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  • : Gesichtserkennung mit Google Glass: Nach ersten Apps jetzt auch die Polizei in Dubai
    Foto: Tim.Reckmann Lizenz: <a href="https://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/deed.de">CC BY-SA 3.0</a>
    Gesichtserkennung mit Google Glass: Nach ersten Apps jetzt auch die Polizei in Dubai

    Google untersagt zwar „derzeit“ eine Gesichtserkennungsfunktion in Apps auf der umstrittenen Datenbrille Google Glass. Vermutlich will Google damit den Datenschutzdiskussionen etwas Wind aus den Segeln nehmen. Aber nur weil Google solche Apps untersagt und (voerst) nicht in seinen Markt aufnehmen wird, hält sich der Rest der Welt nicht an das Verbot.

    Bisher vor allem Machbarkeitsstudien und Previews

    Eine der ersten Apps die Gesichtserkennung einsetzt heisst Medref und entstand bei einem Medical Hackathon: Die App richtet sich an medizinisches Personal und soll dafür sorgen, dass diese die Patienten immer mit ihrem Namen ansprechen können. Dazu werden Informationen aus der Krankenakte und ein Referenzfoto eingeblendet – das Ganze funktioniert auch mit vorlesen des Patientennamens. Die Gesichtserkennung wird dabei Online über den Dienst Betaface abgewickelt.

    Ganz ohne Gesichtserkennung kann Insight Menschen erkennen. Das von Google mitfinanzierte Projekt erkennt Personen anhand von Kleidung, Brillen und sonstige Accessoires – in ersten Tests mit einer Erkennungsrate von 93 Prozent.

    Die Firma FacialNetwork.com geht mit ihrer App NameTag deutlich weiter und hofft auf eine Lockerung der Regelungen seitens Google. Die App greift auf eine Datenbank mit zwei Millionen Bildern zu – bisher vor allem Stars und Sternchen. In einem Testvideo wird auf die Datenbank mit verurteilten Sexualstraftätern zurückgegriffen. In Zukunft sollen Bilder aus sozialen Netzwerken wie Facebook in die Datenbank eingepflegt werden und mit Partnerbörsen kooperiert werden. Wer nicht in der Datenbank sein möchte kann nachträglich widersprechen.

    Dubais Polizei plant Einsatz von Google Glass zur Fahndung

    Dubai möchte die dortige Polizei mit Google Glass ausrüsten. Auf diesen soll eine von der Dubaier Polizei entwickelte Software zum Einsatz kommen, mit deren Hilfe die Polizei ihr Sichtfeld mit der Datenbank gesuchter Personen abgleichen können soll. Zu Beginn soll die Brille zur Bekämpfung von Verkehrsdelikten und zur Fahrzeug-Fahndung eingesetzt werden. Später sollen auch Kriminalbeamte mit den Brillen ausgestattet werden.

    8. Oktober 2014 6
  • : Digitalkommissar-Kandidat Oettinger will eine Aufholjagd. Und sich dafür Zeit lassen.
    via ephearings2014.eu
    Digitalkommissar-Kandidat Oettinger will eine Aufholjagd. Und sich dafür Zeit lassen.

    Wir haben gestern live aus dem Europaparlament vom Hearing des designierten Internetkommissars Günther Oettinger berichtet. Nach dem dreistündigen Hearing, das um 21:30 vorbei war, und einer Nacht Schlaf, hier eine Auswertung nach Themen.

    Breitbandausbau und Infrastruktur

    Oettinger will sich als Ziel setzen, alle Regionen im ländlichen Raum zu erschließen, er setzt dabei auf 5G:

    5G ist die Technologie für das nächste Jahrzehnt.

    Das war bereits zuvor in der Digitalen Agenda der EU festgelegt und auch Kanzlerin Merkel und der britische Premier Cameron präsentierten auf der letzten Cebit 5G als Wundermittel des mobilen Breitbandzugangs. 5G hat den Vorteil, dass die Errichtung der Infrastruktur ungleich günstiger ist als bei der Installation von Glasfaserkabeln, aber auch hier werden es Investitionen unerlässlich. Die sollen, so Oettinger, primär aus der Privatwirtschaft kommen. Er nennt Stadtwerke und Sparkassen als Beispiele. Nur wenn es nicht anders geht, soll es Unterstützung aus Europa geben.

    Wirtschaftsfreundlich gibt er sich auch, wenn es um Startups geht. Die findet er gut und er hofft, dass aus manchen große Unternehmen erwachsen, so wie das auch bei SAP passiert ist. Und nicht nur die und die großen Firmen findet er gut, auch die Kleinen und Mittelständler sollen gefördert werden. Oettinger will alles, mit Förderung und dem Aufbau von Infrastruktur. Wie genau das aussehen soll, verrät er nicht.

    Die Netzneutralität

    Wie zu erwarten findet Oettinger auch Netzneutralität gut. Was aber viel wichtiger ist: Wie definiert der designierte Internetkommissar eigentlich Netzneutralität? Und da beginnt er, sich schwammig zu äußern. Er beteuert, Netzneutralität dürfe nur „im öffentlichen Interesse“ beschnitten werden, in „Notfällen“. Was öffentliches Interesse ist, bleibt dabei unklar. In einer späteren Antwort definiert er auch Kultur als öffentliches Interesse und bekennt sich zu dem Kommissionsentwurf zur Netzneutralität, in dem Spezialdienste vorgesehen sind. Félix Tréguer von der französischen Bürgerrechtsorganisation La Quadrature du Net kommentiert:

    Oettingers Statement zur Netzneutralität zeigt nicht nur dass er nicht weiß, was auf dem Spiel steht, sondern dass er auch bereit ist, den Telekommunikationslobbyisten nach dem Mund zu reden. […] Indem er den Weg zu Verletzungen von Netzneutralität frei macht, erklärt er sich dazu bereit, Onlineinnvoation und Kommunikationsfreiheit der Agenda marktbeherrschender Telekommunikationsunternehmen zu opfern.

    Das Urheberrecht

    „Balance“, das ist wohl das Wort, das am häufigsten fiel, als Oettinger über Urheberrecht sprach. Er wolle eine Urheberrechtsreform schaffen, die den „Diebstahl geistigen Eigentums“ verhindert.

    Man muss Urheber schützen, damit es morgen und übermorgen noch Urheber gibt

    Im gleichen Atemzug sagte er jedoch auch:

    Umgekehrt haben Nutzer der digitalen Welt ein Interesse, dass alle Kulturprodukte verfügbar sind.

    Wie das konkret aussehen könnte, sagt er nicht, stattdessen verweist er darauf, dass er sich in den nächsten zwei Jahren an das Thema „herantasten“ wolle – „Gründlichkeit geht vor Schnelligkeit“. Mit diesem Satz mag er Recht haben, doch eigentlich wurde bereits eine große Menge Vorarbeit geleistet, etwa eine ausführliche Konsultation zur Notwendigkeit von Urheberrechtsreformen, deren Auswertung im Juli veröffentlicht wurde. Es entsteht die Befürchtung, dass der Prozess wieder von vorn losgeht. Eine weitere Konsultation, weitere Evaluationen, wenig Handlung.

    Google und Co.

    In vielen Fragen war es Thema, wie man die Marktmacht von Google, Amazon und Co. regulieren und eine Monopolisierung vermeiden könne. Beispiel dafür war mehrmals das Verfahren der EU-Kommission gegen den Suchmaschinenbetreiber Google, der aufgefordert wird, seinen Suchalgorithmus transparent zu machen. Oettinger machte keine konkreten Aussagen und verwies stattdessen darauf, dass noch kein Ende des Verfahrens in Sicht sei. Seine Ausweichenden Antworten kritisiert Michael Theurer von der FDP:

    Auf meine Frage, ob die Marktmacht von Google durch die Schaffung eines EU-Anbieters gebrochen werden kann, bekam ich von Oettinger eine enttäuschende Antwort. Schade, dass es auf Google keine Antwort gibt wie es seinerzeit Airbus auf Boeing war. Oettingers Position, die Marktmacht von Google dürfe nicht zementiert werden, ist richtig. Die Antwort, wie das erreicht werden kann, blieb der designierte Digitalkommissar schuldig.

    Der Datenschutz

    Es dauert lange, bis das Wort überhaupt auf den Datenschutz fällt. Und es zeigt sich, wie schwierig es ist, kompetente Aussagen darüber zu treffen, was für den Schutz persönlicher Daten im Internet wichtig ist, wenn man nicht versteht, wie die Speicherung von Daten und deren Auswertung und Weiterverbreitung funktioniert und was sie von der analogen Welt unterscheidet. Oettinger sprach selbstironisch von „Neuland“, dass in der Reform des europäischen Datenschutzes in Form der geplanten Datenschutzgrundverordnung betreten werde. Dass mangelnde Ortskenntnis in diesem Neuland gefährlich ist, zeigte sich traurigerweise sehr deutlich, als Oettinger begann, von den Anfang September öffentlich gewordenen Promi-Nacktbildern zu reden. Er lehnte sich weit aus dem Fenster und generalisierte:

    Wenn jemand so blöd ist und als Promi ein Nacktfoto von sich selbst macht und ins Netz stellt, kann er doch nicht von uns erwarten, dass wir ihn schützen. Vor Dummheit kann man die Menschen nur eingeschränkt bewahren.

