LG Karlsruhe: Durchsuchung wegen mittelbaren Links auf dänische Sperrliste war statthaft

Wir haben mal wieder ein juristisches Problem, wie Internet-Law berichtet: LG Karlsruhe: Durchsuchung wegen mittelbaren Links auf dänische Sperrliste war statthaft.

Der Beschuldigte hatte keineswegs unmittelbar auf kinderpornografische Inhalte verlinkt und noch nicht einmal direkt auf eine ausländische Sperrliste, sondern vielmehr nur auf einen Beitrag in dem Blog Schutzalter, der sich seinerseits mit den dänischen Kinderporno-Sperrlisten beschäftigt und sich insgesamt kritisch mit der dänischen Sperrdiskussion auseinandersetzt. Dieser Blogger hatte im Rahmen seines Beitrags einen Link auf wikileaks.org gesetzt. Gegen den Betreiber des Blogs wird übrigens auch ermittelt.
[…]
Von einem gezielten Link auf strafbare Inhalte kann hier freilich gar keine Rede sein. Das macht aber nach Ansicht des Landgerichts Karlsruhe auch nichts. Im Beschluss heißt es hierzu wörtlich:
„Aufgrund der netzartigen Struktur des WORLD WIDE WEB ist jeder einzelne Link im Sinne der conditio-sine-qua-non-Formel kausal für die Verbreitung krimineller Inhalte, auch wenn diese erst über eine Kette von Links anderer Anbieter erreichbar sind“

Passend dazu auch das Datenschutz-Blog: Warnung: Hausdurchsuchung bei sämtlichen Blog-Betreibern denkbar?

Das heißt übersetzt: Verdächtig ist, wer zu einer (nicht “bösen”) Seite linkt, die zu einer Seite linkt, die “böses” bereit hält. Im konkreten Fall ging es um Wikileaks.de. Der Betroffene hatte aber nicht direkt dorthin gelinkt, sondern zu einer Seite, die wiederum auf Wikileaks.de verwiesen hat. Das reichte, mit obiger Begründung, für eine Durchsuchung. Mit dieser Argumentation ist letztlich jeder Link, der – gleich über wie viele Ecken – zu irgendeiner “bösen” Seite weiterleiten könnte. Das Problem nur: Zu Wikileaks.de hat auch Heise.de in einem Artikel verlinkt. Und ich möchte jetzt nicht darüber sinnieren, wie viele Blogs irgendwo mindestens einen Link zu heise.de gesetzt haben, somit in das obige Muster fallen. Das Feindstrafrecht zeigt seine Fratze.

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27 Ergänzungen

  1. Was das Internet-Law natürlich verschweigt (klingt dann ja nicht mehr so cool): Zum einen steht in der Urteilsbegründung bereits im nächsten Satz, dass stets zu prüfen sei, ob der Anbieter eines Links sich den Inhalt zu eigen gemacht hat. Zum anderen wurde besagter Blogger seit 1994 3x (!) wegen Besitz und Verbreitung derartiger Schriften verurteilt.

  2. Mit Logik hat der das nicht so, oder?

    “Aufgrund der netzartigen Struktur des WORLD WIDE WEB ist jeder einzelne Link im Sinne der conditio-sine-qua-non-Formel kausal für die Verbreitung krimineller Inhalte, auch wenn diese erst über eine Kette von Links anderer Anbieter erreichbar sind”

    Ist würde mal sagen, mit dem Argument ist kein Link kausal.

  3. Zum anderen wurde besagter Blogger seit 1994 3x (!) wegen Besitz und Verbreitung derartiger Schriften verurteilt.

    Und das verändert die Bewertung dieses Sachverhalts inwiefern ? Schließlich wird auch gegen das verlinkte Blog Schutzalter ermittelt.

    1. @ Erlehmann: >Und das verändert die Bewertung dieses Sachverhalts inwiefern ?

