Ein bereits Mitte Januar gefälltes Urteil des Landgerichts München I, das heute veröffentlicht wurde, könnte eine kleine Revolution bei der umstrittenen Störerhaftung für offene WLANs darstellen: Die Richter stellten fest, dass Anbieter offener WLANs nicht verpflichtet sind, die Nutzerdaten ihrer Teilnehmern zu registrieren. Warum dieses Urteil weitreichende Folgen haben könnte, erklärt Michael Ebeling vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung:
„Wenn eine Identifizierung von Nutzern kostenloser Hotspots nicht erforderlich ist, wie das Landgericht München festgestellt hat, dann ist sie auch nicht zulässig: Denn das Telekommunikationsgesetz verbietet die Erhebung nicht erforderlicher Daten. Also handeln alle die Anbieter kostenloser Hotspots rechtswidrig, die von Nutzern zur Zeit noch eine Anmeldung oder Registrierung verlangen, bevor der Zugang freigegeben wird. Diese Praxis muss jetzt ein Ende finden. Sie ist außerdem auch ziemlich sinnlos, weil viele Menschen bei der Registrierung schon jetzt einen Fantasienamen angeben.“
Auch Markus Beckedahl vom Digitale Gesellschaft e.V. begrüßt das Urteil:
Das Urteil des Landgerichts München geht in die richtige Richtung. Auch wer privat sein WLAN anderen zur Mitnutzung zur Verfügung stellt, sollte dafür belohnt und nicht bedroht werden. Wie man das erreicht, haben wir vor wenigen Wochen als Copy+Paste-Lösung für die Politik zur Verfügung gestellt – mit einer einfachen Gesetzesänderung.
Ich verstehe den Hype um dieses Urteil nicht , bisher hat niemand auch nicht der BGH bei seinem Urteil zu Offene WLAN deren Anbieter verpflichtet die Nutzerdaten ihrer Teilnehmer zu registrieren?
Das ergibt sich nur aus der Störerhaftung zu dieser sagt aber das Urteil gar nichts aus.
Wie ist es dann bei der Fonero-Community, die User stellen mit einem offenem W-LAN Bandbreite zur Verfügung. Nur wer selbst Bandbreite zur Verfügung stellt darf bei anderen kostenlos das W-LAN nutzen, alle anderen müssen einen Day-Pass lösen.
Bei der Registrierung werden Real Name und Anschrift benötigt, für’s Login kann man sich einem Nick ausdenken.
Erfreuliches Urteil, hat aber nichts mit der weiterhin bestehenden Störerhaftung zu tun. Der Kläger wollte nur (zusätzlich!) erreichen, dass der Hotspotbetreiber seine Kunden nicht anonym surfen lässt. Wenn einer über den Hotspot Mist baut, haftet der Betreiber auch nach dem Urteil als Störer, und das stand auch gar nicht zur Debatte. Leider.
Ich glaube da liegt ein Mißverständnis vor. Das Landgericht hat die Nutzung nicht „erlaubt“, sondern lediglich festgestellt was bisher auch unstreitig war – es existiert kein Verbot WLAN anonym bereitzustellen.
Das war bereits vorher bekannt, daß kein derartiges Verbot existiert. Die Tatsache daß es grundsätzlich nicht verboten ist, ändert aber nichts an der bisherigen Praxis der Störerhaftung.
Das ist aber eine gewagte These, dass die Speicherung der Nutzerdaten nicht zulässig ist … Da die Störhaftung Praxis ist, kann man schlecht argumentieren, dass ich die Daten nicht speichern darf, denn gerade durch die Störhaftung sind sie wieder notwendig.
Das wäre dann wohl eher das Ende von Hotspots
Interessante Interpretation von Michael Ebeling. Erstens muss man berücksichtigen, welchen Stellenwert ein Urteil des LG München I hat: In Deutschland existieren über 100 Landgerichte, die täglich irgendwelche Entscheidungen treffen; besondere Bedeutung haben diese Entscheidungen kaum, weil das Landgericht eine sehr niedrige Rechtsprechungsinstanz ist. Die tatsächliche Bedeutung des Urteils wird also durch die Medien ziemlich aufgeblasen.
Zum anderen hat das LG München I auch nicht über die Erforderlichkeit der Datensspeicherung entschieden; sondern über die gesetzliche Pflicht. Diesbezüglich hat die Kammer festgestellt, dass eine Pflicht zur Speicherung nicht existiert. Ob sie dennoch zulässig ist, ist eine komplett andere Frage. Im Rahmen der aktuellen Rechtsprechung zur Störerhaftung kann man durchaus argumentieren, dass die Speicherung zulässig ist – erst recht, wenn die Betroffenen vorher ihre Zustimmung zur Speicherung geben.
Letztendlich hat das LG München I hier keine bahnbrechende Entscheidung getroffen.