Schon vor zwei Jahren forderte Dieter Wiefelspütz die Einführung eines Internetgrundrechts. Nun ist es nicht so, dass der Internetzugang nicht bereits grundgesetzlich garantiert wäre – nein, aus verschiedenen Grundrechten wird derzeit ein grundrechtsgleichgestelltes Grundrecht auf Informationserzeugung, ‑übermittlung und ‑zugang abgeleitet. Da ist zum Einen der Artikel 5 GG:
(1)Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
Dieser Absatz 1 klingt wunderbar und ist doch interpretationsbedürftig. Presse ist im Laufe der Zeit eher weit definiert worden, aber was ist im Internet Presse und was nicht? Ist das Internet allgemein zugängliche Quelle? Wenn ja, was heißt ungehindert? Und dann ist da diese sogenannte Grundrechtsschranke im Absatz 2:
(2)Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
Für Nichtjuristen liest sich das, als ob der gesamte 5.1 Makulatur wäre. Doch dem ist nicht so, es geht hier aber stets um Abwägungsprozesse und die Frage, wie stark der 5.1 die durch 5.2 gerechtfertigten Schranken wieder einschränkt (sog. „Schrankenschranken“, was nur die Krankenkranken für ein verständliches Wort halten). Diese Abwägung ist im Zweifel nur durch Gerichte und viel zu häufig nur durch das oberste ebensolche deutsche, das Bundesverfassungsgericht, möglich.
Wenn es um Informationsübermittlung geht, wird häufig eher auf den Artikel 10 abgestellt:
(1)Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
(2)Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.
Der Artikel 10 ist der Sache nach ein stark beschränkter und einschränkbarer Grundrechtsschutz. Das geschieht vor allem durch das sogenannte G10-Gesetz.
In der Vergangenheit hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt
„Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art.1 Abs. 1 GG) umfasst das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme.“ „Die heimliche Infiltration eines informationstechnischen Systems ist grundsätzlich unter den Vorbehalt richterlicher Anordnung zu stellen. Das Gesetz, das zu einem solchen Eingriff ermächtigt, muss Vorkehrungen enthalten, um den Kernbereich privater Lebensgestaltung zu schützen.“
„Soweit eine Ermächtigung sich auf eine staatliche Maßnahme beschränkt, durch welche die Inhalte und Umstände der laufenden Telekommunikation im Rechnernetz erhoben oder darauf bezogene Daten ausgewertet werden, ist der Eingriff an Art. 10 Abs. 1 GG zu messen. Nimmt der Staat im Internet
öffentlich zugängliche Kommunikationsinhalte wahr oder beteiligt er sich an öffentlich zugänglichen Kommunikationsvorgängen, greift er grundsätzlich nicht in Grundrechte ein.“
Nun stellt sich heute die Frage: Was ist mein Computer? Wir reden von Cloud Computing, von Onlinelaufwerken – wie verhält sich also das „private“ und damit von 2.1/1.1 geschützte Endgerät zum „nur“ durch 10.1 geschützten Kommunikationsinhalt? Und welche Rolle kann ein Internetgrundrecht hier spielen? Ist es überhaupt zielführend und wünschenswert? Klar ist, dass die derzeitig postulierte Unterscheidung in Kommunikationsinhalt und informationstechnisches System der Wirklichkeit nur begrenzt standhält. Doch ist es besser, mit unklaren und teils kollidierenden – und somit dem Richterrecht anheim fallenden – Normen zu leben? Oder besser, eine klar formulierte aber hierfür vielleicht sehr schwache einschlägige Norm ins Grundgesetz aufzunehmen?
Zweifelsohne droht genau das – denn ein Grundrecht benötigt eine Zwei-Drittel-Mehrheit, ist also ohne Zustimmung der Unionsparteien unmöglich. Ein Grundrecht zu formulieren bedeutet nicht, dass dadurch die Schranken für Eingriffe nicht abgesenkt werden können. Stattdessen könnte es sinnvoller sein, Artikel 5 und 10 grundlegend zu renovieren und der gesellschaftlichen Realität anzupassen. Mit der Union wird das jedoch ebenfalls ein Wunschtraum bleiben. Was meint die verehrte Leserschaft?