    „Das Netz“, da sollte sich der Digitalkommissar in spe noch einmal belesen, ist eben nicht nur der öffentlich zugängliche Teil. Und er sollte sich vielleicht auch klar machen, dass viele seiner persönlichsten Informationen sich in „diesem Netz“ befinden. Es ist kaum anzunehmen, dass er beim unberechtigten Abfangen von Kreditkartendaten sagt: „Wer so blöd ist und über das Internet einkauft, …“ oder beim Schreiben von Mails: „Wer so blöd ist und wichtige Informationen per Mail schickt, …“ Aber da braucht es noch Nachholbedarf bei der Medienkompetenz, ein Thema, dass der designierte Kommissar am besten ganz oben auf seine Agenda setzen sollte, in seinem eigenen Interesse.

    Er scheint auch keine Ahnung gehabt zu haben, dass im Nacktfoto-Fall Sicherheitslücken in einem Clouddienst gab. Das sollte er sich vielleicht noch einmal bewusst machen, wenn er das System für derartig inhärent unsicher findet, in einer anderen Frage jedoch verkündet, er wolle innerhalb der nächsten fünf Jahre auch in der Kommission die Nutzung von Cloud-Infrastruktur voranbringen, Stichwort „Generaldirektion Informatik“. Es ist fraglich, wie jemand, der das Internet offensichtlich selbst kaum nutzt, eine digitale Gesellschaft voranbringen soll.

    Grünenabgeordnete und Rapporteur der EU-Datenschutzgrundverordnung im Parlament, Jan-Philipp Albrecht, sagte:

    Oettingers Antwort zeigt, dass er überhaupt nicht verstanden hat, dass es in diesem Fall um das Knacken von Cloud-Schutz ging. Wer so daherredet, beweist nur, wie wenig die angestrebte digitale Revolution in Europa mit ihm zu machen ist.

    Julia Reda von den Piraten findet sein als „halbernst“ angekündigtes Beispiel, untragbar und zweifelt Oettingers Eignung an:

    Vielleicht ist es nicht die eigene Dummheit, vor der die Menschen gerettet werden müssen, sondern vor einem Internetkommissar aus einem anderen Zeitalter.

    Und mit einer weiteren Aussage zum Datenschutz disqualifiziert er sich. Als er gefragt wird, ob er eine sinnvolle Regelung zum Datenaustausch zwischen Strafverfolgern und Unternehmen befürworten würde, wenn die Behörden etwa Zugang zu unrechtmäßig erlangten Kreditkarten-Daten bekämen, antwortete er:

    [Ich denke] hier würde das Vermögensinteresse vor das Recht auf Privatsphäre und Datenschutz gehen.

    Zensur und Überwachung

    Nach einer solchen Aussage, lässt sich für den Schutz der Grundrechte im Internet nicht viel erwarten. Oettinger hatte noch mehr zu bieten und lehnte sich, gefragt nach dem neuen Anti-Terror-Gesetz in Frankreich, weit aus dem Fenster. Er vertraue auf die Achtung der Freiheitsrechte in Frankreich. Das sagte er, obwohl er ebenso zugab, das Gesetz überhaupt nicht zu kennen. Ein Gesetz, dass ermöglicht Webseiten ohne richterliche Anordnung zu sperren und die Überwachungsmöglichkeiten im Internet massiv ausweitet. Aber – wie immer – es geht um den Schutz vor Terrorismus und Anarchismus [sic!] und Verbrechen, die eine Gefahr für das Internet darstellen.

    Bei Maßnahmen gegen Überwachung europäischer Bürger, etwa durch die Geheimdienste anderer, bleibt es dünn. „Wirksamer Datenschutz geht nur europäisch“, statuiert er als Verweis auf die kommende Datenschutzreform, die es richten soll. Und mit IT-Sicherheit und Datenschutz in Europa ist er scheinbar schon zufrieden:

    Im Sicherheitsbereich hat Europa nötige Expertise. Europa kann Pionier bleiben oder werden. […] Europäische Standards für Datensicherheit und Verschlüsselung sind sehr hochwertig. Das muss „unser Angebot an die Welt“ sein.

    Gefragt danach, was er gegen Softwarebackdoors tun will und wie er Freie Software fördern will, sagt er einfach nichts und redet über etwas anderes.

    Das Recht auf Vergessen

    Hier musste sich Oettinger dem beißenden Spott des ehemaligen TITANIC-Chefredakteurs und jetzigen Europaabgeordneten Martin Sonneborn aussetzen. Die Frage begann harmlos: „Werden Sie sich in ihrer Funktion als Digitalkommissar für das Recht auf Vergessen im Internet einsetzen?“, doch Sonneborn setzte hinterher und fragte, wie er dann verhindern wolle, dass aus Versehen gelöscht werde, was er beispielsweise über Hans Filbinger gesagt hat oder dass er seinen Führerschein mit 1,4 Promille verloren habe. Er endete damit, Oettinger um die Beantwortung der Frage auf Englisch zu bitten.

    Was man Oettinger lassen muss: Er reagierte souverän und lies sich nicht aus der Ruhe bringen.

    Ich habe die Absicht, den Fragen zu folgen, aber ihre Befehle nur eingeschränkt zu akzeptieren

    Aber gleichzeitig zeigte sich, wie stark er analoge und digitale Welt separiert. Zeitungen würden nicht vergessen, genausowenig wie „Menschen wie sie“, entgegnete er Sonneborn. Und verkannte damit sogleich, dass es nicht lediglich darum geht, ob etwas in einer Zeitung abgedruckt ist oder nicht, sondern, dass es im Internet auf ganz anderen Wegen und bisweilen unintendiert gefunden werden kann, auch wenn sich bereits niemand mehr daran erinnern noch sich dafür interessieren würde.

    Fazit

    In weiten Teilen schlägt sich Oettinger besser und blamiert sich weniger, als viele erwartet haben. Das liegt leider nicht an einer bisher verborgen gebliebenen Kompetenz, sondern primär daran, dass er um vage um Angelegenheiten herumredet. Wenn er das nicht tut, spontan wird und Beispiele nennt, wird es kritisch – etwa bei den französischen Anti-Terror-Gesetzen oder seinen Ausführungen zu den Promi-Nacktbildern. Das findet auch Julia Reda, die für die Piraten im EU-Parlament sitzt:

    Wenn Günther Oettinger bei seiner Anhörung im Europaparlament konkreten Fragen nicht gänzlich auswich, demonstrierte er ein mangelhaftes und industriezentriertes Verständnis von Netzpolitik.

    Auch Oettingers Aufschiebungstaktik ist symptomatisch und zieht sich durch viele Bereiche seiner Befragung, nicht nur einmal gab er an, die Antwort „später“ oder „statt in einem Jahr“ zu geben, einmal wollte er sich auch „zwei Jahre Zeit lassen“. Und auch wenn „Gründlichkeit vor Schnelligkeit“, wie er an anderer Stelle erwähnte, ein löbliches Motto ist, ist zweifelhaft, ob er für die Rolle eines Digitalkommissars geeignet ist, denn an kaum einer anderen Stelle als in der digitalen Welt entwickeln sich Dinge schneller.

    Auch Martina Werner von der SPD kritisiert das:

    Gerade bei einem der entscheidenden Zukunftsthemen, der digitalen Infrastruktur, muss er schnell konkret werden und aufs Tempo drücken.

    Zusammen mit Oettingers offensichtlichen Nachholbedarf ist seine Besetzung gefährlich. Jan-Philipp Albrecht, grüner Europa-Abgeordneter, fürchtet, dass Oettinger Nachhilfe von den Falschen bekommen könnte:

    [Als er noch Energiekommissar war] ließ er seine Agenda von großen Energiekonzernen bestimmen, weil er genauso unvorbereitet auf so eine große Verantwortet war. In solchen Fällen ist es leicht, von den großen Playern eingenommen zu werden.

    Eine „Aufholjagd“ Europas und eine „Revolution“ in der digitalen Welt, die er selbst angekündigt hat, lässt sich mit ihm als Kommissar jedenfalls nicht bestreiten. Ob das Parlament das genauso sieht und Oettinger als Digitalkommissar ablehnt oder annimmt, entscheidet sich voraussichtlich am 22. Oktober.

    30. September 2014 48
  • : Richter am Europäischen Gerichtshof: „Das Google-Urteil war kein Angriff auf die Pressefreiheit“
    Richter am Europäischen Gerichtshof: „Das Google-Urteil war kein Angriff auf die Pressefreiheit“

    Koen-LenaertsChristian Rath hat für die taz ein Interview mit dem belgischen Richter am Europäischen Gerichtshof Koen Lenaerts geführt:

    taz: Herr Lenaerts, das Google-Urteil des Europäischen Gerichtshofs hat viele begeistert, weil Sie ein großes Unternehmen in die Schranken verwiesen haben. Andere aber sehen eine Einschränkung der Pressefreiheit.

    Koen Lenaerts: Da ist leider auch viel missverstanden worden. So geht es in dem Urteil zum Beispiel gar nicht um die Löschung von Inhalten in Pressearchiven oder anderen Quellen. Es geht nur um den Konflikt einer Privatperson mit einer Suchmaschine, hier Google. Wir haben entschieden: Eine Privatperson kann verlangen, dass bestimmte Inhalte in den Suchergebnissen zu ihrer Person nicht mehr auftauchen.

    taz: Geht es dabei nur um veraltete oder verleumderische Inhalte?

