten bekanntgegeben werden, wenn die Bekanntgabe für das Verständnis des Zusammenhanges oder der Darstellung von Organisationen oder unorganisierten Gruppierungen erforderlich ist und die Interessen der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen überwiegen.“
12. § 17 Absatz 3 Satz 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe „§ 8a Abs. 6“ wird durch die Angabe „§ 8b Absatz 3“ ersetzt.
b) Die Wörter „des nach § 8a Abs. 4 Satz 4 zuständigen Bundesministeriums“ werden durch die Wörter „des Bundesministeriums des Innern“ ersetzt.
13. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Komma nach den Wörtern „Die Behörden des Bundes“ durch das Wort „und“ ersetzt und werden nach dem Wort „Rechts“ die Wörter „,die Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, die Polizeien, die Behörden des Zollfahndungsdienstes sowie andere Zolldienststellen, soweit diese Aufgaben nach dem Bundespolizeigesetz wahrnehmen,“ gestrichen.
bb) In Satz 1 3 wird das Komma nach den Wörtern „Die Behörden des Bundes“ durch das Wort „und“ ersetzt.aufgehoben.
b) In Absatz 1a Satz 4 wird die Angabe „§ 8a Abs. 6“ durch die Angabe „§ 8b Absatz 3“ ersetzt.
c) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:
„(1b) Die Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, die Polizeien, die Behörden des Zollfahndungsdienstes sowie andere Zolldienststellen, soweit diese Aufgaben nach dem Bundespolizeigesetz wahrnehmen, unterrichten von sich aus das Bundesamt für Verfassungsschutz oder die Verfassungsschutzbehörde des Landes über alle ihnen bekanntgewordenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung für die Erfüllung der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde erforderlich ist. Absatz 1 Auf die Übermittlung von Informationen zwischen Behörden desselben Bundeslandes findet Satz 3 gilt entsprechend.“1 keine Anwendung.“
d) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In aa) Satz 1 werden am Satzanfang die Wörter „Die Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, die Polizeien, die Behörden des Zollfahndungsdienstes sowie andere Zolldienststellen, soweit diese Aufgaben nach dem Bundespolizeigesetz wahrnehmen, und“ gestrichen und nach den Wörtern “ der Bundesnachrichtendienst“ das Wort „dürfen“ durch das Wort „darf“ sowie das Wort „ihnen“ durch „ihm“ ersetzt.wird wie folgt gefasst:
14. In „Der Bundesnachrichtendienst darf von sich aus dem Bundesamt für Verfassungsschutz oder der Verfassungsschutzbehörde des Landes auch alle anderen ihm bekanntgewordenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten über Bestrebungen nach § 19 3 Absatz 1 Satz 1 wird durch folgende Sübermitteln, wenn tatsätze ersetzt:chliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung für die Erfüllung der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde erforderlich ist.“
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
14. § 19 Absatz 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten, die mit den Mitteln nach § 8 Absatz 2 erhoben worden sind, an die Staatsanwaltschaften, die Finanzbehörden nach § 386 Absatz 1 der Abgabenordnung, die Polizeien, die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden, die Behörden des Zollfahndungsdienstes sowie andere Zolldienststellen, soweit diese Aufgaben nach dem Bundespolizeigesetz wahrnehmen, übermitteln, soweit dies erforderlich ist zur
1. Erfüllung eigener Aufgaben der Informationsgewinnung (§ 8 Absatz 1 Sätze 2 und 3),
2. Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder für Sachen von erheblichem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist,
3. Verhinderung oder sonstigen Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung oder
4. Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung;
§ 20 bleibt unberührt. Im Übrigen darf es an inländische öffentliche Stellen personenbezogene Daten übermitteln, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist oder der Empfänger die Daten zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder sonst für erhebliche Zwecke der öffentlichen Sicherheit benötigt.“
15. § 22a Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Satz 5 bis 7“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz 4 und 5 und Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.wie folgt geändert:
16. a) In § 27 wird Absatz 3 Satz 1 werden die Angabe „sowie §§ 10 und“ Wörter „Satz 5 bis 7“ durch die Angabe „, für Abrufe anderer Stellen als den LandesbehWörden für Verfassungsschutz rter „Absatz 2 Satz 4 und 5 und dem Militärischen Abschirmdienst beim Bundesamt für Verfassungsschutz § 10 sowie §§“ Absatz 3 Satz 1″ ersetzt.
b) In Absatz 6 Satz 4 werden die Wörter „§ 14 Abs. 3 Halbsatz 1“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 2 Satz 6“ ersetzt.
16. In § 27 werden die Wörter „sowie §§ 10 und“ durch die Wörter „, für Abrufe anderer Stellen als den Landesbehörden für Verfassungsschutz und dem Militärischen Abschirmdienst beim Bundesamt für Verfassungsschutz § 10 sowie die §§“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des MAD-Gesetzes
Das MAD-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2979), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Juni 2013 (BGBl. I S. 1602) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „das Bundesamt für Verfassungsschutz“ werden durch die Wörter „die Verfassungsschutzbehörden“ ersetzt.
b) Es werden folgende Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Dem Militärischen Abschirmdienst kann der automatisierte Abruf von Daten aus den beim Bundesamt für Verfassungsschutz gemäß § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes geführten Dateien ermöglicht werden. Dem Bundesamt für Verfassungsschutz und den Landesbehörden für Verfassungsschutz kann der automatisierte Abruf von Daten aus der beim Militärischen Abschirmdienst geführten zentralen Hinweisdatei ermöglicht werden. Der Abruf ist nur zulässig zur Aufklärung von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht, von rechtsextremistischen Bestrebungen oder von Bestrebungen, die darauf gerichtet sind, Gewalt anzuwenden oder Gewaltanwendung vorzubereiten, und zur Mitwirkung bei der Sicherheitsüberprüfung. Bei einer Abfrage zur Sicherheitsüberprüfung wird im Fall eines Treffers die speichernde Stelle automatisiert durch Übermittlung aller Anfragedaten über die Abfrage und die abfragende Stelle nur über die speichernde Stelle unterrichtet.“
2. In § 5 werden im Satzteil nach Nummer 2 nach der Angabe „§ 9 Abs. 2 bis 4“ ein Komma und die Wörter „§ 9a Absatz 2 und 3 und § 9b“ eingefügt und wird wie folgt geändert:das Wort „findet“ durch das Wort „finden“ ersetzt.
Nach der Angabe „3. § 9 Abs. 2 bis 4″ wird die Angabe „und § 9a Absätze 2 bis 5“ eingefügt und das Wort „findet“ 6 wird durch das Wort „finden“ ersetzt.wie folgt gefasst:
3. „§ 6 wird wie folgt geändert:Verwendung und Berichtigung personenbezogener Daten
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:(1) Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten nach § 10 des Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern, verändern und nutzen, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 2 gespeicherte Daten über Personen, die nicht dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung angehören oder in ihm tätig sind, dürfen für andere Zwecke nicht verwendet werden, es sei denn, die Verwendung wäre auch für die Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 zulässig
„Verwendung (2) Der Militärische Abschirmdienst hat die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten zu berichtigen, zu löschen und Berichtigung personenbezogener Daten“zu sperren nach § 12 des Bundesverfassungsschutzgesetzes.
b) Der bisherige (3) Auf personenbezogene Daten in Akten des Militärischen Abschirmdienstes findet § 6 Absatz 2 wird zu § 7 und erhält die Überschrift „Verwendung personenbezogener Daten von Minderjährigen“13 des Bundesverfassungsschutzgesetzes Anwendung.“
c) Der bisherige 4. § 7 Absatz 1 wird zu § 6 Absatz 2.wie folgt gefasst:
d)Dem Absatz „§ 7 Verwendung personenbezogener Daten von Minderjährigen In Dateien oder zu ihrer Person geführten Akten gespeicherte Daten über Minderjährige sind nach zwei Jahren auf die Erforderlichkeit der Speicherung zu überprüfen und spätestens nach fünf Jahren zu löschen, es sei denn, dass nach Eintritt der Volljährigkeit weitere Erkenntnisse nach § 1 Abs. 1 oder § 2 wird folgender Absatz angefallen sind. Dies gilt nicht, wenn der Betroffene nach § 1 Abs. 3 angefüberprüft wird. Die Speicherung personenbezogener Daten über Minderjährige vor Vollendung des 16. Lebensjahres in zu ihrer Person gefügt:hrten Akten und Dateien ist unzulässig.“
„Auf personenbezogene Daten in Akten des Militärischen Abschirmdienstes findet § 13 des Bundesverfassungsschutzgesetzes Anwendung.“
4. Der bisherige § 7 wird ersetzt durch den bisherigen § 6 Absatz 2 und erhält die Überschrift „Verwendung personenbezogener Daten von Minderjährigen“
5. § 10 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben darf er zur jederzeitigen Feststellung, ob eine Person dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung angehört oder in ihm tätig ist, den Familiennamen, den Vornamen, frühere Namen, die Personenkennziffer bzw. oder Personalnummer, den Wohnort, weitere Adressmerkmale, das Dienst-/ArbeitsverhDienst- oder Arbeitsverhältnis, das Eintrittsdatum, die Amtsbezeichnung oder den Dienstgrad/Amtsbezeichnung, Dienstgrad, die Dienststellennummer und das Dienstzeitende des Betroffenen aus dem Personalwirtschaftssystem der Bundeswehr abrufen.“
6. In § 13 werden die Wörter „sowie §§ 10 und“ durch die Angabe Wörter „, für Abrufe anderer Stellen als den Landesbehörden für Verfassungsschutz und dem Bundesamt des Bundesamtes für Verfassungsschutz beim Militärischen Abschirmdienst § 10 sowie die §§“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des BND-Gesetzes
Das BND-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2979), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Juni 2013 (BGBl. I S. 1602) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
[Wird ggf. noch nach laufender Abstimmung erg1. § 3 Satz 2 wird wie folgt geänzt.]ndert: „Die §§ 9, 9a und 9b des Bundesverfassungsschutzgesetzes sind entsprechend anzuwenden.“
2. § 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „Der Bundesnachrichtendienst hat personenbezogene Daten in Akten zu berichtigen und zu sperren nach § 13 Absatz 1 und 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Für die Verwendung elektronischer Akten findet § 13 Absatz 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass die Erforderlichkeit der elektronischen Akten für die Aufgabenerfüllung spätestens nach zehn Jahren zu prüfen ist.“
3. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach dem Wort „für“ das Wort „erhebliche“ eingefügt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: „Informationen einschließlich personenbezogener Daten, die mit den Mitteln nach § 3 erhoben worden sind, darf er an die in § 19 Absatz 1 Satz 1 BVerfSchG bezeichneten Stellen nur unter den dort geregelten Voraussetzungen oder nach Absatz 3 übermitteln.“
4. § 9a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Satz 5 bis 7“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 4 und 5 und Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.
b) In Absatz 6 Satz 4 werden die Wörter „§ 14 Abs. 3 erster Halbsatz“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 2 Satz 6“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2576) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 18 werden folgende die folgenden Absätze 6 und 7 angefügt:
„(6) Die Sicherheitsakte und die Sicherheitsüberprüfungsakte dürfen auch in elektronischer Form geführt werden. Eine Abfrage personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn für die Daten die Voraussetzung der Speicherung nach § 20 vorliegt. Der automatisierte Abgleich personenbezogener Daten ist unzulässig.
(7) Bei jeder Abfrage einer Sicherheitsüberprüfungsakte nach Absatz 6 sind für Zwecke der Datenschutzkontrolle der Zeitpunkt, die Angaben, die die Feststellung der abgefragten Daten ermöglichen, sowie Angaben zur Feststellung des Abfragenden zu protokollieren. Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Die Protokolldaten sind am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung folgt, zu löschen.“
2. In § 36 Absatz 1 werden wird die Angaben Angabe „1 und 8“ durch die Angaben Wörter „1, 8 und 10 Absatz 2 Sätze Satz 2 bis 6″ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des VIS-Zugangsgesetzes
§ 3 des VIS-Zugangsgesetzes vom 6. Mai 2009 (BGBl I S. 1034; 2013 I S. 3212) wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:
„3a. einer Straftat nach den §§ 89a, 89b und 91 des Strafgesetzbuchs,“.
2. Der Nummer 4 werden folgende Wörter angefügt:
„zuletzt geändert „der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 des Rahmenbeschlusses 2008/919/JI des Rates vom 28. November 2008 (ABl. EG Nummer L 330 Seite 21),“.21), geändert worden ist“.
3. Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:
„4a. einer Straftat nach § 94 Absatz 2, §§ 95 bis 97a, § 98 Absatz 1, § 99 Absatz 1 und 2, § 100 Absatz 2 und § 100a des Strafgesetzbuchs,“.
Artikel 6
Änderung des Artikel 10-Gesetzes
Das Artikel 10-Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), das zuletzt durch Art. Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 1 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 werden nach den Wörtern „Bundesministeriums des Innern“ wird die Angabe „7“ durch die Wörter „, bei Beschränkungsmaßnahmen einer Landesbehörde des zuständigen Landesministeriums,“ eingefügt.Angabe „8“ ersetzt.
2. In § 3 2 Absatz 1 2 Satz 1 wird folgende Nummer 8 angef3 werden nach den Wörtern „Bundesministeriums des Innern“ die Wörter „, bei Beschränkungsmaßnahmen einer Landesbehörde des zuständigen Landesministeriums,“ eingefügt:gt.
„8. Straftaten nach 3. §§ 202a, 202b und 303a, 303b StGB, soweit sich die Straftat gegen die innere oder 3 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geäußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere gegen sicherheitsempfindliche Stellen von lebenswichtigen Einrichtungen richtet.“ndert:
3. a) In § 5 Absatz 1 Satz 3 wird folgende Nummer 8 angefügt:6 Buchstabe b wird das Wort „oder“ am Ende gestrichen.
„8. des internationalen kriminellen, terroristischen oder staatlichen Angriffs mittels Schadprogrammen oder vergleichbaren schädlich wirkenden informationstechnischen Mitteln auf die Vertraulichkeit, Integrität oder Verfb) In Nummer 7 wird das Wort „oder“ angefügbarkeit von IT-Systemen in Fällen von erheblicher Bedeutung mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland (Cyber-Gefahren).“gt.
4. § 7 c) Folgende Nummer 8 wird wie folgt geändert:eingefügt:
a) Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:„8. Straftaten nach den §§ 202a, 202b und 303a, 303b des Strafgesetzbuches, soweit sich die Straftat gegen die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere gegen sicherheitsempfindliche Stellen von lebenswichtigen Einrichtungen richtet,“
„bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand eine der in 4. § 3 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 und 7, Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 1a dieses Gesetzes oder eine sonstige der in § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung genannten Straftaten plant oder begeht.“3 wird wie folgt geändert:
b)Es a) In Nummer 6 wird folgender Absatz 4a eingefügt:das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
„(4a) Durch Beschränkungen b) In Nummer 7 Buchstabe c wird nach § 5 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 Nr. 8 erhobene personenbezogene Daten dürfen an dem Wort „Stellen“ das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik sowie das Bundesamt für Verfassungsschutz übermittelt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Daten für deren Aufgaben zur Sammlung und Auswertung von Informationen Wort „oder“ eingefüber Cyber-Gefahren in der Bundesrepublik Deutschland sowie zur Begegnung dieser Gefahren erforderlich sind.“gt.
5. § 7a c) Folgende Nummer 8 wird wie folgt geändert:eingefügt:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden „8. des internationalen kriminellen, terroristischen oder staatlichen Angriffs mittels Schadprogrammen oder vergleichbaren schädlich wirkenden informationstechnischen Mitteln auf die Wörter „und 7“ durch die Wörter „, 7 und 8“ ersetzt.Vertraulichkeit, Integrität oder Verfügbarkeit von IT-Systemen in Fällen von erheblicher Bedeutung mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland“
b) 5. In § 6 Absatz 2 werden Satz 3 wird die Wörter „und 7“ Angabe „4“ durch die Wörter „, 7 und 8“ Angabe „4a“ ersetzt.
6. § 14 Absatz 2 7 wird wie folgt geändertndert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ am Ende gestrichen.
bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. im Falle des § 5 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 Nummer 8 tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Angriffe von Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ausgehen.“
b) Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand eine der in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 und 7, Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 1a dieses Gesetzes oder eine sonstige der in § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung genannten Straftaten plant oder begeht.“
c) Es wird folgender Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Durch Beschränkungen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 Nummer 8 erhobene personenbezogene Daten dürfen an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik übermittelt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Daten erforderlich sind zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit der Informationstechnik des Bundes oder zur Sammlung und Auswertung von Informationen über Sicherheitsrisiken auch für andere Stellen und Dritte.“
7. § 7a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „und 7“ durch die Angabe „, 7 und 8“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „und 7“ durch die Angabe „, 7 und 8“ ersetzt.
8. In § 9 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „das Amt für den Militärischen Abschirmdienst“ durch die Wörter „der Militärische Abschirmdienst“ ersetzt.
9. § 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei Gefahr im Verzug kann das zuständige Bundesministerium die Bestimmungen nach den §§ 5 und 8 vorläufig treffen und das Parlamentarische Kontrollgremium durch seinen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter vorläufig zustimmen.“
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Bestimmung tritt außer Kraft, wenn die vorläufige Zustimmung nicht binnen drei Tagen und die Zustimmung nicht binnen zwei Wochen erfolgt.“
Artikel 7
Änderung des Bundesbeamtengesetzes
Das Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28.August 2013 (BGBl. I S. 3386) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 54 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „Amtes für den Militärischen Abschirmdienst“ durch die Wörter „Militärischen Abschirmdienstes“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) zum Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 13c 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 25. November 2014 (BGBl. I S. 3836) 1772) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 6“ wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe „Direktor beim Amt für den Militärischen Abschirmdienst – als der ständige Vertreter des Amtschefs –“ wird gestrichen.
b) Nach der Angabe „Präsident und Professor des Max Rubner-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel“ wird die Angabe „Vizepräsident beim Bundesamt für Verfassungsschutz“ eingefügt.
c) Die Angabe „Vizepräsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz“ wird gestrichen.
d) Nach der Angabe „Vizepräsident des Bundesversicherungsamtes“ wird die Angabe „Vizepräsident des Militärischen Abschirmdienstes“ eingefügt.
2. Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 7“ wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe „Präsident des Amtes für den Militärischen Abschirmdienst“ wird gestrichen.
b) Nach der Angabe „Präsident des Bundesinstituts für Berufsbildung“ wird die Angabe „Präsident des Militärischen Abschirmdienstes“ eingefügtgt.
Artikel 89
Änderung der Strafprozessordnung
In § 492 Absatz 4 Satz 1 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel … 2 Absatz 3 des Gesetzes vom … [einsetzen: Datum und Fundstelle der letzten Änderung vor Verkündung] 21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10) geändert worden ist, wird die Angabe „Nr. 1 und 2“ durch die die Wörter „Nummer 1 und 2 und, wenn dies erforderlich ist, Nummer 3 und 4″ ersetzt.4″ersetzt und die Wörter „das Amt für“ gestrichen.
Artikel 910
Änderung der Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters
In § 6 Absatz 2 der Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters vom 23. September 2005 (BGBl. I S. 2885), die zuletzt durch Artikel … 3 Absatz 3 des Gesetzes vom … [einsetzen: Datum und Fundstelle der letzten Änderung vor Verkündung] 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062) geändert worden ist, werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „der in § 492 Abs. 4 der Strafprozessordnung genannten Bestimmungen“ durch die Angabe Wörter „des § 492 Absatz 4 der Strafprozessordnung“ und die Angabe „Absatz 1und „Abs. 1 und 3″ durch die Angabe Wörter „Absatz 1 bis 3“ ersetzt.
Artikel 1011
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
In § 61 Absatz 1 Nummer 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 1 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 6. September 2013 21. Januar 2015 (BGBl. I S. 3556) 10) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Behörden“ die Wörter „und, wenn eine Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 3 im Einzelfall nicht ausreicht, den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem Bundesnachrichtendienst und dem Militwird wie folgt geärischen Abschirmdienst für die diesen Behörden übertragenen Sicherheitsaufgaben“ eingefügt.ndert:
Artikel 111. In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
2. Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6. den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem Bundesnachrichtendienst und dem Militärischen Abschirmdienst für die diesen Behörden übertragenen Sicherheitsaufgaben, wenn eine Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 3 im Einzelfall nicht ausreicht, und mit der Maßgabe, dass nur Entscheidungen und Anordnungen nach § 60 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 mitgeteilt werden dürfen.“
Artikel 12
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 5 tritt am [einsetzen: Datum des ersten Werktages außer Werktages, der kein Samstag ist, des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft.
Begründung
A. Allgemeines
I. Anlass und Zielsetzung des Entwurfs
Die umfassenden Untersuchungen zur Zusammenarbeit und Arbeitsweise der Verfassungsschutzbehörden aus der 17. Wahlperiode, insbesondere des 2. Untersuchungsausschusses (NSU-UA; Abschlussbericht: BT-Drs. Bundestags-Drucksache 17/14600) und der Bund-Länder-Kommission Rechtsterrorismus (BLRK; Abschlussbericht abrufbar unter (http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2013/05/kommission-rechtsterrorismus.html) zeigen auch gesetzgeberischen Handlungsbedarf auf. Der Reformprozess des Verfassungsschutzes ist im Bereich untergesetzlicher Maßnahmen bereits weit voran geschritten. vorangeschritten. Für einen zukunftsausgerichteten Verfassungsschutz sind nunmehr noch gesetzliche Änderungen nötig, um die Leistungsfähigkeit der Verfassungsschutzbehörden zu verbessern und damit auch einen Beitrag zur Stärkung des Vertrauens in die Arbeit des Verfassungsschutzes zu leisten.
Ziel des Gesetzes zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes (BfV) ist es insbesondere, die Zentralstellenfunktion des Bundesamtes für Verfassungsschutz näher auszuformen und die Analysefähigkeit sowie die Zusammenarbeit zwischen den Sicherheitsbehörden weiter zu verbessern.
II. Wesentliche Schwerpunkte des Entwurfs
In § 5 BVerfSchG Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) werden die Aufgaben des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) geregelt. Dabei wird die Zuständigkeitsabgrenzung zu den Landesbehörden im Bereich gewaltorientierter Bestrebungen durch eine erweiterte Beobachtung des durch das BfV dem spezifischen Gefahrenpotenzial solcher Bestrebungen angepasst, das letztlich immer gesamtstaatlich bedeutsam ist. Die Zentralstelle erhält ferner die ausdrückliche Aufgabe, die effektive Verzahnung der arbeitsteiligen Aufgabenwahrnehmung der Verfassungsschutzbehörden zu koordinieren. Zudem wird die Unterstützungsfunktion der Zentralstelle angesichts ihrer wesentlichen Bedeutung für das Gesamtergebnis der Arbeit der Verfassungsschutzbehörden in den gesetzlichen Aufgabenkatalog aufgenommen. Einerseits muss das BfV dazu angemessen ausgestattet werden, andererseits sind mit dieser Aufgabenbündelung hohe Synergien und resultierend erhebliche Effizienz- wie Effektivitätsgewinne verbunden.
In § 6 BVerfSchG werden die Unterrichtungsregelungen zusammengeführt. Die länderübergreifende Nutzung zeitgemäßer Informationstechnologie wird dabei für alle Aufgabenbereiche des Verfassungsschutzes ermöglicht. Nach der neuen Regelung kann künftig das gemeinsame Informationssystem in sämtlichen Aufgabenfeldern des Verfassungsschutzes umfassend mit Analyse- und Recherchefunktionen genutzt werden.
Die elektronische Akte wird in § 13 BVerfSchG auf eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage gestellt, die Datenschutzbelangen durch strikte Auswertungsbeschränkung Rechnung Rechung trägt.
Die Zusammenarbeit wird über den Verfassungsschutzverbund hinaus gestärkt, indem verbessert gewährleistet wird, dass vorhandene Informationen dort verfügbar sind, wo sie benötigt werden. Dies betrifft insbesondere Informationen aus justiziellen Registern und dem europäischen Visa-Informationssystem.
Vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 24.April 2013 (1 BvR 1215/07) zum ATDG Antiterrordateigesetz (ATDG) wird die Befugnis des BfV zur Übermittlung nachrichtendienstlicher Erkenntnisse an Polizeibehörden entsprechend der tatsächlichen Bedarfslage konkreter geregelt.
Für das verbreitet als besonders sensibel angesehene nachrichtendienstliche Mittel der Vertrauensleute wird ein klarer gesetzlicher Rahmen abgesteckt.
Daneben erfolgt zum Verfassungsschutz durch Aufklärung im Hinblick auf jüngere Rechtsprechung eine Neuregelung der Öffentlichkeitsarbeit. Im Übrigen werden Regelungen zur Früherkennung von Cyber-Gefahren ergänzt.
Weiterer aus Praxiserkenntnissen erwachsener Regelungsbedarf ist zunächst zurück gestellt worden, soweit er die nach Artikel 9 des Gesetzes zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2576) zu evaluierenden Regelungen betrifft, da für diesbetreffende Änderungen grundsätzlich erst die zusätzlichen Erkenntnisse aus der Evaluierung abgewartet werden sollten.
III. Alternativen des Gesetzes
Die Reform des Verfassungsschutzes hat in breitem Umfang untergesetzliche Maßnahmen zum Gegenstand. Diese erübrigen jedoch nicht die dem Gesetzgeber vorbehaltenen Regelungen. Die erforderliche Zukunftsausrichtung des Verfassungsschutzverbundes erfordert die im Entwurf vorgesehenen Regelungen.
IV. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich für die Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes BVerfSchG und des Artikel 10-Gesetzes (G 10) aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b GG, Grundgesetz (GG), für Änderungen des MAD-Gesetzes (MADG) aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 10 Buchstabe b GG, für Änderungen des BND-Gesetzes (BNDG) aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 1 GG, für die Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) aus der Natur der Sache, für die Änderung des VIS-Zugangsgesetzes (VISZG) aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 10 (internationale Verbrechensbekämpfung) für die Änderung des Bundesbeamtengesetzes (BBG) und des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 8 GG, für § 9a Absatz 3 BVerfSchG und die Änderung der Strafprozessordnung, Strafprozessordnung (StPO), der Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters, Verfahrensregisters (ZStVBetrV) und des Bundeszentralregistergesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung (BZRG) aus Art. Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG.
V. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Unternehmen entsteht kein Erfüllungsaufwand.
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Mit der Umsetzung des Gesetzes ist ein Mehrbedarf an Personal und Sachmitteln verbunden, hervorgerufen durch die Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Sicherheitsbehörden sowie der Zentralstellenfunktion des Bundesamtes für Verfassungsschutz. BfV. Der Bedarf beläuft sich auf 261 Plan-/Stellen Planstellen/Stellen und damit verbundenen rund 17 Mio. € Millionen Euro jährlichen Personal- und Personalnebenkosten. Durch die im Gesetzentwurf vorgesehene Unterstützung der Landesämter durch das Bundesamt für Verfassungsschutz BfV im Bereich besonderer technischer und fachlicher Fähigkeiten wird die Effizienz der Aufgabenwahrnehmung im Verbund gesteigert, setzt aber beim Bundesamt für Verfassungsschutz BfV entsprechende Ressourcen voraus. Deren Umfang ist abhängig von der konkreten Ausgestaltung der Maßnahmen und daher noch nicht bezifferbar.
Der Bedarf an Sach- und Personalmitteln sowie Planstellen und Stellen soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 06 eingespart werden.
Die durch die Einrichtung eines weiteren Vizepräsidenten sidentendienstpostens beim Bundesamt für Verfassungsschutz BfV in der Besoldungsgruppe B 6 entstehenden zusätzlichen Kosten werden innerhalb des Einzelplans 06 kompensiert.
Im Hinblick auf die Änderung des VIS-Zugangsgesetzes VISZG entsteht dem Bund für die technische Umsetzung des Gesetzes der im Vorblatt unter D. bereits dargestellte Umstellungsaufwand in Höhe von ca. 5.000 rund 5 000 Euro. Eine konkrete Bezifferung der mit der Gesetzesänderung zu erwartenden Mehranträge ist mangels zuverlässiger Anhaltspunkte nicht möglich. Angesichts der Vielzahl der denkbaren Fallgestaltungen dürften auch die Abfragezahlen aus ähnlichen oder gleichen Deliktsgruppen keine validen Rückschlüsse auf die zu erwartenden Mehranträge zulassen. Es wird aber davon ausgegangen, dass es zu keiner überproportionalen Erhöhung der Anträge kommen wird.
Der Umstellungsaufwand der Länder für die technische Umsetzung der Änderung des VIS-Zugangsgesetzes VISZG dürfte sich insgesamt auf ca. 80.000 rund 80 000 Euro belaufen. Hierbei wird davon ausgegangen, dass zum einen bei jeder zentralen Zugangsstelle eine technische Umstellung erforderlich wird und zum anderen die technische Infrastruktur in den Ländern zwar unterschiedlich, aber mit der des Bundesverwaltungsamts vergleichbar ist. Je Land dürfte sich der Umstellungsaufwand deshalb durchschnittlich auf ca. 5.000 rund 5 000 Euro belaufen. Eine konkrete Bezifferung der mit der Gesetzesänderung zu erwartenden Mehranträge ist aus den bereits für den Bereich des Bundes genannten Gründen nicht möglich. Es wird auch für den Bereich der Länder davon ausgegangen, dass es zu keiner überproportionalen Erhöhung der Anträge kommen wird.
VI. Weitere Kosten
Für die Wirtschaft entstehen keine Kosten.
VII. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung
Die Regelungen sind inhaltlich geschlechtsneutral und berücksichtigen insoweit § 1 Absatz 2 des Bundesgleichstellungsgesetzes, der verlangt, dass Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Bundes die Gleichstellung von Frauen und Männern auch sprachlich zum Ausdruck bringen sollen.
VIII. Nachhaltigkeit
Der Gesetzentwurf entspricht dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.
IX. Demografierelevante Auswirkungen
Es entstehen keine demografierelevanten Auswirkungen.
B. Im Einzelnen
Zu Artikel 1 (Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes)BVerfSchG)
Zu Nummer 1 (§ 2 BVerfSchG)
Die Regelung, die einer Empfehlung der BLRK (Abschlussbericht Rn Randnummer 411, 468) folgt, entspricht § 1 Absatz 2 Satz 2 BKAG Bundeskriminalamtgesetz (BKAG) und stellt klar, dass Satz 1 („jedes Land eine Behörde“) bundesrechtlich nicht entgegensteht, falls mehrere Länder eine gemeinsame Behörde für Verfassungsschutz unterhalten wollen. Ob Länder von dieser Gestaltung Gebrauch machen, liegt danach autonom in ihrer Entscheidung.
Zu Nummer 2 (§ 5 BVerfSchG)
Die bisherigen Regelungen in den §§ 5 und 6 BVerfSchG werden systematisch neu gegliedert. Ergänzend zur allgemeinen Aufgabennorm der Verfassungsschutzbehörden in § 3 regelt § 5 nun die besonderen Aufgaben des BfV und § 6 allgemein die informationelle Zusammenarbeit im Verbund, nicht nur deren technische Basis. Inhaltlich formt die Neuregelung die Zentralstellenfunktion des BfV näher aus, was grundlegenden Empfehlungen der BLRK (Abschlussbericht Abschnitt 5.3.1) und des NSU-UA (Empfehlung 32) sowie Beschlüssen der Innenministerkonferenz (IMK) (insbesondere Beschluss vom 06./07. 6. bis 7. Dezember 2012 zur Neuausrichtung des Verfassungsschutzes) entspricht.
Zu Absatz 1
Im neuen Absatz 1 (bisheriger Absatz 2) wird mit der neuen Nummer 2 in Satz 2 die erweiterte Beobachtung des durch das BfV bei der Informationssammlung auf alle gewaltorientierten Bestrebungen abgerundet. Werden verfassungsfeindliche Ziele gewaltorientiert verfolgt, ist das Gefährdungspotenzial generell auch gesamtstaatlich bedeutsam. Im geltenden Recht sind solche Sachverhalte bereits über § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder 2 erfasst. Gleichwohl erfolgt eine spezielle Regelung, um etwaige Beobachtungslücken bei dem gefährlichen gewaltorientierten Bereich auszuschließen. Wie in den bisherigen Fällen des Absatzes setzt auch die ergänzte erweiterte Beobachtung vorheriges Benehmen mit dem Land voraus. Vorrangig bleibt es Aufgabe der zuständigen Landesbehörde, die regionale Aufgabe selbst wahrzunehmen. Die Reservezuständigkeit des BfV soll lediglich ausschließen, dass unter außergewöhnlichen Umständen dringend gebotene Maßnahmen unterbleiben.
Zu Absatz 2
Die Regelung stellt die zentrale Auswertung als Kern der Zentralstellenaufgabe klar. Die Informationsflüsse nach § 6 Absatz 1 sind darauf ausgerichtet. Die Koordinierungsaufgabe nach dem neuen Absatz 3 Nummer 3 zielt darauf, dass Meinungsunterschiede zur Erforderlichkeit von Übermittlungen, wie sie in der Vergangenheit aufgetreten waren, in einem geordneten Verfahren geklärt werden.ausgerichtet.
Die zentrale Auswertung dient nicht allein der weiteren Aufgabenerledigung des BfV, sondern ebenso der Information der Landesbehörden. § 6 Absatz 1 stellt deshalb im Gegenstrom sicher, dass nicht nur erforderliche Einzelinformationen, sondern auch Auswertungsergebnisse den Landesbehörden zur Verfügung gestellt werden. § 5 Absatz 2 Satz 2 verdeutlicht, dass dazu insbesondere auch Strukturberichte und Bundeslagebilder zählen.
Eine deutliche Erweiterung dieser Auswertungstätigkeit des BfV – von den Ländern gefordert und sachlich sinnvoll – setzt einen adäquaten Ressourcenaufwuchs beim BfV voraus.
Zu Absatz 3
Die gesetzliche Koordinierungsaufgabe zielt auf eine Stärkung des Verbundes durch optimiertes Zusammenwirken der Behörden. Sie ist bereits in untergesetzlichen Vorschriften angelegt (der „Richtlinie für die Zusammenarbeit des Bundesamtes für Verfassungsschutz BfV und der Landesbehörden für Verfassungsschutz“ [ZAR] in der Fassung durch Beschluss der Innenministerkonferenz IMK vom 06./07. 6. bis 7. Dezember 2012).
Nummer 1 betrifft die strukturelle Standardisierung, die z.B. technische Schnittstellenstandards oder Kompatibilitätsstandards von Einsatzmitteln zum Gegenstand haben kann.
Nummer 2 zielt auf eine homogene strategische Ausrichtung bei Schwerpunkten und die allgemeiner Arbeitsteilung, beispielsweise hinsichtlich der einzelnen Bestrebungen. Ebenso umfasst ist die operative Koordinierung der Zusammenarbeit bei der konkreten Aufgabendurchführung.
Nummer 3 zielt auf einen anforderungsgerechten Informationsaustausch. Informationsaustausch, auch um Meinungsunterschiede zur Erforderlichkeit von Übermittlungen, wie sie in der Vergangenheit aufgetreten waren, in einem geordneten Verfahren zu klären. Die praktische Umsetzung erfolgt insbesondere durch regelmäßige Abstimmungsgespräche, in denen die Relevanzkriterien geklärt und vereinbart werden.
Zu Absatz 4
Mit der Regelung wird auch die Zentralstellenfunktion, zentrale Dienste bereit zu stellen, im Gesetz aufgenommen und dadurch die bisherige allgemeine Unterstützungsregelung des § 1 Absatz 3 konkretisiert. Die synergetische Bündelung von Aufgaben und Fähigkeiten schafft erhebliche Effizienz- und Effektivitätsgewinne, ohne die zukunftsgerichtete Lösungen speziell im technischen Bereich kaum angemessen realisierbar sind. Die Regelung bildet die etablierte Praxis sowie Regelungen der ZAR ab. Die durch die Nummern hervorgehobenen Bereiche haben keinen abschließenden Gehalt („insbesondere“). Weitere zentrale Unterstützungsaufgabe ist beispielsweise die zentrale Beobachtung technischer Entwicklungen sowohl im Hinblick auf eine potenzielle Nutzung durch das nachrichtendienstliche Gegenüber wie auch durch die Verfassungsschutzbehörden, einschließlich der diesbetreffenden Marktbeobachtung. Ferner leistet das BfV als zentraler IT-Dienstleister den Landesbehörden technische Unterstützung, indem es ihnen ermöglicht, auf der technischen Plattform von NADIS WN vom Nachrichtendienstlichen Informationssystem Wissensnetz (NADIS WN) eigene Amtsdateien gegen Kostenerstattung zu führen.
Wegen der wesentlichen Bedeutung auch für den Ressourcenbedarf der Zentralstelle, der zur Erzielung von Wirtschaftlichkeitsgewinnen im Verbund künftig weiter steigen wird, ist eine gesetzliche Regelung angezeigt. Speziell im Bereich der Cyberabwehr wie auch im Bereich technischer Analysefähigkeit (durch Verbesserung der informationstechnischen Analysemittel) sind sowohl für originäre Aufgaben des BfV wie auch zur Unterstützung der Landesbehörden erhebliche Investitionen beim BfV dringlich.
Im Rahmen seines Anforderungsmanagements wird das BfV die angesichts begrenzter Mittel nötige Priorisierung im Benehmen mit den Ländern vornehmen.
Zu Absatz 5
Die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes liegt grundsätzlich in der ausschließlichen Zuständigkeit der Zentralstelle. Speziell zu Bestrebungen und Tätigkeiten, die nicht vom BfV beobachtet werden, kann jedoch bei grenzüberschreitenden Aktivitäten auch die Zusammenarbeit von Landesbehörden mit dem Partnerdienst des Nachbarstaates geboten sein, etwa bei gemeinsamen Aufklärungsoperationen. Insoweit sind Ausnahmen vom Grundsatz der Zentralisierung der Wahrnehmung der auswärtigen Beziehungen geboten. Die geregelten Ausnahmen entsprechen der auf Grundlage der Zusammenarbeitsrichtlinie etablierten Staatspraxis. Das Einvernehmen nach Nummer 3 kann auch allgemein für bestimmte Bestrebungen, Tätigkeiten oder Sachverhalte erteilt werden. In der Zusammenarbeitsrichtlinie ist das Einvernehmen allgemein erteilt, soweit keine inländische Zuständigkeit des BfV betroffen ist.
Zu Nummer 3 (§ 6 BVerfSchG)
Zu Absatz 1
Der neue Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 5 Absätze 1 und 3. Die verpflichtende Rechtsgrundlage der gegenseitigen Unterrichtung wird als Folge der neuen systematischen Gliederung in § 6 zusammengeführt. Dabei wird der Begriff der „Erforderlichkeit“ ersetzt durch „Relevanz“. In der Vergangenheit waren bei der Durchführung der geltenden Regelungen Einschätzungsdivergenzen zur Erforderlichkeit aufgetreten, aus denen auch Defizite beim Informationsaustausch resultierten.
Für die Erforderlichkeit von Übermittlungen an das BfV ist insbesondere auf dessen Zentralstellenaufgabe abzustellen. Sie schließt ein, Informationen über Bestrebungen bzw. Tätigkeiten im Sinne des § 3 Absatz 1 zentral zusammenzuführen und länderübergreifend auszuwerten. Erst hierdurch werden unter Umständen Zusammenhänge erkennbar, die sich aus der isolierten Sicht einer Landesbehörde womöglich nicht erschließen, beispielsweise bei je regionalen Vorgängen in verschiedenen Ländern, die jedoch einem gemeinsamen Vorgehensmuster folgen. Bei der Neuausrichtung der Zusammenarbeit im Verfassungsschutzverbund in der IMK am 06./07. vom 06. bis 07. Dezember 2012 (TOP 22) ist zwischen Bund und Ländern Einvernehmen hergestellt worden, dass das BfV die LfV Landesbehörden für Verfassungsschutz (LfV) durch zentrale Auswertung aller Informationen – unbeschadet der Auswertungsverpflichtung der Länder – unterstützt.
Unbeschadet dieser generellen Erforderlichkeit, Informationen zusammenzuführen, ist für eine effiziente Aufgabenwahrnehmung gleichwohl eine Relevanzabschichtung geboten. Dies wird mit dem neuen Begriff der „Relevanz“ zum Ausdruck gebracht, der aus den bezeichneten Erwägungen bereits in der von der IMK beschlossenen Zusammenarbeitsrichtlinie verwendet wird. Im Gesetzeswortlaut wird dies nunmehr aufgegriffen. Inhaltlich handelt es sich danach um eine Präzisierung der Erforderlichkeit im vorstehend beschriebenen Sinne.
Der Begriffswechsel signalisiert mithin die Notwendigkeit verbesserten Informationsflusses nach Maßgabe einer Konkretisierung der Erforderlichkeit. Diese Konkretisierung vermeidet die ansich eigentlich erforderliche Übermittlung aller Informationen zur zentralen Auswertung, indem das Risiko von Erkenntnisausfällen minimiert wird. Dies kann allerdings noch nicht abschließend auf der Abstraktionsebene der Gesetzgebung erreicht werden, vielmehr werden Kriterien ggf. bereichsspezifisch für bestimmte Aufgabenbereiche oder bestimmte Arten von Informationen festzulegen sein. Deshalb wird flankierend für die Durchführungspraxis ein Koordinierungsmechanismus in § 5 Absatz 3 Nummer 3 eingerichtet, der auf Grundlage regelmäßiger Abstimmungsgespräche diese Konkretisierung gemäß den Anforderungen des Bedarfsträgers herbeiführen soll. Eine in diesem Verfahren herbeigeführte Konkretisierung der Erforderlichkeit steigert zugleich die Verlässlichkeit des Informationsflusses.
Ergänzend wird mit Satz 2 eine der nachrichtendienstlichen Praxis entsprechende, bislang lediglich untergesetzlich geregelte Weitergabeeinschränkung angesichts ihrer Bedeutung in das Gesetz aufgenommen. Der Vorbehalt muss nicht in jedem Einzelfall, sondern kann auch für bestimmte Kategorien von Informationen generell erklärt werden. Das Verfahren lässt die jeweilige Fachaufsicht über die Verfassungsschutzbehörde (und entsprechende Vorlagepflichten) unberührt und betrifft vornehmlich die operative Zusammenarbeit mit anderen Behörden. In Bezug auf parlamentarische Kontrollrechte kann die Freigabeentscheidung verfassungsrechtlich gebunden sein. Auch insoweit Gleichwohl ist gleichwohl insoweit auch das Freigabeverfahren zur Berücksichtigung schutzwürdiger Belange durchzuführen, insbesondere zur umfassenden Prüfung von Bezügen zu Grundrechten Dritter oder zum Staatswohl.
Die besonderen Anforderungen an die Unterrichtungsaufgabe der Zentralstelle sind in § 5 Absatz 2 Satz 2 geregelt.
Zu Absatz 2
Die Vorschrift passt die Regelungen des bisherigen § 6 zum Führen gemeinsamer Dateien innerhalb des Verfassungsschutzverbundes von Bund und Ländern an die gewachsenen Informationsbedürfnisse der Verfassungsschutzbehörden untereinander an; sie fördert angesichts der gestiegenen Herausforderungen an die Sicherheitsbehörden die erforderlichen Synergieeffekte und Kooperationsmöglichkeiten. Damit wird zugleich entsprechenden Beschlüssen des Bundesrates (vom 06. 6. Juli 2012, BR-Drs. Bundesrats-Drucksache 380/12 [Beschluss]) und der Innenministerkonferenz IMK (vom 06./07. 6. bis 7. Dezember 2012 zur Neuausrichtung des Verfassungsschutzes) Rechnung getragen.
Zur sachgerechten Aufgabenerledigung durch den Verfassungsschutz – einschließlich der umfassenden Erfüllung der Unterrichtungspflichten innerhalb des Verbundes – reicht ein reines Aktenhinweissystem allein nicht mehr aus, vielmehr sind hierzu in verstärktem Maße auch gemeinsame Text-, Bild- und multimediale Informationen erforderlich. Die bisherigen Sätze 2 und 8 werden daher gestrichen. Mit den Änderungen soll eine Rechtsgrundlage für die gebotene Speicherung und Nutzung auch von Volltexten, Bilder und multimedialen Erfassungen auch für die Phänomenbereiche geschaffen werden, die hiervon bislang ausgeschlossen waren (nicht-gewaltorientierter Extremismus, wie z.B. der legalistische Islamismus). Dies ist nicht nur zur Verfügbarkeit, sondern insbesondere zur länderübergreifenden Auswertung der vorhandenen Informationen wichtig.
Ein zeitgemäßer – erst Recht ein zukunftsfester – Verfassungsschutz muss sich der zeitgemäßen Informationstechnik bei der Unterstützung seiner Arbeit bedienen. Die zeitnahe Verfügbarkeit von Erkenntnissen und die erweiterte Auswertbarkeit dienen der Verbesserung der Zusammenarbeit im Verfassungsschutzverbund. Die föderale Organisation der einheitlichen Gesamtaufgabe Verfassungsschutz darf nicht mit einer Zersplitterung der Informationsbasis und archaischen Arbeitsmitteln einher gehen. einhergehen. Auch im nicht-gewaltorientierten Beobachtungsbereich muss daher eine umfassende strukturierte Speicherung vorhandener Erkenntnisse zu Ereignissen und Personen die Grundlage dafür bilden, Informationen im Verbund analysefähig zusammenzuführen, insbesondere um Zusammenhänge erkennen zu können. Dies ist bisher nur in den Amtsdateien der Verfassungsschutzbehörden möglich, belässt also blinde Flecken für länderübergreifende Zusammenhänge, die nun mit der Verbundlösung beseitigt werden. Auch für weitere relevante Informationen ist eine verbesserte Verfügbarkeit wichtig, insbesondere generell für die der Speicherung zugrunde liegenden zugrundeliegenden Belege. Liegt einer NADIS-Speicherung beispielsweise eine polizeiliche Meldung oder eine Rede in einer extremistischen Organisation zugrunde, ist es wichtig, auch diese Ursprungsdokumente in der Datenbank abzulegen, um auf diese relevanten Informationen beschleunigt zugreifen zu können.
Die Regelung differenziert mithin für die Datenverarbeitung im NADIS nicht mehr zwischen verschiedenen Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung nach § 3 Absatz 1, da es in allen Aufgabenbereichen um Strukturaufklärung geht und deshalb die Analyse von Zusammenhängen, auch länderübergreifend, besonders wichtig ist. Für Aufgaben nach § 3 Absatz 2 bleibt es allerdings bei den diesbetreffenden speziellen Regelungen, somit nach § 20 Absatz 2 Satz 2 SÜG bei dem bloßen Aktennachweis zu bestimmten Personen. Dies betrifft 75% der personenbezogenen Eintragungen im NADIS (vgl. Strukturdaten im Verfassungsschutzbericht 2013).
Die Anpassung des bisherigen § 6 Satz 9 folgt aus der Notwendigkeit einer den heutigen Anforderungen gerecht werdenden IT-Unterstützung. Dazu müssen Zugriffsberechtigungen soweit eingeräumt werden, wie dies zur Erledigung der jeweiligen Aufgaben erforderlich ist. In der Praxis nimmt die Notwendigkeit einer phänomenübergreifenden Informationsteilhabe und Erkenntnisanreicherung infolge der Entwicklung der extremistischen Phänomene zu. So kommt es vermehrt zu Überschneidungen zwischen den einzelnen Beobachtungsbereichen, etwa bei Wechselwirkungen zwischen Rechts- und Linksextremismus, ebenso wie etwa bei Auseinandersetzungen zwischen säkularen Ausländerextremisten und militanten Islamisten (aktuell als Folge der entsprechenden Konflikte in Syrien und dem Irak) oder beim Antisemitismus. Zusammenhänge müssen dem jeweiligen Bearbeiter auch dann erkennbar werden, wenn sie einen anderen Beobachtungsbereich betreffen, ansonsten betreffen. Ansonsten würde das Analysewerkzeug NADIS entwertet entwertet, und Analyseergebnisse könnten wegen der resultierenden Ausblendungen geradezu fehlleitend.fehlleitend sein.
