Es stellen sich einige juristische Fragen, die sich an die heute erfolgte Einstellung des Verfahren wegen Landesverrats anschließen. Sie betreffen die uns bisher verweigerte Akteneinsicht und die damit verbundene Rechtslage.
Die Anwälte von Markus und Andre haben heute nochmals Akteneinsicht beantragt. Das Akteneinsichtsrecht soll die lückenlose Information über die Erkenntnisse ermöglichen, die im Ermittlungsverfahren angefallen sind. Der einschlägige Paragraph 147 Abs. 1 StPO lautet:
Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen.
Wir haben Nikolaos Gazeas, Strafrechtsexperte an der Universität zu Köln, der sich bereits zu den technischen Überwachungsmaßnahmen im Rahmen der Ermittlung geäußert hat, um seine Einschätzung gebeten. Er kommt zu dem klaren Ergebnis, dass der Generalbundesanwalt die Akteneinsicht nicht verwehren darf und erklärt die Gründe:
Den nunmehr ehemals Beschuldigten kann eine Einsicht in die Ermittlungsakten über ihre Anwälte nicht mehr verwehrt werden. Das Akteneinsichtsrecht ist eines der zentralsten und wichtigsten Rechte eines Beschuldigten.
Das gelte selbstverständlich auch im vorliegenden Fall, betont Gazeas. Er verweist auf den Paragraph 147 Abs. 1 der Strafprozessordnung, in dem es insoweit unzweideutig heißt,
[…] der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht […] im Falle einer Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie sämtliche amtlich verwahrte Beweisstücke einzusehen.
Das Gutachten, das das Bundesamt für Verfassungsschutz ausgearbeitet hat, mag zwar Verschlusssache sein, aber auch aus Gründen der Geheimhaltung darf die Akteneinsicht grundsätzlich nicht verwehrt werden, erklärt der Kölner Strafrechtsexperte:
Die Beschuldigtenrechte gehen der Geheimhaltung vor.
Wenn die Akteneinsicht mit dem Hinweis auf das in den Akten enthaltene Gutachten des Bundesamts für Verfassungsschutz, das als Verschlusssache „vertraulich“ eingestuft sein soll, verweigert wird, sei dies unzulässig:
Geheimhaltungsinteressen des Verfassungsschutzes und Vertraulichkeitsbitten sind strafprozessual unbeachtlich. Das ist einhellige Rechtsprechung. Wenn das Gutachten des Verfassungsschutzes aus der Akteneinsicht ausgenommen werden soll, muss das Bundesamt für Verfassungsschutz als sein Verfasser eine so genannte Sperrerklärung nach Paragraph 96 der Strafprozessordnung erwirken. Zuständig für den Erlass einer solchen Erklärung wäre das Bundesinnenministerium als dem Verfassungsschutz vorgesetzte Behörde. Erst dann dürfte das Gutachten – aber auch nur dieses – aus der Akteneinsicht herausgenommen werden.
Gegen diese Sperrerklärung könnten Markus und Andre allerdings gerichtlich vorgehen. Das Gesetz sieht in diesem Fall neben der immer möglichen Dienstaufsichtsbeschwerde eine Beschwerdemöglichkeit beim Gericht vor. Dies wäre hier der Bundesgerichtshof. Die Erfolgsaussichten werden natürlich mit unseren Anwälten beraten.
Eine solche Sperrerklärung muss aber vor allem vorhanden sein, betont Strafrechtsexperte Gazeas:
Es ist rechtlich unzulässig, zum jetzigen Zeitpunkt die Akteneinsicht unter bloßen Hinweis auf die Vertraulichkeit des Gutachtens insgesamt zu verweigern, wenn keine Sperrerklärung vorliegt.
Die Frage wird also sein, wie lange die Akteneinsicht nun noch hinausgezögert werden kann.