    Koen Lenaerts: Im vorgelegten spanischen Fall ging es um überholte Informationen über eine Zwangsversteigerung aus dem Jahr 1998. Doch der Anspruch, Links aus Suchergebnissen zu entfernen, ist nicht auf veraltete oder rechtswidrige Informationen beschränkt. Grund ist vielmehr, dass Suchmaschinen die Bildung eines mehr oder weniger detaillierten Profils der Person ermöglichen.

    taz: Der spanische Kläger berief sich auf ein „Recht auf Vergessenwerden“. Gibt es nun ein solches Recht?

    Koen Lenaerts: Der EuGH hat sich in seiner Begründung nicht auf ein solches Recht berufen. Wir haben kein neues Recht erfunden, das ist nicht die Aufgabe des Gerichtshofs. Wir haben vielmehr die EU-Datenschutz-Richtlinie ausgelegt. Danach ist eine Datenverarbeitung nur zulässig, wenn nicht die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person vorgehen. Wir kamen zum Schluss, dass die wirtschaftlichen Interessen der Suchmaschinenbetreiber den Eingriff in das Recht des Betroffenen auf Privatleben und den Schutz der persönlichen Daten nicht rechtfertigen können.

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    19. September 2014 1
  • : Die Kontrovers-Story: Google – der Gigant
    Die Kontrovers-Story: Google – der Gigant

    Gestern lief im Bayrischen Rundfunk der rund 18 Minuten lange TV-Beitrag „Die Kontrovers-Story: Google – der Gigant“, zu der ich auch interviewt worden bin:

    Heute schon gegoogelt? Wer im Netz unterwegs ist, kommt an Google kaum vorbei. Die Macht des US-Konzerns wird immer größer. Private Nutzer haben kaum eine andere Wahl, als sich mit ihren Daten auszuliefern …

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    11. September 2014 10
  • : Public Streetview: Berliner Senat lässt ab Montag die Berliner Straßen abfotografieren
    Public Streetview: Berliner Senat lässt ab Montag die Berliner Straßen abfotografieren

    Google Streeview reloaded: Im Auftrag des Berliner Senats werden ab Montag alle Straßen, insgesamt 5130 Kilometer, abfotografiert. Wie schon für Google, und erst vor kurzem für Nokia, werden ein Jahr lang Autos mit hochauflösenden Kameras durch die Stadt fahren, die sämtliche Straßen, Brücken, Rad- und Gehwege erfassen. Die Bilder sollen dann zu einer einheitlichen Datenbank zusammengefasst werden, die in Zukunft zur Planung von Baumaßnahmen dienen soll. Die Kosten sollen 1,8 Million Euro betragen.

    Ab Ende 2015 sollen die erfassten Daten öffentlich zugänglich sein, abrufbar über das Geoportal der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, wie die Morgenpost berichtet. Das führt zu datenschutzrechtlichen Fragen:

    Denn wo öffentlicher Straßenraum für jedermann einsehbar ist, kommen die Datenschutzrechte der Bürger ins Spiel. Als der Internetriese Google für seinen Dienst Street View vor vier Jahren anfing, deutsche Großstädte zu scannen, war die Bevölkerung alarmiert. Laut Senat sollen Personen und Autokennzeichen „unmittelbar nach Erfassung der Daten anonymisiert“ werden. Das Vorhaben sei bereits mit Alexander Dix abgestimmt, dem Berliner Datenschutzbeauftragten für Informationsfreiheit.

    Doch Dix wartet noch auf die angekündigten Detailinfos zum Anonymisierungsverfahren. „Gesichter und Kennzeichen pixeln reicht nicht. Auch Häuserfassaden könnten ein Problem sein, wenn sie für Dritte einsehbar sind“, sagt Dix. Der Senat hat angekündigt, dass „die Kameras der Fahrzeuge nach unten gerichtet sind, so dass nur teilweise Fassaden aufgenommen werden.“ Wenn das eingehalten werde, sei nichts zu beanstanden, so Dix.

    10. September 2014 1
  • : Hamburger Datenschutz-Chef fordert mehr Personal
    Prof. Dr. Johannes Caspar (HmbBfDI)
    Hamburger Datenschutz-Chef fordert mehr Personal

    Der Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) Prof. Dr. Johannes Caspar fordert mehr Mitarbeiter für seine Behörde. In einer Mitteilung an die Mitglieder des Datenschutzausschusses der Hamburgischen Bürgerschaft schreibt er laut Welt:

    „Mit den derzeit zur Verfügung stehenden personellen und sachlichen Ressourcen ist eine angemessene Bewältigung der vielfältigen Aufgabenbereiche (…) nicht möglich.“

    Obwohl sich immer mehr Internetunternehmen in Hamburg ansiedelten, darunter Facebook, Google, Xing und bald auch Twitter, werden die Kapazitäten der Datenschutzbehörde reduziert statt aufgebaut. Datenschutzeingaben werden am Sitz des betroffenen Unternehmens bearbeitet. Caspar sieht dadurch die Handlungsfähigkeit der Datenschützer bedroht, da die Zahl an Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern stark zunehme. Die Entwicklung der Datenschutzeingaben stellt die Datenschutzbehörde in einer Broschüre (PDF) ausführlich dar. Mehr Stellungnahmen im Artikel von welt.de.

    9. September 2014
  • : Kommentar zum EuGH-Urteil: „Ungleichgewicht in der Balance von Persönlichkeitsschutz und Kommunikationsfreiheit“
    Google: gut oder böse?
    Kommentar zum EuGH-Urteil: „Ungleichgewicht in der Balance von Persönlichkeitsschutz und Kommunikationsfreiheit“

    Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs zu personenbezogenen Daten und Suchmaschinen sorgt noch immer für Aufregung. Wir haben verschiedene Spezialexperten™ angefragt, ihre Meinung zum Urteil und Erwiderungen auf gängige Argumente auszuführen. Diesmal Prof. Dr. Johannes Masing, Professor für Verfassungsrecht an der Universität Freiburg und Richter am Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Dieser Beitrag erschien zuerst auf Verfassungsblog.de und ist lizensiert unter Creative Commons BY-NC-ND 4.0. Auf iRights.info erschienen bereits zwei Besprechungen des Textes, jetzt hat Masing den Text selbst veröffentlicht, mit diesem Disclaimer:

    Angesichts des Interesses einer inzwischen auch breiteren Fachöffentlichkeit in Anknüpfung an diesbezügliche Diskussionen auf verschiedenen Internetforen habe ich mich entschieden, meinen nachfolgenden, nicht mehr ganz jungen Vermerk mit einer vorläufigen ersten Einschätzung der Google-Entscheidung, anders als zunächst vorgesehen, nun doch öffentlich zu stellen. Es sei jedoch betont, dass er lediglich eine schnell geschriebene, erste vorläufige Einschätzung ist, nicht aber ein endgültig durchgearbeiteter Text, der nach wissenschaftlichen Standards ausgeformt ist. Ich hatte ihn deshalb zunächst nur einzelnen Personen zugeleitet, mit denen ich auch sonst in fachlichem Austausch gestanden habe. Andererseits hat das Papier inhaltlich nie einen spezifischen Vertraulichkeitscharakter gehabt und gibt es von der Sache her keinen Grund, es nicht auch einer weiteren Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Es ist ein Papier, das versucht dazu beizutragen, die Probleme der Google-Entscheidung besser zu verstehen und mir hierüber auch selbst auf der Grundlage von Diskussionen mit wissenschaftlichen Kollegen und Fachleuten schrittweise Klarheit zu verschaffen. Wenn er in diesem Verständnis weiterdiskutiert wird, kann das der Sache nur dienen.

    Zusammenfassende Thesen

    Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Mai 2014 – Google Spain SL – ist von dem anerkennenswerten Anliegen getragen, mit den Grundrechten der Charta ernst zu machen und diese auch gegenüber Wirtschaftsinteressen zur Geltung zu bringen. Dennoch wirft sie gewichtige Bedenken auf.

    Zu Recht zwar unterwirft sie Suchmaschinen den europäischen Datenschutzregeln und sieht deren Tätigkeit als datenschutzrechtlich rechtfertigungsbedürftig an. Auch ist die Anerkennung eines Rechts auf Vergessen vom Grundsatz her überzeugend. Die Entscheidung des EuGH ist jedoch in Bezug auf die Einhegung der Macht von Google kontraproduktiv und bringt ein Ungleichgewicht in die Balance von Persönlichkeitsschutz und Kommunikationsfreiheit, das die liberalen Linien des Äußerungsrechts zu unterlaufen droht.

    1. Durch die Entscheidung des EuGH werden Suchmaschinenbetreiber als für Löschungsanträge Verantwortliche zu einer privaten Schiedsinstanz mit weitreichenden Entscheidungsbefugnissen über die Kommunikation im Netz erhoben. Das Urteil droht damit die bereits erhebliche Macht der Suchmaschinenbetreiber zu verfestigen.

    2. Die Suchmaschinenbetreiber sind zur inhaltlichen Beurteilung der sich gegenüberstehenden Interessen zwischen dem Kommunikationsinteresse der Internetseitenbetreiber und der Betroffenen in der Regel nicht in der Lage. Wenn sie die Entscheidung hierüber nicht den Datenschutzbehörden zuschieben ‑ die dann zu Kommunikationsregulierungsbehörden würden ‑, bestehen große Anreize, auf Beschwerde Betroffener Nachweise ungeprüft zu sperren. Dies geht über die Kommunikationsinteressen der Internetseitenbetreiber und deren Nutzer einseitig hinweg.

