Schon vor zwei Jahren forderte Dieter Wiefelspütz die Einführung eines Internetgrundrechts. Nun ist es nicht so, dass der Internetzugang nicht bereits grundgesetzlich garantiert wäre – nein, aus verschiedenen Grundrechten wird derzeit ein grundrechtsgleichgestelltes Grundrecht auf Informationserzeugung, -übermittlung und -zugang abgeleitet. Da ist zum Einen der Artikel 5 GG:
(1)Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
Dieser Absatz 1 klingt wunderbar und ist doch interpretationsbedürftig. Presse ist im Laufe der Zeit eher weit definiert worden, aber was ist im Internet Presse und was nicht? Ist das Internet allgemein zugängliche Quelle? Wenn ja, was heißt ungehindert? Und dann ist da diese sogenannte Grundrechtsschranke im Absatz 2:
(2)Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
Für Nichtjuristen liest sich das, als ob der gesamte 5.1 Makulatur wäre. Doch dem ist nicht so, es geht hier aber stets um Abwägungsprozesse und die Frage, wie stark der 5.1 die durch 5.2 gerechtfertigten Schranken wieder einschränkt (sog. „Schrankenschranken“, was nur die Krankenkranken für ein verständliches Wort halten). Diese Abwägung ist im Zweifel nur durch Gerichte und viel zu häufig nur durch das oberste ebensolche deutsche, das Bundesverfassungsgericht, möglich.
Wenn es um Informationsübermittlung geht, wird häufig eher auf den Artikel 10 abgestellt:
(1)Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
(2)Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.
Der Artikel 10 ist der Sache nach ein stark beschränkter und einschränkbarer Grundrechtsschutz. Das geschieht vor allem durch das sogenannte G10-Gesetz.
In der Vergangenheit hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt
„Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art.1 Abs. 1 GG) umfasst das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme.“ „Die heimliche Infiltration eines informationstechnischen Systems ist grundsätzlich unter den Vorbehalt richterlicher Anordnung zu stellen. Das Gesetz, das zu einem solchen Eingriff ermächtigt, muss Vorkehrungen enthalten, um den Kernbereich privater Lebensgestaltung zu schützen.“
„Soweit eine Ermächtigung sich auf eine staatliche Maßnahme beschränkt, durch welche die Inhalte und Umstände der laufenden Telekommunikation im Rechnernetz erhoben oder darauf bezogene Daten ausgewertet werden, ist der Eingriff an Art. 10 Abs. 1 GG zu messen. Nimmt der Staat im Internet
öffentlich zugängliche Kommunikationsinhalte wahr oder beteiligt er sich an öffentlich zugänglichen Kommunikationsvorgängen, greift er grundsätzlich nicht in Grundrechte ein.“
Nun stellt sich heute die Frage: Was ist mein Computer? Wir reden von Cloud Computing, von Onlinelaufwerken – wie verhält sich also das „private“ und damit von 2.1/1.1 geschützte Endgerät zum „nur“ durch 10.1 geschützten Kommunikationsinhalt? Und welche Rolle kann ein Internetgrundrecht hier spielen? Ist es überhaupt zielführend und wünschenswert? Klar ist, dass die derzeitig postulierte Unterscheidung in Kommunikationsinhalt und informationstechnisches System der Wirklichkeit nur begrenzt standhält. Doch ist es besser, mit unklaren und teils kollidierenden – und somit dem Richterrecht anheim fallenden – Normen zu leben? Oder besser, eine klar formulierte aber hierfür vielleicht sehr schwache einschlägige Norm ins Grundgesetz aufzunehmen?
Zweifelsohne droht genau das – denn ein Grundrecht benötigt eine Zwei-Drittel-Mehrheit, ist also ohne Zustimmung der Unionsparteien unmöglich. Ein Grundrecht zu formulieren bedeutet nicht, dass dadurch die Schranken für Eingriffe nicht abgesenkt werden können. Stattdessen könnte es sinnvoller sein, Artikel 5 und 10 grundlegend zu renovieren und der gesellschaftlichen Realität anzupassen. Mit der Union wird das jedoch ebenfalls ein Wunschtraum bleiben. Was meint die verehrte Leserschaft?
Auf ein Grundrecht, das der Feder von Schäuble und Wiefelspütz entspringt, kann ich gerne verzichten.
Dann soll lieber das BVerfG neue Grundrechte formulieren.
Ich hätte die Hoffnungen auf die EU gesetzt, aber dort ist ja auch wieder die CDU am längeren Hebel.
Ich denke, wir müssen uns vorerst mit der Übergangslösung gerichtlicher Entscheide zufrieden geben. Erst allmählich gewöhnt sich die Gesellschaft an solche Themen und beginnt sie zu diskutieren — dies gilt auch für die Politiker.
Ich setze darauf, dass wir innerhalb von ein paar Jahren mehr Netz-Politiker, so wie Jan Albrecht, bzw. Menschen mit mehr Internet-Erfahrung an der Spitze haben werden, die nicht in Hysterie und Panik ausbrechen sobald öffentlich wird, dass terroristische Planungen über das Internet organisiert wurden.
