Die rechtliche Bewertung von Pornos in Tauschbörsen

In der Netzwelt wird über das tauschen von Pornos aufgeklärt: P2P: Wer Pornos tauscht, riskiert Vorstrafe.

Genau wie bei Musik oder Spielfilmen bringt das Anbieten von Pornofilmen in Tauschbörsen rechtliche Schwierigkeiten mit sich. Pornos sind nämlich ebenso urheberrechtlich geschützt wie etwa DVD-Filme oder Musikstücke aus den Charts. Wer Sexfilme in P2P-Netzen zum Download anbietet, verstößt deshalb genauso gegen das Urheberrecht wie beim Upload von Musikdateien oder weniger freizügigen Filmen. Bietet ein Filesharer Pornos in einer Tauschbörse an, ergibt sich jedoch noch ein ganz anderes rechtliches Problem, welches unter Umständen viel schwerer wiegt als der Verstoß gegen das Urheberrecht: Wer Pornos in Tauschbörsen anbietet, macht diese insbesondere Kindern und Jugendlichen zugänglich – und das ist verboten.

Deine Spende für digitale Freiheitsrechte

Wir berichten über aktuelle netzpolitische Entwicklungen, decken Skandale auf und stoßen Debatten an. Dabei sind wir vollkommen unabhängig. Denn unser Kampf für digitale Freiheitsrechte finanziert sich zu fast 100 Prozent aus den Spenden unserer Leser:innen.

5 Ergänzungen

  1. Hmm, verstehe ich nicht, wo ist der Unterschied zwischen einer Seite wie call-kelly.com und dem anbieten von porn in einem P2P-Netz? Warum darf Porn auf einer Website gezeigt werden, aber nicht im P2P angeboten werden?

    PS: Ich beziehe mich auf dieses Kinder und Jugendliche Problem.

  2. Blödsinn:
    Bei ernsthafter Betrachtung kann ein Porno doch nicht unter den „Werk“ Begriff des Urhehberrechts fallen. Die kommerzielle Verberitung von Pornografie sollte ohnehin sittenwidrig sein.

    Ein Urheberrecht auf Sexualität ist nicht möglich!

    1. natürlich gibt’s auf Pornofilmproduktionen Copyright, da kommen zum größten Teil bezahlte „Schauspieler“ und teures Equipment zum Einsatz, d.h. es wird was investiert und das sich die Pornofilmbrange das schützen lässt ist selbstverständlich. Man muss Pornos nicht mögen, aber muss ja seinen Grund haben warum’s die schon so lange gibt (genau wie Prostitution auch)…

      1. Copyright nach amerikanischem bzw. englischem Recht ist nicht gleich Urheberrecht nach deutschem Recht. Das deutsche Recht schützt nur Werke mit einer gewissen „Schöpfungshöhe“, die bei Pornos bei allem Aufwand und sexueller Ausbeutung von Models, „Stars“ und Prostituierten etc. sicher nicht gegeben ist. Denn ein solcher Urheberschutz wäre sittenwidrig, weil er letztlich die Voraussetzung für diese sittenwidrige Ausbeutung wäre. Nicht alles, was ein „copyright“ hat, ist in Deutschland urhebergeschützt! Es gibt in USA eine Lobby von Pornoproduzenten, die mit allen Mitteln für ihr „Copyright“ kämpfen.

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.