      Ich wollte zunächst auch was zum Thema machen, habe mir aber vorher das PDF durchgelesen. Das LG handelt korrekt. Aus den Kommentaren bei Internet-Law:

      Der Beschluss des LG an sich ist nachvollziehbar und vernünftig. Wer einen Link auf KiPo setzt und sich diese zueigen macht, leistet Beihilfe zu deren Verbreitung, egal, ob er direkt linkt oder über eine Kette von Blogbeiträgen. Das ist nachvollziehbar; warum sollte es strafbar sein, direkt auf die Sperrliste bei Wikileaks zu verlinken, aber nicht, wenn man nur auf einen Blogbeitrag mit einem entsprechenden Link verweist? Dass auch Kettenlinks strafbar sind, ist m.E. zutreffend und erfasst die Struktur des WWW, gerade aber auch der sog. „Blogosphäre“, sehr zutreffend. (Wer kennt nicht die gezielten Links auf eine Googlesuche? „Ich darf auf XXX keinen direkten Link setzen, aber klick mal auf diesen Link hier und dann auf den dritten Link von oben auf der Ergebnisseite“. Das soll dann nicht mehr strafbar sein, wenn der direkte Link auf XXX strafbar ist? Das wäre ja lachhaft.) Insofern sind die Ausführungen zum objektiven Tatbestand m.E. auch eher trivial.

      Entscheidend ist doch etwas ganz anderes, nämlich der subjektive Tatbestand. Es genügt ja gerade nicht, auf Google, Wikileaks oder ein Blog zu verweisen, denn natürlich ist die Wahrscheinlichkeit hoch, daß jede Webseite irgendwie schon mit jeder anderen verlinkt sein wird, wenn die Kette nur genügend lange geht. Darum geht es aber nicht, und das hat das LG Karlsruhe, auswärtige Strafkammer Pforzheim, auch ausgeführt: entscheidend ist der Vorsatz und damit die Frage, was wusste und wollte der Linksetzer, als er seinen Link setzte?

      Und dazu schreibt das LG Karlsruhe, der Linksetzer habe nicht das Blog allgemein, sondern einen ganz bestimmten Teil über „Sprungmarken“ – dazu müßte man den Sachverhalt genauer kennen, aber es klingt nach Anchors – verlinkt, die Ausführungen um den Link herum in seinem Blog paßten zu der Annahme des Zueigenmachens, und er sei zudem einschlägig schon wegen Besitz und Verbreitung von KiPo vorbestraft. Das deutet nun sehr gezielt darauf hin, daß er genau deshalb auf das „Schutzalter“-Blog verlinkt hat, um damit seine Nutzer weiter zu genau der Seite von wikileaks.org zu leiten, auf der (jedenfalls auch) KiPo verlinkt ist. Ob er damit bei der Verbreitung von KiPo helfen wollte (was asgesichts der Vorstrafen nicht völlig fern liegt) oder es nur wissentlich tat, ist für den Vorsatz dann unerheblich. Zumindest begründet es einen Verdacht der entsprechenden Strafbarkeit.

  4. Ins Reallife übersetzt würde das Bedeuten: Jeder, der einen Kriminellen kennt, ist kriminell. Da angeblich jeder jeden über 5 Ecken oder so kennen soll, sind alle kriminell.

    verrückt

  5. Wobei man da durchaus ein paar Punkte beachten sollte, dazu steht bei Thomas Stadler in den Kommentaren auch einiges (thh zum Beispiel); und vielleicht ergibt sich daraus ja noch eine kleine Diskussion.

    Ich persönlich vermute, dass dieser aktuelle Fall vor allem eine Privatfehde zwischen Carechild (vermutlicher Anzeigenerstatter) und der Krummen 13 (der vermutliche Blogger, bei dem durchsucht wurde) ist, bei der die Staatsanwaltschaft mitspielt.

  6. Ich finde auch, dass diese Entscheidung problematisch ist, weil indirekte Verlinkung durchaus weitreichend sein kann (wie man gut am Heise Beispiel sieht).

    Allerdings sehe ich einen Unterschied zwischen einem Link „Siehe auch bei Heise“ und „Wenn Ihr eine Liste der Sites sucht, schaut mal im Blog …“ (letzteres macht die Inhalte zu eigen, ersteres wohl eher nicht – leider ist die reale welt nicht S/W).