    3. Durch die rigide, nicht nur auf spezifische Problemkonstellationen begrenzte Abkoppelung der Befugnis zum Nachweis einer Äußerung von der Befugnis zur Äußerung selbst werden die differenzierten rechtlichen Maßgaben zur Verbreitung von Informationen nivelliert. Zugleich stehen sich Äußernde und Betroffene mit ihren gegensätzlichen Interessen- und Rechtspositionen nicht länger gegenüber. Die Betreiber von Internetseiten mit ihren Kommunikationsinteressen werden weder materiell noch verfahrensrechtlich gleichberechtigt in die Entscheidung über die Frage von Nachweissperren eingebunden. Indem sie durch solche Sperren aber faktisch „unsichtbar“ werden können, sind sie hiervon jedoch maßgeblich betroffen.

    4. Entsprechend der strukturellen Auskoppelung der Kommunikationsinteressen und der hinter ihnen stehenden Freiheitsrechte soll nach Ansicht des EuGH die Abwägung von einem prinzipiellen Vorrang des Schutzes des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geprägt sein, von dem nur „in besonders gelagerten Fällen“ ‑ etwa für Persönlichkeiten des öffentliche Lebens ‑ Ausnahmen gelten. Überdies wird die Verbreitung von Informationen von Privaten unbesehen an dem öffentlich-rechtlichen Datenschutzrecht entnommene Zweckbindungsgrundsätze gebunden, die hier nur begrenzt passen. Das Ergebnis ist, dass eine ausgewogene Balance zwischen Kommunikationsfreiheit und Persönlichkeitsrechtsschutz aus den Augen gerät.

    5. Durch solchen grundsätzlichen Vorrang des Persönlichkeitsschutzes vor der Meinungsfreiheit drohen die – zum Teil in einem konfliktreichen Prozess mühsam zur Durchsetzung gebrachten – Errungenschaften der Rechtsprechung, mit denen diese eine offene, auch gegenüber herkömmlichen Ehrbegriffen, Moralvorstellungen und sozialen Geltungsansprüchen potenziell kritische Auseinandersetzung und öffentliche Kommunikation ermöglicht hat, weithin überspielt zu werden.

    6. Die vom EuGH mit dieser Entscheidung intendierten, im Kern auch berechtigten Anliegen einer Effektivierung des Persönlichkeitsschutzes – einschließlich der Anerkennung eines Rechts auf Vergessens ‑ hätten demgegenüber auch auf differenziertem, dem Spannungsverhältnis von Freiheit und Persönlichkeitsschutz Rechnung tragendem Wege verfolgt werden können.

    7. Die Schwierigkeiten reflektieren zugleich die unterkomplexe Ausgestaltung des europäischen Datenschutzrechts, das pauschal nur eine Form von Datenverantwortlichkeit und dabei ununterschieden gleiche Pflichten für öffentlich-rechtliche und private Akteure aller Art begründet. Ein gehaltvoller Grundrechtsschutz müsste demgegenüber schon auf regulatorischer Ebene problemadäquate und abgestufte Regelungen einfordern. Die künftige Datenschutzgrundverordnung wäre hierfür der Ort, greift das Problem aber nicht differenziert auf.

    Vorläufige Einschätzung der „Google-Entscheidung“ des EuGH

    Die durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Mai 2014 (C‑131/12 – Google Spain SL u.a.) geschaffene Rechtslage wirft gewichtige Bedenken auf. Zwar unterwirft sie Suchmaschinen zu Recht den europäischen Datenschutzregeln. Im Ergebnis droht sie jedoch die Macht der Suchmaschinenbetreiber, und damit insbesondere auch von Google, zu verstärken anstatt sie zu beschränken, und bringt ein Ungleichgewicht in die Balance von Persönlichkeitsschutz und Kommunikationsfreiheit, das die liberalen Linien des Äußerungsrechts zu unterlaufen droht.

    Die nachfolgenden Überlegungen sind nur eine vorläufige Einschätzung. Sie verstehen sich nicht als verfassungs- bzw. europarechtliche Beurteilung der dogmatischen Konsistenz der genannten Entscheidung und setzen insbesondere nicht an der Frage an, ob und ggfs. wieweit der EuGH die Vorgaben der Richtlinie und der Grundrechtecharta möglicherweise unzutreffend auslegt. Ihr Ziel ist allein eine vorläufige kritische Analyse der tatsächlichen Verwerfungen und rechtspolitischen Verschiebungen, die sich aus der Entscheidung nach derzeitiger Rechtslage ergeben. Insbesondere geht es hierbei um eine Abschätzung der Folgen, die die Entscheidung bei Gesamtbetrachtung der Internetkommunikation für das Verhältnis von Freiheit und Persönlichkeitsschutz hat. Dabei zeigt sich, dass die Kommunikationsfreiheiten hierbei erheblich unterbelichtet bleiben. Entsprechend wird mit ihr für Deutschland die liberale Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Kommunikationsfreiheiten durch eine eigene Rechtsschicht überlagert, die deren Wertung für die Frage des Suchmaschinennachweises durch eine einseitig auf dem Persönlichkeitsschutz beruhende Dogmatik ersetzt und hierüber naheliegende Lösungsansätze für ausgeglichenere Lösungen verstellt.

    Ein Grund hierfür liegt freilich nicht in der neuen Entscheidung, sondern zugleich in dem pauschal undifferenzierten Rechtsinstrumentarium, das die Datenschutzrichtlinie zur Verfügung stellt. Durch die geplante Datenschutzgrundverordnung würde dies nach derzeitigem Stand nicht behoben. Hier wäre aber der Ort dafür.

    1. Gegenstand

    Ein spanischer Staatsbürger sah sich in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt, weil die Suchmaschine Google noch im Jahre 2010 bei Eingabe seines Namens einen Hinweis auf zwei Seiten der Tageszeitung La Vanguardia aus dem Jahre 1998 anzeigt, in denen die Versteigerung seines Grundstücks wegen seiner damaligen Schulden bei der Sozialversicherung angekündigt wurde. Auf seinen Antrag entschied die spanische Datenschutzbehörde zugunsten der Zeitung, da die betreffenden Informationen dort rechtmäßig veröffentlicht worden seien. Google Spain und Google Inc. wurde dagegen aufgefordert, die betreffenden Daten aus ihrem Index zu entfernen und den Zugang zu den in Rede stehenden Zeitungsmeldungen in Zukunft zu verhindern. Auf Vorlage der hiergegen angerufenen spanischen Gerichte bestätigte nun der EuGH der Sache nach diese Entscheidung.

    2. Zutreffender Ausgangspunkt

    Zunächst ist hervorzuheben, dass die Entscheidung des EuGH ersichtlich davon beseelt ist, seine Aufgabe des Grundrechtsschutzes auch gegenüber wirtschaftlichen Interessen ernst zu nehmen und den europäischen Grundrechten inhaltliche Durchschlagskraft zu verleihen. In diesem Sinne ist diese Entscheidung rückhaltslos zu begrüßen und hat sie Anerkennung verdient.

    Überzeugend ist insoweit, dass nunmehr endgültig klargestellt ist, dass Suchmaschinen wie Google Europäischem Recht und dem Recht der Mitgliedstaaten unterworfen sind, unabhängig von der Frage, wo die entsprechenden Server stehen.

    Überzeugend ist gleichfalls der Grundansatz des EuGH, die Bedeutung der Suchmaschinen nicht zu marginalisieren, sondern sie als eigene Form der Datenverarbeitung zu verstehen. Der Nachweis von Internetseiten hat eine eigene Bedeutung, die am Recht der informationellen Selbstbestimmung bzw. an den Grundrechten auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten eigens zu rechtfertigen ist. In der Tat darf die Bedeutung dieser Suchmaschinen für den Schutz der persönlichen Freiheit nicht unterschätzt werden.

    Die aus diesem Ausgangspunkt gezogenen Schlussfolgerungen sind meines Erachtens jedoch kontraproduktiv und einseitig.

    3. Problemhintergrund

    In Frage steht, unter welchen Bedingungen Suchmaschinen auf Internetseiten verweisen dürften, auf denen personenbezogene Daten (d.h. Informationen zu ‑ natürlichen oder juristischen ‑ privaten Personen) enthalten sind, bzw., anders herum gewendet, wann private Personen von einem Suchmaschinenbetreiber verlangen können, dass sie betreffende Angaben nicht mehr nachgewiesen und damit praktisch nicht mehr gefunden werden können. Der EuGH schichtet diese Frage strikt von der Frage der Rechtsmäßigkeit der nachgewiesenen Informationen ab (siehe unten). Im praktischen Ergebnis hängt sie hiermit aber eng zusammen. Denn die vom EuGH entwickelten Grenzen der Suchmaschinenbetreiber für den Nachweis personenbezogener Informationen dienen dazu und sollen dazu dienen, die Verbreitung bestimmter Informationen wegen ihrer rechtsverletzenden Wirkungen für die Betroffenen zu verhindern.

    Materiell berührt die Entscheidung damit Probleme, die üblicherweise im Rahmen des Äußerungsrechts abgehandelt werden: Wann darf wer über wen welche Informationen verbreiten. Dies verweist auf das Spannungsfeld zwischen der durch die Kommunikationsgrundrechte geschützten Äußerungsfreiheit einerseits und dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts andererseits.

