Die Bundeswehr ist auf Flickr, wie sie bereits am 2. August per Pressemitteilung der interessierten Öffentlichkeit mitteilte. Spannend ist die Erklärung, wo genau die Fotos zu finden sind:
Ab sofort sind aktuelle Fotos aus der Bundeswehr offiziell auf dem Online Bildportal flickr (www.flickr.com) für eine breite Öffentlichkeit frei verfügbar. Die Fotos können auf der Internetseite „www.flickr.com“ durch Eingabe des Wortes „Bundeswehrfotos“ im Eingabefeld SUCHEN aufgerufen werden und werden laufend aktualisiert.
Statt den Flickr-Nutzer „augustinfotos“ (Kein Scherz! Name kommt sicherlich zustande, weil in Sankt Augustin die Öffentlichkeitsabteilung der Bundeswehr sitzt) mit Link anzugeben, wird der interessierte Nutzer in das Suchfeld gelockt, wo man aktuell noch die „richtigen“ Bundeswehrfotos finden kann.
Aber das wird sicherlich geändert, sobald die ersten Nutzer anfangen, ebenfalls den Tag „bundeswehrfotos“ für andere Sachen wie Anti-Kriegs-Propaganda zu verwenden. Probierts einfach mal aus…
Löblich ist die Verwendung einer Creative Commons – Lizenz. Allerdings hat man sich für die CC-BY-NC-ND entschieden, die lediglich eine Verwendung der PR-Bilder für Nicht-Kommerzielle Zwecke explizit gestattet. Da fragt man sich, warum in der Pressemitteilung dies steht:
Darüber hinaus bietet das Portal aber auch Presse- und Medienvertretern Gelegenheit, auf aktuelles und autorisiertes Bildmaterial der Bundeswehr zuzugreifen.
Die Nicht-Kommerzielle CC-Lizenz irritiert da erstmal, als Presse- und Medienvertreter kann man damit zwar auf das Bildmaterial zugreifen, aber sicherlich fragen sich viele, ob man das dann auch für eine Presse- und Medienberichterstattung nutzen kann. Vermutlich hat man das mit den CC-Lizenzen aber auch falsch verstanden, da die Verwendung der Bilder im Absatz 2 im Paragraph 5 des Urheberrechts geregelt sein dürfte:
(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.
(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.
(Danke an augengeradeaus für den Hinweis)