Daten kann man nicht stehlen

Es gibt Zitate, die man sich merken sollte. Die bayrische Justizministerin Beate Merk kommentiert den Ankauf von Bankdaten-CDs mit den Worten:

„Da Daten anders als Autos oder Handys keine Sachen sind, kann man sie nicht stehlen. Und wo es keine gestohlene Ware gibt, da gibt es auch keine Hehlerei.“

Damit hat sie ja Recht. Allerdings wundert es schon, wenn sie diese Analogien nicht in der Urheberrechtsdiskussion verwendet, wo die Nutzung von Tauschbörsen gerne mit Ladendiebstahl verglichen wird. Sollte von Frau Merk zukünftig eine solche Analogie nochmal kommen, reicht ein Verweis auf dieses Zitat.

21 Ergänzungen

  1. Ladendiebstahl ist noch harmlos – andere häufig verwendete Begriffe sind «Raub» und «Piraterie».

  2. Ein ähnlicher Vergleich wurde auch von Wolfgang Bosbach (CDU) gezogen, und zwar am 3. Februar bei „Hart aber fair“:

    „Hehlerei ist Unsinn. Daten sind keine Sache, da kann man keine Hehlerei begehen. Die Straftat ist beendet, da gibt es auch keine Mittäterschaft mehr.“

    Und:

    „[…] (D)ie Daten sind keine Sache im Sinne dieser Vorschrift (Anm.: §259 StGB) kein körperlicher Gegenstand.“

    Tjaja. Es ist auch wirklich eine wunderbare Ausrede, sich einfach auf eine Gesetzesauslegung zu stützen, die aus einer Zeit stammt, in der es diese Datenmengen noch gar nicht gab!

  3. Naja, was nicht passt wird halt passend gemacht… ;)

    Aber danke Frau Merk, jetzt fühle ich mich gleich viel sicherer, falls ich mich mal dazu entschließen sollte, einen Song herunterzuladen.

    Einfach wunderbar. Werde ich mir gleich mal einrahmen den Spruch.

  4. @Martin: Die Meinung des Strafrechtlers in dem Spiegel-Artikel ist stark von seinen Vorstellungen und Forderungen geprägt; eine neutrale Analyse sieht anders aus.

    Er konstruiert sich mehrere Gründe, nach denen doch offensichtlich der Staat auf die Daten zugreifen könne und greift der Rechtsprechung vor („Beweisverwertungsverbot […] dürfte in unserem Fall zugunsten der Ermittlungsbehörden ausgehen“).

    Seine Reaktion auf die Möglichkeit, dass auch Kontodaten Unschuldiger enthalten sein könnten, ist nicht nur arrogant sondern auch politisch gefährlich: Er findet, bei den Behörden würden „die Daten ‚in gute Hände‘ gelangen und dass man sie vermutlich einfach mitkaufen muss, um an die Straftäter zu kommen.“

    Auch wenn ich damit bewusst Übertreibe: Ideologisch kann man mit so einer Haltung auch die Stasi rechtfertigen.

  5. Die Diskussion in der Rechtswissenschaft ist in der Tat schon etwas weiter als die Diebstahl/Hehlerei-Debatte, an die diese Aussage von Frau Merk anschließt.
    Entscheidend ist, ob mit § 161 StPO (allgemeine Ermittlungsbefugnis in Strafsachen) eine Grundlage der Behörden gegeben ist, die sie zur (Anstiftung zur) Datenhehlerei nach § 17 UWG und zur Erhebung von Daten nach §§ 43, 44 BDSG „befugt“. Die Mehrheit der deutschen Strafrechtswissenschaftler sieht diese Befugnis nicht, mein Kollege Prof. Walter (im Spiegel-Online-Interview) meint aber, § 161 StPO erlaube es dem Staat.
    Diskussion z.B. hier:
    http://blog.beck.de/2010/02/11/steueraffaere-ist-der-von-%C2%A7-17-abs-2-nr-2-uwg-erfasste-ankauf-entwendeter-bankdaten-unbefugt-bzw-durch-notstand-gerec

  6. Heute auf Spiegen Online:
    Tonio Walter: „Denn was sich auf der CD befindet, sind offenbar zumindest ganz überwiegend Informationen über Straftaten. Und ich meine, solche illegalen Geheimnisse oder Daten braucht das Strafrecht nicht zu schützen.“

    Zwar meinte er die CDs mit den Steuerflüchtigen. Könnte aber auch für ne CD von Bushido stehen und damit wären wir auch beim Urheberrecht.

  7. Das Bundesdatenschutzgesetz spricht nicht von stehlen, aber:

    § 43 Bußgeldvorschriften

    2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, erhebt oder verarbeitet,

    2. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, zum Abruf mittels automatisierten Verfahrens bereithält,

    3. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, abruft oder sich oder einem anderen aus automatisierten Verarbeitungen oder nicht automatisierten Dateien verschafft,

    (3) Die Ordnungswidrigkeit kann im Fall des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reichen die in Satz 1 genannten Beträge hierfür nicht aus, so können sie überschritten werden.

    Quelle:
    http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__43.html

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