Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs zu personenbezogenen Daten und Suchmaschinen sorgt für große Aufregung. Wir haben verschiedene Spezialexperten™ angefragt, ihre Meinung zum Urteil und Erwiderungen auf gängige Argumente auszuführen. Den Anfang macht netzpolitik.org-Blogger Leonhard Dobusch:
Im aktuellen EuGH-Urteil gibt es viele gute Punkte. Dazu zählen die Klarstellungen, dass Googles Geschäftstätigkeit von europäischer Gerichtsbarkeit erfasst ist, sowie dass die Tätigkeit einer Suchmaschine hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten unter die Europäische Datenschutz-Richtlinie fällt. Die Probleme der Entscheidung beginnen, wie Hans Peter Lehofer sehr schön aufgeschlüsselt hat, dort, wo der EuGH über die Empfehlung von Generalanwalt Jääskinen hinausgegangen ist.
Denn klarerweise geht es hier – wie auch in den Auseinandersetzungen rund um das Urheberrecht – um eine Güterabwägung. Die Grundrechte auf Datenschutz und Privatsphäre wollen abgewogen werden gegenüber der ebenfalls grundrechtlich geschützten Meinungs- und Informationsfreiheit. Genau dieser Abwägung verweigert sich der EuGH jedoch in seinem Urteil, indem er dem Datenschutzinteresse des Einzelnen relativ weitreichenden Vorrang einräumt und qua richterlicher Rechtsfortbildung ein „Recht auf Vergessenwerden“ postuliert.
Die entscheidende Funktion von Suchmaschinen für Meinungs- und Informationsfreiheit im Internet wird hingegen kaum behandelt. Zu einem guten Teil steht das Urteil in der Linie jener Argumentation, die Suchmaschinen- und Hosting-Provider stärker für Handlungen Dritter haftbar machen möchte und so ein Regime privater Rechtsdurchsetzung forciert. Wie im Bereich von (vermeintlichen) Urheberrechtsverstößen, weswegen monatlich Millionen von Links aus Googles Suchindex entfernt werden, werden künftig wohl zahlreiche weitere Links unter Berufung auf das EuGH-Urteil aus den Suchergebnissen herausreklamiert werden. Hier gibt es durchaus Parallelen zu Netzsperren, wie sie auch Thomas Stadler sieht. Die Abwägung, ob diese Entfernung auch wirklich angemessen ist, wird damit auch in diesen Fällen – wie beim Urheberrecht – privaten Unternehmen wie Google überlassen. Und wie beim Urheberrecht wird auch im Bereich des Datenschutzes im Zweifel gelöscht werden: die rechtlichen und damit finanziellen Risiken werden dadurch minimiert, auf Kosten der Informationsfreiheit.
Paradoxerweise wird dadurch aber nicht die Position von Google geschwächt. Ganz im Gegenteil: für Firmen wie Google wird es ein leichtes sein, auch künftig entweder Risiken einzugehen oder Löschinfrastrukturen vorzuhalten. Weniger finanzstarke Anbieter und junge Firmen tun sich hier hingegen (viel) schwerer. Wie schon bei der Einführung des Leistungsschutzrechts zielt man auf Google und trifft vor allem andere, schwächere Akteure. Auch hier gibt es eine Parallele zu Googles-Content-ID-Verfahren, das die (richterlich geforderten) Hürden für Minimalstandards von (privater) Rechtsdurchsetzung ständig anhebt und so Googles Monopolposition immer weiter stärkt.
Hinzu kommt, dass das EuGH-Urteil wenig konkrete Hinweise dazu gibt, womit sich ein Entfernungsanspruch begründen lässt. Während beispielsweise bei der Autocomplete-Rechtsprechung des BGH eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts nur dann angenommen wurde, wenn es zu dem mit einem Namen konnotierten Begriff tatsächlich keine entsprechenden Suchergebnisse gibt, liefert der EuGH in seiner Entscheidung kaum Anhaltspunkte dafür, wann das Persönlichkeitsrecht schwerer wiegt als das Informationsinteresse der Allgemeinheit. Während sich der EuGH also diesbezüglich ausschweigt, führt seine Entscheidung dazu, dass in Zukunft Unternehmen wie Google genau diese Abwägung vornehmen werden müssen.
Klarerweise gibt es auch Unterschiede zum Urheberrecht. Während im einen Fall Links auf (vermeintlich) rechtswidrig angebotene Quellen entfernt werden, geht es im anderen Fall um die Verarbeitung und Zusammenführung von für sich möglicherweise jeweils völlig rechtmäßig online angebotenen Informationen (z.B. Artikel in Zeitungsarchiven). Die Verletzung von Persönlichkeitsrechten erfolgt also in diesem Fall, wenn überhaupt, erst durch diese Zusammenführung und damit durch Google selbst: das Urteil zielt sehr wohl auf die genuine Tätigkeit von Google als Data-Mining-Maschine ab und nicht nur auf dessen Rolle als Intermediär. Das Problem ist aber, die mit Entfernungsanfragen verbundene Güterabwägung einfach an das Unternehmen zu delegieren. Frank Lübberding fordert folgerichtig, dass die
Anträge auf Löschung an eine vom Staat gesetzlich festgelegte öffentlich-rechtliche Einrichtung zu richten [sind]. Deren Entscheidungen sind für die Suchmaschinen verbindlich. Dabei muss die Löschung die Regel und die Verweigerung die begründungspflichtige Ausnahme sein.