Ich halte das für ein Ablenkungsmanöver. Wichtiger als jetzt die Verfassung zu ändern ist es, den Einstieg in die netzseitige Filterung von Inhalten zu verhindern. Und da spielt die SPD die Schlüsselrolle. Entweder sie versagt, wie schon bei der Vorratsdatenspeicherung, oder sie hat endlich mal „Arsch in der Hose“, wie man so sagt.
Ich denke, eine geräte- und formatunabhängige Grundlage wäre besser. Die Technik entwickelt sich schneller, als die Politik überhaupt handeln kann. Ich prophezeie mal, dass es in vier bis fünf Jahren keinen Supermarkt ohne RFID-Chips in den Produkten geben wird. Die Technik bietet ganz allgemein gute wie schlechte Möglichkeiten und niemand kann absehen, in welche Richtung sich Innovationen entwickeln.
Ich hätte auch eher Sorge vor einer Grundrechtsänderung, über die sich die Herren Schäuble und Wiefelspütz unter tätiger Mithilfe von Frau Zypries einigen. Die Mehrheit dazu haben sie – und ich fürchte, die werden sie auch nach der Bundestagswahl haben!
Dass die SPD mal Rückgrat zeigt, glauben wir doch selber nicht.
Ich würde es vorziehen, auf ein spezielles Internetrecht zu verzichten und die Interpretation bzgl. Meinungsfreiheit etc. dem Bundesverfassungsgericht zu überlassen.
Die Vergangenheit hat gezeigt, dass die Parteien nicht über die nötige Reife verfügen, dass man ihnen Änderungen am Grundgesetz anvertrauen darf. Ich bekomme jedesmal, wenn ein Politiker von Grundgesetzänderung faselt einen gehörigen Schreck.
Wenn man bedenkt, dass das Grundgesetz 1949 abgefasst wurde, also zu einer Zeit, als sehr viele Bürger des Landes Ex-NSDAP-Mitglieder waren, trauten die Verfasser diesen und kommenden Bürgern sehr viel Freiheit zu und hatten darüber hinaus die Vorstellung, dass spätere Generationen diese Freiheitsrechte noch ausweiten. Und man kann davon ausgehen, dass angesichts der persönlichen Erfahrungen, die die Verfasser selbst gemacht haben, dass sie wohl keine naiven und weltfremden Spinner waren.
Wenn ich mir im Vergleich dazu anschaue, welche Tendenz die bisherigen Änderungen am Grundgesetz haben, dann laufen die in die entgegengesetzte Richtung als die Verfasser erwartet hatten. Und wenn man sich die gesellschaftliche Situation anschaut, in der die Änderungen vorgenommen wurden, dann waren die immer deutlich besser als 1949 und die Bedrohungen, denen Deutschland ausgesetzt war, immer deutlich geringer als 1949.
Ich bin überhaupt nicht der Meinung, dass man das Grundgesetz nicht ändern darf. Gerade plebiszitäre Elemente fehlen. Ich bin aber fest davon überzeugt, dass sich in unserem Parlament keine 2/3-Mehrheit finden lässt, der man vertrauensvoll diese Aufgabe antragen kann, ohne dass sie die Gelegenheit nutzt, diese gegen uns Bürger zu nutzen.
Thomas Volkmar Worm
Wenn SPD und CDU ein „Internetgrundrecht“ einführen dann eher um Rechte zu beschränken und nicht um diese zu garantieren.
Da setze ich mein Vertrauen lieber ins Bundesverfassungsgericht.
Ein Internetgrundrecht ist in der aktuellen Verfassungsdogmatik dringend nötig. Die Besonderheiten des Internets lassen sich weder mit der Rundfunk-, noch mit der Pressefreiheit richtig fassen. Hinzu kommt, dass zu diesen beiden Grundrechten schon eine so ausgefeilte Dogmatik entstanden ist, dass sich die gefundenen Ergebnisse kaum auf die „Internetfreiheit“ anwenden lassen.
Gegen die Einführung eines eigenen Grundrechts für das Internet spricht, dass auch das Internet nur ein Zwischenstadium ist auf dem Weg zu einer ganz neuen, ganz anderen Medienwelt (bzw. zu einem ganz neuen Kommunikationsraum, in dem „Medien“ in der bisher bekannten Form wahrscheinlich gar nicht mehr existieren werden). In einer Medienwelt, in der der Konvergenzprozess beendet ist, ist auch eine „Internetfreiheit“ nicht mehr zeitgemäß.
Die praktischen Gründe, die gegen eine Änderung sprechen, hat Thomas Worm oben schon gut zusammengefasst. Davon abgesehen sind das in der aktuellen politischen Lage ohnehin alles nur Gedankenspiele – eine verfassungsändernde Mehrheit für diesen Punkt sehe ich weder aktuell noch in der nächsten Legislaturperiode.
Ein paar ältere Gedanken von mir zum Thema:
http://www.telemedicus.info/article/520-Was-sollte-das-sein,-die-Internetfreiheit.html