    Und dann wäre noch zu klären ob Filterlisten von anderen Staaten auf anerkannte illegale Inhalte verweisen…

    Bernd

  7. Was ist „Carechild“ eigentlich für ein windiger Laden? Und dürfen sich gemeinnützige Vereine politisch betätigen?

  8. dank an alle für die diskussion und die verschiedenen interpretationen des urteils. bei meldungen dieser art lasse ich mich auch selber gerne ganz schnell zum reflexartigen warnruf vor dem überwachungsstaat verleiten.

    gut wenn man gemeinsam drüber reflektiert. es lebe das netz! :)

  9. Der Kommentar im Kommentar von Rene (7) klingt durchaus plausibel. Allerdings herrscht doch nun (wiedermal) rechtsunsicherheit. Oder sehe ich das falsch? Werde ich jetzt strafrechtlich belangt, wenn ich auf den Artikel von Heise verlinke, der auf Wikileaks verlinkt, oder nicht?

  10. Grade so schön über Fefe gefunden:
    http://www.heise.de/newsticker/foren/S-http-www-landgericht-karlsruhe-de-und-los-geht-der-Spass/forum-156379/msg-16514791/read/

    Aber abgesehen davon:
    „Aufgrund der netzartigen Struktur des WORLD WIDE WEB ist jeder einzelne Link im Sinne der conditio-sine-qua-non-Formel kausal(…)“

    Übersetzt ins Deutsche: „… jeder einzelne Link ist genau diejenige Bedingung, ohne die keine Verbreitung von Kinderpornografie…“, zumindest sagt mir das mein großes Latinum und mein kleines Wikipedia.org.
    Ist das dann nicht genau falsch? Weil sobald mehr als eine Seite dann den selben Link setzen, kann diese Formel doch garkeine Anwendung mehr finden?
    Wer klärt mich auf?^^

  11. Nach dem was ich so in den Kommentaren gelesen habe, scheint es wirklich als hinge es eher davon ab ob ich ganz bewusst einen Link über 5 Ecken verbreite und mich gezielt an der Verbreitung eines Inhalts beteilige oder mich wirklich bewusst von allen Inhalten einer verlinkten Seite distanziere.

  12. Markus, zumindest die Aufregung über diesen Satz ist nun völlig unberechtigt, die Feststellung der Kausalität im Sinne der Sinne qua non-Formel steht in praktisch jeder juristischen Prüfung im Strafrecht. Insoweit glaube ich, dass netzpolitik.org mit einer etwas weniger dramatischen Zusammenfassung ganz gut beraten wäre. Das beck-blog hat es ganz gut zusammengefasst:

    Die Blogger, die das Urteil heute zuerst zitierten, sind Juristen, siehe hier und hier. Sie kennen die Bedeutung der Kausalität aus der Vorlesung, dennoch hoben sie den Satz des LG Karlsruhe so hervor (und zitierten ihn als einzigen), dass der nicht juristisch gebildete Leser annehmen konnte, ja musste, das LG Karlsruhe hielte nun alle Blogger wegen eines (zufälligen) indirekten Links auf eine KiPo-Seite für strafbar. Mit diesem aus dem Zusammenhang gerissenen Zitat – einer (bewussten?) Unterstellung – haben diese Lawblogger heute einen kleinen Sturm ausgelöst.

  13. Ich definieren Links als \Wörter\ – als Bezeichner, die deuten. Wenn Links strafbar sind, dann sind es somit auch Wörter. Das macht durchaus Sinn, denn ich kann mit Worten auch beschreiben wie ich eine URL finde. (\Gib in Google dies ein:\)

  14. In vorbezeichneter Strafsache wird die gegen den Durchsuchungsbeschluss eingelegte Beschwerde wie folgt

    begründet:

    I)
    Die Voraussetzungen zur Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten liegen nicht vor. Es fehlt bereits an der Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte eine Straftat begangen habe. Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte hierfür liegen nicht vor.

