Golem berichtet über eine aktuelle Entscheidung des EuGH wonach „framende Links“, wie z.B. der Einbettung eines YouTube-Videos, weiterhin erlaubt bleiben. Der EuGH verneint damit die vom deutschen Bundesgerichtshof (BGH) geäußerte Frage, ob es sich bei der Einbettung um eine bislang gesetzlich nicht geregelte und damit verbotene Nutzungsform von Inhalten handelt. Zur Klärung dieser Frage hatte sich der BGH an den EuGH gewandt.
Ausschlaggebend für die Entscheidung des EuGh ist, „dass der Inhaber des Urheberrechts, als er die Wiedergabe erlaubte, an alle Nutzer des Internets gedacht hat.“
Aus dieser Begründung des EuGH folgt jedoch auch, dass nicht jede Einbettung von Inhalten damit erlaubt ist. Denn die Entscheidung des EuGH bezieht sich eben nur auf jene Fälle, in denen das Video mit Zustimmung des Rechteinhabers auf einer Plattform wie YouTube hochgeladen wurde. Beim Einbetten von offensichtlich rechtswidrigen Inhalten (wie z.B. einem Video eines aktuellen Kinofilms) drohen weiterhin rechtliche Konsequenzen.
Thomas Schwenke verweist in seiner Analyse des Urteils noch auf weitere verbotene Embedding-Szenarien wie die Umgehung von Paywalls durch Embedding oder wirtschaftliche Ausbeutung (z.B. Vertonung einer Werbeanzeige mittels Video-Embed).
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