    Die diesbezüglichen rechtlichen Regelungen sind komplex und beschäftigen seit jeher die Gerichte verschiedener Gerichtsbarkeiten. Dementsprechend vielfältig und abgestuft sind auch die verfassungsrechtlichen Maßgaben, die hierfür im Laufe der Zeit entwickelt wurden. Es seien nur einige Beispiele genannt: Wann eine Äußerung als Beleidigung untersagt werden darf und wann sie als Wahrnehmung der Meinungsfreiheit hinzunehmen ist, unterliegt vielfach gestuften Rechtsvermutungen, Deutungsanforderungen und Abwägungsvorbehalten. Ebenfalls unterliegt ausdifferenzierten Regelungen, wann eine Person über eine andere welche Tatsachen behaupten darf, wie hierbei die Frage der Wahrheit der Tatsachenbehauptung zu beurteilen ist und diesbezüglich Darlegungs- und Beweislast zu verteilen sind; hierbei ist etwa auch zwischen der Presse und Privatpersonen zu unterscheiden. Wiederum spezifische Regeln gelten für die Frage was als „Privatsphäre“ der Berichterstattung in welchen Situationen entzogen ist. Eigene Anforderungen gelten auch hinsichtlich der sogenannten „Verdachtsberichterstattung“, d.h. der Berichterstattung über Personen, die Straftaten beschuldigt werden, aber noch nicht verurteilt sind, und wieder eigens sind die Anforderungen hinsichtlich der Verbreitung von Informationen von verurteilten Straftätern, wobei sich die Anforderungen hier etwa danach unterscheiden, wie lange die Verurteilung zurückliegt und ob eine Berichterstattung deren Resozialisierung entgegenstehen kann. Die Frage, welche Informationen veröffentlicht werden können, hängt zum Teil aber auch von amtlichen Entscheidungen ab, etwa wenn Verbraucher vor bestimmten Missständen oder Gefahren gewarnt werden oder etwa die Namen bestimmter Personen in Form berufsrechtlicher Sanktionen veröffentlicht werden. In der Wirtschaft und im Umweltrecht werden bestimmte unternehmensbezogene Informationen durch Transparenzpflichten vom Gesetzgeber bewusst als öffentlich und für die Öffentlichkeit bestimmt festgelegt. Zum Teil regelt der Gesetzgeber aber auch Fristen, während derer bestimmte Informationen gespeichert und genutzt werden dürfen und nach denen dieses nicht mehr der Fall ist (Regelungen zur Straftilgung aus dem Bundeszentralregister, Publikationsregelungen des Gewerbe- und Insolvenzrechts usw.); solche Fristen können zum Teil auch für die private Nutzung und Verbreitung von Informationen eine Rolle spielen.

    Die meisten dieser Regelungen sind zunächst unabhängig von der Verbreitungsform des Internets entstanden, wobei es aber durchaus auch Entscheidungen gibt, die – etwa bezogen auf Internetportale – speziell auf das Internet zugeschnitten sind. Richtig ist, dass die Tragfähigkeit dieser Regelungen in Bezug auf die neuen Wirkungen, die sich aus der Verbreitung über das Internet ergeben, zum Teil neu auf den Prüfstand stehen und möglicherweise angepasst werden müssen. Die Frage, ob insoweit eine Veränderung der Kriterien erforderlich ist, lässt sich dabei nicht einheitlich entscheiden, sondern kann nur schrittweise entschieden werden. Dieser Prozess ist in vollem Gange.

    Ein Problem, das hierbei noch am wenigsten gelöst ist, ist die dauerhafte Abrufbarkeit von einmal in das Netz eingestellten Informationen. Diskutiert wird das unter dem Stichwort eines „Rechts auf Vergessen“. Auch beim Bundesverfassungsgericht sind diesbezüglich Verfahren anhängig.

    Das Spannungsverhältnis zwischen Äußernden und Betroffenen ist bisher grundsätzlich zwischen den sich insoweit mit je eigenen Rechten gegenüberstehenden Parteien ausgetragen und entschieden worden. Auch die beim BVerfG anhängigen Verfahren betrifft eine Konstellation, in der es um die Klage gegen den Äußernden ‑ ein Online-Archiv ‑ geht und hierbei um die Frage, ob dieses die Daten so einzustellen hat, dass Suchmaschinen sie nicht finden. Mit der hiervon unterschiedenen, nun vom EuGH beantworteten Frage, ob sich der Betroffene statt gegen den Äußernden auch an einen Suchmaschinenbetreiber wenden kann, um ihn betreffende Äußerungen durch eine Sperre entsprechender Nachweise „unsichtbar“ zu machen, stellt die Folgefrage, ob bzw. wieweit diese Auseinandersetzung nun auf eine Metaebene geschoben werden kann.

    4. Die Thesen des EuGH

    Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs enthält zur Lösung des inhaltlichen Konflikts vier Thesen:

    ‑ Der Suchmaschinenbetreiber trägt die volle Verantwortlichkeit für die mögliche Persönlichkeitsverletzung durch den Inhalt der von ihm nachgewiesenen Seiten. Er muss deshalb prüfen, ob die Informationen auf der von ihm nachgewiesenen Internetseite aus dem Gesichtspunkt des Datenschutzes verbreitet werden dürfen oder ob dies die Rechte der betreffenden Person verletzt.

    ‑ Für diese Prüfung kommt es nicht auf die Frage der Rechtsmäßigkeit der Informationen selbst an. Auch wenn eine Internetseite rechtmäßig bestimmte Informationen enthält und zugänglich macht, folgt hieraus nicht, dass diese Informationen auch durch die Suchmaschine nachgewiesen werden müssen. Der Nachweis von Informationen gegenüber den Internetnutzern, die die Suchmaschine benutzen, unterliegt anderen Kriterien als die Frage, unter welchen Umständen diese Informationen seitens des Äußernden veröffentlicht werden dürfen.

    ‑ Maßgeblich für die Frage, ob eine Internetseite nachgewiesen wird, ist eine umfassende Abwägung, die alle Umstände der konkreten Situation der betroffenen Person berücksichtigt. Diese Abwägung hat unabhängig davon zu erfolgen, ob die Veröffentlichung der fraglichen Informationen als solche rechtmäßig ist. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Daten nicht länger zugänglich sein dürfen, als es für die Realisierung der Zwecke, für die sie erhoben oder weiterverarbeitet werden erforderlich ist.

    ‑ Bei der Abwägung gilt in Bezug auf namensbezogene Suchvorgänge und Nachweise materiell eine Vermutung des Vorranges des Privatheitsschutzes, wie er durch die Artikel 7 und 8 EuGrCh gewährleistet ist: Nach Ansicht des EuGHs „überwiegen die durch diese Artikel geschützten Rechte der betroffenen Personen im Allgemeinen gegenüber dem Interesse der Internetnutzer“. „In besonders gelagerten Fällen“ – etwa betreffend Personen des öffentlichen Lebens – kann die Abwägung anders ausgehen.

    5. Der formale Aspekt der Entscheidung: Vollverantwortlichkeit der Suchmaschinenbetreiber für den Inhalt der nachgewiesenen Seiten

    Die Entscheidung des Gerichtshofs ist zunächst hinsichtlich des formellen Lösungsansatzes erheblichen Bedenken ausgesetzt.

    Dem Suchmaschinenbetreiber wird die volle inhaltliche Verantwortung für die jeweiligen von ihm nachgewiesenen Internetseiten zugewiesen. Diese Verantwortung ist, soweit ersichtlich, nicht weiter konditioniert, d.h. sie greift nicht nur subsidiär, sondern primär, unmittelbar und – bezogen auf den einzelnen Nachweis – umfassend. Ein Betroffener soll jede Art von Persönlichkeitsrechtsverletzungen seitens Dritter im Internet zum Anlass nehmen können, die Unterbindung eines entsprechenden Nachweises in der Suchmaschine zu erwirken. Der Suchmaschinenbetreiber wird somit zur Anlaufstelle für die Geltendmachung von Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Netz allgemein.

    Der Suchmaschinenbetreiber hat damit in einer Auseinandersetzung zwischen (mindestens) zwei Parteien zu entscheiden, deren Hintergründe er nicht näher kennt. In dieser Situation hat er, praktisch betrachtet, im Wesentlichen drei Möglichkeiten, wie er mit Anträgen auf Nachweissperren umgeht:

    - Zum einen kann er eine Beschwerdestelle einrichten, die im Falle von Beanstandungen die entsprechenden Treffer sperrt. Naheliegenderweise wird eine solche Sperre ohne jede Kontrolle (bzw. allenfalls nach einer rudimentären Plausibilitätskontrolle) angeordnet werden, um auf diese Weise eine effektive, günstige und wirksame Befriedung herbeizuführen.

    Eine solche Praxis wäre jedoch im Sinne der Freiheit der Internetkommunikation äußerst bedenklich: Die gesperrten Internetseiten, die auf diese Weise nicht mehr gefunden werden können, würden damit insoweit von ihrem Publikum praktisch abgeschnitten, ohne hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt zu haben oder hiervon auch nur zu wissen. Zwar bleibt es bei ihrer Freiheit, Äußerungen im Netz zu veröffentlichen, jedoch werden diese Äußerungen ohne deren Mitwirkung aus der allgemeinen Internetkommunikation de facto ausgesondert.

    - Denkbar ist freilich auch, dass die Suchmaschinenbetreiber Beschwerden von Betroffenen zunächst grundsätzlich ignorieren und die Betreffenden auf die Datenschutzbehörden verweisen. Der EuGH macht diese ausdrücklich dafür verantwortlich, entsprechende Sperren gegebenenfalls gegenüber den Suchmaschinenbetreibern anzuordnen. Diese könnten insoweit also die Politik verfolgen, entsprechende Anordnungen zunächst abzuwarten und dann zu befolgen.