    1)
    Richtigerweise geht der Durchsuchungsbeschluss nicht von einem Tatverdacht des Zugänglichmachens oder der Teilnahme am Verbreiten kinderpornographischer Schriften aus. Der Beschuldigte hat nämlich nicht auf eine Seite mit kinderpornographischen Inhalten verlinkt, sondern auf eine Seite mit einem redaktionellen Beitrag, der wiederum einen Link zu einer Internetseite enthielt, von der wiederum Links zu verschiedenen Internetseiten verliefen von denen laut Ermittlungsergebnis einige kinderpornographisch sein sollen. Damit ist der Straftatbestand des Zugänglichmachens bzw. einer Teilnahme an der Verbreitung von kinderpornographischen Schriften nicht erfüllt.

    2)
    Genauso wenig bestehen aber tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass durch die bloße Setzung eines Links auf eine Internetseite, die wiederum nach einem redaktionellen Beitrag auf eine dritte Internetseite verweist, die wiederum auf weitere Seiten mit möglicherweise strafrechtlich relevantem Inhalt verweisen, der Beschuldigte sich Inhalte dieser letztgenannten Seiten, die immerhin das vierte Glied in einer Verlinkungskette darstellen, auf die Festplatte geladen hat. Dies ist reine Spekulation und als Voraussetzung für eine Durchsuchungsanordnung nach § 102 StPO untauglich.

    3)
    Ebenfalls auf purer Spekulation beruht die Behauptung im Durchsuchungsbeschluss, der Beschuldigte habe sich die Inhalte (welcher?) verlinkten Seite zu Eigen gemacht. Es fehlt schon an einer konkreten Bezeichnung, welche der drei Verlinkungen sich der Beschuldigte zu eigen gemacht haben soll. Daneben ist es nicht wahrscheinlich, sondern reine Spekulation, ob der Beschuldigte sich (sic) durch „diesen Vorgang“ (welchen?) den Inhalt der (welcher?) Internetseite und somit auch kinderpornographisches Material gespeichert habe.

    4)
    Allenfalls kann davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte sich den redaktionellen Inhalt der Internetseite, auf die er verlinkt hat, nämlich: http://schutzalter.twoday.net, zu eigen gemacht hat. Diese Seite befasst sich damit, dass dort die beabsichtigte Blockade von Internetseiten durch die Exekutive als rechtswidrig kritisiert wird. Es spricht jedoch nichts dafür, dass sich der Beschuldigte auch den Inhalt der Seiten, auf die von wikileaks aus, also nicht einmal direkt von schutzalter.twoday.net, verwiesen wird, zu eigen gemacht haben könnte.

    Ebensowenig ergibt sich dadurch eine Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte sich Inhalte kinderpornographischer Seiten auf seinen Computer geladen hat.

    5)
    In diesem Zusammenhang sei noch einmal auf die Problematik des „Caches“ hingewiesen: Beim Aufruf von Internetseiten legt der Computer automatisch Kopien der Seiten in einem sogenannten „Cache“ ab, damit bei einem erneuten Aufruf der Seite die Ladezeit verkürzt wird. Auf diesen „Cache“ kann der Nutzer in der Regel nicht ohne weiteres zugreifen; die Speicherung wird an einer dem Nutzer nicht bekannten Stelle durchgeführt; der Nutzer kann allenfalls seinem Internetbrowser die Anweisung geben, nach der Internetsitzung eine Löschung des Caches durchzuführen. Dabei werden durch den Computer die Verweise auf die gespeicherten Cache-Dateien gelöscht, so dass ein Zugriff nicht mehr möglich ist. Die Dateien selbst werden dadurch aber physikalisch in der Regel nicht gelöscht oder überschrieben, so dass sie auf der Festplatte noch existieren, nur nicht mehr gefunden werden können. Solange sie jedoch nicht zufällig durch andere Dateien überschrieben worden sind, können sie mit Spezialsoftware, beispielsweise durch die Ermittlungsbehörden wieder sichtbar gemacht werden. Das bloße Vorhandensein von Cache-Dateien belegt daher lediglich, dass auf eine Internetseite zugegriffen wurde, nicht aber, dass der Inhalt durch den Nutzer aktiv auf seinen Rechner heruntergeladen hat. Ein Besitz von etwa lediglich im Cache abgelegtem Material ist damit nicht verbunden.