Gleichwohl ist die Recherche bereits auf gesetzlicher Ebene eingeschränkt. Der Abruf wird dabei differenziert geregelt
– einerseits für die Abfrage, also die Angaben, mit denen in der Datenbank gesucht wird, sowie
– andererseits für die Zugriffsberechtigung, also das, was im Trefferfall angezeigt wird.
Die Abfrage darf der jeweilige Bearbeiter nur für die ihm übertragenen Aufgaben vornehmen. Sie setzt danach ein Aufklärungsziel zu dem Phänomenbereich voraus, dessen Aufklärung dem Mitarbeiter obliegt. Auch der Abfrageumfang ist vom Erforderlichkeitsprinzip begrenzt. Dies gilt sowohl für die Suchanfragen als auch insbesondere für den Abruf und die Anzeige von Beziehungen zwischen den gespeicherten Personen, Objekten und Ereignissen (Beziehungsgeflechten). Die analytische Auswertung vollzieht sich schrittweise. In der Grundeinstellung sind nur die unmittelbaren Beziehungen eingeschlossen. Eine Abfrage kann vom Bearbeiter allerdings auch in nachgelagerte Beziehungen expandiert werden. Dies vollzieht sich schrittweise, indem in der Regel gezielt zu bestimmten Zusammenhängen damit mit diesen verbundene Informationen in die Recherche einbezogen werden (z.B. indem von einer angezeigten Veranstaltung auf die Abfrage auch der weiteren Teilnehmer der Veranstaltung expandiert wird). Die Erforderlichkeit ist im Einzelfall unter Würdigung der Erkenntnislage mit Blick auf das Aufklärungsziel für jeden Expansionsschritt zu würdigen. Weitere schematische gesetzliche Vorgaben sind dazu nicht sachgerecht möglich. Durchführungsmaßgaben, die speziell auch den Sachverhalt anwendungsbereichsübergreifender Recherche betreffen und ggf. auch datenartenspezifisch differenzieren, werden jedoch in der Dateianordnung getroffen, also mit Beteiligung der/ des der/des Bundesbeauftragten für den Datenschutz (BfDI) und Zustimmung des BMI. Bundesministerium des Innern (BMI). Die Abfragepraxis unterliegt zudem der Vollprotokollierung nach Absatz 3 (mit der auch 3, die jeweiligen Expansionen dokumentiert sind), die eine gezielte Einzelfallkontrolle ermöglicht.glicht, und mit der auch die jeweiligen Expansionen dokumentiert sind.
Für die anzuzeigenden Treffer wird ebenfalls bereits auf gesetzlicher Ebene eine Konkretisierung der Erforderlichkeit vorgenommen. Danach werden 3 drei Datenkategorien unterschieden:
– Für die bisher bereits nach § 6 Satz 2 gespeicherten Datenarten gelten weiter keine besonderen gesetzlichen Beschränkungen.
– Der Zugriff auf weitere strukturiert erfasste Daten, insbesondere zu Ereignissen, wird aber auf Personen beschränkt, die dies wegen ihrer Aufgaben der Datenerfassung oder -analyse benötigen.
– Bei der Datenerfassung ist dies notwendig, um die Anlegung von Doubletten zu vermeiden (wenn z.B. an einer Veranstaltung sowohl Ausländerextremisten als auch deutsche Rechtsextremisten teilgenommen haben). Weitergehende Auswertungen sind für diesen Personenkreis nicht erforderlich. Ihre Abfrageberechtigung ist bereits gemäß Satz 6 entsprechend beschränkt. Dies ist organisatorisch mit der Aufgabenzuweisung gesichert und mit der Vollprotokollierung nach dem neuen Absatz 3 effektiv kontrollierbar. Technisch lassen sich solche Einschränkungen nicht ohne schwerwiegende Beeinträchtigung der Performanz – und damit erhebliche praktische Beeinträchtigungen für alle Nutzer – implementieren.
– Von besonderer Bedeutung ist das Erkennen von Zusammenhängen aber für analytische Aufgaben. Dies ist nicht auf den operativen Bereich der Auswertung beschränkt, sondern ebenso bei der Vorbereitung von Beschaffungsmaßnahmen bedeutsam. Eine darüber noch hinaus gehende hinausgehende Konkretisierung von Zugriffsrechten bereits auf gesetzlicher Ebene ist sachgerecht nicht möglich. Insbesondere kann insoweit keine Beschränkung auf höhere Funktionsebenen erfolgen. Das Analysetool ist gerade Handwerkzeug sachbearbeitender Aufgaben, nicht von Leitungsfunktionen. Es muss als Handwerkzeug gerade den Mitarbeitern zur Verfügung stehen, die diese Arbeit alltäglich ausüben. Dies sind allerdings nicht Personen in den nicht selbst operativ tätigen Abteilungen des BfV. Insoweit erfolgt also bereits durch das Gesetz eine Abschichtung, die eine hohe Anzahl von Beschäftigten von solchem Zugriff ausnimmt.
Die sogenannten Ursprungsdokumente – die einer Erfassung zugrunde liegen zugrundeliegen und deshalb zum Beleg in der Datenbank mit zu speichern sind – werden nur Personen des Anwendungsgebietes angezeigt, in dem die Speicherung vorgenommen worden ist. Diese Unterlagen sind nicht Gegenstand der für Analysezwecke strukturierten Datenerfassung. Der Zugriff verbessert insoweit die Verfügbarkeit von Zusatzinformationen zur Erfassung, Zusatzinformationen, ist aber für Analysezwecke nicht zwingend. Für Mitarbeiter, die nicht in dem Anwendungsgebiet eingesetzt sind, in dem das Ursprungsdokument gespeichert worden ist, ist ein eigener Zugriff auf das Ursprungsdokument daher nicht vorgesehen. Wenn hier der Bearbeiter bei seiner Auswertung auf einen solchen Zusammenhang zu einem anderen Bereich stößt und weitere Informationen benötigt, muss er sich dazu mit den zuständigen Mitarbeitern in Verbindung setzen.
Als verschiedene Anwendungsgebiete sind dabei grundsätzlich jeweils die verschiedenen Phänomenbereiche zu verstehen. Anders wäre es, wenn die Aufklärung phänomenbereichsübergreifender Zusammenhänge als besonderes Projekt organisiert oder bestimmten Mitarbeitern als besondere Aufgabe übertragen ist. Dann ist in diesem Anwendungsgebiet wiederum auch der Zugriff auf Ursprungsdokumente durchgängig zulässig.
Im Übrigen ist in Satz 3 komplementär zum neuen § 3 Absatz 3 MADG eine Bezugnahme darauf auf diesen ergänzt worden.
Zu Absatz 3
Der neue Absatz 3 regelt die technischen und organisatorischen Maßnahmen, die das BfV zu gemeinsamen Dateien zu treffen hat. Dazu wird einerseits der bisherige § 6 Satz 7 in diesen Absatz übernommen. Zum anderen erfolgt angesichts der erweiterten Verfügbarkeit und Analysierbarkeit von personenbezogenen Daten komplementär eine nähere Regelung zur Protokollierung als verfahrensmäßiger ige Gewährleistung effektiver Datenschutzkontrollen, insbesondere auch in Bezug auf die Abruf- und Zugriffsbegrenzungen nach Absatz 2 Sätzen 6 und 7. Die Löschungsfrist in Satz 5 ist § 4 Absatz 1 Satz 5 G 10 nachgebildet, um insoweit einen Gleichklang sicher zu stellen. sicherzustellen. Die Zweckbindung u.a. für Zwecke der Datenschutzkontrolle schließt – wie in § 12 Absatz 4 – auch die Feststellung unberechtigter Kenntnisnahme von Verschlusssachen ein sowie Folgemaßnahmen, nahmen ein, die an Verstöße anknüpfen, insbesondere eine disziplinar- oder strafrechtliche Sanktionierung.
Zu Nummer 4 (§ 8 BVerfSchG)
Der Inhalt der Befugnis in Absatz 2 Satz 1 ist umstritten. Herkömmlich wird die Regelung als Amtsrecht verstanden, das zwar nicht zu Grundrechtseingriffen befugt, im Übrigen aber im Rahmen des gesetzlichen Auftrags und unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit die Anwendung der Mittel rechtfertigt. Dies gilt beispielsweise für die Herstellung von Tarnpapieren zum Aufbau der Legende eines verdeckt eingesetzten Mitarbeiters, dessen Mitgliedschaft in einer strafbaren Vereinigung zu deren Aufklärung von innen oder für das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB) Strafgesetzbuch (StGB)) im rechtsextremistischen Milieu als szenetypisches Verhalten. Diese Auffassung ist jedoch zunehmend umstritten.
Im Interesse der Rechtssicherheit erfolgt daher eine spezielle Regelung zum Befugnisumfang in den neuen Sätzen 2 und 3. Diese öffentlich-rechtliche Befugnis stellt, soweit Strafrechtsnormen berührt werden, zugleich einen Rechtfertigungstatbestand dar.
Nach Satz 2 schränkt die in Satz 1 enthaltene allgemeine Befugnis zur Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel keine Grundrechte ein, vielmehr folgen solche Beschränkungen erst aus besonderen Befugnissen, etwa aus § 9 zur Erhebung personenbezogener Daten mit nachrichtendienstlichen Mitteln unter Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung.
Satz 3 betrifft den Sachverhalt, dass mit der Maßnahme Nachteile zu Lasten rechtlich geschützter Interessen der Allgemeinheit verbunden sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ihr ohne die in § 8 Absatz 2 geregelte Befugnis Regelungen entgegenstünden, denen Rechtgüter der Allgemeinheit zugrunde liegen. zugrundeliegen. So ist beispielsweise bei der Herstellung von Tarnpapieren die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs i.S. des Beweisverkehrs nach Maßgabe der §§ 267 ff StGB berührt. Soweit Universalrechtsgüter berührt sind und dazu keine spezielle Regelungen getroffen ist (im neuen § 9a Absatz 3 2 Satz 2 ist dies für Organisationsdelikte der Fall), wird das bereits allgemein in § 8 Absatz 5 Satz 2 geregelte Verhältnismäßigkeitsprinzip hier speziell aufgegriffen und damit bekräftigt, dass dieser Abwägung bei der Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel eine besondere Bedeutung zukommt. Zugleich erfolgt damit in Bezug auf Interessen der Allgemeinheit wertungskonsistent die gleiche Abwägung wie nach § 9 Absatz 1 Satz 3 für Eingriffe in die informationelle Selbstbestimmung.
Eine höhere Regelungsdichte ist in diesem begrenzten – insbesondere nicht grundrechtswesentlichen – Anwendungsbereich auf gesetzlicher Ebene nicht nötig geboten und auch untunlich, da das Nähere die Einzelheiten nachrichtendienstlicher Methoden Methodik naturgemäß Geheimschutzanforderungen unterliegt. unterliegen. Allerdings erfolgen nähere Regelungen in einer Dienstvorschrift, die der Zustimmung des BMI bedarf und der speziellen Kontrolle des Parlamentarischen Kontrollgremiums unterliegt. Dazu wird der bisherige Satz 2 (der jetzt zu Satz 4 wird) entsprechend ergänzt.
Mit Buchstabe c wird eine sprachliche Folgeänderung zur vorausgegangenen Umstellung auf die sächliche Behördenbezeichnung nachgeholt.
Zu Nummer 5 (§§ 9a 9a, 9b BVerfSchG)
Die planmäßige und systematische Informationsbeschaffung durch heimlich eingesetzte Personen ist ein unverzichtbares Mittel zur Aufklärung extremistischer Bestrebungen, die ihrerseits ihre Ziele verdeckt verfolgen. Dabei kommen nicht nur Angehörige des BfV als Verdeckte Mitarbeiter zum Einsatz, sondern auch Vertrauensleute. Es handelt sich in der Regel um Szeneangehörige, die sich aus unterschiedlichen Motiven zur Zusammenarbeit bereit erklbereiterklären. Vertrauensleute sind von hoher praktischer Bedeutung für die Verfassungsschutzbehörden.
Speziell der Einsatz von Vertrauensleuten, d.h. die Kooperation mit Insidern – und das heißt auch mit Extremisten – bei der Informationsbeschaffung, ist in der Öffentlichkeit nicht unumstritten. Zur Stärkung der Akzeptanz wird im neuen § 9a 9b nunmehr der Einsatzrahmen gesetzlich festgelegt, wie dies auch die BLKR empfohlen hat (Abschlussbericht Rn. Randnummer 650).
Die gesetzliche Regelung gesetzlichen Regelungen beschränkt nken sich auf den auf Dauer angelegten und vom BfV geführten Quelleneinsatz zur Informationsbeschaffung. Personen, die ohne solche Zusammenarbeitsgrundlage bzw. Einsatzführung lediglich in Einzelfällen oder gelegentlich Hinweise liefern (Informanten), werden von § 9a ebenso wenig ebensowenig erfasst, wie Personen, die das BfV anderweitig, etwa logistisch, unterstützen (Gewährspersonen). Ebenfalls nicht an den Anforderungen dieser Regelung zu messen sind Personen, die zur Spionageabwehr eingesetzt werden, einschließlich überworbene oder geworbene Mitarbeiter gegnerischer Nachrichtendienste (Countermen, Doppelagenten), weil der staatliche Gegner andere Anforderungen an das Einsatzmittel stellt. Insoweit sind die allgemeinen Regelungen, insbesondere also § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 1 anwendbar. Dies gilt ebenso für Mitarbeiter des BfV, die zwar nicht offen, aber auch nicht unter einer Legende operieren, speziell wie z.B. bei der Teilnahme an Internetforen mit nickname.Nickname.
Absatz 1 verweist für den Einsatz deklaratorisch auf Zu § 9 9a Absatz 1 Satz 2 und beschränkt den dauerhaften Einsatz auf besonders bedeutsame Bestrebungen. In den Fällen des § 3 Absatz 1 Nummer 3 ist dazu eine spezielle Einschränkung nicht erforderlich, da aus der Gewaltorientierung generell solche erhebliche Bedeutung folgt. In den Fällen des § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 4 sind jedoch bei legalistischen Bestrebungen Einschränkungen geboten. Hier soll nur ausnahmsweise unter einer Gesamtwürdigung der Gefährlichkeit der Bestrebung – insbesondere im Hinblick auf Größe, Einfluss und Abschottung – ein Einsatz zulässig sein. Diese Einschränkung dient der effizienten Ressourcensteuerung und definiert eine abstrakte Angemessenheitsschwelle.1
Absatz 2 regelt Anforderungen an die Auswahl von Vertrauensleuten durch persönliche Ausschlussgr1 verweist fünde r den Einsatz deklaratorisch auf § 9 Absatz 1 und die Entscheidungszustbeschrändigkeit für nkt den dauerhaften Einsatz auf besonders bedeutsame Bestrebungen. In den Fällen des § 3 Absatz 1 Nummer 3 ist dazu eine Verpflichtung von als geeignet angesehenen Personen. Die Ausschlusskriterien des Anforderungsprofils sind als gemeinsame Standards von spezielle Einschränkung nicht erforderlich, da aus der Innenministerkonferenz in ihrer Sitzung am 22. bis 24. Mai 2013 beschlossen worden und in innerdienstlichen Vorschriften bereits umgesetzt. Angesichts der hohen politischen Gewaltorientierung generell solche erhebliche Bedeutung werden besonders sensible Kriterien gesetzlich fixiert. Maßgeblich für folgt. In den Ausschluss sind sowohl entgegenstehende Interessen als auch grundlegende Risiken für die VerlFässlichkeit der zu gewinnenden Informationen. So steht einer Anwerbung von Teilnehmern eines Aussteigerprogramms (Satz 2 llen des § 3 Absatz 1 Nummer 3) das vorrangige Interesse entgegen, die Teilnahmeschwelle niedrig zu halten 1 und die Ausstiegsbereitschaft nicht zu gef4 sind jedoch bei legalistischen Bestrebungen Einschrährden. Dagegen kann sich finanzielle Abhnkungen geboten. Hier soll nur ausnahmsweise unter einer Gesamtwürdigung der Gefängigkeit (Satz 2 Nummer 2) nachteilig hrlichkeit der Bestrebung – insbesondere im Hinblick auf die Nachrichtenbeschaffung auswirken (Mitteilung erfundener Sachverhalte, um Zusammenarbeitsinteresse des BfV aufrecht zu erhalten). Aus dieser Zielrichtung erschlieGrößt sich zugleich, dass dieser persönliche Ausschlussgrund nicht einschlägig ist, wenn im besonders begründeten Sonderfall einerseits Vertrauensleute legendengerecht entsprechend unterstützt werden müssen e, Einfluss und andererseits aus operativen Gründen zu diesem Vertrauensleute-Einsatz keine AufklAbschottung – ein Einsatz zulärungsalternative besteht. Hier ist ssig sein. Diese Einschränkung dient der Sachverhalt nicht in der Person, sondern in der Legende angelegt.effizienten Ressourcensteuerung und definiert eine abstrakte Angemessenheitsschwelle.
Satz 3 regelt den Ausschluss wegen vorausgegangener Straftaten. Die rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens oder eine Verurteilung zu einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe indizieren die Ungeeignetheit der Person. Ausnahmen sind insoweit aber bei Abwägung der konkreten Umstände möglich:Zu § 9a Absatz 2
Dabei ist zum einen personenbezogen der Stand der Resozialisierung in Absatz 2 konkretisiert die Abwägung einzubeziehen. Wenn hiernach der frallgemeine Befugnis des § 8 Absatz 2 füheren Straftat keine indizielle Wirkung mehr dafür zukommt, dass die Person im Einsatz unzuverlässig sein wird, steht sie einer Verpflichtung auch nicht entgegen.das in § 9a speziell geregelte besondere nachrichtendienstliche Mittel, indem er Einsatzschranken vorgibt.
Zum anderen muss Der Einsatz dient entsprechend den nachrichtendienstlichen Aufgaben der Informationsgewinnung. Nach Satz 1 ist eine steuernde Einflussnahme auf Bestrebungen selbst mit dem Ziel, diese abzuschwächen, ausgeschlossen. Ferner darf das Bundesamt – auch objektbezogen das Ausmaß zum Zwecke der Bedrohung und Informationsgewinnung – keine strafbaren Vereinigungen überhaupt erst gründen. Dagegen ist nach Satz 2 die Verfügbarkeit alternativer InformationszugInfiltration strafbarer Vereinigungen generell zulänge betrachtet werden. Zur ssig. Ein Vereinigungsverbot steht der Aufklärung terroristischer Organisationen müssen unter ganz besonderen Umständen wegen der herausragenden Gefährdung womöglich Vorbestrafte unabhängig vom Resozialisierungsstand als Vertrauensleute einsetzbar sein, wenn dieser Informationszugang alternativlos ist. Auch insoweit kommt ein Einsatz erwartbar unzuverlässiger Personen unter allgemeinen Eignungserwägungen Vereinigung auch von Innen, durch Insider, nicht in Betracht.entgegen.
Durch die Zuständigkeitsregelung in Satz 1 ist verfahrensmä3 regelt sonstige Maßig eine besondere Prnahmen, die rechtlich geschüfung generell gewährleistet tzte Interessen berühren. Dabei wird zwischen Individualrechten und damit zugleich auch die besondere Würdigung von Ausnahmesachverhalten.Kollektivrechten bzw. öffentlichen Interessen unterschieden.
Eine allgemeine gesetzliche Regelung zu laufenden Strafverfahren wird nicht getroffen. Hier Falls öffentliche Interessen berührt sind, ist jedoch bei die Maßnahme nur zulässig, wenn sie für die Durchführung der EignungsprAufklärung erforderlich, da füfung r die Wertung des Satzes 3 einzubeziehen, d.h. abhAkzeptanz im aufzuklängig von Verdachtsgrad renden Umfeld unerlässlich (Nummer 2), und Tatschwere nicht unverhältnismäßig ist (Nummer 3). Beispiele sind etwa das Verwenden von einer Anwerbung abzusehen. Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB) oder ein Verstoß gegen das versammlungsrechtliche Vermummungsverbot. Solche zugehörigkeitsstiftenden Verhaltensmuster sind subkulturell in den unterschiedlichen Phänomenbereichen sehr unterschiedlich ausgeprägt und auch entwicklungsoffen. In der Praxis sind beim Einsatz menschlicher Quellen beispielsweise auch Für Straftaten älle aufgetreten, in laufenden Einsdenen Zollvorschriften oder Regelungen des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) übertreten werden mussten. Eine nätzen trifft Absatz 3 Satz 2 eine spezielle Regelung.here gesetzliche Umschreibung oder katalogmäßige Auflistung ist daher nicht möglich. Wie bei anderen gesetzlichen Befugnissen können auch hier ergänzende Maßgaben aber untergesetzlich in den Dienstvorschriften des Bundesamtes getroffen werden. Da es sich dabei um Verschlusssachen handelt, ist sichergestellt, dass sie nicht zugleich zum Maßstab für Maßnahmen der Gegenseite werden, mit denen ein Einsatz enttarnt werden soll.
Absätze Die grundrechtswesentliche Regelung zu Individualrechtseingriffen erfolgt allerdings bereits im Gesetz durch einen generellen Ausschluss aus der Befugnis (Satz 3 und 4 regeln den Einsatzrahmen. Nummer 1). Unberührt bleiben sonstige bestehende Befugnisse, speziell zur Datenerhebung gemäß § 9 Absatz 3 regelt die Verwaltungsbefugnis und 1 in Verbindung mit § 9a Absatz 4 1. Eine generalklauselartige Öffnung auch zu Begleiteingriffen in andere Grundrechte enthält strafverfahrensrechtliche Madie Befugnis dagegen ausdrücklich nicht. Solche Begleiteingriffe gehören nicht zum planmäßgaben.igen Vorgehen des BfV bei der Auftragssteuerung von verdeckten Ermittlungen.
Absatz 3 konkretisiert die allgemeine Befugnis des Satz 4 trifft im Interesse eines einheitlichen Rahmens Regelungen zur Einsatzbeendigung sowohl für Verdeckte Mitarbeiter wie – mit der Verweisung in § 8 9b Absatz 2 1 – für Vertrauensleute. Gerade bei Vertrauensleuten sind rechtsstaatspolitische Schranken der Zusammenarbeit in der öffentlichen Diskussion bedeutsam gewesen. § 9b Absatz 2 Satz 3 setzt dazu bereits der Anwerbung Grenzen, die in § 9a speziell geregelten besonderen nachrichtendienstlichen Mittel, indem er Einsatzschranken vorgibt. Der Anwendungsbereich der Regelung ist als Verwaltungsbefugnis auf das der Verwaltung zurechenbare Verhalten beschränkt, also Absatz 2 Satz 4 für die Zeit der verdeckten Tätigkeit für ergänzt werden. Erfasst wird nicht nur Einsatzverhalten, das BfV in Wahrnehmung von dessen Aufgaben. Fden Befugnisrahmen des Absatzes 2 ür eigene Mitarbeiter folgt dies aus bersteigt, sondern jedwedes Verhalten, also auch ohne Einsatzzusammenhang. Bei Straftaten von erheblicher Bedeutung ist der AmtstrEinsatz danach grundsägerfunktion, für Vertrauensleute aus ihrer Funktion als Verwaltungshelfer. Diese Funktion tzlich abzubrechen. Zur Einleitung der gebotenen Strafverfolgung ist durch das Bundesamt nach Maßgabe des § 20 Absatz 1, also bei Taten im Zusammenhang mit der aufzuklärenden Bestrebung, verpflichtet, die Auftragssteuerung Strafverfolgungsbehörden zu informieren. Bei sonstigen Straftaten verbleibt ein behördliches Ermessen im Rahmen des BfV umrissen. Einerseits § 19. Das Übermittlungsverbot nach § 23 ist solche V-Leute-Führung nur im bezeichneten Befugnisrahmen rechtmangesichts der rechtsstaatlichen Sensitivitäßig t des Vorgangs in jedem Fall restriktiv anzuwenden. Leib und andererseits ein Verhalten von V-Leuten auLeben bleiben allerdings geschützt. Bloßerhalb solchen Auftragsrahmens von vornherein nicht von dieser Regelung gedeckt.e Risiken für den Einsatzzweck sind hingegen kein absoluter Ausschlussgrund, sondern mit dem Strafverfolgungsinteresse abzuwägen.