    Auch diese Lösung ist mit erheblichen Problemen behaftet: Zwar wäre damit gewährleistet, dass die Entscheidung über den Ausgleich von Äußerungs- und Persönlichkeitsschutzinteressen nicht bei einem privaten Konzern läge. Die Datenschutzbehörden würden dabei jedoch nicht nur mit einer kaum mehr zu bewältigenden Zahl von Verfahren behelligt, sondern würden zu einer allgemeinen Kommunikationsregulierungsbehörde über privatrechtliche Auseinandersetzungen. Dies ist schon grundsätzlich bedenklich. Streitigkeiten, die bisher weithin im Zivilrechtsweg dezentral ausgetragen wurden, würden nun weithin in die Zuständigkeit einer – vermutlich erhebliche Ausmaße annehmenden – Behörde und damit ins Verwaltungsrecht verlegt. Soweit deren Tätigkeit bis zur ersten Anordnung kostenfrei bliebe, wären damit überdies die Streitkosten auf die öffentliche Hand ausgelagert. (Sollte man demgegenüber, was dann naheläge, hierfür gegenüber den Suchmaschinenbetreiber kostendeckende Gebühren erheben, wäre anzunehmen, dass die Suchmaschinenbetreiber von einer solchen Strategie wieder abrücken und sich der vorgenannten Strategie – grundsätzliche Sperrung der monierten Informationen – zuwenden würden.).

    - Ausgehend von den Anforderungen des EuGH müssten allerdings eigentlich die Suchmaschinenbetreiber selbst die jeweils gebotene Abwägung vornehmen, wofür sie sich zunächst die maßgeblichen Informationen beschaffen müssten. Sollten sie dieses wirklich in Angriff nehmen, müsste hierfür ein erheblicher Aufwand getrieben werden, so dass insbesondere eine angemessene Organisation, ein transparentes Verfahren (insbesondere die Gewährung von Gehör gegenüber der anderen Seite) und auch Regeln für den vorläufigen Rechtschutz sichergestellt sind. Die Suchmaschinenbetreiber würden dann zu privaten Schiedsinstanzen mit weitreichenden Entscheidungsbefugnissen über die Kommunikation im Netz auch in inhaltlicher Hinsicht.

    Die prinzipiell umfassende Verantwortlichkeit der Suchmaschinenbetreiber für den Inhalt der von Ihnen nachgewiesenen Internetseiten schränkt damit deren Macht nicht ein, sondern droht deren Macht weiter zu verfestigen, indem ihnen auch Entscheidungsbefugnisse hinsichtlich des Inhalts der von Ihnen vermittelten Seiten zugeschrieben werden. Freilich geht es hierbei stets nur um die Frage, welche Seiten nachgewiesen werden, nicht aber um die Frage, was Inhalt der betreffenden Internetseiten selbst sein darf. Gerade wenn man aber – zu Recht – die Bedeutung dieses Nachweises ernst nimmt, liegt in einer solchen generellen Abschichtung der Frage der Zulässigkeit des Nachweises von der Frage der Zulässigkeit des Inhalts keine adäquate Lösung: Denn eine Internetseite, die durch die Suchmaschinen nicht gefunden wird, ist aus den Kommunikationszusammenhängen weitgehend ausgeschlossen. Verglichen mit den – in der Öffentlichkeit noch vor kurzem so heftig kritisierten – Plänen zu einer Gesetzgebung, die es demokratisch verantwortlichen Behörden erlaubt, bestimmte Internetseiten (betreffend etwa Kinderpornographie) sperren zu lassen, ist die Zuschreibung der Verantwortung für Persönlichkeitsverletzungen Dritter an privatwirtschaftliche Suchmaschinenbetreiber für die Freiheit der Interkommunikation m.E. wesentlich bedrohlicher.

    6. Der materielle Aspekt der Entscheidung: Der grundsätzliche Vorrang des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

    Materiell soll sich die Entscheidung, ob ein Nachweis zulässig ist, unabhängig von der Rechtmäßigkeit der nachgewiesenen Internetseite beurteilen. Die Rechtmäßigkeit der Information auf der entsprechenden Internetseite indiziert die Rechtsmäßigkeit des Nachweises der Information nicht. Vielmehr sollen die Anforderungen an einen Nachweis ersichtlich höher und persönlichkeitsschützender sein als die Anforderungen an die Veröffentlichung der Äußerung. Der EuGH verweist insoweit insbesondere auch auf Veröffentlichungen der Presse, für die mit dem sogenannten „Medienprivileg“ erweiterte Berichtsmöglichkeiten als für andere Unternehmen gelten, und führt aus, dass diese für die Suchmaschinenbetreiber nicht gelten würden. Nicht alle Informationen, über die die Presse berichten darf, dürfen also auch durch die Suchmaschinen vermittelt werden.

    a) Über die Frage, welche Informationen im Rahmen gesellschaftlicher Auseinandersetzungen kommuniziert werden können, legt sich damit also auch materiell eine eigene Schicht, die diese Kommunikation – soweit sie durch Suchmaschinen vermittelt wird – zum Schutze des Persönlichkeitsrechts eigenständig beschränkt. Hierdurch werden bestehende gesetzliche Regelungen – von Transparenzpflichten bis hin zu verschiedenen Fristen, innerhalb derer bestimmte Informationen zugänglich gemacht werden – vom Ansatz her überspielt. Auch sonst werden die differenzierenden Maßgaben des Äußerungsrechts grundsätzlich unmaßgeblich. Die – zum Teil in einem konfliktreichen Prozess mühsam zur Durchsetzung gebrachten – Errungenschaften der Rechtsprechung, mit denen diese eine offene, auch gegenüber herkömmlichen Ehrbegriffen, Moralvorstellungen und sozialen Geltungsansprüchen potenziell kritische Auseinandersetzung und öffentliche Kommunikation ermöglicht hat, werden damit vom Grundsatz her außer Kraft gesetzt. Gerade auch im Presserecht ist das deutlich: Es ist nicht erkennbar, dass der EuGH die Nachweisverbote der Suchmaschinenbetreiber auf veraltete Nachrichten und damit das Problem des Vergessens beschränkt.

    b) Für die Frage des Nachweises von Internetinformationen tritt stattdessen die ‑ jedenfalls bisher ‑ nur allgemein gehaltene Anforderung an eine umfassende Abwägung. Diese setzt nicht nur die nicht zuletzt auch freiheitssichernden Maßgaben des Äußerungsrechts außer Kraft, sondern soll nach Ansicht des EuGH vielmehr von einem prinzipiellen Vorrang des Schutzes des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geprägt sein. Bei dem Ausgleich zwischen dem Interesse der Internetnutzer und den Grundrechten der betroffenen Personen aus den Art. 7 und 8 EuGrCh „überwiegen die durch diese Artikel geschützten Rechte der betroffenen Person im Allgemeinen gegenüber dem Interesse der Internetnutzer“. Es gilt also ein Vorrang der Privatheit gegenüber der öffentlichen Kommunikation. Nur „in besonders gelagerten Fällen“ könne der Ausgleich von der Art der betreffenden Information und vom Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu der Information – etwa im Blick auf Personen des öffentlichen Lebens – anders ausgemittelt werden.

    In diesen Abwägungsmaßgaben wird ‑ durch die rigorose Verselbständigung der Frage des Nachweises von der Frage der Zulässigkeit der Information als solcher ‑ das Interesse der Äußernden an einer gleichberechtigten Teilhabe an Information weitestgehend aus den Augen verloren. Deren Interessen kommen allein mittelbar als Interessen der Internetnutzer in den Blick, die dabei schwach sind. Unmittelbar finden demgegenüber das Interesse und die Rechte derjenigen, die Informationen unbeschränkt über ihre Internetseiten verbreiten wollen, bei dieser Sichtweise keinen Ort. Ebensowenig wie sie verfahrensmäßig in die Entscheidung über die Sperrung von Nachweisen eingebunden sind ‑ zumindest ist hierfür in der Entscheidung nichts ersichtlich ‑, findet Ihr Interesse an der Verbreitung von Informationen inhaltlich Berücksichtigung. Wieweit sie insoweit überhaupt Rechte geltend machen könnten, ist bei solcher strikter Verselbständigung des Verfahrens zur Rechtsmäßigkeit des Nachweises auch nicht einfach zu begründen: Es versteht sich jedenfalls nicht von selbst, dass ein Betreiber einer Internetseite einen Anspruch auf Nachweis oder auch nur Gleichbehandlung durch Suchmaschinen hat. Eingebettet in den Lösungsansatz des EuGH ist das aber problematisch. Denn wenn materiell die Rechtmäßigkeit einer Treffermeldung von einer inhaltlichen Beurteilung des Veröffentlichungsinteresses gegenüber dem Privatheitsanspruch des Betroffenen abhängig gemacht wird, müssen sich beide Seiten mit zumindest gleichen Rechten gegenüberstehen; bei die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Fragen besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Gegenteil sogar eine Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede. Indem der EuGH durch eine unangemessen strikte Abkopplung der Nachweisbefugnis von der Äußerungsbefugnis solche Waffengleichheit aufhebt, gibt er einseitig den Schutz der Persönlichkeit vor der Äußerungsfreiheit den Vorrang.

    c) Der inadäquate Vorrang des Persönlichkeitsschutzes gegenüber der Kommunikationsfreiheit kommt auch in einer starken Betonung der datenschutzrechtlichen „Zweckbindung“ durch den EuGH zum Ausdruck. Der EuGH erhebt zum maßgeblichen Gesichtspunkt der Abwägung, dass die Daten nicht länger nachgewiesen werden dürften, als es für die Realisierung der Zwecke, für die sie erhoben oder weiter verarbeitet wurden, erforderlich ist. Auch damit wird der Ambivalenz von Persönlichkeitsschutz und freier Kommunikation zwischen Privaten nicht hinreichend Rechnung getragen. Die engen Anforderungen an die Zweckbindung des Datenschutzrechts wurden als Maßgabe für die Datenverarbeitung der öffentlichen Hand entwickelt: Der Staat, der selbst kein Freiheitsträger ist, darf personenbezogene Daten nur zu den Zwecken verarbeiten, zu denen es ihm durch Gesetz ausdrücklich erlaubt ist. Diese Grundsätze lassen sich nicht unverändert auf das Verhältnis zwischen Privaten übertragen. Zwar mögen auch für das Verhältnis zwischen Privaten Elemente dieses Gedankens mittelbar und modifiziert – etwa bezogen auf die Reichweite einer Einwilligung – nutzbar gemacht werden können. Eine verobjektivierte Kontrolle, wann welche Daten für welchen Zweck noch notwendigerweise veröffentlicht werden müssen, verfehlt aber den Charakter des Informationsaustauschs zwischen Privaten, der eben auch hinsichtlich des Zwecks maßgeblich von privater Freiheit geprägt ist. Die unterschiedlichen Problemlagen öffentlichen und privaten Datenschutzes werden hier miteinander vermengt.

