Richter am Europäischen Gerichtshof: „Das Google-Urteil war kein Angriff auf die Pressefreiheit“

Koen-LenaertsChristian Rath hat für die taz ein Interview mit dem belgischen Richter am Europäischen Gerichtshof Koen Lenaerts geführt:

taz: Herr Lenaerts, das Google-Urteil des Europäischen Gerichtshofs hat viele begeistert, weil Sie ein großes Unternehmen in die Schranken verwiesen haben. Andere aber sehen eine Einschränkung der Pressefreiheit.

Koen Lenaerts: Da ist leider auch viel missverstanden worden. So geht es in dem Urteil zum Beispiel gar nicht um die Löschung von Inhalten in Pressearchiven oder anderen Quellen. Es geht nur um den Konflikt einer Privatperson mit einer Suchmaschine, hier Google. Wir haben entschieden: Eine Privatperson kann verlangen, dass bestimmte Inhalte in den Suchergebnissen zu ihrer Person nicht mehr auftauchen.

taz: Geht es dabei nur um veraltete oder verleumderische Inhalte?

Koen Lenaerts: Im vorgelegten spanischen Fall ging es um überholte Informationen über eine Zwangsversteigerung aus dem Jahr 1998. Doch der Anspruch, Links aus Suchergebnissen zu entfernen, ist nicht auf veraltete oder rechtswidrige Informationen beschränkt. Grund ist vielmehr, dass Suchmaschinen die Bildung eines mehr oder weniger detaillierten Profils der Person ermöglichen.

taz: Der spanische Kläger berief sich auf ein „Recht auf Vergessenwerden“. Gibt es nun ein solches Recht?

Koen Lenaerts: Der EuGH hat sich in seiner Begründung nicht auf ein solches Recht berufen. Wir haben kein neues Recht erfunden, das ist nicht die Aufgabe des Gerichtshofs. Wir haben vielmehr die EU-Datenschutz-Richtlinie ausgelegt. Danach ist eine Datenverarbeitung nur zulässig, wenn nicht die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person vorgehen. Wir kamen zum Schluss, dass die wirtschaftlichen Interessen der Suchmaschinenbetreiber den Eingriff in das Recht des Betroffenen auf Privatleben und den Schutz der persönlichen Daten nicht rechtfertigen können.

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1 Ergänzungen

  1. Aus dem Interview wird eines deutlich: Das Gericht hat bis heute nicht verstanden, was es da eigentlich entschieden hat. Wenn der Richter behauptet, dass die Pressefreiheit vom Urteil nicht erfasst sei, weil ja nicht gegen das veröffentlichende Medium, sondern gegen Google entschieden wurde, dann verkennt er völlig die Funktion von Suchmaschinen in der Information der Öffentlichkeit und deren Diskursfähigkeit. Die Pressefreiheit ist doch nicht als Selbstzweck ein Grundrecht, sondern wegen ihrer Funktion für die Demokratie, die Informationsfähigkeit der Bürger durch die erst eine Entscheidung ermöglicht wird. Zugang zu Informationen geschieht aber nicht (mehr) einfach nur, weil irgendwer irgendwo irgendwas veröffentlicht. Es geht entscheidend darum, dass die Öffentlichkeit auch Zugang dazu bekommt, vor allem, dass sie erstmals davon erfährt. Hier liegt bei online Medien die Rolle der Suchmaschinen. Beides abstrakt trennen zu wollen, verkennt die Medienwirklichkeit.

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