Der Einsatz dient entsprechend den nachrichtendienstlichen Aufgaben der Informationsgewinnung. Nach Satz 1 ist eine steuernde Einflussnahme auf Bestrebungen selbst mit dem Ziel deren Abschwächung ausgeschlossen, auch um Fehlentwicklungen vorzubeugen, wenn Vertrauensleute auf diesem Weg „aus dem Ruder“ laufen. Ferner darf das Bundesamt – auch zum Zwecke der Informationsgewinnung – keine strafbaren Vereinigungen überhaupt erst gründen. Dagegen ist nach Satz 2 die Infiltration strafbarer Vereinigungen generell zulässig. Ein Vereinigungsverbot steht der Aufklärung der Vereinigung auch von Innen, durch Insider, nicht entgegen.Zu § 9a Absatz 3
Satz 3 regelt sonstige MaAllerdings können individualrechtsschädigende Straftaten auch jenseits einer planmäßnahmen, die rechtlich geschützte Interessen berühren. Dabei wird zwischen Individualrechten igen Auftragserledigung situativ unausweichlich werden, um eine Enttarnung zu vermeiden und Kollektivrechten bzw. die zugehöffentlichen Interessen unterschieden.rigkeitsstiftende Akzeptanz zu erhalten. Dies ist beispielsweise der Fall bei Sachbeschädigungen im Anschluss an Demonstrationen mit militantem Verlauf, wenn sich die Quelle unter einem dynamischen Gruppendruck dem nicht entziehen kann. Solche Maßnahmen sind von der Befugnis des Absatzes 2 nicht gedeckt und damit nicht gerechtfertigt. Gleichwohl wird aber von den Betroffenen hier keine Aufopferung verlangt: da mit ihnen aber bei realistischer Betrachtung gleichwohl zu rechnen ist, erfolgt in Absatz 3 eine bereichsspezifische Regelung einer Einstellungsbefugnis.
Falls öffentliche Interessen berUnter Wührt sind, ist die Maßnahme nur zulrdigung der Person des Tässig, wenn sie ters und des Sicherheitsbedürfnisses der Allgemeinheit kann dies allerdings nicht dazu führen, dass für die Durchführung Begehung jedweder Vergehen bei der Aufklärung erforderlich, da für jedweder Bestrebungen eine Einstellung in Betracht kommt. Demgemäß trifft Absatz 3 gerade hierzu spezifische Maßgaben. Danach wird einerseits vorausgesetzt, dass die Akzeptanz im aufzuklärenden Umfeld unerlBestrebungen derart gefässlich (Nummer 2), und nicht unverhältnismäßig ist (Nummer 3). Beispiele sind etwa das Verwenden hrlich sind, dass sogar der Einsatz von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB) oder ein VerstoMaß gegen das versammlungsrechtliche Vermummungsverbot. Solche zugehörigkeitsstiftenden Verhaltensmuster sind subkulturell in den unterschiedlichen Phänomenbereichen sehr unterschiedlich ausgeprägt und auch entwicklungsoffen. In nahmen der Praxis sind beispielsweise auch Fälle aufgetreten, in denen Zollvorschriften oder Regelungen des Aufenthaltsgesetzes Telekommunikationsübertreten werden mussten. Eine näberwachung angemessen ist (Satz 1 Nummer 1). Andererseits scheidet eine Einstellung aus, wenn eine höhere gesetzliche Umschreibung Strafe als ein Jahr Freiheitsstrafe zu erwarten ist (Satz 3) oder katalogmäßige Auflistung eine negative Kriminalprognose im Sinne des § 56 Absatz 1 StGB besteht (Satz 4). In diesem Rahmen ist daher nicht möglich. Wie bei anderen gesetzlichen Befugnissen können auch hier ergänzende Maßgaben aber untergesetzlich in den Dienstvorschriften des Bundesamtes getroffen werden. Da es sich dabei um Verschlusssachen handelt, bleibt damit auch ausgeschlossen, dass solche Maßgaben zugleich zum Maßstab für Maßnahmen die Einstellung eine Abwägung einerseits der Gegenseite werden, mit denen ein Einsatz enttarnt werden soll.Aufklärungsbedeutung des Einsatzes und andererseits der Schuld des Täters vorzunehmen (Satz 2).
Die grundrechtswesentliche Regelung zu Individualrechtseingriffen erfolgt allerdings bereits im Gesetz durch einen generellen Ausschluss aus Für die Würdigung der Befugnis Schuld des Täters (Satz 3 Nummer 1). Unber2) und der zu erwartenden Strafe (Satz 3) sollte die zentrale Bedeutung des Einsatzzusammenhanges beachtet werden. Dies betrifft nicht nur Beweggrührt bleiben sonstige bestehende Befugnisse, speziell zur Datenerhebung gemände und Ziele, die aus der Tat sprechende Gesinnung und das Maß § 9 Absatz 1 in Verbindung mit § 9a Absatz 1. Eine generalklauselartige Öffnung der Pflichtwidrigkeit, sondern auch zu Begleiteingriffen in andere Grundrechte enthdie Frage, welches Gewicht Umstält nde aus dem Vorleben des Täters für die Befugnis dagegen ausdrEinstellungsentscheidung entfalten sollen. Gerade bei den Vorstrafen sollte daher berücklich cksichtigt werden, ob es sich um einschlägige oder nicht einschlägige Vorstrafen, sowie um solche handelt, die ein Licht auf die mit der neuen Straftat in Zusammenhang stehende Persönlichkeit des Täters werfen können, oder nicht. Solche Begleiteingriffe gehDabei dürfte die einsatzbezogene Tat in der Regel gerade nicht Ausfluss einer spezifischen rechtsfeindlichen Gesinnung des Täters sein, sondern des Aufklärungsauftrags unter den situativen Bedingungen des Einsatzes sowie der Zielstellung, die im ören ffentlichen Interesse liegende Aufklärung nicht zum planmzu gefährden. Deshalb dürften Vortaten, die außigen Vorgehen erhalb des BfV bei Einsatzzusammenhangs stehen, in der Auftragssteuerung von verdeckten Ermittlungen.Regel nur zurückhaltend in die Würdigung der durch die einsatzbedingten Taten verwirklichten Schuld einfließen. Die Jahresgrenze (Satz 3) ist auf die für die einsatzbedingte Tat zu erwartende Einzelstrafe zu beziehen.
Allerdings können sie auch jenseits einer planmäßigen Auftragserledigung situativ unausweichlich werden, um eine Enttarnung zu vermeiden und Daneben bleiben die zugehörigkeitsstiftende Akzeptanz zu erhalten. Dies ist beispielsweise der Fall bei SachbeschEinstellungstatbestädigungen im Anschluss von Demonstrationen mit militantem Verlauf, wenn sich die Quelle unter einem dynamischen Gruppendruck dem nicht entziehen kann. Insofern wird aber von den Betroffenen keine Aufopferung verlangt, d.h. solche Maßnahmen sind von nde der Befugnis des Absatzes 3 nicht gerechtfertigt. Da mit ihnen aber bei realistischer Betrachtung gleichwohl zu rechnen ist, erfolgt in Absatz 4 eine bereichsspezifische Regelung einer Einstellungsbefugnis, die die allgemeinen Voraussetzungen des §§ 153 ff. StPO bezogen auf diesen Sachverhalt konkretisiert.unberührt.
Das Ausmaß der Schuld solcher Taten ist am Maßstab des § 46 StGB – insbesondere im Hinblick Satz 5 erstreckt die Regelung auch auf Beweggründe und Ziele – generell deutlich geringer als in vergleichbaren FEinsällen, d.h. hier ist bereits tze von Verdeckten Mitarbeitern durch den Einsatzzusammenhang die individuelle Schuld generell gering. Gleichzeitig folgt aus dem Einsatzzusammenhang, dass regelmäßig kein Landesbehöffentliches Interesse an der Verfolgung besteht, rden für Verfassungsschutz, da hiernach regelmäßig weder spezial- noch generalpräventive Zwecke Strafverfolgung gebieten.insoweit die gleichen Sachgründe für eine solche Regelung sprechen.
Unter Würdigung der Person des Täters und des Sicherheitsbedürfnisses der Allgemeinheit kann dies allerdings nicht ausnahmslos für die Begehung jedweder Vergehen bei der Aufklärung jedweder Bestrebungen gelten. Demgemäß trifft Absatz 4 gerade hierzu spezifische Maßgaben. Danach wird einerseits vorausgesetzt, dass die aufzuklärenden Bestrebungen derart gefährlich sind, dass sogar der Einsatz von Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung angemessen ist (Satz 1 Nummer 1). Andererseits scheidet eine Einstellung aus, wenn eine höhere Strafe als ein Jahr Freiheitsstrafe zu erwarten ist (Satz 3) oder eine negative Sozialprognose im Sinne des § 56 Absatz 1 besteht (Satz 4). In diesem Rahmen ist für die Einstellung eine Abwägung einerseits der Aufklärungsbedeutung des Einsatzes und andererseits der Tatschuld vorzunehmen (Satz 2). Von einer ergänzenden Regelung der Einstellung nach Klageerhebung kann abgesehen werden, da die allgemeinen Einstellungsregelungen anwendbar bleiben, insoweit dann also Zu § 153 9b Absatz 2 StPO zur Anwendung kommt.1
Von solchen einsatzbedingten Taten abzugrenzen ist der Fall eines „aus dem Ruder“ laufenden Einsatzes. Werden dabei Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen, ist der Einsatz nach Absatz 3 Sätze 4 und 5 grundsätzlich abzubrechen. Da die Tat „aus dem Ruder gelaufen“ ist, kommt auch eine Einstellung nach Absatz 4 nicht in Betracht. Zur Einleitung der gebotenen Strafverfolgung ist das Bundesamt nach Maßgabe des § 20 Absatz 1, also bei Taten im Zusammenhang mit der aufzuklärenden Bestrebung, verpflichtet, die Strafverfolgungsbehörden zu informieren. Bei sonstigen Straftaten verbleibt ein behördliches Ermessen, bei dem auch berücksichtigt werden kann, inwiefern sich der Betroffene in einem Vertrauensverhältnis zu seinen persönlichen Lebensbereichen offenbart hat. Das Übermittlungsverbot nach § 23 ist angesichts der rechtsstaatlichen Sensitivität des Vorgangs in jedem Fall restriktiv anzuwenden. Leib und Leben bleiben allerdings geschützt. Bloße Risiken Die Regelung verweist für den Einsatzzweck sind hingegen kein absoluter Ausschlussgrund, sondern mit dem Strafverfolgungsinteresse abzuwägen.Einsatz von Vertrauensleuten auf die Regelung zu Verdeckten Mitarbeitern.
Der Anwendungsbereich der Verwaltungsbefugnis nach § 9b Absatz 1 in Verbindung mit § 9a Absatz 2 ist auf das der Verwaltung zurechenbare Verhalten beschränkt, also die Tätigkeit, die V-Leute für das BfV ausführen und damit dessen Aufgaben der Informationssammlung wahrnehmen. Dies ist durch die Auftragssteuerung des BfV umrissen. Einerseits ist die V-Leute-Führung nur im bezeichneten Befugnisrahmen rechtmäßig und andererseits ein Verhalten von V-Leuten außerhalb des Auftragsrahmens von vornherein nicht von dieser Regelung gedeckt.
Da auch § 9a Absatz 3 Satz 5 von der Verweisung eingeschlossen ist, gilt die Einstellungsregelung des § 9a Absatz 3 auch für Vertrauensleute der Landesbehörden für Verfassungsschutz.
Zu § 9b Absatz 2
Absatz 2 regelt Anforderungen an die Auswahl von Vertrauensleuten durch persönliche Ausschlussgründe und die Entscheidungszuständigkeit für eine Verpflichtung von als geeignet angesehenen Personen. Die Ausschlusskriterien des Anforderungsprofils sind als gemeinsame Standards von der IMK in ihrer Sitzung am 22. bis 24. Mai 2013 beschlossen worden und in innerdienstlichen Vorschriften bereits umgesetzt. Angesichts der hohen politischen Bedeutung werden besonders sensible Kriterien gesetzlich fixiert. Maßgeblich für den Ausschluss sind sowohl entgegenstehende Interessen als auch grundlegende Risiken für die Verlässlichkeit der zu gewinnenden Informationen. So steht einer Anwerbung von Teilnehmern eines Aussteigerprogramms (Satz 2 Nummer 3) das vorrangige Interesse entgegen, die Teilnahmeschwelle niedrig zu halten und die Ausstiegsbereitschaft nicht zu gefährden. Dagegen kann sich finanzielle Abhängigkeit (Satz 2 Nummer 2) nachteilig auf die Nachrichtenbeschaffung auswirken (Mitteilung erfundener Sachverhalte, um Zusammenarbeitsinteresse des BfV aufrecht zu erhalten). Aus dieser Zielrichtung erschließt sich zugleich, dass dieser persönliche Ausschlussgrund nicht einschlägig ist, wenn im besonders begründeten Sonderfall einerseits Vertrauensleute legendengerecht entsprechend unterstützt werden müssen und andererseits aus operativen Gründen zu diesem Vertrauensleute-Einsatz keine Aufklärungsalternative besteht. Hier ist der Sachverhalt nicht in der Person, sondern in der Legende angelegt.
Soweit unter Beachtung von Satz 2 Nummer 2 Prämien gezahlt werden, ist das BfV nach § 1 Absatz 1 verpflichtet, darauf zu achten, dass die Mittel nicht etwa der aufzuklärenden Organisation zufließen. Fallführer weisen danach bereits bei Beginn der nachrichtendienstlichen Verbindung auf den Ausschluss solcher Verwendung hin und drohen für den Fall pflichtwidrigen Zuwiderhandelns den Abbruch der Kooperation an. Da die Motivation von Vertrauensleuten zur Zusammenarbeit verbreitet im finanziellen Sektor liegt, besteht regelmäßig eine entsprechende Motivation, diesen Vorgaben zu entsprechen. Allerdings wird realistischerweise kaum nachvollziehbar sein, aus welchen Quellen Mittel stammen, die die VP einem Beobachtungsobjekt zuwendet. Beiträge, die von jedem Mitglied erwartet werden, können auch der VP nicht verwehrt werden. Da sie nicht von den Prämien des BfV abhängig sein darf, können sie aber aus anderen Quellen geleistet werden.
Satz 3 regelt den Ausschluss wegen vorausgegangener Straftaten. Die rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens oder eine Verurteilung zu einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe indizieren die Ungeeignetheit der Person. Ausnahmen sind insoweit aber bei Abwägung der konkreten Umstände möglich:
– Dabei ist zum einen personenbezogen der Stand der Resozialisierung in die Abwägung einzubeziehen. Wenn hiernach der früheren Straftat keine indizielle Wirkung mehr dafür zukommt, dass die Person im Einsatz unzuverlässig sein wird, steht sie einer Verpflichtung auch nicht entgegen.
– Zum anderen muss auch objektbezogen das Ausmaß der Bedrohung und die Verfügbarkeit alternativer Informationszugänge betrachtet werden. Zur Aufklärung terroristischer Organisationen müssen unter ganz besonderen Umständen wegen der herausragenden Gefährdung womöglich Vorbestrafte unabhängig vom Resozialisierungsstand als Vertrauensleute einsetzbar sein, wenn dieser Informationszugang alternativlos ist. Auch insoweit kommt ein Einsatz erwartbar unzuverlässiger Personen unter allgemeinen Eignungserwägungen nicht in Betracht.
Durch die Zuständigkeitsregelung in Satz 1 ist verfahrensmäßig eine besondere Prüfung generell gewährleistet und damit zugleich auch die besondere Würdigung von Ausnahmesachverhalten.
Eine allgemeine gesetzliche Regelung zur Verpflichtungsschädlichkeit laufender Strafverfahren wird nicht getroffen. Hier ist jedoch bei der Eignungsprüfung die Wertung des Satzes 3 einzubeziehen, d.h. abhängig von Verdachtsgrad und Tatschwere von einer Anwerbung abzusehen.
Zu Nummer 6 (§ 10 BVerfSchG)
Der neue Absatz 2 ist insbesondere für eine praktikable Erfassung des Ursprungsdokumentes, das einer Speicherung zugrunde liegt, erforderlich. Diese Belegdokumente sind vor allem in gemeinsamen Datenbanken des Verfassungsschutzverbundes nach § 6 durchgängig einzustellen, um die Erfassungsvoraussetzungen Erfassungsvorausetzungen unmittelbar zu dokumentieren und verfügbar zu machen. Sie können allerdings zugleich auch Daten zu Personen enthalten, die nach § 10 Absatz 1, der nach § 6 Satz 2 (bzw. § 6 Absatz 2 Satz 2 n.F.) ebenso für Verbunddateien gilt, grundsätzlich nicht in Dateien gespeichert werden dürfen (z.B. weitere Daten in Presseartikeln). Die Regelung betrifft ebenso andere Unterlagen, wie z.B. Bild und Tonträger. Entsprechendes gilt auch für Unterlagen, die unter anderem im Fachinformationssystem der Verfassungsschutzbehörden – einer Datenbank mit Grundlagenwissen (Urteile, Gutachten, Berichte, Publikationen, etc.) – eingestellt werden, soweit darauf § 10 zur Anwendung kommt. Daten „Dritter“ sind dabei Daten zu Personen, die nicht dem § 10 Absatz 1 unterfallen. Hierzu wird in Eine Abfrage dieser Daten ist nach Satz 2 das angemessene Schutzniveau durch eine dem § 13 Absatz 4 entsprechende Regelung gewunzulährleistet.ssig.
Eine spezielle Prüfungs- und Löschungsregelung für die Belegdokumente ist nicht erforderlich, da sich § 10 Absatz 2 auf Belegdokumente zu einer Speicherung auf § 10 Absatz 1 bezieht. Ist die belegte Speicherung nach § 10 Absatz 1 weiterhin erforderlich, dann ist auch die Belegspeicherung nach § 10 Absatz 2 zulässig. Ist diese nach den §§ 12 und 11 nicht mehr erforderlich, erfolgt mit der Löschung der personenbezogenen Daten auch die Löschung des Belegdokuments.
Zu Nummer 7 (§ 12 BVerfSchG)
Bei der Änderung in Absatz 3 Satz 2 ist hervorzuheben, dass in allen Bereichen des Extremismus und des Terrorismus eine vergleichbare Entwicklung festzustellen ist: Entwicklungen vollziehen sich hier in längeren Zeiträumen und das jahrelange Abtauchen in die Illegalität muss nicht gleichbedeutend sein mit einem Ausstieg aus der Szene. Vielmehr können sich Personen in diesen Bereichen derart konspirativ verhalten, dass mitunter erst nach Ablauf eines Zehnjahreszeitraums weitere Erkenntnisse anfallen. Dies gilt sowohl für gewaltbereite als auch für nicht gewaltbereite Personen. Letztere können sich auch über einen längeren Zeitraum konspirativ radikalisieren. Die bestehende Höchstspeicherungsfrist von zehn Jahren wird daher den aktuellen Gegebenheiten nicht gerecht. Die erst im Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 07. 7. Dezember 2011 (BGBl. I, S. 2576) erfolgte Fristverkürzung beruhte auf der Erwägung, eine vorgezogene Einzelfallprüfung durch den Präsidenten des BfV erfordere angesichts geringer Fallzahl keinen beträchtlichen Aufwand (BT-Drs. (BundestagsDrucksache 17/6925, S. 17). Im Rahmen der Neuausrichtung des Verfassungsschutzes bei Nachbereitung des NSU-Komplexes sind allerdings Erwägungen der Informationsverfügbarkeit sowie der behördlichen Steuerungsfähigkeit – notwendig verbunden mit der Entlastung der Leitungsebene von Sachbearbeitung – stärker in den Vordergrund gerückt. Diese rechtspolitische Neubewertung erfordert keine weitere rechtstatsächliche Untersuchung. Die Innenministerkonferenz IMK hat sich deshalb in ihrer 196. Sitzung am 06./07. 6. bis 7. Dezember 2012 im Beschluss zur Neuausrichtung des Verfassungsschutzes ausdrdafücklich gefordert, r ausgesprochen, die 15-Jahres-Frist wieder herzustellen. Der Gesetzentwurf geht einen Mittelweg, indem es bei der 10-Jahres-Frist für eine besondere Erforderlichkeitsprüfung vor Weiterspeicherung bleibt, davon aber die Behördenleitung entlastet wird, da die Einzelsachbearbeitung einer Speicherprüfung nicht Aufgabe des Präsidenten einer Behörde von rund 2.800 2 800 Mitarbeitern (siehe Strukturdaten Verfassungsschutzbericht 2013) ist. Künftig kann dies der zuständige Abteilungsleiter – also die Funktionsebene unmittelbar unterhalb der Amtsleitung – entscheiden.
Zu Nummer 8 (§ 13 BVerfSchG)
Zu Absatz 3 (Aktenvernichtung)3
Der neue Absatz 3 enthält – entsprechend einer Empfehlung des NSU-UA (Nummer 35) – die gesetzliche Regelung zur Vernichtung von Akten. Aus Gründen der Aktenvollständigkeit kann eine Vernichtung erst erfolgen, wenn die jeweilige Akte insgesamt nicht mehr zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Regelung umfasst auch die Fälle, in denen eine Akte von Anfang an nicht hätte geführt werden dürfen. Um klare Regelungen zu schaffen und dem Datenschutz Rechnung zu tragen, wird eine Prüffrist für die Erforderlichkeit eingeführt. Ferner wird festgelegt, dass Akten, die zu einer Person im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 geführt werden, analog zur Regelung in § 12 Absatz 3 Satz 2 zu vernichten sind. Um den Schutz des Persönlichkeitsrechts der Betroffenen zu gewährleisten, enthält die Vorschrift darüber hinaus eine Sperrregelung. Sperrregelung (z.B. im Fall eines laufenden Auskunftsverfahrens). Die Vorschrift macht ferner deutlich, dass sie keine dem Bundesarchivgesetz (BArchG) vorgehende Rechtsvorschrift ist und deshalb Akten, die zu vernichten bzw. zu löschen wären, dem Bundesarchiv anzubieten und zu übergegeben sind, soweit ihnen ein bleibender Wert im Sinne von § 3 Bundesarchivgesetz zukommt.BArchG zukommt. Auch sonstige spezialgesetzliche Löschungsregelungen wie § 4 Absatz 1 G 10 bleiben unberührt.
Zu Absatz 4 (e-Akte)4
Der neue Absatz 4 regelt die elektronische Aktenführung. Ihrem Zweck nach sind die Dateiregelungen des Bundesverfassungsschutzgesetzes BVerfSchG nicht auf Akten, die speziellen Anforderungen der Aktenführung unterliegen, anwendbar, unabhängig von der Form der Aktenführung (in Papier oder elektronisch). Andererseits sind den Dateiregelungen jedoch allgemeine Rechtsgedanken zu entnehmen, die auch auf die Nutzung elektronischer Akten übertragbar sind. Im Interesse der Rechtssicherheit erfolgt deshalb eine ausdrückliche Regelung. Die Regelung geht davon aus, dass eine in elektronischer Form geführte Akte wie eine herkömmliche Papierakte zu behandeln ist.
Die Vorschrift geht daher insbesondere davon aus, dass die elektronischen Akten den bisherigen Papierakten in Bezug auf die Befugnis zur Speicherung personenbezogener Daten gleichstehen. Die Befugnis zur Speicherung personenbezogener Daten durch das Bundesamt für Verfassungsschutz BfV kann bei einer elektronischen Aktenführung schon mit Blick auf den Grundsatz der Aktenvollständigkeit nicht auf bestimmte Personengruppen beschränkt sein. Für die elektronische Akte bedarf es somit eines anderen rechtlichen Rahmens als den der bei einer Datei. Auch bei dieser zeitgemäßen Form der Aktenführung bildet wie bei der Papierakte § 8 Absatz 1 Satz 1 und nicht §§ 10 und 11 Absatz 1 Satz 3 die Grundlage.
