Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs zu personenbezogenen Daten und Suchmaschinen sorgt für große Aufregung. Wir haben verschiedene Spezialexperten™ angefragt, ihre Meinung zum Urteil und Erwiderungen auf gängige Argumente auszuführen. Den Anfang macht netzpolitik.org-Blogger Leonhard Dobusch:
Im aktuellen EuGH-Urteil gibt es viele gute Punkte. Dazu zählen die Klarstellungen, dass Googles Geschäftstätigkeit von europäischer Gerichtsbarkeit erfasst ist, sowie dass die Tätigkeit einer Suchmaschine hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten unter die Europäische Datenschutz-Richtlinie fällt. Die Probleme der Entscheidung beginnen, wie Hans Peter Lehofer sehr schön aufgeschlüsselt hat, dort, wo der EuGH über die Empfehlung von Generalanwalt Jääskinen hinausgegangen ist.
Denn klarerweise geht es hier – wie auch in den Auseinandersetzungen rund um das Urheberrecht – um eine Güterabwägung. Die Grundrechte auf Datenschutz und Privatsphäre wollen abgewogen werden gegenüber der ebenfalls grundrechtlich geschützten Meinungs- und Informationsfreiheit. Genau dieser Abwägung verweigert sich der EuGH jedoch in seinem Urteil, indem er dem Datenschutzinteresse des Einzelnen relativ weitreichenden Vorrang einräumt und qua richterlicher Rechtsfortbildung ein „Recht auf Vergessenwerden“ postuliert.
Die entscheidende Funktion von Suchmaschinen für Meinungs- und Informationsfreiheit im Internet wird hingegen kaum behandelt. Zu einem guten Teil steht das Urteil in der Linie jener Argumentation, die Suchmaschinen- und Hosting-Provider stärker für Handlungen Dritter haftbar machen möchte und so ein Regime privater Rechtsdurchsetzung forciert. Wie im Bereich von (vermeintlichen) Urheberrechtsverstößen, weswegen monatlich Millionen von Links aus Googles Suchindex entfernt werden, werden künftig wohl zahlreiche weitere Links unter Berufung auf das EuGH-Urteil aus den Suchergebnissen herausreklamiert werden. Hier gibt es durchaus Parallelen zu Netzsperren, wie sie auch Thomas Stadler sieht. Die Abwägung, ob diese Entfernung auch wirklich angemessen ist, wird damit auch in diesen Fällen – wie beim Urheberrecht – privaten Unternehmen wie Google überlassen. Und wie beim Urheberrecht wird auch im Bereich des Datenschutzes im Zweifel gelöscht werden: die rechtlichen und damit finanziellen Risiken werden dadurch minimiert, auf Kosten der Informationsfreiheit.
Paradoxerweise wird dadurch aber nicht die Position von Google geschwächt. Ganz im Gegenteil: für Firmen wie Google wird es ein leichtes sein, auch künftig entweder Risiken einzugehen oder Löschinfrastrukturen vorzuhalten. Weniger finanzstarke Anbieter und junge Firmen tun sich hier hingegen (viel) schwerer. Wie schon bei der Einführung des Leistungsschutzrechts zielt man auf Google und trifft vor allem andere, schwächere Akteure. Auch hier gibt es eine Parallele zu Googles-Content-ID-Verfahren, das die (richterlich geforderten) Hürden für Minimalstandards von (privater) Rechtsdurchsetzung ständig anhebt und so Googles Monopolposition immer weiter stärkt.
Hinzu kommt, dass das EuGH-Urteil wenig konkrete Hinweise dazu gibt, womit sich ein Entfernungsanspruch begründen lässt. Während beispielsweise bei der Autocomplete-Rechtsprechung des BGH eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts nur dann angenommen wurde, wenn es zu dem mit einem Namen konnotierten Begriff tatsächlich keine entsprechenden Suchergebnisse gibt, liefert der EuGH in seiner Entscheidung kaum Anhaltspunkte dafür, wann das Persönlichkeitsrecht schwerer wiegt als das Informationsinteresse der Allgemeinheit. Während sich der EuGH also diesbezüglich ausschweigt, führt seine Entscheidung dazu, dass in Zukunft Unternehmen wie Google genau diese Abwägung vornehmen werden müssen.
Klarerweise gibt es auch Unterschiede zum Urheberrecht. Während im einen Fall Links auf (vermeintlich) rechtswidrig angebotene Quellen entfernt werden, geht es im anderen Fall um die Verarbeitung und Zusammenführung von für sich möglicherweise jeweils völlig rechtmäßig online angebotenen Informationen (z.B. Artikel in Zeitungsarchiven). Die Verletzung von Persönlichkeitsrechten erfolgt also in diesem Fall, wenn überhaupt, erst durch diese Zusammenführung und damit durch Google selbst: das Urteil zielt sehr wohl auf die genuine Tätigkeit von Google als Data-Mining-Maschine ab und nicht nur auf dessen Rolle als Intermediär. Das Problem ist aber, die mit Entfernungsanfragen verbundene Güterabwägung einfach an das Unternehmen zu delegieren. Frank Lübberding fordert folgerichtig, dass die
Anträge auf Löschung an eine vom Staat gesetzlich festgelegte öffentlich-rechtliche Einrichtung zu richten [sind]. Deren Entscheidungen sind für die Suchmaschinen verbindlich. Dabei muss die Löschung die Regel und die Verweigerung die begründungspflichtige Ausnahme sein.
Wenn man diese Einschätzung teilt, dann steigt durch das EuGH-Urteil der Handlungsbedarf von Seiten des europäischen Gesetzgebers. Ein wohl unintendierter, positiver Effekt der EuGH-Entscheidung ist aber vielleicht, dass das „Recht auf Vergessenwerden“ in der öffentlichen Debatte endlich etwas kritischer unter die Lupe genommen wird und nicht mehr nur dazu dient die Illusion zu verbreiten, dass die Menschen wieder völlige Kontrolle über ihre Privatsphäre zurückerhalten können. In den Worten von Generalanwalt Jääskinen:
Angesichts der besonders komplexen und schwierigen Grundrechtskonstellation im vorliegenden Fall lässt es sich nicht rechtfertigen, die nach Maßgabe der Richtlinie bestehende Rechtsstellung der betroffenen Personen zu verstärken und um ein Recht auf Vergessenwerden zu ergänzen. Andernfalls würden entscheidende Rechte wie die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit geopfert.