    7. Fragen nach der Reichweite der Entscheidung und Folgeprobleme

    Vom konkret entschiedenen Sachverhalt her ist der Fall von der Problematik namensbezogener Abfragen und möglicher Persönlichkeitsverletzungen, die sich aus dem Inhalt der insoweit nachgewiesenen Seiten ergeben, geprägt. Es scheint zweifelhaft, ob der EuGH auch über diese Konstellation hinaus weitere Aussagen treffen wollte, und man wird die Entscheidung insoweit nicht überinterpretieren dürfen. Der Logik der Argumentation nach jedoch wirft die Entscheidung weit darüberhinausgehende Konsequenzen auf.

    Indem der EuGH dem Suchmaschinenbetreiber eine primäre und unmittelbare Verantwortlichkeit für Persönlichkeitsverletzungen aus dem Inhalt der angezeigten Seiten zuweist, beschränkt sich seine Entscheidung der Argumentation nach nicht auf namensbezogene Abfragen. Wenn denn der Suchmaschinenbetreiber der allgemeinen Verantwortung als Datenverantwortlicher in Bezug auf den von ihm nachgewiesenen Inhalt unterliegt, darf er persönlichkeitsverletzende Seiten konsequenterweise gar nicht anzeigen. Auch eine Recherche, die sich auf Versteigerungen des Jahres 1998 bezieht, dürfte dann solange nicht angezeigt werden, als hierbei der Klarname der betroffenen Eigentümer erkenntlich wird, bzw. kritische Berichte über etwa einen Arzt dürften dann nicht nur auf namensbezogene Anfrage, sondern auch nicht durch Nachweis des entsprechenden Bewertungsportals nachgewiesen werden.

    Auch kann sich die Verantwortlichkeit des Suchmaschinenbetreibers vom dem Ausgangspunkt des EuGH her eigentlich nicht auf eine erst nachträgliche Kontrolle nach Antrag des Betroffenen beschränken, sondern gehört die sorgsame Abwägung zu den allgemeinen Pflichten, die der Suchmaschinenbetreiber generell von sich aus zu befolgen hat. Wie gesagt, die Entscheidung verhält sich dazu nicht ausdrücklich und man täte ihr sicher Unrecht, wenn man dies als ihre gewollte Folge darstellen würde. Jedoch sind dies Konsequenzen, die sich aus der Argumentation zunächst ohne weiteres ergeben und die wieder einzufangen schwer fallen wird.

    Besonders eklatant sind die Folgen der Entscheidung für den Suchmaschinennachweis von Daten, die unionsrechtlich (gemäß Art. 8 Abs. 1 der Datenschutzrichtlinie) als besonders geschützt gelten. Hierzu zählen insbesondere alle personenbezogenen Daten, „aus denen die … ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen …“. Wenn der EuGH die Suchmaschinenbetreiber undifferenziert und primär mit den allgemeinen datenschutzrechtlichen Pflichten der Datenverantwortlichen belegt, müssten Treffermeldungen zu solchen Daten ‑ wenn der Betreffende sie nicht selbst offenkundig öffentlich gemacht hat ‑ praktisch immer unzulässig sein. Entsprechendes gilt für den Nachweis von Treffern, die Straftaten oder strafrechtliche Verurteilungen betreffen. Dies aber ist in einer offenen demokratischen Gesellschaft unhaltbar. Der EuGH mag dies möglicherweise nicht intendiert haben. Wie er bei seinem Ausgangspunkt angesichts des dann klaren Wortlauts der Richtlinie und seiner ausdrücklichen Zurückweisung der Maßgeblichkeit des Medienprivilegs für die Suchmaschinen aber darüber hinwegkommen will, ist völlig unklar; immerhin hatte der Generalanwalt auf dieses Problem ausdrücklich hingewiesen.

    An diesen Folgeproblemen wird freilich auch sichtbar, dass das Problem nicht erst in der Auslegung der Richtlinie durch den EuGH liegt, sondern auch in der undifferenzierten Rechtslage des Unionsrechts selbst. Wenn diese mittels einer übergreifenden Richtlinie pauschal nur eine Form von Datenverantwortlichkeit schafft, die ununterschieden gleiche Pflichten für öffentlich-rechtliche und private Akteure aller Art begründet und dabei die Kommunikationsfreiheiten weithin auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen und ein Medienprivileg reduziert, ist eine differenzierte Antwort auf die vielschichtigen Herausforderungen der Internetgesellschaft kaum möglich. Ein gehaltvoller Grundrechtsschutz muss schon auf regulatorischer Ebene – auf der auch politische Gestaltungsaufgaben, die nicht alle unmittelbar durch die Grundrechte vorgegeben sind, ihren Platz haben ‑ problemadäquate und abgestufte Regelungen einfordern.

    Die in Vorbereitung begriffene Datenschutzgrundverordnung wäre hierfür der Ort. Nach deren derzeitigem Stand soll insoweit der bisherige Grundansatz jedoch im Wesentlichen nur fortgeschrieben werden. Mit einer unterkomplexen Regelungsstruktur aber ist ein differenzierter Grundrechtsschutz kaum zu bewerkstelligen.

    8. Gesichtspunkte für die Lösung der Sachfragen

    Hinter der Entscheidung des EuGH steht der Versuch, die Bedeutung der Suchmaschinen datenschutzrechtlich zu erfassen und das Problem der ständigen Abrufbarkeit von Daten und der nur beschränkten Effektivität eines Vorgehens gegen Betreiber einzelner Internetseiten zu adressieren. Insoweit konzentriert sich der EuGH mit seiner Entscheidung auf die Suchmaschinenbetreiber und sucht in deren Inpflichtnahme einen Befreiungsschlag. Ob diese Konzentration auf die Suchmaschinen ohne Berücksichtigung des netzförmigen Zusammenwirken mit den Internetseitenbetreibern der richtige Ansatz ist, scheint zweifelhaft. Tragfähige Lösungen können vermutlich besser in der Beachtung der Wechselwirkung der verschiedenen Akteure im Netz und in der Berücksichtigung der interdependenten Wirkungen der Netzaktivitäten insgesamt gesucht werden, anstatt in einer einseitigen Fixierung auf abgekoppelte einzelne Akteure im Netz. Die separierte Konzentration auf die Suchmaschinen dürfte insoweit genauso wenig geeignet sein wie eine einseitige Fixierung auf die Betreiber von Internetseiten und ‑diensten.

    a) Richtig ist freilich, dass die Suchmaschinen einen maßgeblichen Anteil an den Gefährdungen haben, die das Internet für den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts mit sich bringt. Sie tragen zur Auffindbarkeit der verschiedenen personenbezogenen Informationen bei und haben maßgeblichen – freilich nicht alleinigen – Anteil an der Ubiquität und ständigen Abrufbarkeit der Daten durch jedermann. Sie schaffen damit eigene Gefährdungen, für die sie datenschutzrechtlich verantwortlich gemacht werden können und müssen.

    Das gilt zunächst ohnehin für Konstellationen, in denen sich Gefährdungen des Persönlichkeitsrechts durch die Selektion oder durch die Generierung eigener Informationen durch die Suchmaschinen selbst (zum Beispiel im Rahmen der Autocomplete-Funktion) ergeben. Zu Recht hat hier der BGH vor einem Jahr eine datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit der Suchmaschinenbetreiber auf den Weg gebracht.[1]

    Meines Erachtens gibt es auch darüber hinaus gute Gründe – insofern ist dem EuGH beizupflichten -, den Suchmaschinenbetreibern in bestimmten Fällen den Nachweis von Internetseiten auch aus Gründen zu versagen, die im Inhalt der nachgewiesenen Seiten liegen. Mit solchen Inpflichtnahmen unmittelbar der Suchmaschinenbetreiber sollte dabei jedoch unter Berücksichtigung des Zusammenwirkens der verschieden Akteure im Netz und der sich hieraus ergebenden Effekte differenzierend umgegangen werden.[2]

    b) Dort wo nicht die Generierung eigener Informationen durch Suchmaschinen in Frage steht, spricht in meinen Augen vieles dafür, die Rechtmäßigkeit des Nachweises einer Internetseite eng mit der Rechtmäßigkeit der Äußerung auf der betreffenden Internetseite selbst zu verzahnen. Der Grundsatz, dass Informationen, die rechtmäßig öffentlich ins Netz gestellt werden, jedenfalls grundsätzlich auch rechtmäßig nachgewiesen werden dürfen, hat zumindest gute Gründe auf seiner Seite. Auf diese Weise wird berücksichtigt, dass sich bei der Frage, welche Informationen verbreitet werden dürfen, in der Regel (mindestens) zwei Seiten mit gegenläufigen Rechten gegenüberstehen, zwischen denen ein Ausgleich zu suchen ist. Fällt dieser Ausgleich zugunsten der Äußerungsfreiheit aus, ist es in einer freien Gesellschaft naheliegend, dass damit zugleich auch die Zulässigkeit der freien Verbreitung dieser Information umfasst ist. Gerade wenn man in Rechnung stellt, welche elementare Bedeutung den Suchmaschinen zur Auffindbarkeit von Informationen im Netz zukommt, spricht für eine solche Verbindung vieles.