Andernfalls könnte das Bundesamt für Verfassungsschutz BfV beispielsweise nicht aus Pressemeldungen, Jahrbüchern und sonstigen öffentlich zugänglichen Publikationen gewonnenes Hintergrundmaterial zu fremden Nachrichtendiensten und den entsprechenden ausländischen Staaten im Volltext in der elektronischen elektonischen Akte speichern, da diese in aller Regel auch personenbezogene Daten, z. B. über maßgebliche Personen des dortigen öffentlichen Lebens, enthalten. Auch extremistische Publikationen könnten nicht im Volltext gespeichert werden, wenn sie sich z. B. mit den Auffassungen von namentlich benannten Politikern, Wissenschaftlern, Künstlern oder sonstigen Personen des öffentlichen Lebens agitatorisch auseinandersetzen.
Um den Schutz der Persönlichkeitsrechte der Mitbetroffenen wirksam und umfänglich zu gewährleisten, ist nach Satz 3 eine Abfrage personenbezogener Daten mittels automatisierter Verarbeitung nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Satz 3 vorliegen. Sind also – beispielsweise durch das Einscannen von Papierdokumenten – Daten über Personen mitgespeichert worden, deren Kenntnis nur zum Verständnis des Kontexts eines Sachverhalts erforderlich sind, bleibt eine datenschutzrechtlich relevante automatisierte Abfrage dieser Personen unzulässig. Da eine Auswertung von Informationen zu diesen Personen grundsätzlich nicht zu den Aufgaben des Bundesamtes für Verfassungsschutz BfV zählt, bleibt die Erfüllung dieser Aufgaben hiervon unbeeinträchtigt. Darüber hinaus wird der Minderjährigenschutz dadurch sichergestellt, dass eine elektronische Abfrage von Daten oder über das Verhalten Minderjähriger vor Vollendung des 16. Lebensjahres nur unter den engen Voraussetzungen des § 11 Absatz 1 Satz 3 zulässig ist. Diese Regelung zum automatisierten Zugriff auf die elektronische Akte stellt somit sicher, dass die besonderen Regelungen für Dateien nicht durch die Möglichkeiten des automatisierten Zugriffs auf die elektronischen Akten umgangen werden.
Ferner müssen die Grundsätze der Aktenführung – wie Aktenvollständigkeit – ebenso auf die elektronische Akte Anwendung finden. Demgemäß kommen die speziellen Regelungen der Absätze 1 bis 3 in § 13 zur Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten zur Anwendung und nicht etwa § 12.
Soweit zur erleichterten Nutzung von Akteninhalten Auszüge aus Akten in Dateien gespeichert werden, kommen ebenfalls die Aktenregelungen zur Anwendung, weil auch der Aktenauszug weiter als Aktenstück einheitlich zu behandeln ist.
Satz 4 lässt einen automatisierten Abgleich von e-Akten mit Dateien nur anwendungsgebietsbegrenzt zu. Damit wird ausgeschlossen, sämtliche Akten als einen verbundenen Datenbestand systematisch für komplexe Suchanfragen im Volltext zu nutzen. Ausgeschlossen wird somit die unspezifische Suche über die Gesamtheit aller Akten, nicht aber ein zielgerichteter Abgleich mit vor diesem Hintergrund ausgewählten Akten. Da auch dieser automatisierte Abgleich wie jede Abfrage nach Satz 3 auf personenbezogene Daten beschränkt ist, die nach § 10 Absatz 1 in Dateien gespeichert werden dürfen (keine Auswertung nach unbeteiligten Dritten), wäre eine solche Aktenauswertung bei fehlerloser Datenpflege im NADIS verzichtbar. Eine vollständig fehlerfreie Bearbeitung ist aber bei Massenvorgängen nicht zu gewährleisten. Speziell im Zuge jüngster Untersuchungsausschüsse bestand deshalb die parlamentarische Forderung, die Informationsrecherche nicht nur über das NADIS, sondern unmittelbar im Aktenbestand vorzunehmen.
Um die Kontrolle der Einhaltung der Nutzungsbeschränkungen verfahrensmäßig zu sichern, gelten besondere Protokollierungspflichten.
Zu Nummer 9 (§ 14 BVerfSchG)
Mit der Änderung wird der bisherige Absatz 3 aufgehoben und in § 14 eine neue Regelung aufgenommen.
Der Wegfall des bisherigen Absatzes 3 korrespondiert der Streichung des bisherigen § 6 Satz 9. Auch die interne Zusammenarbeit im BfV bedarf einer heutigen Anforderungen gerecht werdenden IT-Unterstützung. Dazu müssen Zugriffsberechtigungen soweit eingeräumt werden, wie dies zur Erledigung der jeweiligen Aufgaben erforderlich ist. In der Praxis der Arbeit des Bundesamtes nimmt die Notwendigkeit einer abteilungsübergreifenden Informationsteilhabe und Erkenntnisanreicherung infolge der Entwicklung der extremistischen Phänomene zu. So kommt es vermehrt zu Überschneidungen zwischen den einzelnen Beobachtungsbereichen. Eine Beschränkung auf die „unmittelbar mit Arbeiten in dem Gebiet“ betrauten Mitarbeiter ist daher nicht angemessen. An die Stelle des früheren starren Abschottungsprinzips tritt ein flexibles und differenziertes System von Zugriffsrechten, die unter Wahrung datenschutzrechtlicher Verhältnismäßigkeit in der Dateianordnung festgelegt werden.
Der neue Absatz 3 schafft in Anlehnung an § 34 Absatz 3 BKAG die Möglichkeit einer Eilanordnung durch das BfV. Im Zusammenhang mit der Erledigung zeitkritischer Aufgaben – z.B. im Rahmen von lageorientierten oder projektbezogenen Sonderauswertungen – kann der Zeitablauf des Verfahrens nach § 14 Absatz 1 die gebotene Aufgabenerledigung gefährden.
Zu Nummer 10 (§ 15 BVerfSchG)
Die Auskunft beschränkt sich nicht auf Daten in einer zur Person geführten Akte, sondern kann auch Informationen aus Sachakten betreffen. Insoweit ist aber Voraussetzung, dass diese Information durch einen gemäß § 10 Absatz 1 im NADIS gespeicherten Nachweis auffindbar ist. Diese Reglung findet einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Auskunftsinteresse des Betroffenen, das sich im Wesentlichen auf die gezielte Speicherung zu seiner Person bezieht, und dem Aufwand des Bundesamtes für die Auskunftserteilung. Hinsichtlich der mit einer NADIS-Speicherung personenbezogen erfassten Informationen besteht die typische Gefahrenlage, der das Recht auf informationelle Selbstbestimmung begegnet. Das BfV ist in der Lage, auf diese Informationen kurzfristig zuzugreifen und sich mit ihrer Hilfe ein Bild von dieser Person zu machen. Einen diesbezüglichen Auskunftsanspruch zu erfüllen, ist für das BfV grundsätzlich mit keinem unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand verbunden. Hinsichtlich der Informationen, bei denen es an einer Verknüpfung mit der Person des Betroffenen über eine NADIS-Speicherung fehlt, ist die Interessenlage hingegen eine andere. Die Durchsicht der in Betracht kommenden Vorgänge zur Erfüllung des Auskunftsbegehrens würde in vielen Fällen einen erheblichen Aufwand erfordern, dem ein deutlich geringeres Interesse des Betroffenen an dieser Auskunft gegenübersteht, weil die aufgezeigte typische Gefahrenlage kaum gegeben ist (OVG (Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Februar 2009 – 16 A 844/08).
Zwar können Akten auch Daten Dritter (nicht-NADIS-erfasste Personen) enthalten, diese sind aber für das BfV nicht gezielt auffindbar. Auch für die e-Akte ist dies mit § 13 Absatz 4 Satz 3 ausgeschlossen. Da es sich um keine Zielpersonen des BfV handelt, ist zudem eine Identifizierung auf der vorhandenen Datengrundlage regelmäßig kaum zuverlässig möglich, d.h. es kann typischerweise nicht festgestellt werden, ob solche Daten einer Anfragenden Person zuordenbar sind. Diesbetreffende Amtsermittlungen des BfV wären in der Regel vom Betroffenen auch nicht erwünscht. In der Gesamtwürdigung stellt die Regelung damit eine ausgewogene Lösung in Abwägung berechtigter Betroffeneninteressen mit Gesichtspunkten der Verwaltungspraktikabilität dar.
Zu Nummer 11 (§ 16 BVerfSchG)
Eine verbesserte Transparenz auch durch intensivierte Öffentlichkeitsarbeit ist ein wichtiger Bestandteil der Reform des Verfassungsschutzes. Bereits in der Vergangenheit hat das BfV zahlreiche Publikationen zur Information über extremistische Bestrebungen herausgegeben. Sachgerechte Information ist die notwendige Voraussetzung für die gebotene politische Auseinandersetzung mit Extremismus. Das BfV wird hier verstärkt auf Anforderungen der Medien wie auch öffentlicher oder zivilgesellschaftlicher Akteure eingehen, ohne deren Aufgaben damit zu übernehmen oder zu ersetzen. Das BfV wird nicht Institution der politischen Bildung, es bleibt Informationsdienstleister, eben Nachrichtendienst.
Die Sensibilisierung von Öffentlichkeit und Unternehmen für Fragen des Wirtschaftsschutzes ist zu intensivieren, um Unternehmen vor Wirtschafts- und Konkurrenzspionage zu schützen und eine nationale Strategie für den Wirtschaftsschutz aufzusetzen. Wirtschaftsschutz bedeutet vor allem Information, Sensibilisierung und Prävention von Unternehmen sowie Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen vor Risiken des illegalen Know-how-Transfers (Wirtschaftsspionage/Konkurrenzausspähung) und Bedrohungen durch gewaltorientierten Extremismus und Terrorismus. Der Wirtschaftsschutz stellt eine der Schwerpunktaufgaben der präventiven Spionageabwehr des BfV dar, die weiter verstärkt werden soll.
Angesichts der Bedeutung dieser Aufgaben, werden sie gesetzlich geregelt. Die Regelung trägt zugleich dem Umstand Rechnung, dass unter Umständen zur sachgerechten Öffentlichkeitsunterrichtung auch personenbezogene Daten bekannt gegeben werden müssen. Die bisherige Regelung des Absatz 2 Satz 2, die unmittelbar nur für die Öffentlichkeitsunterrichtung durch das BMI gilt, wird daher ausdrücklich auch auf die Öffentlichkeitsarbeit des BfV erstreckt. Sie wird dazu systematisch als neuer Absatz 3 gefasst und gilt damit sowohl für Absatz 1 als auch für Absatz 2.
Die Öffentlichkeitsunterrichtung muss sachgerecht auch bereits Verdachtsfälle einschließen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. Juni 2013, 6 C 4.12) bietet der geltende § 16 dafür keine Grundlage. Deshalb wird die Verdachtsfallberichterstattung nunmehr ausdrücklich in den Gesetzeswortlaut aufgenommen („tatsächliche Anhaltspunkte“). Dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 – 1 BvR 1072/01).1072/01), sofern die tatsächlichen Anhaltspunkte hinreichend gewichtig sind.
Zu Nummer 12 (§ 17 BVerfSchG)
Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen. Zum einen ist durch das Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 7. 7. Dezember 2011 (BGBl. 2011 Teil 1, S. 2576) § 8a Absatz 6 weggefallen und durch § 8b Absatz 3, auf den jetzt verwiesen wird, ersetzt worden. Zum anderen wird nunmehr das Bundesministerium des Innern BMI als das zuständige Bundesministerium unmittelbar in § 17 Absatz 3 Satz 6 genannt und nicht mehr nur durch Verweis auf eine andere Gesetzesnorm definiert.
Zu Nummer 13 (§ 18 BVerfSchG)
Künftig sollen Staatsanwaltschaften, Polizeien, die Behörden des Zollfahndungsdienstes sowie andere Zolldienststellen, soweit diese Aufgaben nach dem Bundespolizeigesetz (BPolG) wahrnehmen, ohne Beschränkung auf bestimmte Phänomenbereiche verpflichtet werden, Informationen an das Bundesamt für Verfassungsschutz BfV oder an die Verfassungsschutzbehörden der Länder zu übermitteln, sofern tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Übermittlung für die Aufgabenerfüllung der Verfassungsschutzbehörden erforderlich ist. Bisher besteht eine solche Verpflichtung nach § 18 Absatz 1 nur bei Spionagetätigkeiten und bei gewaltgeneigten Bestrebungen. Im Übrigen liegt die Informationsübermittlung bislang bundesrechtlich im Ermessen der Behörden.
Die entsprechenden Regelungen der Landesverfassungsschutzgesetze (mit Ausnahme Rheinland-Pfalz) eines Landes) enthalten diese Beschränkung nicht, verpflichten aber nicht Bundesbehörden wie BKA, ZKA und BPOL. Um die Zusammenarbeit zwischen den Sicherheitsbehörden umfassend zu intensivieren und Informationsdefizite zu vermeiden, ist es notwendig, dass diese bereichsspezifische Differenzierung wegfällt und die Verfassungsschutzbehörden die Erkenntnisse generell erhalten, sofern es für die Aufgabenerfüllung notwendig ist.
Zugleich wird in dem neuen Absatz 1a eine redaktionelle Folgeänderung vorgenommen. Durch das Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl.I S. 2576) ist § 8a Absatz 6 weggefallen und wurde durch § 8b Absatz 3, auf den jetzt verwiesen wird, ersetzt.
Zu Nummer 14 (§ 19 BVerfSchG)
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts BVerfG vom 24. April 2013 (1 BvR – 1215/07) zum ATDG enthält auch allgemeine Begründungsausführungen zu Übermittlungen von Nachrichtendiensten an Polizeien. Danach muss eine Übermittlung von Erkenntnissen, die mit besonderen Mitteln nachrichtendienstlich gewonnen worden sind, für ein operatives Tätigwerden der Polizei, das mit schwerwiegenden Grundrechtseingriffen verbunden ist, grundsätzlich einem herausragenden öffentlichen Interesse dienen (Rn. 123) und ist somit nicht einschränkungslos für die in § 19 Absatz 1 bezeichneten Zwecke zulässig (Rn. 126 aE). Solchen besonderen grundrechtlichen Belangen kann grundsätzlich im Rahmen der Anwendung einer Norm, hier bei der Ermessensausübung, auch ohne ausdrückliche Sondernorm ausreichend Genüge getan werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.07.1999, 1 BvR 2226/94, http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs19990714_1bvr222694.html, Rn. 283 am Beispiel der Pressefreiheit). Zudem hat dienen. Zwar wird das Bundesverfassungsgericht in einer jüngeren Entscheidung (vom 17. September 2013, 2 BvR 2436/10, Rn. 135) klargestellt, dass die Anwendung allgemeiner Eingriffsbefugnisse des Bundesverfassungsschutzgesetzes bei Sachverhalten besonderer Schutzbedürftigkeit durch § 8 Absatz 5 BVerfSchG in einer den rechtsstaatlichen Anforderungen der Bestimmtheit und Klarheit genügenden Weise beschränkt wird. Dies gilt erst Recht für die Begrenzung des Übermittlungsermessens bermittlungsermessen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 BVerfSchG bereits nach geltendem Recht durch die ausdrückliche Übermittlungsschranke in § 23 Nr. 1 BVerfSchG begrenzt angesichts der dort konkret getroffenen Vorgabe, speziell die Art der Informationserhebung als schutzwürdigkeitsbegründenden Umstand zu berücksichtigen und gegen die mit der Übermittlung verfolgten Allgemeininteressen abzuwägen. Rechtspolitisch ist gleichwohl eine anwenderfreundliche Neuregelung dieser speziellen Übermittlungssachverhalte sinnvoll. Der neue Satz 1 trägt dem fachlichen Übermittlungsbedarf uneingeschränkt Rechnung.sinnvoll.
Eine praxisgerechte Regelung sollte dabei auch Der Empfängerkreis, für den speziellen empfängerseitigen Anwendungsbereich praktikabel fassen. Das diesen Anwendungsbereich einschränkende die besondere neue Übermittlungsziel eines „operativen polizeilichen Tbermittlungsregelung des § 19 Absatz 1 Satz 1 gilt, folgt dabei daraus, dass das BVerfG die beschrätigwerdens“ wirft insoweit Fragen auf. Nach den der Entscheidung zugrunde liegenden nkenden Erwägungen dürfte die vom Bundesverfassungsgericht mit dem an das Übermittlungsziel eines „operativen polizeilichen Tätigwerdens“ umschriebene Einschränkung des Anwendungsbereichs klarer durch Beschränkung auf einen bestimmten Empfängerbereich umzusetzen sein. Das Bundesverfassungsgericht hat das informationelle Trennungsprinzip darauf gegrknündet, dass pft. Da das polizeiliche BVerfG seine Erwägungen zum polizeilichen Aufgabenprofil letztlich auf Zwangsmaßnahmen zielt (Rn. 120). Von allgemeinen Maßnahmen bezieht, wird dies auf die Vollzugspolizei bezogen. Im Interesse der Verwaltungsvollstreckung hebt sich dieses Aufgabenprofil spezifisch dadurch ab, dass es von Situationen charakterisiert wird, Rechtssicherheit gilt die einen Sofortvollzug erfordern, weshalb hier EinsatzkrBeschräfte selbst zur Anwendung unmittelbaren Zwangs ermnkung der Übermittlung an diese Stellen unabhächtigt sind (Vollzugspolizei). Diese polizeiliche Durchsetzungsgewalt schafft eine besondere grundrechtsbezogene Gefährdungslage, da hier Rechtsschutz gegen staatliche Zwangseingriffe regelmäßig erst nachträglich mngig von einem womöglich wird. Demgemintendierten Ziel irgendwelchen Täß ist das Trennungsprinzip sachgerecht im eingeschränkt institutionellen Sinn auf die Vollzugspolizei zu beziehen (vgl. etwa Art. 1 BY PAG). Dort wo der Polizei im uneingeschränkt institutionellen Sinn (vgl. etwa Art. 1 Absatz 1 BY POG) weitere ordnungsbehördliche Aufgaben übertragen sind, fällt dies nicht unter den Polizeibegriff der Regelung. Dieses Ergebnis wird von dem historischen Hintergrund des organisatorischen Trennungsgebots (vgl. § 8 Absatz 3 BVerfSchG) gestützt, das auf die Verhinderung einer Geheimen Staatspolizei gerichtet ist. tigwerdens. Nach den zugrunde liegenden Erwägungen ist der Anwendungsbereich dabei nicht auf die Schutzpolizei beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf die Kriminalpolizei und muss insofern konsequenterweise auch die Staatsanwaltschaften einbeziehen wie auch bei Steuerstraftaten die nach § 386 AO Abgabenordnung (AO) ermittelnde Finanzbehörde und die nach § 404 AO zuständige Steuer- und Steuerund Zollfahndung.
Die Befugnis des BfV zur Übermittlung personenbezogener Daten an die Polizei ist – vornehmlich im besonderen Anwendungsbereich des § 20 Absatz 1 – gesetzliche Aufgabe (der Sammlung und Auswertung von hoher praktischer Bedeutung. Dies schließt speziell auch Übermittlungen ein, die zur polizeilichen Gefahrerforschung beitragen und damit Grundlage operativer polizeilicher Maßnahmen werden können. Das Bundesverfassungsschutzgesetz begründet die in Informationen, § 3 Absatz 1 geregelten Aufgaben 1) richtet den Nachrichtendienst nicht als Vorfeldbeschaffer, sondern als analytischen Informationsdienstleister ein, der Informationssammlung mit der Zielrichtung, die dort bezeichneten Gefahren abzuwehren. Zugrunde liegt ein ganzheitliches Verständnis keine Rohdaten, sondern Erkenntnisse seiner Auswertung weiter gibt. Mit dieser vorgelagerten, aufgabentyipschen Filterung ist der wehrhaften Demokratie, das sowohl zivilgesellschaftliche Auseinandersetzung mit Extremismus und politische Gestaltung des extremistischen Handlungsrahmens einschließt, wie auch einzelfallbezogene staatliche Eingriffsmaßnahmen, einschließlich operativ-polizeilicher Maßnahmen. Letzteres steht naturgemÜbermittlungseingriff (einer punktuellen, gefahrenrelevanten Information) regelmäß im Vordergrund, wenn beobachtete Bestrebungen sich krimineller Mittel bedienen, also speziell bei der Terrorismusbekig zugleich begrenzter als ein vorausgegangener, gefahrerforschender Erhebungseingriff (z.B. einer langandauernden Observation) und muss daher nicht allgemein denselben Voraussetzungen unterliegen, unter denen dem Empfämpfung. Die Polizeien sind hier vorrangiger Bedarfstrnger eine eigene Erhebungsbefugnis (mit entsprechender gefahrerforschenden Streubreite) eingeräger einer selbst operativ ausgerichteten Informationssammlung der Verfassungsschutzbehumt werden körden, die Informationsdienstleister der Gefahrenabwehr und angesichts präventiver Strafzwecke auch der Strafverfolgung sind.nnte.
Die organisatorische Für die die informationelle Trennung von Nachrichtendiensten und Polizei bei der gemeinsamen Aufgabe Staatsschutz ist nicht Ausfluss unterschiedlicher Ausrichtung der tatsbetreffenden Übermittlungen wird mit dem neuen Satz 1 ergächlich verschrnzend zu § 20 Absatz 1 eine enge, praxisgerechte Regelung getroffen. Eine gänkt wahrzunehmenden Aufgabe. Die informationelle Trennung bezweckt dabei auch nicht, nzliche Beschränkung auf die Zusammenarbeit der beiden Sicherheitsbehörden beim Staatsschutz zu unterbinden, sie in Staatsschutzangelegenheiten nach § 20 Absatz 1 wäre nicht sachgerecht. Zum einen ist vielmehr Filter, der gewes auch ein Beitrag zur ganzheitlichen Terrorismusbekährleistet, dass die Streubreite nachrichtendienstlicher Aufklmpfung, einen auslärung im Vorfeld polizeilicher Aufgaben nicht unmittelbar in polizeiliche Aufgabenwahrnehmung einfließt, sondern eine Auswertung mit dem Ziel vorausgeht, zunndischen Terroristen wegen sonstiger erheblicher Delikte zu einer mehrjächst Irrelevantes abzuschichten hrigen Freiheitsstrafe zu verurteilen und Relevantes nach Strafverbüßung abzuschieben. Im Übrigen wäre rechtsstaatlich fragwürdig, dem BfV gesetzlich zu verdichten. Die organisatorische Trennung hat insofern verhverbieten, Erkenntnisse über sonstige Straftaten von erheblicher Bedeutung, wenn es davon erfältnismäßigkeitssichernde Funktion, weil hrt, an die Treffgenauigkeit operativer Polizeimaßnahmen dadurch gesichert wird.Polizeien weiter zu geben.
Diese Filterfunktion entspricht auch der Zusammenarbeitspraxis. Die Vorstellung, polizeiliche Erhebungsschwellen könnten durch Übermittlung nachrichtendienstlicher Erkenntnisse unterlaufen werden, ist praxisfremd. Das Kriterium der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer hypothetischen Neuerhebung der Daten ist für die Beurteilung einer Weiterleitung bereits erhobener Daten nicht schematisch abschließend, vielmehr sind die weiteren, für die Gewichtung des Eingriffs bedeutsamen Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Es entspricht nicht der Praxis und es besteht auch kein Bedarf, Rohdaten aus nachrichtendienstlichen Maßnahmen, etwa komplette Observationsakten, unbewertet an die Polizei zu übermitteln. Durch die vorangehende Auswertung hat die auf das Analyseergebnis beschränkte Übermittlung aber gegenständlich bereits wesentlich reduzierten Eingriffsgehalt. Es entfällt die Streubreite des Erhebungseingriffs, der zunächst Erforschungseingriff ist, und als solcher notwendig breite Lebenssachverhalte einschließt (wobei wertige Erkenntnisse, wenn überhaupt anfallend, typischerweise nur einen Bruchteil des Informationsaufkommens darstellen). Dieser Streubreite trägt auch eine entsprechende polizeiliche Erhebungsbefugnis durch die dem angemessene Schwelle Rechnung. Für den minderen Eingriff der Übermittlung von wertigen Analyseergebnissen ist sie daher nicht einschlägig. Nur bei gleichem Eingriffsgegenstand könnten Eingriffsschwellen durch andere Eingriffswege (Erhebung/Übermittlung) unterlaufen werden. Rechtspolitisch und grundrechtssichernd kann es geradezu angezeigt sein, lediglich einem Nachrichtendienst, nicht aber einer Polizeibehörde eine Erhebungsbefugnis von großer Streubreite einzuräumen, damit lediglich gefilterte Informationen in Form von Analyseprodukten Grundlage operativer Gefahrenabwehr durch die Polizei werden.
