Leistungsschutzrechte – oder neue Biotope und Reservate für bedrohte Verleger?

In der NZZ plädierte der Schaffhausener Verleger Norbert Neininger für ein neues Leistungsschutzrecht und knüpft damit an eine umstrittene Debatte zum scheinbaren Widerspruch von offenem Zugang und der Ertragssicherung von Medienverlagen in Deutschland an. Dabei schreckt er auch vor absurden Gleichstellungen von Google mit der Online-Enzyklopädie Wikipedia nicht zurück, der er schnöde „Vermehrung von Marktanteilen“ unterstellt. Das Neininger-Plädoyer fordert zum Widerspruch heraus.

Der NZZ-Gastbeitrag offenbart eine bemerkenswerte Ahnungslosigkeit zur immerhin recht jungen Geschichte des Internets wie dessen Organisations- und Funktionsweise, auch Internet Governance genannt. Als unbestritten gilt, dass das Internet aus einem militärischen Forschungsprojekt der amerikanischen Streitkräfte (ARPANET) und später aus einem ursprünglich akademischen Kommunikationsnetz (ausgetüftelt u. a. an der CERN) hervorging (Kleinwächter, 2007). Des Autors Frage, „wann und warum das Internet zum rechtsfreien Raum wurde?“, ist so abwegig wie irreführend. Allenfalls lässt sich trefflich darüber streiten, wieweit Gesetze und Regeln der realen Welt (Offline) auch für die Online-Welt oder den Cyberspace gelten oder ins digitale Zeitalter spiegelbildlich übertragbar sind?

Immerhin ist der Schaffhauser Verleger selbstkritisch genug, auch eklatante Fehleinschätzungen (wonach „das Internet kaum mehr verschwinden würde“) und Versäumnisse der eigenen Branche einzuräumen. Zulange hatten sich traditionelle Verlage in ihren Medienorganisationen und Geschäftsmodellen kommod eingerichtet und auf die Ewigkeit vertraut. In der aufkommenden Online-Nutzung witterten sie zwar bald einen zusätzlichen Distributionskanal für ihre publizistischen Inhalte, konnten damit jedoch nicht die gewohnten Einnahmen erzielen. Wie Neiningers Beitrag deutlich zeigt, hat die Verlagsbranche zehn Jahre später – und nicht nur in der Schweiz – die neuen Wertschöpfungs- und Verwertungsmechanismen der digitalen Neuzeit immer noch nicht so recht verstanden. All ihr Sinnen und Trachten bleibt weiterhin in der Gutenberg-Galaxis verhaftet (McLuhan, 1962).

Einen neuen Ausweg aus ihrer verzwickten Lage suchen die verzweifelten Verleger mit immer neuen Ansprüchen und Sonder- oder Schutzrechten. Diesmal haben ihn die Kollegen nördlich der Landesgrenze ausgebrütet. Das sogenannte Leistungsschutzrecht wird in Deutschland seit Anfang 2009 durch die Medienlandschaft gejagt und ist heftig umstritten, wie eine Fülle von Beiträgen auf Heise-Online zeigt. Und hier wie dort bleiben einige wesentliche Nachfragen auf der Strecke: Um wessen Leistungen geht es dabei eigentlich? Denn es gilt als weitgehend ausgemacht, dass nicht die Verleger die Beiträge in ihren Zeitungen und Zeitschriften schreiben (von wenigen Ausnahmen einmal abgesehen), sondern ihr journalistisches Personal. Und genau diesen Schreibenden – darunter insbesondere den Freischaffenden – haben die Verleger in den letzten Jahren systematisch die Rechte abgeluchst. Über die Mehrfachverwertungsrechte an einem Beitrag, ob Online oder multimedial, verfügt heute kaum noch eine Autorin oder Autor. Denn dieses Privileg nebst angemessener Honorierung haben sich Verlage inzwischen längst angeeignet – zum Nachsehen der Schreibenden und journalistischen Leistungsträger.

So berechtigt das Anliegen der Verlagszunft auf gesicherte Einnahmen für ihre Dienste an der Allgemeinheit auch scheint, so abwegig sind die vorgeschlagenen Mittel. Es ist noch gar nicht lange her, da kämpften die Verleger europaweit gegen die Vormachtstellung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und deren vermeintliche Monopole – mit einigem Erfolg, denn heute kennen die meisten Länder ein duales System im Rundfunkbereich. Nun fordern die gleichen Verleger eine ähnliche Monopolstellung mit Sonderrechten alias Leistungsschutzrecht fürs Internet, als ob es kein Urheberrecht mit entsprechenden Anpassungen in der jüngsten Vergangenheit gäbe.

Ausgangspunkt dieser Sonderrechtsdebatte war ein „neoklassisches Preisbildungsmodell“, wie der Journalist Peter Mühlbauer auf TELEPOLIS spottete: „Manchmal wundert man sich doch, wer in Fächern wie Jura und Betriebswirtschaftslehre promoviert wird. Zu diesem Personenkreis gehört in jedem Fall der Berliner Rechtsanwalt und Honorarprofessor Dr. Jan Hegemann, der in der FAZ und beim Staatsmonopolverlag Juris einen Text ablieferte, der einer recht eigenwilligen Argumentationslogik folgt.“ Die eigenwillige Argumentationslogik fand bald Gefallen beim Springer-Verlag und Vertretern der deutschen Verlegerverbände und mündete im Juni 2009 in der „Hamburger Erklärung“. Darin fordern sechs Hamburger Grossverlage wie Bauer, Springer, Ganske, Gruner+Jahr, Spiegel- und Zeitverlag einen „Schutz des geistigen Eigentums“ wie eine Bezahlung für publizistische Dienste (Hamburger Erklärung und Niggemeier, 2009).

