Dimitris Avramopoulos, der designierte EU-Kommissar für Migration und Inneres, fordert trotz EuGH-Urteil erneut „gemeinsame Vorschriften für die Vorratsspeicherung“. In seiner Befragung vor dem Parlament sagte der liberal-konservative Grieche laut Protokoll:
Das Urteil des Gerichtshofs der EU in den verbundenen Rechtssachen C‑293/12 (Digital Rights Ireland) und C‑594/12 (Seitlinger u.a.) ist von ausschlaggebender Bedeutung für den Schutz der Grundrechte und muss zugleich sorgfältig analysiert werden.
Der Gerichtshof stellte eindeutig fest, dass die frühere Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung (Richtlinie 2006/24/EG) nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht und daher ungültig ist. Gleichzeitig befand der Gerichtshof, dass angesichts der wachsenden Bedeutung elektronischer Kommunikationsmittel die nach der genannten Richtlinie gespeicherten Telekommunikationsdaten ein nützliches Mittel für strafrechtliche Ermittlungen darstellen. In diesem Zusammenhang stellte er fest, dass die Vorratsspeicherung solcher Daten einer dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung, nämlich der Bekämpfung von schwerer Kriminalität und internationalem Terrorismus, tatsächlich entspricht.
Da es derzeit keine EU-Rechtsvorschriften gibt, die den Mitgliedstaaten vorgeben, eine Vorratsdatenspeicherung zu verlangen, können die Mitgliedstaaten nach wie vor einschlägige nationale Rechtsvorschriften erlassen bzw. beibehalten, sofern diese mit der sogenannten Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (Richtlinie 2002/58/EG) und den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts einschließlich der Grundrechte sowie mit ihren eigenen verfassungsrechtlichen Grundsätzen vereinbar sind.
Angesichts der Folgen und Risiken für den Schutz der Rechte, die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger und das reibungslose Funktionieren des Marktes sollte die Kommission Optionen für künftige gemeinsame Vorschriften für die Vorratsspeicherung solcher Daten sondieren, die in vollem Einklang mit den Grundrechten stehen. Das Urteil des Gerichtshofs enthält eine Reihe strenger Vorgaben für etwaige neue EU-Rechtsvorschriften über die Vorratsdatenspeicherung, darunter das Erfordernis einer Differenzierung bei der Datenerhebung und wirksame Datenschutzgarantien.
Sollte ich als Kommissar bestätigt werden, werde ich in enger Abstimmung mit anderen Mitgliedern des Kollegiums die besten Optionen für das weitere Vorgehen prüfen. Diese Bewertung werde ich in einem offenen Dialog mit dem Europäischen Parlament, den Mitgliedstaaten, den Bürgerinnen und Bürgern, den Datenschutzbehörden und der Industrie vornehmen.

Dabei ist das Urteil des Europäischen Gerichtshof deutlich: Eine anlasslose und verdachtslose Speicherung von Kommunikationsdaten widerspricht den Europäischen Grundrechten.
Die Richtlinie 2006/24 betrifft nämlich zum einen in umfassender Weise alle Personen, die elektronische Kommunikationsdienste nutzen, ohne dass sich jedoch die Personen, deren Daten auf Vorrat gespeichert werden, auch nur mittelbar in einer Lage befinden, die Anlass zur Strafverfolgung geben könnte. Sie gilt also auch für Personen, bei denen keinerlei Anhaltspunkt dafür besteht, dass ihr Verhalten in einem auch nur mittelbaren oder entfernten Zusammenhang mit schweren Straftaten stehen könnte. Zudem sieht sie keinerlei Ausnahme vor, so dass sie auch für Personen gilt, deren Kommunikationsvorgänge nach den nationalen Rechtsvorschriften dem Berufsgeheimnis unterliegen.
Zum anderen soll die Richtlinie zwar zur Bekämpfung schwerer Kriminalität beitragen, verlangt aber keinen Zusammenhang zwischen den Daten, deren Vorratsspeicherung vorgesehen ist, und einer Bedrohung der öffentlichen Sicherheit; insbesondere beschränkt sie die Vorratsspeicherung weder auf die Daten eines bestimmten Zeitraums und/oder eines bestimmten geografischen Gebiets und/oder eines bestimmten Personenkreises, der in irgendeiner Weise in eine schwere Straftat verwickelt sein könnte, noch auf Personen, deren auf Vorrat gespeicherte Daten aus anderen Gründen zur Verhütung, Feststellung oder Verfolgung schwerer Straftaten beitragen könnten.
Eine Studie Vorratsdatenspeicherung nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs arbeitet diese Kernelemente heraus:
- The collection, retention and transfer of data each constitute infringements of Article 7 and 8 CFR and require a strict necessity and proportionality test.
- The Court clearly rejects the blanket data retention of unsuspicious persons as well as an indefinite or even lengthy retention period of data retained.
- The Court sees a sensitive problem in data originally collected for other purposes later being used for LE purposes. It requires a link between a threat to public security and the data retained for such purposes.
Eine anlasslose Vorratsdatenspeicherung darf es daher nicht geben. Ganz im Gegenteil: Mitgliedsstaaten, die noch nationale Gesetze zur Vorratsdatenspeicherung haben, müssen diese Gesetze nach dem EuGH-Urteil an diese europäischen Rechtsvorschriften anpassen. Auf gut deutsch: Vorratsdatenspeicherung gehört rest- und ersatzlos abgeschafft, nicht wieder eingeführt. Die EU-Kommission kann und muss hierzu Vertragsverletzungsverfahren einleiten.
Update: Günther Oettinger, der designierte EU-Kommissar für Digitales kündigte hingegen in seiner Anhörung an, Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten. Hoffen wir, dass er die Frage richtig verstanden hat und das auch durchsetzen wird.