Eine restriktive Regelung der Übermittlung auch lediglich von Analyseergebnissen ist aber fachlich geboten, eine bis an verfassungsrechtliche Grenzen gehende Übermittlungsbefugnis fachlich damit nicht angezeigt. Der Aufklärungsauftrag des BfV hat vorrangig Strukturermittlungen zum Gegenstand. Diese – heimlich wahrzunehmende – Aufgabe würde nicht gefördert, aber unter Umständen gestört, wenn jedwede Informationen von Relevanz für irgendwelche Belange der öffentlichen Sicherheit zum Zwecke operativen Einschreitens an die Polizei weiter gegeben würden: Das BfV wird die Aufklärung terroristischer Strukturen nicht dadurch gefährden, dass es Zufallserkenntnisse über die Missachtung eines Rauchverbots an die Polizei weiter gibt. Andererseits wäre im Rahmen eines ganzheitlichen Bekämpfungsansatzes eine vollständige Beschränkung von Übermittlungen der mit nachrichtendienstlichen Methoden gewonnenen Erkenntnisse an die Polizei auf den Rahmen des § 20 Absatz 1 zu eng. Es ist auch ein Beitrag zur Terrorismusbekämpfung, einen ausländischen Terroristen wegen sonstiger erheblicher Delikte zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu verurteilen und nach Strafverbüßung abzuschieben. Im Übrigen wäre rechtsstaatlich fragwürdig, dem BfV gesetzlich zu verbieten, Erkenntnisse über sonstige Straftaten von erheblicher Bedeutung, wenn es davon erfährt, an die Polizeien weiter zu geben.
Der neue Satz 1 enthält daher eine Regelung, die einerseits die Verhältnismäßigkeit der Übermittlung – auch im Hinblick auf das informationelle Trennungsprinzip – durch spezielle Konkretisierungen gewährleistet, und andererseits zugleich solche speziellen Übermittlungen unter Berücksichtigung der fachlichen Bedarfe weitergehend einschränkt, dabei jedoch rechtsstaatliche Übermittlungsinteressen wahrt.
Die Regelung ist gegenständlich auf Erkenntnisse beschränkt, die mit nachrichtendienstlichen Mitteln gezielt gewonnen werden. Fallen beispielsweise bei einer Observation Zufallserkenntnisse außerhalb der Maßnahmerichtung an, gibt es keinen Grund für Übermittlungsrestriktionen im Vergleich etwa mit außerdienstlichen Erkenntnissen des eingesetzten Beamten.
Bereits aus den allgemeinen Regelungen in § 8 Absatz 5 Satz 1 und § 23 folgt, dass das BfV personenbezogene Daten, die es mit nachrichtendienstlichen Mitteln gewonnen hat, nur übermitteln darf, wenn der Zweck nicht auch durch Übermittlung sonstiger Informationen zu erreichen ist. Dies entspricht sowohl den Interessen der Betroffenen wie auch Anforderungen des Geheimschutzes, insbesondere zur Arbeitsweise des BfV, ferner der Bedarfslage des Übermittlungsempfängers, die erlangten Informationen möglichst offen verwenden zu können.
Nummer 1 beschränkt die Übermittlung für die eigenen Aufgaben – dem Schutz der in § 3 Absatz 1 bezeichneten herausragenden Schutzgüter – auf die engen Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Sätze 2 und 3. Solche Übermittlung bezweckt keine operativen Maßnahmen des Empfängers (und berechtigt den Empfänger nach § 19 Absatz 1 Satz 2 a.F. bzw. Satz 3 n.F. BVerfSchG folglich auch nicht zu solcher Verwendung), sondern dient der eigenen Informationsgewinnung.
Nummer 2 lässt die Übermittlung nur zur Abwehr näher bezeichneter erheblicher Gefahren zu. Dazu muss eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die bezeichneten bedeutsamen Rechtsgüter vorliegen. Am Schutz dieser besonders gewichtigen Rechtsgüter vor konkreten Gefahren besteht ein herausragendes öffentliches Interesse. Auch polizeiliche Befugnisse zur Datenerhebung mit besonderen Mitteln sind etwa in § 28 BPolG auf den Schutz dieser Rechtsgüter bezogen. Lediglich leichte Beeinträchtigungen von Leib, Gesundheit oder Freiheit fallen jedoch nicht hierunter (vgl. im Polizeirecht etwa § 2 Nummer 1 Buchstabe d) NdsSOG). Generell ist bei der Ermessensausübung sowie bei der Beachtung der Verhältnismäßigkeit (§ 8 Absatz 5 Satz 2 BVerfSchG) unter Abwägung der übermittlungsveranlassenden Allgemeininteressen (§ 23 Nr. Nummer 1 BVerfSchG) die Erkenntnisdichte und die Wahrscheinlichkeit der Realisierung einer Störung einzubeziehen, ohne dass der Gesetzgeber hierzu jeden Einzelfall spezifisch regeln kann.einzubeziehen.
Nummer 3 regelt die Übermittlung zum Schutz strafrechtlich geschützter Güter gesondert, da zum einen die Straftatenverhinderung auch für den Bereich der Straftaten von erheblicher Bedeutung noch nicht vollständig durch Nummer 2 bzw. § 20 Absatz 1 abgedeckt ist und im Übrigen schon zur Verhütung solcher Straftaten – also unabhängig von einer bereits konkreten Gefahr – Übermittlungen zulässig sein sollen. Letzteres schließt die Erstellung polizeilicher Gefährdungslagebilder ein, die Grundlage für eine Analyse sind, ob das Entstehen von Gefahren zu erwarten ist und welche vorbeugenden Maßnahmen daraus abzuleiten sind. Eine Reihe polizeilicher Befugnisse dienen im Übrigen speziell der Erforschung von Gefahrenlagen (z.B. § 22 Absatz 1a, § 23 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2, § 26, § 43 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2, § 44 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 BPolG). Mit der Strafbewehrung, der schärfsten dem Staat zur Verfügung stehenden Sanktion, kommt in der Rechtsordnung prinzipiell das herausragende öffentliche Interesse an der Vermeidung solcher – einem ethischen Minimum widersprechenden – Taten zum Ausdruck. Erst Recht gilt dies in Bezug auf Straftaten von erheblicher Bedeutung.
Der in Nummer 3 und 4 verwendete strafrechtliche Fachbegriff Begriff der „Straftat von erheblicher Bedeutung“ umfasst neben Verbrechen auch schwerwiegende Vergehen, wenn die Straftat im Einzelfall mindestens dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzurechnen ist, sie den Rechtsfrieden empfindlich stört und dazu geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (BT-Drs. (Bundestags-Drucksache 16/5846, S. 40). Hier besteht das herausragende öffentliche Interesse, angesichts der empfindlichen Störung des Rechtsfriedens auch durch eine wirksame Strafrechtspflege das Vertrauen der Bevölkerung in die staatliche Gewährleistung der strafrechtsgeschützten Rechtsordnung zu sichern.
Gegenüber der allgemeinen Übermittlungsbefugnis an inländische öffentliche Stellen in § 19 Absatz 1 ist die für den besonderen Bereich des Staats- und Verfassungsschutzes geltende Regelung des § 20 Absatz 1 lex specialis. Dies schließt den neuen § 19 Absatz 1 Satz 2 1 ein. Der in § 20 Absatz 1 erweiterte Deliktsbereich setzt qualifizierend voraus, dass es sich nicht um Allgemeinkriminalität handelt, sondern die Tat gegen die in Artikel 73 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b oder c des Grundgesetzes GG genannten Schutzgüter gerichtet ist, an deren Schutz – zumal vor kriminellen Angriffen – ein herausragendes öffentliches Interesse besteht. Im Interesse der Rechtsklarheit wird der Spezialitätsgehalt des § 20 Absatz 1 auch im neuen § 19 Absatz 1 Satz 2 1 ausdrücklich klargestellt.
Im Übrigen bleiben auch die speziellen Regelungen zu besonderen nachrichtendienstlichen Mitteln unberührt (§ 4 Absatz 4 G10, auch in Verbindung mit § 8b Absatz 2 Satz 7 und § 9 Absatz 2 Satz 7 BVerfSchG). Die allgemeine Übermittlungsbefugnis schließt somit insbesondere keine Folgeeingriffe in Artikel 10 GG oder Artikel 13 GG ein.
Soweit weder diese geltenden Regelungen noch der neue § 19 Absatz 1 Satz 1 einschlägig sind, bleibt eine allgemeine Übermittlungsregelung erforderlich, die nunmehr als neuer Satz 2 gefasst wird. GegenDiese Regelung über dem bernimmt den bisherigen Satz 1 sind 1, beschränkt jedoch Übermittlungen für Zwecke der öffentlichen Sicherheit auf erhebliche Zwecke beschränkt. Zwecke. Damit scheiden bagatellarische Sachverhalte aus. Dies ist angemessen. Bereits in der Aufgabencharakteristik eines im Geheimen operierenden Nachrichtendienstes ist ohnehin eine zurückhaltende Ausübung des Übermittlungsermessens zum Schutz eigener operativer Belange angelegt. Neben dieser angehobenen Übermittlungsschwelle bleibt es im Übrigen speziell für die Übermittlung von Erkenntnissen, die mit nachrichtendienstlichen Methoden gewonnen worden sind, bei den Einschränkungen nach § 23 Nummer 1. In Bezug auf die Folgen, die nach einer Übermittlung erwartbar sind, gilt generell § 8 Absatz 5 Satz 2.
Zu Nummer 15 (§ 22a BVerfSchG)
Zu Absatz 3
Bei der Änderung von Absatz 3 handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 6.
Zu Absatz 6
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des bisherigen § 14 Absatz 3. Durch den Verweis auf § 6 Absatz 2 Satz 6 bleibt das bisherige datenschutzrechtliche Schutzniveau erhalten.
Zu Nummer 16 (§ 27 BVerfSchG)
Die Regelung erweitert den Anwendungsbereich des § 10 BDSG auf Datenabrufe der Landesämter für Verfassungsschutz und des MAD und ermöglicht damit für diese Behörden den automatisierten Datenabruf beim BfV; ferner ermöglicht die Vorschrift den automatisierten Datenabruf des BfV bei anderen Behörden.
Der bisherige Anwendungsausschluss des § 10 BDSG hindert die effektive und wirtschaftliche Nutzung automatisierter Verfahren, ohne dass dies zum Schutz von Interessen Betroffener vor unzulässiger Datenerhebung geboten wäre. Umgekehrt dient es den Interessen Betroffener, wenn in der ersuchten Stelle das Interesse des BfV an dieser Person grundsätzlich nicht bekannt wird.
Automatisierte Abrufverfahren sind für beide beteiligte Stellen bei entsprechendem Übermittlungsaufkommen wesentlich wirtschaftlicher als die manuelle Bearbeitung konventioneller Ersuchen. Gerade im Sicherheitsbereich ist zudem häufig das Antwort-Zeit-Verhalten kritisch und daher das – wesentlich schnellere – automatisierte Verfahren sehr viel effektiver.
Den wesentlichen Nachteilen des aufwändigen und langsamen konventionellen Verfahrens steht nicht generell ein datenschutzrechtlicher Mehrwert gegenüber. Die Verantwortung einer ersuchten Stelle ist nach § 15 Absatz 2 Satz 3 BDSG grundsätzlich darauf beschränkt, nkt zu prüfen, ob das Ersuchen im Rahmen der Aufgaben der ersuchenden Stelle liegt. Speziell in Bezug auf die Aufgaben des BfV wären einer ersuchten Stelle weitergehende Prüfungen auch faktisch unmöglich, hier glich. Hier ist die dem Aufgabenbereich des Verfassungsschutzes zuordenbare Zweckangabe tragend. Eine relevante Minderung eines gebotenen Schutzes von Betroffeneninteressen geht daher mit der Einrichtung eines Abrufverfahrens zugunsten des BfV grundsätzlich nicht einher. Soweit hingegen bereichsspezifisch besondere Regelungen geboten sind, verdrängen diese ohnehin § 10 BDSG.
FFerner muss es generell beim Ausschluss einer Anwendung des § 10 BDSG für automatisierte Abrufe anderer Stellen aus Dateien des BfV bleiben, um den Betroffenen kann sich dagegen die manuelle Bearbeitung besonderen Geheimschutzanforderungen eines konventionellen Übermittlungsersuchens mit der Kenntnisnahme durch den Bearbeiter der ersuchten Stelle stigmatisierend auswirken, da sich hieran die Vermutung knNachrichtendienstes Rechnung zu tragen. Eine Rüpfen kann, dass zum Betroffenen Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen bzw. Tätigkeiten vorliegen. Er hat daher ein grundsätzliches Interesse daran, dass ckausnahme erfolgt zugunsten der Abruf im automatisierten Verfahren erfolgt. Seine Interessen werden hier durch Dokumentationspflichten zu anderen Verfassungsschutzbehörden sowie des MAD angesichts ihrer besonderen informationellen Zusammenarbeitspflicht nach § 6 Absatz 1 BVerfSchG und § 3 Absatz 3 MADG. Unter den Abrufen sowie hierauf aufsetzende unabhängige KontrollmVerfassungsschutzbehöglichkeiten zusrden sind zwar weitergehend sogar gemeinsame Dateien zulätzlich geschützt.ssig (§ 6 Absatz 2 Satz 1), u.U. ist zur gebotenen Information aber ein bloßes Abrufverfahren sachgerechter.
Bei der Informationserhebung des BfV kann sich für den Betroffenen die manuelle Bearbeitung eines konventionellen Übermittlungsersuchens mit der Kenntnisnahme durch den Bearbeiter der ersuchten Stelle stigmatisierend auswirken, da sich hieran die Vermutung knüpfen kann, dass zum Betroffenen Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen bzw. Tätigkeiten vorliegen. Er hat daher ein grundsätzliches Interesse daran, dass der Abruf im automatisierten Verfahren erfolgt. Seine Interessen werden hier durch Dokumentationspflichten zu den Abrufen sowie hierauf aufsetzende unabhängige Kontrollmöglichkeiten zusätzlich geschützt.
Der zulässige Übermittlungsumfang bleibt vom Übermittlungsverfahren unberührt (§ 10 Absatz 1 Satz 2 BDSG).
Zu Artikel 2 (Änderung des MAD-Gesetzes)MADG)
Zu Nummer 1 (§ 3 MADG)
Die Änderung des Satzes 1 mit Buchstabe a) stellt klar, dass der Informationsaustausch auch die Landesbehörden für Verfassungsschutz einbezieht. Dies folgt einer Empfehlung der Bund-Länder-Kommission Rechtsterrorismus, (vgl. Abschlussbericht, Rn. Randnummer 475 ff.).
Die mit Buchstabe b) angefügten Sätze 2 bis 5 enthalten eine Befugnis zum wechselseitigen zur Einrichtung von automatisierten Abruf von Daten Abrufverfahren aus den getrennt geführten zentralen Dateien. Dateien einerseits des Verfassungsschutzverbundes, andererseits des MAD. Dies betrifft zunächst die Spionage- und Sabotageabwehr, insbesondere aber die für die Bundeswehr wichtige Beobachtung von Rechtsextremisten, ferner sonstige gewaltorientierte Bestrebungen. Auch die Verbesserung des Informationsaustauschs vor dem Hintergrund des Abschirmauftrags des Militärischen Abschirmdienstes MAD anlässlich besonderer Auslandsverwendungen der Bundeswehr (§ 14 MADG) gewinnt zusätzlich an Bedeutung. Durch den automatisierten Abruf können von den im Einsatz befindlichen Kräften des Militärischen Abschirmdienstes MAD gestellte Anfragen an das Amt für den Militärischen Abschirmdienst MAD – angesichts der dann auch außerhalb von Rahmen- und Bereitschaftsdienstzeiten möglichen Abrufe – bei Eilbedürftigkeit unverzüglich bearbeitet werden. Darüber hinaus können die nach § 12 Absatz Absatz 1 SÜG vorgeschriebenen Anfragen automatisiert durchgeführt werden.
Die Regelung enthält eine Befugnis, anders als § 6 Absatz Satz 1 a.F. bzw. Absatz 2 Satz 1 n.F. BVerfSchG jedoch keine kongruente Verpflichtung. Verpflichtung zur Einrichtung dieser automatisierten Abrufverfahren. In der Befugnis gelangt allerdings der gesetzgeberische Wille einer verstärkten Zusammenarbeit – des „need to share“ zum Ausdruck. Die nähere Ausgestaltung erfolgt in Abstimmung zwischen MAD und BfV, wobei in Ausnahmefällen die Beachtung operativer Sicherheitsinteressen auch Einschränkungen der Zugriffsrechte erfordern kann. Mit der Einrichtung einer automatisierten Abrufmöglichkeit aus den beim BfV geführten zentralen Dateien wird auch einer Forderung des Bundesrechnungshofes nachgekommen.
Einbezogen ist auch die Aufgabe der Mitwirkung bei Sicherheitsüberprüfungen, da hier die Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden (bzw. wenn das BfV mitwirkende Behörde ist: des MAD) einzubeziehen sind (§ 12 Absatz 1 SÜG). Allerdings kann der Informationszugriff insoweit auf ein hit-/no-hit-Verfahren beschränkt bleiben, da im Verfahren der Sicherheitsüberprüfung die sofortige Informationsverfügbarkeit nachrangig ist und in jedem Trefferfall eine manuelle Sachbearbeitung bei der speichernden Behörde notwendig ist. In der Vielzahl der trefferlosen Fälle erspart das automatisierte Abfrageverfahren aber unnötige Aufwände manueller Bearbeitung.
Zu Nummern 2 bis 4 (§§ 5 bis 7 MADG)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur entsprechenden Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes. BVerfSchG. In der Verweisung des § 5 MADG kann allerdings § 9a Absatz 1 BVerfSchG für den MAD nicht übernommen werden, da für den Aufgabenbereich des MAD keine Festlegung von Bestrebungen erfolgt. Der MAD betreibt Einzelfallbearbeitung und setzt ggf. in diesem Rahmen Quellen ein.ein. Da demgemäß nur § 9a Absätze 2 und 3 entsprechend anzuwenden sind bezieht sich ebenso die entsprechende Anwendung des § 9b Absatz 1 mit der dort getroffenen Verweisung auf § 9a nur auf dessen Absätze 2 und 3.
Zu Nummer 5 (§ 10 MAD-Gesetz)MADG)
Die Änderung soll zum einen der Klarstellung dienen, dass der Abruf der in § 10 Absatz Absatz 2 Satz Satz 2 genannten personenbezogenen Daten aus dem jeweiligen Personalwirtschaftssystem der Bundeswehr sowohl zur erstmaligen Feststellung, ob ein Betroffener dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung angehört oder in ihm tätig ist, erfolgen kann, als auch zur wiederholten Feststellung der fortdauernden Zuständigkeit („jederzeitigen“).
Die Erfahrungen mit dem durch das Erste Gesetz zur Änderung des MAD-Gesetzes vom 08. März 2004 eingefügten § 10 Absatz Absatz 2 Satz Satz 2 MADG belegen, dass die Datenfelder, die der Militärische Abschirmdienst MAD aus dem jeweiligen Personalwirtschaftssystem der Bundeswehr abrufen darf, nicht ausreichend sind, um festzustellen, ob eine Person dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) (noch) angehört oder (noch) in ihm tätig ist. In der überwiegenden Zahl von Verdachtsfällen liegen zunächst Hinweise zu Name, Vorname und Wohnanschrift einer Person vor. Der Wohnort, weitere Adressmerkmale, die Personenkennziffer, das Dienstverhältnis und das Dienstantrittsdatum sind nicht im Katalog der in § 10 Absatz Absatz 2 Satz Satz 2 MADG genannten Datenfelder enthalten. In den meisten Fällen kann daher eine Identifizierung der Person und die Feststellung ihrer Zugehörigkeit zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung BMVg nur mit zusätzlichen Ermittlungen erreicht werden. Dies ist regelmäßig mit einem tiefer gehenden Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verbunden, als es ein Abruf aus dem Personalwirtschaftssystem der Bundeswehr mit sich bringt. Durch Aufnahme der Datenfelder „Wohnort“, „Adressmerkmale“ (Straße und Hausnummer), „Personenkennziffer/Personalnummer“, „Dienstverhältnis“ (z.B. Soldat auf Zeit, Berufssoldat), „Dienstantrittsdatum“ lässt sich dies vermeiden.
Zu Nummer 6 (§ 13 MAD-Gesetz)MADG)
Die Änderung ergibt sich aus der Angleichung an § 27 BVerfSchG.
Zu Artikel 3 (Änderung des BND-Gesetzes)BNDG)
[Wird ggf. noch nach laufender Abstimmung ergänzt.]Zu Nummer 1 (§ 3 BNDG)
Zu Artikel 4 (Änderung des SicherheitsDie §§ 9a und 9b BVerfSchG-E regeln Einsatzvoraussetzungen und Rahmenbedingungen von verdeckten Mitarbeitern und Vertrauensleuten. Die füberprr das BfV in diesem Bereich angestrebte Rechtssicherheit soll auch für den Bundesnachrichtendienst (BND) gelten. Auch der BND betreibt im Rahmen seiner Aufgabenerfüfungsgesetzes)llung nach § 1 Absatz 2 BNDG organisationsbezogene Aufklärung, wie sie Regelungsgegenstand der §§ 9a und 9b BVerfSchG ist, durch heimlich eingesetzte Personen. Die §§ 9a und 9b BVerfSchG sollen daher entsprechende Anwendung finden.
Zu Nummer 1 2 (§ 18 Sicherheitsüberprüfungsgesetz)5 BNDG)
Als Auslandsnachrichtendienst sieht sich der BND strategischen und damit typischerweise langfristig ausgerichteten Fragestellungen gegenüber. Auf diese besondere Aufgabe passt die für das BfV vorgesehene Regelung zur Aktenvernichtung nicht. Um beispielsweise politische Entwicklungen im Ausland fundiert beurteilen zu können, müssen Akten des BND mit personenbezogenen Daten zu relevanten Akteuren regelmäßig über einen fünf Jahre deutlich überschreitenden Zeitraum hinweg als Hintergrund- und Detailwissen verfügbar sein. Auch unterscheiden sich aufgabenbedingt die im BND geführten Akten insofern signifikant von denen des BfV, als es den Akten im BND regelmäßig an einer personenbezogenen Ausrichtung fehlt, da im BND eine stärker themen- und sachbezogene Arbeitsweise, beispielsweise zum Thema Proliferation, Waffenhandel oder zu bestimmten Regionen, dominiert. Insbesondere existieren im BND keine Personenakten oder Akten, die den Personenakten des BfV vergleichbar wären. In der Folge weisen die Akten im BND einen deutlich weniger stark ausgeprägten Personenbezug auf als die des BfV und beinhalten ein als niedriger einzuschätzendes Gefährdungspotential für den Betroffenen im Falle ihrer Verwendung. Der neu gefasste § 5 Absatz 2 Satz 1 verweist daher nicht auf § 13 Absatz 3 des BVerfSchG, der einer speziell auf die Arbeit der Verfassungsschutzbehörden zugeschnittenen Empfehlung des NSU-UA nachkommt. Für den BND bleibt es somit beim allgemeinen Grundsatz, dass die Erforderlichkeit von Akten für die Aufgabenerfüllung nicht nach festgesetzten Fristen zu prüfen ist und eine Aktenvernichtung dann erfolgt, wenn die Akte zur Aufgabenerfüllung des BND nicht mehr erforderlich ist und vom Bundesarchiv mangels Archivwürdigkeit abgelehnt wurde.