Die Erklärung der Verlagsgrössen richtete sich im Kern gegen einen oft gescholtenen Übeltäter und verdächtigte Monopolisten: Google und andere Betreiber von Suchmaschinen. Die Unterzeichner räumen zwar ein, dass „der freie Zugang zu unseren Angeboten erhalten bleiben soll, zum Verschenken unseres Eigentums ohne vorherige Zustimmung möchten wir jedoch nicht gezwungen werden“ und argumentieren mal wieder heuchlerisch am kausaleren Sachverhalt vorbei. Suchmaschinen sind freilich auch für Verlage nützlich, um vermehrt Zugriffe, neudeutsch Trafik, auf ihre bislang meist kostenfreien Online-Dienste zu sichern. Vom üppigen Werbekuchen der Suchmaschinen-Betreiber bleiben ihnen jedoch bestenfalls Brosamen. Nun wird auch im digitalen Zeitalter kein Verlag oder Inhaltsanbieter „zum Verschenken seines Eigentums gezwungen“. Denn jedem Anbieter auch von publizistischen Inhalten steht es frei, Zugriffe von Suchmaschinen zu unterbinden. Dafür muss der Verweigerer jedoch in Kauf nehmen, dass die über Suchmaschinen gelisteten Hinweise und Zugriffe auf seine Website einbrechen und seine Angebote unbemerkt weil verschlossen bleiben.

Wo bereits bestehende Urheberrechts-Regelungen und andere rechtliche Instrumente ohnehin einen gewissen Schutz vor „Verschenken unseres Eigentums ohne vorherige Zustimmung“ oder „Content-Klau“ bieten, haben die Schweizer Verleger mit der Einrichtung der Mediendatenbank ausserdem richtungsweisend (Paid Content) vorgesorgt. Suchbegriffe und Anrisse von Beiträgen in Schweizer Medien lassen sich zwar über Suchmaschinen finden, nach wenigen Tagen jedoch können Internetnutzende den Volltext nur noch gegen Bezahlung in der Mediendatenbank abrufen. Mit dem von Verlegern oft geschmähten offenen Zugang (Open Access) ist es längst vorbei. Dass sich mit einem Überangebot von Nachrichten ohnehin kaum noch Einnahmen generieren lassen – marktwirtschaftliche Grundgesetze lassen grüssen – oder allenfalls mit wertgeschöpften (value-added) Zusatzdiensten, gilt in der Fachwelt inzwischen als ausgemacht.

Auch in der Informationsgesellschaft können Anspruchsgruppen (Stakeholder) wie Verleger und andere weiterhin ihre Ansprüche oder vermeintlichen „Anrechte“ (Neininger) geltend machen. Bemerkenswert bei der jüngsten „Leistungsschutz“-Initiative der Verleger ist jedoch, dass ausgerechnet jene wieder mal nach dem schützenden Staat rufen, die sonst immer Selbstregulierung predigen und den freien Marktkräften huldigen. Dabei greifen sie in die Mottenkiste von Schutz- und Sonderrechten, als ob es um eine bedrohte Tierart oder vom Aussterben bedrohte Gattung ging. Und plötzlich soll ausgerechnet ein regulierungswütiger Staat ein geschütztes Reservat für bedrohte Verleger und deren Geschäftsmodelle einrichten. Zur Begründung wird immerhin – man hört es gerne – endlich mal wieder auf den gesellschaftlichen Auftrag der Medien verwiesen.

Wolf Ludwig ist freier Medienjournalist und Vorsitzender der europäischen Nutzervertretung bei ICANN.

7 Ergänzungen

  1. „Des Autors Frage, „wann und warum das Internet zum rechtsfreien Raum wurde?“, ist so abwegig wie irreführend.“

    „Schlagen Sie Ihre Frau eigentlich immer noch?“

    See ya
    Pedro

  2. Warum wird mittlerweile kritiklos der Kampfbegriff „geistiges Eigentum“ verwendet?
    Ich erinnere mich noch daran, dass wir vor Jahren Debatten darüber führten und größtenteils zum Ergebnis gelangten, dass dieser Begriff falsch ist.

    So wenig wie man sich an das Wort „Kollateralschaden“ für „getötete Menschen“ gewöhnt hat, genauso wenig sollte man sich an „geistiges Eigentum“ statt „Werk“ gewöhnen.

    In Deutschland kennen wir ein Urheberrecht, welches die Rechte des Urhebers an seinem Werk schützt. Es ist dieses Urhebrrecht, welches bereits den gesamten Schutz bietet.

    Auf Werke besteht _kein_ Eigentumsschutz wie Gegenstände.

    Insbesondere gibt es auch keine Verletzung der Eigentumsrechte, ganz besonders gibt es keinen Diebstahl.

    Wenn man konsequent „Werke“ benutzt, wird einem dieser Zusammenhang wesentlich bewusster. Ein Diebstahl eines Werkes bedeutet, dass man das Gemälde aus dem Museum klaut oder das Magnetband mit den Originalaufnahmen.

    Es wird vor allem auch deutlicher, dass mit „Diebstahl“ von „geistigem Eigentum“ nur die Kopie eines Werkes gemeint ist!

    Das versteht auch der 08/15-Bürger, der sich nie mit der gesamten Problematik befasst hat.

    Nochmal: in Deutschland gibt es _kein_ „geistiges Eigentum“.

    Es wäre klasse, wenn auch hier in diesem Blog nur noch von „urheberrechtlich geschützten Werken“ die Rede wäre.

    Wir wollen doch Kollateralschäden vermeiden.

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