    6)
    Erst recht ergibt sich durch die bloße durch den Beschuldigten vorgenommene Verlinkung nicht der Verdacht, dass der Beschuldigte kinderpornographische Bilder, Datenträger, wie CD-Roms, Disketten, externe Festplatten oder handschriftliche Notizen mit kinderpornographischem Bezug besitzen könnte.

    7)
    Die Anordnung der Durchsuchung ist zudem unverhältnismäßig. Zu Unrecht wird im Durchsuchungsbeschluss postuliert, der Beschuldigte habe „gezielt“, einen Link auf die Site „schutzalter.twoday.net“ gesetzt (mit dem unausgesprochenen Zusatz: Damit die Nutzer sich die kinderpornographischen Seiten, die auf der „wikileaks“ Site verlinkt sind, ansehen). Das Amtsgericht verkennt hier, dass die Verlinkung mit der Site „schutzalter.twoday.net“ im Rahmen der Pressefreiheit und der Meinungsfreiheit des Beschuldigten berechtigt ist, der im Rahmen der redaktionellen Berichterstattung über die Diskussion über Sperrlisten auf seiner Website einen Link auf den Bericht in „schutzalter.twoday.net“ gesetzt hat.

    Der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Pforzheim vom 30.01.2009 ist daher rechtswidrig und aufzuheben. Das beschlagnahmte Material ist an den Beschuldigten herauszugeben.

    Leonhard Graßmann
    Rechtsanwalt

  15. Spendenaufruf für Verfassungsbeschwerde gegen den eindeutig rechtswidrigen Hausdurchsuchungsbeschluss des AG Pforzheim & Beschluss LG Pforzheim

    In diesem unrechtmäßigen Ermittlungsverfahren wurde eine rechtswidrige Hausdurchsuchung/Beschlagnahme gem. § 102 StPO durchgeführt, obwohl keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte für eine mögliche Straftat gem. 184 StGB vorhanden waren. Der wahrheitsgemäße Sachverhalt kann der Beschwerdebegründung an das LG Pforzheim von Rechtswalt Graßmann München entnommen werden.

    Gegen den rechtswidrigen Beschluss des LG Pforzheim vom 23. März 2009 gibt es kein instanzenmäßiges Rechtsmittel der erneuten Beschwerde bei einem ordentlichen Gericht mehr. Gegenwärtig hat der rechtswidrige Beschluss des AG bzw. LG Pforzheim Bestand und die Ermittlungsbehörden dürfen mit der Auswertung der beschlagnahmten Gegenstände beginnen. Unabhängig davon was die Auswertung als Ergebnis erbringt muss der zu UNrecht Beschuldigte gegen diese Unrechtmäßigkeit einer Hausdurchsuchung vorgehen und alle rechtsstaatlichen Möglichkeiten voll ausschöpfen. Dazu gehört als höchste Deutsche Gerichtsbarkeit eine Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Zuvor wird auch das OLG Karlsruhe in dieses Verfahren insolviert.

    Die bisher kontaktierten Rechtswälte vertreten ganz klar die Rechtsauffassung des zu Unrecht beschuldigten Justizopfers. Demnach hat eine solche Verfassungsbeschwerde reale Aussicht auf Erfolg. Das Anwalthonorar eines juristischen Experten für Verfassungsrecht liegt bei 3000,00 Euro. Davon verlangt der Anwalt 2000,00 Euro Anzahlung. Prozesskostenhilfe etc. kann nicht in Anspruch genommen werden. Eine solch relativ hohe Summe kann das Justizopfer aus eigenen Mitteln nicht aufbringen. Führt die Verfassungsbeschwerde erwartungsgemäß zum gewünschten Erfolg werden Schadensersatzansprüche geltend gemacht bzw. notfalls eingeklagt werden. Damit der zu UNrecht Beschuldigte das oben genannte Honorar für eine Verfassungsbeschwerde an seinen Anwalt begleichen und das Mandat erteilen kann bitten wir alle wohlgesonnenen BesucherInnen unserer Webseiten um finanzielle Unterstützung. Große und kleine private Spenden sind uns Willkommen.