Die zuvor getroffenen Aussagen gelten dem Grunde nach auch für elektronische Akten, die im BND geführt werden. Aufgrund der bei diesen jedoch im Gegensatz zu Papierakten gegebenen automatisierten Recherchierbarkeit, beinhalten sie ein als höher einzuschätzendes Gefährdungspotential für die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen. Um der damit einhergehenden größeren datenschutzrechtlichen Sensitivität Rechnung zu tragen, wird für elektronische Akten im Gegensatz zu Papierakten eine Prüfung ihrer Erforderlichkeit für die Aufgabenerfüllung des Bundesnachrichtendienstes vorgesehen. Dabei wird wertungskonsistent zur Entscheidung des Gesetzgebers in Absatz 1 ebenso in Absatz 2 die Maßgabe getroffenen, dass die Prüffrist beim BND 10 Jahre beträgt.
Zu Nummer 3 (§ 9 BND-Gesetz)
Die Änderung ergibt sich aus der Angleichung an § 19 Absatz 1 Satz 1 BVerfSchG.
Zu Nummer 4 (§ 9a BND-Gesetz)
Zu Absatz 3
Bei der Änderung von Absatz 3 handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 6 BVerfSchG.
Zu Absatz 6
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des bisherigen § 14 Absatz 3. BVerfSchG. Durch den Verweis auf § 6 Absatz 2 Satz 6 BVerfSchG bleibt das bisherige datenschutzrechtliche Schutzniveau erhalten.
Zu Artikel 4 (Änderung des SÜG)
Zu Nummer 1 (§ 18 SÜG)
Zu Absatz 6
Durch die Ergänzung des Absatzes 6 erhalten die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde eine spezielle Rechtsgrundlage für die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten in elektronischen Akten. Die Neuregelung geht davon aus, dass eine in elektronischer Form geführte Akte – etwa im Hinblick auf den Grundsatz zur Aktenvollständigkeit aber auch auf die sonstigen Verarbeitungsregelungen – wie eine herkömmliche Papierakte zu behandeln ist. Die Vorschrift stellt daher die elektronischen Akten den bisherigen Papierakten in Bezug auf die Befugnis zur Speicherung personenbezogener Daten gleich. Die Regelung entspricht inhaltlich dem neuen § 13 Absatz 4 BVerfSchG. Da generell die Harmonisierung der Sicherheitsüberprüfungsgesetze von Bund und Ländern angestrebt wird, folgt die Formulierung der Regelung jedoch der bereits geltenden Bestimmung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes von Mecklenburg-Vorpommern.
Aus der Gleichbehandlung der elektronischen Akte mit der herkömmlichen Papierakte folgt auch, dass die Aufbewahrungs- und Vernichtungsregelungen in § 19 ebenso für die elektronische Akte gelten. Die gesonderte Aufbewahrung ist insoweit nicht physisch, sondern technisch zu verstehen und wird ggf. auch in einem zentralen Aktenverwaltungssytem technisch durch entsprechend gesonderte Zugriffsberechtigungen realisiert.
Die Regelungen zum automatisierten Zugriff auf die elektronische Akte trägt den besonderen datenschutzrechtlichen Bedürfnissen bei der Führung elektronischer Akten Rechnung und stellt damit sicher, dass die besonderen Regelungen für die Speicherung in Dateien nicht durch die Möglichkeiten des automatisierten Zugriffs auf die elektronischen Akten umgangen werden. In Dateien dürfen die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde nur bestimmte Personendaten gem. nach § 20 speichern. Im Rahmen einer automatisierten Volltexterfassung ist eine Mitspeicherung der Daten anderer Personen unumgänglich, deren Speicherung in Dateien (bspw. Referenzpersonen) nicht zulässig wäre. Um den Schutz der Persönlichkeitsrechte dieser Personen wirksam und umfänglich zu gewährleisten, ist eine automatisierte Abfrage personenbezogener Daten nur zulässig, wenn die Daten dieser Personen auch in Dateien gespeichert werden dürfen. Eine automatisierte Abfrage bspw. von Referenzpersonen ist danach unzulässig. Ein automatisierter Abgleich mit anderen Dateien ist mangels Bedarf insgesamt ausgeschlossen.
In Zu Absatz 7 erfolgen spezielle Protokollierungsregelungen für die Sicherheitsüberprüfungsakte. Angesichts des sensiblen Inhalts dieser Akte erscheint dies angezeigt. Der Inhalt der Sicherheitsakte ist dagegen weit weniger sensibel. Hier überwiegen eher die gegen eine Vollprotokollierung sprechenden Erwägungen des Arbeitnehmerdatenschutzes der Sachbearbeiter. Da eine Vollprotokollierung eher eine spezifische Anforderung bei Sicherheitsbehörden ist, fehlt diese Funktionalität marktüblichen Vorgangsbearbeitungssystemen der allgemeinen Verwaltung und kann unter Umständen auch nur mit erheblichem Aufwand nachimplementiert werden. In Bezug auf die Sicherheitsakte wäre die Regelung also unangemessen.7
Zu Nummer 2 (§ 36 In Absatz 7 erfolgen spezielle Protokollierungsregelungen für die Sicherheitsüberprüfungsakte. Angesichts des sensiblen Inhalts dieser Akte erscheint dies angezeigt. Da eine Vollprotokollierung eher eine spezifische Anforderung bei Sicherheitsbehörden ist, fehlt diese Funktionalität marktüfungsgesetz)blichen Vorgangsbearbeitungssystemen der allgemeinen Verwaltung und kann unter Umständen auch nur mit erheblichem Aufwand nachimplementiert werden. In Bezug auf die Sicherheitsakte wäre die Regelung also unangemessen.
Die nach § 10 Absatz Zu Nummer 2 Satz 2 MADG zulässige Abfrage gilt für alle Aufgabenbereiche des MAD. Umfasst wird danach auch die Mitwirkung des MAD an Sicherheitsüberprüfungen im Rahmen des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes. Die Bezugnahme in (§ 36 Sicherheitsüberprüfungsgesetzes auf § 10 Absatz 2 Sätze 2 bis 6 MADG weist darauf klarstellend hinÜG)
Zu Artikel 5 (Änderung Die nach § 10 Absatz 2 Satz 2 MADG zulässige Abfrage gilt für alle Aufgabenbereiche des VIS-Zugangsgesetzes)MAD. Umfasst wird danach auch die Mitwirkung des MAD an Sicherheitsüberprüfungen im Rahmen des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes. Die Bezugnahme in § 36 Sicherheitsüberprüfungsgesetz auf § 10 Absatz 2 Sätze 2 bis 6 MADG weist darauf klarstellend hin.
Zu Nummer 1 Artikel 5 (§ 3 Nr. 3a VIS-Zugangsgesetz)Änderung des VISZG)
Mit der Einfügung der neuen Zu Nummer 3a und der damit verbundenen Aufnahme der 1 (§§ 89a, 89b und 91 StGB in § 3 des VIS-Zugangsgesetzes soll den praktischen Bedürfnissen der Sicherheitsbehörden bei der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben Rechnung getragen werden, indem auch die Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung dieser Straftaten einen Zugang zum Visa-Informationssystem (VIS) ermöglicht. Gerade in internationalen Gefährdungssachverhalten ist unter Umständen bei Erkenntnissen über terroristische Aktivitäten eine Zuordnung zu einer terroristischen Vereinigung noch nicht möglich, weshalb der VIS-Zugang auch an die mit dem Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung schwerer staatsgefährdender Gewalttaten eingeführten Straftatbestände anknüpfen können muss. Bedarf besteht hinsichtlich unterschiedlicher Sachverhalte, insbesondere wenn aus internationaler Zusammenarbeit Erkenntnisse vorliegen, dass Personen mit solchen Vortaten oder zu deren Begehung einreisen werden. Bereits in der Vergangenheit ist Deutschland sowohl als Ruheraum als auch als Vorbereitungsraum terroristischer Anschläge genutzt worden. Einem vergleichbaren sicherheitspolitischen Erkenntnisinteresse trägt bereits § 72a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 AufenthG Rechnung.3a VISZG)
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) des Beschlusses 2008/633/JI des Rates vom 23. Juni 2008 Mit der Einfüber den Zugang gung der benannten Behörden neuen Nummer 3a und der Mitgliedstaaten damit verbundenen Aufnahme der §§ 89a, 89b und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) f91 StGB in § 3 des VISZG soll den praktischen Bedür Datenabfragen zum Zwecke rfnissen der Sicherheitsbehörden bei der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben Rechnung getragen werden, indem auch die Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender dieser Straftaten (ABl. EG Nr. L 218 S. 129) definiert den Begriff „terroristische Straftaten“ als Straftaten nach innerstaatlichem Recht, die den einen Zugang zum Visa-Informationssystem (VIS) ermöglicht. Gerade in den Artikeln 1 bis 4 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 (ABl. EG Nr. L 164 S. 3) internationalen Gefährdungssachverhalten ist unter Umständen bei Erkenntnissen über terroristische Aktivitäten eine Zuordnung zu einer terroristischen Vereinigung noch nicht möglich, weshalb der VIS-Zugang auch an die mit dem Gesetz zur TerrorismusbekVerfolgung der Vorbereitung schwerer staatsgefämpfung genannten Straften entsprechen hrdender Gewalttaten eingeführten Straftatbestände anknüpfen können muss. Bedarf besteht hinsichtlich unterschiedlicher Sachverhalte, insbesondere wenn aus internationaler Zusammenarbeit Erkenntnisse vorliegen, dass Personen mit solchen Vortaten oder gleichwertig sind. Dieser Rahmenbeschluss wurde durch den Rahmenbeschluss 2008/919/JI des Rates vom 28. November 2008 (ABl. EG Nr. L 330 S. 21) gezu deren Begehung einreisen werden. Bereits in der Vergangenheit ist Deutschland sowohl als Ruheraum als auch als Vorbereitungsraum terroristischer Anschländert.ge genutzt worden. Einem vergleichbaren sicherheitspolitischen Erkenntnisinteresse trägt bereits § 72a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 AufenthG Rechnung.
Derzeit enthält § 3 Nummer Artikel 2 Absatz 1 bis 4 Buchstabe c) des VIS-Zugangsgesetzes nur solche Beschlusses 2008/633/JI des Rates vom 23. Juni 2008 über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten (ABl. EG Nr. L 218 S. 129) definiert den Begriff „terroristische Straftaten“ als Straftaten nach innerstaatlichem Recht, die den in Artikel den Artikeln 1 bis 4 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 (ABl. EG Nr. L 164 S. 3) zur Terrorismusbekämpfung genannten Straftaten entsprechen. Durch die Aufnahme der §§ 89a, 89b und 91 StGB sollen nunmehr auch solche Straftaten Straften entsprechen oder gleichwertig sind. Dieser Rahmenbeschluss wurde durch den Zugang zum VIS ermöglichen, die über die Straftaten Rahmenbeschluss 2008/919/JI des Rahmenbeschlusses in der aktuellen Fassung Rates vom 28. November 2008 aufgrund ihrer teilweise umfassenderen Strafbarkeit hinausgehen, diesen aber dennoch gleichwertig sind.(ABl. EG Nr. L 330 S. 21) geändert.
Sowohl Derzeit enthält § 3 Nummer 1 bis 4 des VISZG nur solche Straftaten nach innerstaatlichem Recht, die den in Artikel 1 bis 4 des Rahmenbeschlusses vom 13. Juni 2002 genannten Straftaten entsprechen. Durch die Aufnahme der §§ 89a, 89b und 91 StGB als sollen nunmehr auch die solche Straftaten des o.g. Rahmenbeschlusses werden u.a. mit dem Ziel begangen, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen oder Verfassungsgrundsätze eines Staates zu beseitigen. Es wird eine gleichwertige abstrakte Gefahr für die betroffenen Schutzgüter, u.a. für Leib oder Leben der potentiellen Opfer, begründet, die, auch im Hinblick auf das Strafmaß, einen Zugang zum VIS zum Zwecke der Verhermöglichen, die ütung, Aufdeckung und Ermittlung ber die Straftaten des Rahmenbeschlusses in der genannten Straftaten rechtfertigen.aktuellen Fassung vom 28. November 2008 aufgrund ihrer teilweise umfassenderen Strafbarkeit hinausgehen, diesen aber dennoch gleichwertig sind.
Zu Nummer 2 (Sowohl die §§ 3 Nr. 4 VIS-Zugangsgesetz)89a, 89b und 91 StGB als auch die Straftaten des o.g. Rahmenbeschlusses werden u.a. mit dem Ziel begangen, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen oder Verfassungsgrundsätze eines Staates zu beseitigen. Es wird eine gleichwertige abstrakte Gefahr für die betroffenen Schutzgüter, u.a. für Leib oder Leben der potentiellen Opfer, begründet, die, auch im Hinblick auf den Strafrahmen, einen Zugang zum VIS zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung der genannten Straftaten rechtfertigen.
Zu Nummer 2 (§ 3 Nummer 4 VISZG)
Durch die Ergänzung in Nummer 4 soll eine Anpassung an die aktuelle Rechtslage erfolgen. Die Verweisung in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) VIS-Zugangsbeschluss auf den Rahmenbeschluss Terrorismusbekämpfung ist entsprechend der in der EU üblichen Rechtsetzungspraxis eine dynamische Verweisung auf die jeweils geltende Fassung des Rahmenbeschlusses (vgl. Gemeinsamer praktischer Leitfaden Nummer 16.15 [http://eur-lex.europa.eu/techleg/16.html], Abgrenzung zur Formulierung statischer Verweisungen in 16.11). Sie bezieht sich heute also auf die Fassung des Rahmenbeschlusses vom 28. November 2008, die demgemäß nunmehr im VIS-Zugangsgesetz klarstellend aufgeführt wird.
Zu Nummer 3 (§ 3 Nr. Nummer 4a VIS-Zugangsgesetz)VISZG)
Mit der Einfügung der neuen Nummer 4a soll ebenfalls den Bedürfnissen der Sicherheitsbehörden bei der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben Rechnung getragen werden. Künftig sollen Datenabfragen des VIS auch bei bestimmten Delikten des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit möglich sein.
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d) des Beschlusses 2008/633/JI des Rates vom 23. 23. Juni 2008 über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) VIS für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten (ABl. EG Nr. L 218 S. 129) definiert den Begriff „schwerwiegende Straftaten“ als Straftaten, die den in Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 190 S. 1) aufgeführten Straftaten entsprechen oder gleichwertig sind.
§ 3 Nummer Nummer 5 des VIS-Zugangsgesetzes VISZG ermöglicht derzeit bei solchen Straftaten den Zugang zum VIS, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht sind und zu einer der im o.g. Rahmenbeschluss aufgeführten Deliktsgruppen gehört. Mit den in der neuen Nummer 4a genannten Delikten sollen nunmehr auch solche Straftaten aufgenommen werden, die diesen Delikten gleichwertig sind.
Die Gleichwertigkeit mit den im „EU-Haftbefehl“ genannten Deliktsgruppen ist zum einen insbesondere im Hinblick auf die Zielrichtung und Besonderheit von Spionageangriffen, die durch fremde Staaten mit langfristiger Perspektive begangen werden, gegeben. Die Souveränität der Bundesrepublik Deutschlands ist hierdurch gefährdet. Auch das damit verbundene Schadenspotenzial ist angesichts der hinter den Angriffen stehenden staatlichen Akteuren hoch. Damit potenziert sich die Gefährlichkeit derartiger Spionageangriffe im Vergleich zu einem Einzeltäter bzw. einzelner Tätergruppen. Der mögliche Schaden, den erfolgreiche Spionageangriffe mit herkömmlichen Methoden der Informationsgewinnung oder mit elektronischen Angriffen verursachen, wiegt schwer. Darüber hinaus besteht ein hohes Dunkelfeld. Nachrichtendienstliche Angriffe gefährden die politischen, militärischen und wirtschaftlichen Interessen der Bundesrepublik Deutschland. Da die in der neuen Nummer 4a genannten Straftaten zum anderen mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht sind, liegt eine Gleichwertigkeit mit den in Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses genannten Delikten vor.
Für den praktischen Bedarf ist beispielhaft auf die Fallgruppe zu verweisen, dass erkannte Angehörige gegnerischer Nachrichtendienste mit womöglich operativem Hintergrund, etwa unter der Tarnung Geschäftsabtarnung, fte wahrzunehmen, nach Deutschland eingereist sind, ohne zuvor ein deutsches Visum beantragt zu haben. Mangels Zugriff auf das VIS-System kann nicht ohne weiteres festgestellt werden, welcher Schengen-Staat das Visum ausgestellt hat. Wäre dies bekannt, so könnte der entsprechende Partnerdienst um ergänzende Informationen – u.a. aus den Visumunterlagen – gebeten werden.
Zu Artikel 6 (Änderung des Artikel 10-Gesetzes)G 10)
Zu Nummer 1 (§ 2 Artikel 10-Gesetz)1 G 10)
Die Einfügung bereinigt ein Redaktionsversehen. Bei der Durchführung von Landesmaßnahmen ist das Landesministerium zustEs handelt sich um eine Folgeändig, nicht das Bundesministerium nderung zur Änderung des Innern.§ 5.
Zu Nummer 2 (§ 3 Artikel 10-Gesetz)2 G 10)
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 8 G10 sollen Beschränkungen in Einzelfällen bei Vorliegen von tatsächlichen Anhaltspunkten fDie Einfür den Verdacht, dass jemand Straftaten im Zusammenhang mit Cyberbedrohungen plant, begeht oder begangen hat, möglich sein. Fgung bereinigt ein Redaktionsversehen. Bei der Durchfür den BND ergänzt die Erweiterung des § 3 G10 um „cyberbezogene“ Straftatbestände die entsprechende Befugnis des BND für die strategische Fernmeldeaufklärung gemährung von Landesmaß § 5 G10. Für nahmen ist das BfV werden dadurch elektronische Spionage- oder Sabotageangriffe fremder MLandesministerium zustächte verbessert aufklärbar.ndig, nicht das BMI.
Zu Nummer 3 (§ 3 G 10)
Nach § 3 Absatz 1 Nummer 8 G10 sollen Beschränkungen in Einzelfällen bei Vorliegen von tatsächlichen Anhaltspunkten für den Verdacht, dass jemand Straftaten im Zusammenhang mit Cyberbedrohungen plant, begeht oder begangen hat, möglich sein. Für den BND ergänzt die Erweiterung des § 3 G10 um „cyberbezogene“ Straftatbestände die entsprechende Befugnis des BND für die strategische Fernmeldeaufklärung gemäß § 5 G10. Für das BfV werden dadurch elektronische Spionage- oder Sabotageangriffe fremder Mächte verbessert aufklärbar.
Mit der allgemeinen Verweisung in § 3 Absatz 1 Satz 1 auf die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 Nummer 1 ist auch die neue Befugnis nur zur Abwehr drohender Gefahren für herausragend wichtige Schutzgüter der Allgemeinheit zulässig. Ebenso wie bei Nummer 6 Buchstabe b) wird dieser Bezug in der neuen Nummer ausdrücklich aufgegriffen und hier auch konkretisiert. Damit wird normenklar verdeutlicht, dass es bei dieser Aufgabe nicht originär um Strafverfolgung, sondern die Abwehr besonders schwerer Gefahren geht. Bei der Verhältnismäßigkeitswürdigung der Katalogergänzung steht dementsprechend nicht der staatliche Strafanspruch und das Strafverfolgungsinteresse, dessen Bedeutung im Strafrahmen einen objektivierten Ausdruck findet (BVerfGE 125, 260, 329), im Vordergrund. Bei den vorliegenden Sachverhalten ist der Straftatbezug nicht hinreichend, sondern nur ein notwendiger Indikator, der die spezifische Art eines modus operandi bezeichnet, der wesentlich höherwertige Rechtsgüter bedroht.
Mögliche Angriffsziele für das Ausspähen und Abfangen von Daten sowie Datenveränderung und -sabotage nach §§ 202a, 202b und 303a, 303b StGB können u.a.
- Unternehmen der Rüstungs- und Raumfahrtindustrie,
- Betreiber von kritischer Infrastruktur,
- Telekommunikationsunternehmen oder
- Staatliche Einrichtungen, z.B. Sicherheitsbehörden, mit dem Ziel der Beschaffung von Verschlusssachen sein.
Der mögliche Täterkreis ist hierbei nicht auf staatliche Stellen beschränkt, grundsätzlich dürfen Maßnahmen nach § 3 G10 auch bei Straftaten etwa mit terroristischem Hintergrund durchgeführt werden. Eine Einschränkung auf einen vorab benannten möglichen Täterkreis entspricht daher weder der Gesetzessystematik, noch der ratio von Beschränkungen im Einzelfall. Allerdings ergeben sich aus den Aufgaben der verschiedenen Behörden entsprechende Einschränkungen. Während der BND die Aufgabe hat, Vorgänge von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung unabhängig davon aufzuklären, was auch kriminelle Angriffe entsprechender Dimension einschließt, sind für das BfV nur Bestrebungen oder Tätigkeiten mit den in § 3 Absatz 1 BVerfSchG bezeichneten Zielrichtungen relevant. Insoweit stehen Angriffe fremder Mächte im Vordergrund, gleichwohl ist auch mit elektronischen Angriffen terroristischer Vereinigungen zu rechnen.
Zu Nummer 3 4 (§ 5 Artikel 10-Gesetz)G 10)
Zur Erkennung und Begegnung bestimmter Gefahrenbereiche ist der BND berechtigt im Rahmen seiner Aufgaben nach § 1 Abs. Absatz 2 BNDG, strategische Fernmeldeaufklärung zu betreiben.
Die in § 5 G10 genannten Bereiche (Ziff. 1 bis 7) erweisen sich im Hinblick auf die neuen Gefahren des Cyberraums als defizitär. Hier bedarf es einer Anpassung an neue Bedrohungsszenarien. Cyberbedrohungen sind kein nationales Phänomen. Dem BND eine entsprechende gesetzliche Befugnis zur Aufklärung schadbehafteter internationaler Telekommunikationsverkehre einzuräumen, vervollständigt daher das Bestreben der Sicherheitsbehörden, diesen Gefahren, also insbesondere Cyber-Angriffen in Form von Cyber-Spionage, Cyber-Ausspähung oder Cyber-Sabotage, wirkungsvoll zu begegnen. Bei der Aufnahme des Gefahrenbereichs „Cyber“ geht es um keinen grundsätzlich neuen technischen Aufklärungsansatz. Der Einsatz des bestehenden technischen Mittels der strategischen Fernmeldeaufklärung soll inhaltlich vielmehr an neu entstandene Gefahrenlagen angepasst werden. Auch die Aufklärung des Gefahrenbereichs „Cyber“ durch den BND erfolgt ausschließlich im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags nach § 1 Abs. Absatz 2 BNDG. Danach sammelt er die erforderlichen Informationen zur Gewinnung von Erkenntnissen über das Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind und wertet diese aus. Der BND soll mit dem in Nr. 8 genannten Gefahrenbereich in die Lage versetzt werden, die technisch (nur) durch ihn generierbaren Erkenntnisse zur Cyber-Bedrohungslage und -Abwehr beizusteuern. Der BND trägt dadurch dazu bei, die Sicherheit von IT-Systemen Deutscher und in Deutschland zu verbessern. Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit von IT-Systemen – insbesondere solchen Kritischer Infrastruktur – werden u.a. hierdurch gegen die neuen Gefahren gehärtet. Eine Kritische Infrastruktur kann u.a. das IT-System eines Energieversorgers oder eines Flughafens sein. Mit dem neuen Gefahrenbereich leistet der BND seinen Beitrag zum Ausbau der IT-Sicherheit der Bundesverwaltung, der Verbesserung der IT-Sicherheit bei Unternehmen sowie für einen verstärkten Schutz der Bürgerinnen und Bürger in einem sicheren Netz.
