Berlin ändert Polizeigesetz und will Kennzeichenscanner, Anbindung an EU-Polizeidatenbank, Einsätze auch im Ausland

Die für Fahndungen nach Sachen oder Personen und "gezielte, planmäßige Verfolgung von Straftätern" zuständige Schutzpolizei (Bild: Polizei Berlin).
(Bild: Polizei Berlin).

Die Berliner Innenverwaltung hat einen Gesetzentwurf zur Änderung des „Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes“ (ASOG) vorgelegt. Das Gesetz regelt die Befugnisse der unterstellten Polizeibehörden und muss noch vom Abgeordnetenhaus beschlossen werden.

Eine der umstrittensten Regelungen ist die Einführung von Kennzeichenscannern, die als „automatische Kennzeichenlesesysteme“ (AKLS) bezeichnet werden. Die „automatische Kennzeichenfahndung“ soll „anlassbezogen“ eingesetzt werden und würde demnach nicht fest installiert. Dadurch wird verschiedenen Gerichtsurteilen Rechnung getragen, die unter anderem fordern dass die Maßnahme nicht flächendeckend eingesetzt wird.

Vorbild Brandenburgisches Polizeigesetz

Ein Abgleich der Kennzeichen muss außerdem unverzüglich erfolgen, die Daten dürfen also nicht für eine Zeitlang aufgehoben. Danach müssten die erfassten Kennzeichen laut den Gerichten „sofort und spurenlos“ gelöscht werden. In Urteilen wurde das ebenfalls geänderte Brandenburgische Polizeigesetz als vorbildlich beschrieben. Berlin folgt nun den dort enthaltenen Regelungen. Allerdings muss sich die Polizei bei der Fahndung nicht hundertprozentig sicher sein, ob die Fahndung nach einer Person oder einem Fahrzeug die Richtigen trifft: Es genügt, wenn „Tatsachen die Annahme rechtfertigen“, dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung „unmittelbar bevorsteht“.

Die Scanner könnten dann „sowohl offen als auch verdeckt an ausgewählten Verkehrswegen“ platziert werden, heißt es in dem Entwurf. Gegenüber dem manuellen „Ablesen und Überprüfen“ von Kfz-Kennzeichen ermögliche der Einsatz der Scanner „eine wesentlich effizientere Fahndung“. Die Methode sei demnach weniger personalaufwändig „und auch bei widrigen Verhältnissen, wie dichtem Verkehr, hoher Geschwindigkeiten, ungünstiger Witterungslage oder Lichtverhältnisse, einsetzbar“.

Eine Software soll dann einen Alarm ausgeben, wenn sich ein gefundenes Kennzeichen im Fahndungsbestand der Polizei befindet, also zuvor zur Fahndung ausgeschrieben worden war. Dann kann das Fahrzeug von einer Polizeistreife kontrolliert werden. Im Gesetzentwurf wird zugegeben, dass das System hin und wieder „fehlerhaft eine Treffermeldung ausgibt“. Ähnliche Meldungen werden derzeit über Geschwindigkeitsmessgeräte bekannt, mindestens ein bekanntes System wird vor Gerichten nicht mehr zur Beweisführung anerkannt.

Scanner auch für neue Möglichkeiten des Schengener Informationssystems SIS II

Laut dem Innensenat würden die Scanner aber nicht nur zur Personenfahndung aufgestellt, sondern ermöglichten auch eine „besonders zielgenaue Sachfahndung“. Damit passen sie bestens zu einer weiteren Änderung des Berliner Polizeigesetzes, die Bestimmungen zur Aufrüstung des Schengener Informationssystems (SIS II) erneuert. Die EU-Polizeidatenbank war vergangenes Jahr in einer neuen Generation aufgelegt worden und kann jetzt Anhänge speichern. Hierzu gehören unter anderem Fahrzeugregisterdaten. Fortan darf die Polizei auch Wasser- und Luftfahrzeuge sowie Container zur polizeilichen Beobachtung ausschreiben. In der entsprechenden Verordnung des SIS II ist auch die Möglichkeit der „verdeckten Fahndung“ festgeschrieben. Die ausgefilterten Fahrzeuge bzw. FahrerInnen würden dann nicht gestoppt oder kontrolliert, stattdessen wird die ausschreibende Polizeibehörde über die Entdeckung benachrichtigt.

Eine weitere Änderung bezieht sich ebenfalls auf die internationale Zusammenarbeit: Angehörige der Berliner Polizei sollen nun ermächtigt werden, auch im Ausland „Amtshandlungen“ vorzunehmen. Gemeint ist das Entsenden von Polizeikräften etwa zum Schutz von Gipfeltreffen oder Fußballspielen. Der Innensenat bezeichnet dies als „europarechtliche Zusammenarbeit auf den Gebieten der Gefahrenabwehr und Kriminalitätsbekämpfung“. Dies sei zwar in bi- und multilateralen Verträgen sowie „europäischen Rechtsakten“ niedergelegt, von Berlin nicht in geltendes Gesetz umgewandelt worden. In der Gesetzesbegründung wird lediglich der multilaterale „Vertrag von Prüm“ genannt. Allerdings werden auf EU-Ebene derzeit weitere Abkommen zur internationalen Polizeiarbeit eingetütet, darunter das grenzüberschreitende Anordnen von Telekommunikationsüberwachung oder das Entsenden von Polizeispitzeln.

Und auch ein wenig Aufstandsbekämpfung…

Damit es auch bei heimischen, „länger andauernden polizeilichen Großlagen“ zu weniger Tumulten kommt soll auch die Dauer des vorsorglichen Polizeigewahrsams verlängert werden. Die Regelung richtet sich ausdrücklich an die linken Proteste zum 1. Mai. Nach dem Willen des Innensenats sollen „potentielle Störerinnen und Störer frühzeitig aus dem Gefahrenbereich herausgenommen werden können“. Die „maximale Festhaltedauer“ soll deshalb auf bis zu vier Tage verlängert werden.

Zukünftig soll auch die Bundespolizei im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Berliner Polizei agieren dürfen. Damit dürfte die dem Bundesinnenministerium unterstellte Bereitschaftspolizei ihren Zuständigkeitsbereich ausweiten. Bisher ist der Einsatz der Bundespolizei etwa auf Gleisanlagen oder bestimmte öffentliche Plätze beschränkt. Nur auf Anfrage von Berliner Polizeipräsidien wird die Bundespolizei auch zu sonstigen Einsätzen geholt. Das soll nun auf die „Gefahrenabwehr“ ausgedehnt werden. Diese sogenannte „präventivpolizeiliche“ Arbeit wird von Bürgerrechtsgruppen als Vorverlagerung der Strafverfolgung kritisiert. Im Gesetzentwurf heißt es dazu, es handele sich lediglich um seltene Ausnahmen.

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2 Ergänzungen

  1. „vorsorglicher Polizeigewahrsam“ ?
    Und ich dachte immer anlasslose Inhaftierungen seien DASS Merkmal von Diktaturen und Polizeistaaten.

    Und keiner sagt was.

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.