    Dieses UNrechtsverfahren ist auch von grundsätzlicher Bedeutung für ALLE Menschen. Es geht z.B. um eine legale Möglichkeit von Verlinkungen anderer Webseiten zum Thema Sperr- und Zensurlisten im Internet. Es geht um die Meinungs- und Pressefreiheit in Deutschland. Weiter geht es um die Legalität von Cache-Inhalten im Brower bzw. im Zwischenspeicher des PCs und einiges mehr… ! Im momentanen Stadium der Verfahrens geht es um die notwendigen Voraussetzungen eines konkreten Verdachtes zur Rechtfertigung einer Hausdurchsuchung gem. 102 StPO. Eine „Wahrscheinlichkeit“, wie im Beschluss des AG Pforzheim u.a. angeführt, darf nicht zur Verletzung des Grundrechtes der Wohnung führen. Es geht im Moment (noch) nicht um eine tatsächlich begangene Straftat. Die Ermittlungen sind noch nicht abgeschlossen und eine Anklage wurde natürlich auch noch nicht erhoben. Bei dem vorliegenden wahren Sachverhalt darf es in unserem Land keine solch rechtswidrigen Hausdurchsuchungen geben. Justizwillkür darf in Deutschland keine Chance haben !!!

    Aus diesem Grunde bitten wir Euch/Sie um finanzielle Unterstützung. Nehmen Sie bitte per eMail, Fax, Briefpost oder telefonisch mit uns Kontakt auf. Wir danken allen SpenderInnen und hoffen, die Verfassungsbeschwerde bis zum Fristablauf 27. April 2009 beim BVerfG einreichen zu können.

    http://k13-online.krumme13.org/text.php?id=664&s=read

    +++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++

    Wer spenden möchte sollte die folgenden Möglichkeiten in Betracht ziehen:

    – Barspende(anonym) am Besten per Einschreiben an eine Postfachadresse, die dann mitgeteilt wird.

    – Bareinzahlung auf ein Privatkonto(anonym), welches ebenfalls mitgeteilt wird.

    – Banküberweisung auf ein Privatkonto, welches dann auch mitgeteilt wird.

    – Direktüberweisung an den Anwalt, der die Beschwerde einreichen wird. Das geht aber erst dann, wenn der Beschwerdeführer seinem Anwalt das Mandat übertragen hat, was erst in einigen Tagen geschehen wird. Über diese Spende müßt Ihr den Beschwerdeführer aber zuvor informieren.

    – Alternativen auf Anfrage möglich

    Direkte Kontaktaufnahme per eMail an:

    spenden.bverfg@action.ms

  16. Seit nunmehr über 5 Monaten ist beim BVerfG in Karlsruhe bekanntlich eine Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des LG Karlsruhe/Pforzheim anhängig. Hier nochmals die Beschwerde als PDF-Datei:

    http://static.twoday.net/schutzalter/files/Verfassungsbeschwerde.pdf
    (Zum Öffnen der PDF-Datei benötigen Sie den Adobe Reader.)

    Die Entscheidung des BVerfG wird von grundsätzlicher Bedeutung über alle Internet-Nutzer sein und damit über den Einzelfall hinausgehen. Nichtannahmen von Beschwerden gehen in der Regel ziemlich schnell. Die Dauer von jetzt über 5 Monaten läßt uns optimistisch die Entscheidung abwarten. Leider hat Netzpolitik bisher noch nicht in einem Folgeartikel über den aktuellen Stand der Dinge berichtet. Deshalb zu diesem Artikel der heutige Kommentar.

    Atlas Büroteam

    ps: Honorarspenden sind inzwischen fast 2000,00 Euro eingegangen und an RA Vetter bezahlt worden. Es fehlen allerdings noch ca. 1500,00 Euro. Spender können hier etwas beitragen:
    http://schutzalter.twoday.net/stories/5653910
    Vielen Dank !

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.