Der Gefahrenbereich „Cyber“ unterliegt den gleichen gesetzlichen Beschränkungen wie die übrigen Gefahrenbereiche, so gilt insbesondere der Höchstanteil überwachbarer Kommunikation gemäß § 10 Abs. Absatz 4 Satz 4 G10.
Mit dem Begriff vergleichbar schädlich wirkende informationstechnische Mittel sind Maßnahmen umfasst, die keinen eindeutigen/direkten Bezug zu Cyberangriffen mittels Schadsoftware aufweisen, allerdings auch zum Themenfeld Cyber-Angriff gehören. Vergleichbar schädlich wirkende informationstechnische Mittel können u.a. sein:
- Angriffe gegen die Verfügbarkeit von IT-Systemen mittels
Denial of Service-Attacken (Überlastungsangriffe mit dem Ziel derSabotage)Sabotage Man in the Middle-Abgriffe via DNS-Spoofing (VortVortäuschen einer Identität, um beispielsweise an Zugangsinformationen zugelangen)gelangen- Angriffe auf IT-Systeme unter Umgehung von physikalischen Grenzen (Abzug von Informationen von Systemen ohne Netzwerkanbindung unter Ausnutzung der Abstrahlung u.ä.)
- Hardwaremanipulation von Netzwerkgeräten.
Eine Verschlüsselung von Kommunikationsinhalten ist hiervon nicht betroffen.
In der Regelung wird zugleich der Begriff „Cyber-Gefahren“ als Legaldefinition eingeführt, der in der speziellen Übermittlungsregelung des neuen Zu Nummer 5 (§ 7 Absatz 4a aufgegriffen wird.6 G 10)
Zu Nummer 4 (Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einfügung des neuen Absatz 4a in § 7 Artikel 10-Gesetz)7.
Die Änderung unter Buchstabe a greift eine Empfehlung der BLKR (Abschlussbericht Rz. 559) auf, die Übermittlung zum Zweck der Strafverfolgung für alle Katalogtaten des Zu Nummer 6 (§ 100a StPO zu ermöglichen. Die Empfehlung bezieht sich unmittelbar auf die Übermittlung von Erkenntnissen aus Maßnahmen der Individualüberwachung nach § 4 G 10, da die BLKR nur die Zusammenarbeit der Verfassungsschutzbehörden mit der Polizei – nicht auch des BND – zum Thema hatte. Sie ist aber ebenso für Übermittlungen nach § 7 G 10 sachgerecht und begegnet angesichts der jeweiligen Verdachtsschwelle auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie wird daher aus systematischen Gründen in § 7 G10 aufgegriffen, auf den § 4 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b) verweist. Zudem wird die Übermittlung bereits zur Verhinderung solcher Straftaten zugelassen, was rechtspolitisch geboten ist, da inakzeptabel wäre, wenn der Nachrichtendienst sehenden Auges erst die Begehung der Straftat abwarten müsste. Auch insoweit ist mit der Verdachtsschwelle „bestimmte Tatsachen“ die Verhältnismäßigkeit gewahrt.10)
Die Änderungen unter Buchstabe b erfassen Übermittlungen an das Bundesamt für Sicherheit Als Folge des in der Informationstechnik (BSI) und an das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV). Das BSI ist zentrale Meldestelle für die Sicherheit in der Informationstechnik und dient der umfassenden Information aller Akteure über die aktuelle Cybergefährdungslage. Um dieser Aufgabe nachzukommen, bedarf es einer Kenntnis des BSI sämtlicher hierfür relevanter Informationen. Informationen aus einer Beschränkungsmaßnahme nach § 5 G10 kann auch für das BfV zur umfAbsatz 1 Satz 3 Nummer 8 ergänglichen Wahrnehmung seiner Aufgaben relevant sein. Die Aufnahme nzten Gefahrenbereichs der Ziff. 8 enthält die fachgesetzliche Regelung, auf deren Grundlage internationalen Cybergefahren wird in Buchstabe a eine Befugnis zur Übermittlung erfolgen kann. Nach § 7 Abs. 2 G10 bestehen bereits Übermittlungsregelungen personenbezogener Daten an das BfV, diese decken die Verfassungsschutzbehörden und den Bedarf jedoch noch nicht umfassend ab. Nach § 7 Abs. 2 G10 müssen für Übermittlungen zu sicherheitsgefährdenden MAD aufgenommen, soweit die Cyber-Gefahren von Bestrebungen oder geheimdienstlichen Tätigkeiten erhöhte Voraussetzungen erfüllt sein („bestimmte Tatsachen“ statt „tatsächlicher Anhaltspunkte“). Hintergrund ist, dass ausgehen, die strategische Fernmeldeaufklärung des BND nicht der Aufklärung sicherheitsgefährdender oder geheimdienstlicher Tätigkeiten dient und daher eine Zweckänderung bei Übermittlung an das des BfV eintritt (BT-Drs. 14/5655, S. 20.). Bei nach § 5 Abs. 3 Absatz 1 Nr. 8 G10 erfolgt die Datenerhebung allerdings auch zur Erkennung von Cyberangriffen anderer Nachrichtendienste, somit zur BVerfSchG unterliegen. Die Übermittlung dient der weiteren Aufklärung von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht. Mit der Übermittlung tritt in diesen Fällen keine Zweckänderung ein, so dass vorliegend keine erhöhten Voraussetzungen für die Übermittlung an das BfV erforderlich sind. Über die sonstigen Übermittlungsmöglichkeiten an das BfV gemäß § 7 Abs. 2 G10 hinaus wird daher eine weitere Befugnis in Abs. 4a geschaffen.zur Abwehr dieser drohenden Gefahren.
Zu Nummer 5 (Eine Anwendung des geltenden § 7a Artikel 10-Gesetz)7 Absatz 2 wäre für Informationen aus Aufklärungsmaßnahmen nach § 5 Absatz 1 Satz 3 Nummer 8 unpassend:
Cybergefahren sind Gefahren im internationalen Raum. Die Bundesrepublik kann aufgrund – Falls der KomplexitAngriff von extremistischen Bestrebungen ausgeht, wät und re eine Übermittlung faktisch ausgeschlossen, da § 7 Absatz 2 Nummer 1 einen Gewaltbezug voraussetzt, der internationalen Durchdringung Cyberbedrohungen nicht allein entgegen treten. Eine bei Cyberangriffen typischerweise fehlt. Auch ohne Gewaltbezug sind solche Angriffe ihrer Art nach aber so gefährlich, dass eine Übermittlung von Daten, die mittels strategischer Fernmeldeaufklzur weiteren Aufklärung gemäß § 5 G10 erlangt wurden, kann daher auch an ausldurch die dafür zuständische öffentliche Stellen ndigen Nachrichtendienste angemessen und geboten sein. Durch die entsprechende Ergänzung des § 7a G10 kann dies unter den genannten hohen Anforderungen im Einzelfall in Betracht kommen.ist.
Zu – Falls der Angriff von fremden Mächten ausgeht, würde eine Übermittlung nach § 7 Absatz 2 Nummer 6 (2 eine bereits erhöhte Erkenntnisdichte („bestimmte Tatsachen“) voraussetzen. Diese Voraussetzung soll dem Umstand einer zweckändernden Weitergabe Rechnung tragen (Bundestags-Drucksache 14/5655, S. 20f.). Die neue Befugnis nach § 14 Artikel 10-Gesetz)5 Absatz 1 Satz 3 Nummer 8 dient dagegen bereits originär auch der Aufklärung von Cyberangriffen fremder Mächte, so dass eine Übermittlung zur Aufklärung sicherheitsgefährdender oder geheimdienstlicher Tätigkeiten keine Zweckänderung beinhaltet.
Bei Beschränkungsmaßnahmen nach § 8 besteht typischerweise Gefahr im Verzug. Auch bei Beschränkungsmaßnahmen nach § 5 sind solche Fälle bereits vorgekommen. Die Verfahrensgestaltung sollte solchen Umständen besser Rechnung tragen. Selbst unter Berücksichtigung der Eilfallregelung des geltenden § 14 Absatz 2 sind Fälle nicht nur theoretischer Natur, wonach bei Zuwarten auf die Zustimmung wichtige Erkenntnisse zur Abwendung der Gefahr verloren gehen können. Die Auswahl der Telekommunikationsbeziehungen ist bei Fällen der Gefahr im Verzuge typischerweise unmittelbar von dem zugrunde liegenden konkreten Lebenssachverhalt geprägt, ohne dass Daher wird mit Nummer 3 eine substanziell politische Lagebeurteilung dazu angezeigt wäre. Daher erscheint es angemessen, wenn neue Regelung getroffen, die Bestimmung der Fernmeldeverkehrsbeziehungen zunächst durch das BMI erfolgt, die Bestätigung durch das PKGr aber kurzfristig nachfolgen muss. Die Drei-Tage-Frist ist angelehnt an die entsprechende Fristregelung zur Herbeiführung der Bestätigung der G 10-Kommission für die Anordnungsdurchführung in den speziellen Fall der mit Maßnahmen § 15 5 Absatz 6 1 Satz 4.3 Nummer 8 gewonnenen Daten den allgemeinen Regelungen der Nummern 1 und 2 vorgeht.
Zu Artikel 7 (Die Änderung unter Buchstabe b greift eine Empfehlung der BLKR (Abschlussbericht Randnummer 559) auf, die Übermittlung zum Zweck der Strafverfolgung für alle Katalogtaten des § 100a StPO zu ermöglichen. Die Empfehlung bezieht sich unmittelbar auf die Übermittlung von Erkenntnissen aus Maßnahmen der Individualüberwachung nach § 4 G10, da die BLKR nur die Zusammenarbeit der Verfassungsschutzbehörden mit der Polizei – nicht auch des Bundesbesoldungsgesetzes)BND – zum Thema hatte.
Sie ist aber ebenso für Übermittlungen nach § 7 G10 sachgerecht und begegnet angesichts der jeweiligen Verdachtsschwelle auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie wird daher aus systematischen Gründen in § 7 G10 aufgegriffen, auf den § 4 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b verweist. Zudem wird die Übermittlung bereits zur Verhinderung solcher Straftaten zugelassen, was rechtspolitisch geboten ist, da inakzeptabel wäre, wenn der Nachrichtendienst sehenden Auges erst die Begehung der Straftat abwarten müsste. Auch insoweit ist mit der Verdachtsschwelle „bestimmte Tatsachen“ die Verhältnismäßigkeit gewahrt.
Die Änderungen unter Buchstabe c erfassen Übermittlungen an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) für dessen Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Nummern 1 und 2 des Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSIG). Das BSI ist zentrale Meldestelle für die Sicherheit in der Informationstechnik und dient der umfassenden Information aller Akteure über die aktuelle Cybergefährdungslage. Um dieser Aufgabe nachzukommen, bedarf es einer Kenntnis sämtlicher hierfür relevanter Informationen.
Zu Nummer 7 (§ 7a G 10)
Cybergefahren sind Gefahren im internationalen Raum. Die Bundesrepublik kann aufgrund der Komplexität und der internationalen Durchdringung Cyberbedrohungen nicht allein entgegentreten. Eine Übermittlung von Daten, die mittels strategischer Fernmeldeaufklärung gemäß § 5 G10 erlangt wurden, kann daher auch an ausländische öffentliche Stellen geboten sein. Durch die entsprechende Ergänzung des § 7a G10 kann dies unter den genannten hohen Anforderungen im Einzelfall in Betracht kommen.
Zu Nummer 8 (§ 9 G 10)
Die Vorschrift bezieht sich auf den gesamten MAD und nicht nur auf die dem Amt des Militärischen Abschirmdienstes (MAD-Amt) nachgeordneten Dienststellen. Zugleich entspricht die Änderung auch dem allgemeinen Sprachgebrauch innerhalb des MAD, der Bundeswehr sowie dem Sprachgebrauch in den Arbeitsbeziehungen mit den anderen Nachrichtendiensten.
Zu Nummer 9 (§ 14 G 10)
Bei Beschränkungsmaßnahmen nach § 8 besteht typischerweise Gefahr im Verzug. Auch bei Beschränkungsmaßnahmen nach § 5 sind solche Fälle bereits vorgekommen. Die Verfahrensgestaltung sollte solchen Umständen besser Rechnung tragen. Selbst unter Berücksichtigung der Eilfallregelung des geltenden § 14 Absatz 2 sind Fälle nicht nur theoretischer Natur, wonach bei Zuwarten auf die Zustimmung wichtige Erkenntnisse zur Abwendung der Gefahr verloren gehen können. Die Auswahl der Telekommunikationsbeziehungen ist bei Fällen der Gefahr im Verzuge typischerweise unmittelbar von dem zugrunde liegenden konkreten Lebenssachverhalt geprägt, ohne dass eine substanziell politische Lagebeurteilung dazu angezeigt wäre. Daher erscheint es angemessen, wenn die Bestimmung der Fernmeldeverkehrsbeziehungen zunächst durch das BMI erfolgt, die Bestätigung durch das Parlamentarische Kontrollgremium (PKG)r aber kurzfristig nachfolgen muss. Die Drei-Tage-Frist ist angelehnt an die entsprechende Fristregelung zur Herbeiführung der Bestätigung der G 10-Kommission für die Anordnungsdurchführung in § 15 Absatz 6 Satz 4.
Zu Artikel 7 (Änderung des BBG)
Die Vorschrift bezieht sich auf den MAD und nicht nur auf die dem MAD-Amt nachgeordneten Dienststellen. Zugleich entspricht die Änderung auch dem allgemeinen Sprachgebrauch innerhalb des MAD, der Bundeswehr sowie dem Sprachgebrauch in den Arbeitsbeziehungen mit den anderen Nachrichtendiensten.
Zu Artikel 8 (Änderung des BBesG)
Zu Nummer 1
Zu den Buchstaben a) a und d)d
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung zu den an die in der Bundesverwaltung üblichen Amtsbezeichnungen für den Amtsbezeichnung des ständigen Vertreter eines Vertreters des Leiters einer Bundesdienststelle Bundesoberbehörde unter Berücksichtigung der neuen Amtsbezeichnung für den Präsidenten des Militärischen Abschirmdienstes.
Zu Buchstabe b)b
Im Rahmen Bei der Reform des Bundesamtes für Verfassungsschutz hat sich gezeigt, dass zur effektiven Wahrnehmung aller Aufgaben ein zweiter Vizepräsident mit operativen Aufgabenschwerpunkten erforderlich ist. In die Zuständigkeit des zweiten Vizepräsidenten sollen alle Maßnahmen zur Kontrolle und Steuerung von Fortentwicklung und Qualitätsmanagement sowie die Kommunikation und Koordinierung innerhalb des Verfassungsschutzverbundes (als Bund-Länder-Beauftragter) einschließlich der Koordinierung der Strategien der Zusammenarbeit mit ausländischen Partnerdiensten fallen. Mit der Aufgabenteilung in die Gestaltung der internen Prozesse einerseits und die Forcierung der Kommunikation nach außen andererseits wird ein leistungsstarkes Management mit klaren Verantwortlichkeiten geschaffen, das die effektive Aufgabenerledigung sicherstellt. Zur administrativen Unterstützung dieser neuen Aufgabenteilung sollen den Vizepräsidenten die Arbeitseinheiten, die mit den jeweiligen Aufgabenfeldern befasst sind, direkt unterstellt werden.
Zu Buchstabe c)c
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Buchstabe b)b
Zu Nummer 2
Die bisherige Bezeichnung „Präsident des Amtes für den Militärischen Abschirmdienst“ ist dazu geeignet, den (inhaltlich unrichtigen) Anschein zu erwecken, als beziehe sich die fachliche Verantwortlichkeit und Führung des Präsidenten nicht auf den gesamten Militärischen Abschirmdienst (MAD) – als einen von drei Nachrichtendiensten des Bundes -, sondern lediglich auf das Amt für den Militärischen Abschirmdienst (MAD-Amt) an sich und nicht auch auf die dem MADAmt nachgeordneten Dienststellen. Diesem Anschein sollen die vorgesehenen Änderungen entgegenwirken. Zudem entspricht sie auch dem allgemeinen Sprachgebrauch innerhalb des MAD, der Bundeswehr und in den Arbeitsbeziehungen mit den anderen Nachrichtendiensten.
Es handelt sich um eine redaktionelle Zu Artikel 9 (Änderung. Die bisherige Bezeichnung „Präsident des Amtes für den Militärischen Abschirmdienst“ ist dazu geeignet, den (inhaltlich unrichtigen) Anschein zu erwecken, als würde sich die fachliche Verantwortlichkeit und Führung des Präsidenten nicht auf den gesamten Militärischen Abschirmdienst (MAD) – als einen von drei Nachrichtendiensten des Bundes – beziehen, sondern lediglich auf das Amt für den Militärischen Abschirmdienst (MAD-Amt) an sich und nicht auch auf die dem MAD-Amt nachgeordneten Dienststellen. Diesem Anschein soll die bezweckte redaktionelle Änderung entgegenwirken. Zudem entspricht sie auch dem allgemeinen Sprachgebrauch innerhalb des MAD, der Bundeswehr und in den Arbeitsbeziehungen mit den anderen Nachrichtendiensten.StPO)
Zu Artikel 8 (Die Änderung erweitert nicht den Kreis der aus dem Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister (ZStV) abrufberechtigten Stellen, sondern trägt dem Informationsbedarf der nach § 492 Absatz 4 berechtigten Stellen verbessert Rechnung. In der Praxis besteht unter Umständen auch ein Bedarf zur schnellen Erstinformation über kriminelle Hintergründe von Zielpersonen des Verfassungsschutzes, etwa bei der Vorbereitung von Kontaktnahmen oder Observationen, bei der speziell gewalttätiges Vorverhalten – auch außerhalb von Staatsschutzzusammenhängen – insbesondere für Zwecke der Eigensicherung bedeutsam sein kann. Solchem Informationsbedarf kann in zeitlicher Hinsicht womöglich nicht mit einer konventionellen Anfrage bei der zuständigen Staatsanwaltschaft Rechnung getragen werden. Im Übrigen gelten die Begründungsausführungen zur Änderung des § 27 BVerfSchG hier ebenso, insbesondere wird auch hier der Informationszugang lediglich verfahrensmäßig unter den bezeichneten Gesichtspunkten verbessert, nicht aber gegenüber dem konventionellen Verfahren der Erhebung bei der Strafprozessordnung)Staatsanwaltschaft nach § 18 BVerfSchG inhaltlich erweitert. Sowohl für die Justiz- wie auch für die Verfassungsschutzseite ist die Registerabfrage zudem aufwandsschonender, wenn bereits hierdurch dem Informationsbedarf genügt werden kann.
Die Änderung erweitert nicht den Kreis in der aus dem ZStV abrufberechtigten Stellen, sondern trägt dem Informationsbedarf der nach § 492 Absatz 4 berechtigten Stellen verbessert Rechnung. In der Praxis besteht unter Umständen auch ein Bedarf zur schnellen Erstinformation Vorschrift bisher enthaltene Bezeichnung „Amt füber kriminelle Hintergründe von Zielpersonen des Verfassungsschutzes, etwa bei der Vorbereitung von Kontaktnahmen oder Observationen, bei der speziell gewalttr den Militätiges Vorverhalten – auch außerhalb von Staatsschutzzusammenhrischen Abschirmdienst“ ist missverstängen – insbesondere für Zwecke ndlich. Mit der Eigensicherung bedeutsam sein kann. Solchem Informationsbedarf kann in zeitlicher Hinsicht womöglich nicht mit einer konventionellen Anfrage bei der zuständigen Staatsanwaltschaft Rechnung getragen werden. Im Übrigen gelten die Begründungsausführungen zur Änderung des § 27 BVerfSchG hier ebenso, insbesondere wird auch hier der Informationszugang lediglich verfahrensmäßig unter klargestellt, dass sich die Vorschrift auf den bezeichneten Gesichtspunkten verbessert, gesamten MAD und nicht aber gegenüber nur auf die dem konventionellen Verfahren der Erhebung bei der Staatsanwaltschaft nach § 18 BVerfSchG inhaltlich erweitert. Sowohl für MAD-Amt nachgeordneten Dienststellen bezieht. Zugleich entspricht die Justiz- wie Änderung auch für die Verfassungsschutzseite ist die Registerabfrage zudem aufwandsschonender, wenn bereits hierdurch dem Informationsbedarf genügt werden kann.allgemeinen Sprachgebrauch innerhalb des MAD, der Bundeswehr sowie dem Sprachgebrauch in den Arbeitsbeziehungen mit den anderen Nachrichtendiensten.
Zu Artikel 9 10 (Änderung der Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters)ZStBetrV)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 8.9.
Zu Artikel 10 11 (Änderung des § 61 BZRG)
Auch die Nachrichtendienste können diese Informationen aus Jugendstrafverfahren insbesondere zu Heranwachsenden als wichtige Indikatoren dafür benötigen, inwieweit die Person eine Entwicklung genommen hat, in der bereits auf der Verhaltensebene die Bereitschaft erkennbar geworden ist, eigene Ziele auch mit kriminellen Mitteln, insbesondere mit Gewalt zu verfolgen. Eine routinemäßige Abfrage des Erziehungsregisters wird aber nicht eröffnet, vielmehr ist Voraussetzung, dass im Einzelfall die Registerauskunft nach § 41 BZRG nicht genügt. Im Übrigen wird auf die Begründung zu Artikel 8 9 verwiesen.
Zu Artikel 1112
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten. Mit Satz 2 soll sichergestellt werden, dass für die technische Umsetzung der Änderung des VIS-Zugangsgesetzes ausreichend Zeit zur Verfügung steht und die Umstellung an einem Werktag, der nicht Samstag ist, vorgenommen werden kann.
Der Verfassungsschutz soll doch tätig werden, wenn er fassungsfeindliche Aktivitäten erkennt.
Also müßte doch eigentlich der Verfassungsschutz gegen den BND ermitteln, der eindeutig gegen die Grundrechte von Millionen Bürgern verstoßen hat. Ausgehts Jungs vom Verfassungsschutz, zeigt den Burschen vom BND mal was ein Haken.
Nun zur SPD. Man tausche das P in ein E und welche Partei hat man da. Dies ist der Traum der neuen Generation in dieser Partei. 99.9% Wählerstimmen. Die Farbe stimmt auch. Willy Brand hat sich sicher im Grab schon mehrmals um die eigene Achse gedreht. Die SPD sind die roten Socken und werden nur noch von mittelmäßigen >hier beliebiges Wort einsetzen< gesteuert.
Ich war auf mehreren Veranstaltung mit SPD Spitzenleuten. Wie die über das Buffet hergefallen sind war schon mehr als peinlich. Das Thema war vollkommen nebensächlich und alle haben mit den Hufen geschart wann es mit dem Essen losgeht. Die waren nach dem Startschuß nicht mehr zu halten. Das Ziel wurde aber erreicht und die Einflußnahme wurde in Kleingesprächen erfolgreich angewand.
Fehlerkorrektur
Ausgehts Jungs vom Verfassungsschutz, zeigt den Burschen vom BND mal was ein Haken.
Soll heißen: Auf gehts Jungs vom Verfassungsschutz, zeigt den Burschen vom BND mal was ein Haken ist.
Wie kommst du darauf das der Verfassungsschutz die Verfassung schützen soll? Wäre es so, müsste Bayern komplett überwacht werden da sie das Grundgesetz abgelehnt haben.
Ist dies so? Ist ja echt geil. Und diese Pfeifen in Lederhosen führen die Maut inklusive Verkehrsüberwachung ein. Cool.
Am liebsten würden die ja wieder das Kaiserreich oder Führer befiehl, wir folgen dir einführen. Verstößt dies jetzt gegen den Staatsschutz oder Meinungsfreiheit?
Dann gehöre ich sofort vom Verfassungsschutz unter beobachtung gestellt und entsorgt.
Faktisch sind wir auf dem Weg in einen Polizei- und Überwachungsstaat.
Mehr bleibt nicht zu sagen.
Mit viel mehr Überwachung und VDS wäre dieser Selbstmord und Mord an den 149 Personen sicher zu vermeiden gewesen. Auch ein weiteres Argument für die VDS, um im nachhinein zu ermitteln.
Auf gehts, nutzt die Chance um wieder eine traurige Situation schamlos auszunutzen.