Wenn man diese Einschätzung teilt, dann steigt durch das EuGH-Urteil der Handlungsbedarf von Seiten des europäischen Gesetzgebers. Ein wohl unintendierter, positiver Effekt der EuGH-Entscheidung ist aber vielleicht, dass das „Recht auf Vergessenwerden“ in der öffentlichen Debatte endlich etwas kritischer unter die Lupe genommen wird und nicht mehr nur dazu dient die Illusion zu verbreiten, dass die Menschen wieder völlige Kontrolle über ihre Privatsphäre zurückerhalten können. In den Worten von Generalanwalt Jääskinen:
Angesichts der besonders komplexen und schwierigen Grundrechtskonstellation im vorliegenden Fall lässt es sich nicht rechtfertigen, die nach Maßgabe der Richtlinie bestehende Rechtsstellung der betroffenen Personen zu verstärken und um ein Recht auf Vergessenwerden zu ergänzen. Andernfalls würden entscheidende Rechte wie die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit geopfert.
Na dann lieber Privatrechtsgesellschaft statt privatisierte Rechtsdurchsetzung von staatlichen Gesetzen.
Privatrechtsgesellschaft: http://www.oliverjanich.de/wp-content/uploads/2013/07/Robert-P.-Murphy-Chaos-Theory-Deutsch-Kopie-2.pdf
Volle Zustimmung!
Als nächstes wird Mario Costeja González, der Kläger, dann wohl verlangen, dass Google im Zusammenhang mit seinem Namen nicht mehr auf das Urteil des EuGH verweist…
Im Bereich des Urheberrechts gibt es das schon: Private Rechtsdurchsetzung via Google: Entfernung von Entfernungsanfragen
Zudem besteht imho die Gefahr, dass die Angebote der Suchmaschinenanbieter aufgrund der Rspr. auf jeweilige nationale Märkte zugeschnitten werden. Dem Datenschutz dient dies allerdings angesichts technischer Umgehungsmaßnahmen (Proxy, VPN) nicht.
P.S.: Generalanwalt Jääskinen. ;-)
Haha, Richtervorbehalt für Löschanträge. Das wird nicht funktionieren. Das klappt ja nicht mal mit Grundrechten. Zumal es ja auch keine Seite gibt, welche eine Gegenargumentation zum Antrag führt.
Google und andere Suchmaschinen sind nicht das Internet, und wenn sich durch das Urteil durch die Hintertür Zensur (lebten wir vor dem Internet in einer zensierten Welt und Google hat uns befreit?) einschleicht, so wird das Internet Mittel und Wege finden, dieser Zensur ein Instrument entgegen zu setzen. Die positiven Signale des Urteils überwiegen bei weitem, denn es zeigt, daß Bürgerrechte doch noch verteidigt werden.Vielleicht nicht immer perfekt und sinnvoll, aber der Wille scheint da zu sein, und das war niemals wichtiger als heute.
Das Urteil zielt nicht gegen Google, davon werden auch andere betroffen sein, ich denke an die Wikipedia aber vor allem natürlich auch andere Suchmaschinen.
Das Problem (wie bei Netzsperren) ist auch nicht, ob es Gegenmittel (Proxy, VPN) gibt, die technisch versierte und informierte Surfer einsetzen können. Das Problem ist der vom Bundesverfassungsgericht so schön zitierte Chilling Effekt – was die breite Masse sieht, bzw. nicht sieht, und surft.
Und für die ist oftmals Google Das Internet, die nutzen keine Adressleiste, sondern suchen gleich, auch wenn sie die Adresse wissen oder raten könnten. Das wird auch von den Browsern umgesetzt, siehe das Zusammenlegen von Suchfenster und Adressleiste bei den seit längeren aktuellen Broweserversionen (Henne-Ei-Problem, haben die das verursacht oder umgesetzt?!).
es sind vor allem die nichtkommerziellen anbieter, welche die ‚loeschzensur‘ treffen wird: archive.org und die waybackmachine, sowie die history funktion bei wikipedia. wahrscheinlich sind es zuerst die persoenlichkeitsrechte von juristischen personen, firmengeschichten, und wie bei den ebook links eben agenturen welche diese recherchearbeit machen und automatisieren werden. hier wird doch noch viel klarer dass es nicht um ‚link-rot‘ und das ‚digital decay‘ des viridian movements geht, sondern um eine durchsetzung von paradigmen der internetnichtversteher.
Wer das Vorgehen gegen Google testen möchte sollte es einfach mal ausprobieren :-)
Da es im Moment (Stand 16.05.2014) jedoch noch kein offizielles Web-Formular seitens Google gibt, ist ein Antrag zurzeit nur schriftlich möglich.
Das Muster zum Löschungsantrag gibt es hier https://ggr-law.com/persoenlichkeitsrecht/faq/loeschantrag-so-stellen-sie-einen-loeschantrag-bei-google.html