    Ausgehend hiervon dürfte es im Sinne eines effektiven Ausgleichs der sich gegenüberstehenden Grundrechtspositionen ebenfalls richtig sein, die Auseinandersetzung über Persönlichkeitsverletzungen durch Verbreiten personenbezogener Daten auch verfahrensmäßig jedenfalls im Grundmodus dort anzusiedeln, wo der Konflikt liegt, die maßgeblichen Informationen vorliegen und die jeweiligen Interessen und Rechte authentisch verteidigt werden können: dezentral zwischen Betroffenen und sich Äußernden.

    c) Der EuGH stützt seine Entscheidung freilich darauf, dass im Internet ungelöste Probleme bestehen, die einen Schutz Betroffener durch im Internet verbreitete Informationen zum Teil effektiv kaum möglich machen.

    Das erste Problem liegt darin, dass das Internet nicht vergisst: Bestimmte Informationen können ursprünglich rechtmäßig und für den Betroffenen zumutbar verbreitet worden sein, erhalten eine eigene belastende Bedeutung dann aber dadurch, dass sie auch nach längerer Zeit noch abrufbar und auffindbar sind. In der Tat steht hier die Rechtsordnung erst am Anfang adäquater Problemlösungen. Jedoch ist fraglich, ob dieses tatsächlich allein ein Problem der Suchmaschinen ist. Die Frage, wie lange die Verbreitung von bestimmten Äußerungen aufrechterhalten werden darf, ist vielmehr auch und primär eine Frage der verantwortlichen Internetseitenbetreiber und bedarf jedenfalls auch als solche eines Interessenausgleichs der verschiedenen Seiten. Auch hierzu gibt es zum Teil bereits Regelungen für das Verhältnis zwischen Äußernden und Betroffenen und ergeben sich solche Regelungen aus gesetzlich differenzierenden Maßgaben. Weithin fehlen solche freilich noch und muss das „Recht auf Vergessen“ nähere Konturen bekommen. Ein spezifisches Problem sind hierbei die Archive von (insbesondere) Zeitungen. Tatsächlich hängen diese Probleme maßgeblich auch mit der Erschließung durch Suchmaschinen zusammen: Denn diese können lang zurück liegende Berichte über Einzelne der Vergangenheit entreißen und sie zu Lasten der Betroffenen präsent halten. Auch hier jedoch ist fraglich, ob nicht jedenfalls primär eine Konfliktlösung besser auf der Primärebene, d.h. zwischen Betroffenem und Archivbetreiber gesucht werden kann und sollte. Der Archivbetreiber kann nämlich seine Informationen so einstellen, dass sie von Suchmaschinen nicht mehr zu finden sind. Dieser Weg eröffnet zunächst eine Auseinandersetzung über die Berechtigung der fortdauernden Berichterstattung zwischen den in ihren Rechten Betroffenen und erlaubt hierbei zugleich differenzierte Lösungen (- so kann der vollständige Artikel noch zugänglich sein, nur ein Auffinden des Artikels über eine namenbezogene Recherche ausgeschlossen werden). Technische Möglichkeiten hierfür bestehen; sollten sich insoweit Lücken zeigen, könnte den Suchmaschinenbetreibern aufgegeben werden, entsprechende technische Möglichkeiten zur Verfügung zu stellen. Eine Lösung auf dieser Ebene hätte nicht nur auch hier die genannten Vorteile einer sachnäheren Verortung des Konflikts, sondern würde zugleich Wirkung gegenüber allen Suchmaschinenbetreibern entfalten.

    Ein weiteres Problem sieht der EuGH darin, dass ein Vorgehen gegen die Betreiber von persönlichkeitsverletzenden Internetseiten in manchen Fällen effektiv kaum möglich ist. Der EuGH verweist insoweit etwa auf die Möglichkeit, dass persönlichkeitsverletzende Äußerungen, die auf einer Internetseite entfernt werden, auf anderen Internetseiten gespiegelt werden, so dass ein Vorgehen gegen die jeweiligen Internetseitenbetreiber letztlich erfolglos bleibt. Ebenso verweist er auf die Möglichkeit, dass persönlichkeitsverletzende Äußerungen auf Internetseiten veröffentlicht werden, die in Drittländern betrieben werden, in denen effektive Rechtschutzmöglichkeiten nicht bestehen. In der Tat kann in solchen Fällen eine ergänzende Verantwortlichkeit auch der Suchmaschinenbetreiber in Betracht zu ziehen sein. Zu überlegen wäre insoweit etwa, ob hier nicht subsidiäre Sperrpflichten der Suchmaschinenbetreiber einen adäquaten Schutzmechanismus darstellen würden, etwa in dem Sinne, dass ein Nachweisverbot dann erwirkt werden kann, wenn ein erfolgreiches Vorgehen gegen einen Internetseitenbetreiber durch anderweitige Veröffentlichungen unterlaufen wird oder sonst der Nachweis erbracht wird, dass Rechtschutz gegen Internetseitenbetreiber effektiv und zumutbar nicht zu erreichen ist. Hier lassen sich viele verschiedene Regelungen denken, die der näheren Ausgestaltung bedürften.

    In diesen Fällen sprechen gute Gründe dafür, auch Suchmaschinenbetreiber wegen der von ihnen vermittelten Seiten und deren Inhalten in Pflicht zu nehmen. Auch darüber hinaus mag es Konstellationen geben, in denen eine solche Inpflichtnahme der Suchmaschinenbetreiber angemessen ist. Praxis ist dieses etwa auch im Bereich des Urheberrechtsschutzes[3]. Es würde sich insoweit der Grundidee nach aber eher um eine subsidiäre Inpflichtnahme handeln. Wenig einleuchtend ist demgegenüber, dass gelegentliche Schwierigkeiten des Rechtschutzes im Netz ganz allgemein die primäre und unmittelbare Verantwortlichkeit der Suchmaschinenbetreiber für den Inhalt der nachgewiesenen Seiten begründeten.

    d) Eine unmittelbare und primäre Einbeziehung der Suchmaschinenbetreiber in den Persönlichkeitsrechtsschutz dürfte sachlich am ehesten dort angemessen sein, wo ein Antrag auf Sperrung des entsprechenden Nachweises an möglichst wenige einzelfallbezogene Voraussetzungen gebunden ist und damit möglichst wenig Kenntnisse hinsichtlich der konkret In Frage stehenden Konfliktlinien verlangt. Von daher mag man die Entscheidung des EuGH zum Anlass nehmen, über eine generelle Beschränkung der Erschließungsfunktion des Internets nachzudenken – und ein Stück mag die Entscheidung hierauf hinauslaufen.

    Ausgehend davon, dass sich die Entscheidung maßgeblich nur auf Treffer bei namensbezogene Abfragen bezieht und sie hierbei auch darauf abstellt, dass gerade in der Zusammenführung persönlicher Informationen aus verschiedenen Lebensbereichen zu einem Persönlichkeitsprofil ein zentrales Problem liegt, mag man überlegen, ob es für den Persönlichkeitsschutz sachgerecht sein kann, dem einzelnen eine mehr oder weniger freie opt out-Option einzuräumen, seine Person nicht zum Gegenstand von unmittelbaren Internetrecherchen machen zu lassen. Ausgenommen von dieser opt out-Option wären Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens. Den oben genannten Einwänden gegen eine primäre Verantwortlichkeit der Suchmaschinenbetreiber würde ein solches Modell jedenfalls in wesentlicher Hinsicht dann entgehen, wenn hierbei nur die Option bestünde, entweder den eigenen Namen sperren zu lassen, oder ihn recherchierbar zu halten, nicht aber hinsichtlich der einzelnen Treffermeldungen zu unterscheiden. Der Anspruch auf Sperrung wäre dann so ähnlich wie die Sperrung eines Namens im zentralen Telefonbuch. Über die jeweiligen Foren wären die Informationen weiterhin erhältlich, aber sie wären nicht mehr weltweit gegenüber jedermann in Form eines Persönlichkeitsprofils erschlossen. Durch das Ganz-oder-gar-nicht-Prinzip wären nicht nur die Suchmaschinenbetreiber von schwierigen, ihnen sachlich kaum möglichen Entscheidungen befreit, sondern würde auch einem einseitigen Persönlichkeitsschutz gegenüber der Meinungsfreiheit jedenfalls ein Stück weit entgegengewirkt: Dann kann der einzelne nicht mehr einseitig Berichte herauspicken und nur die unliebsame Berichterstattung unter Vermeidung einer Auseinandersetzung mit den Äußernden herausfiltern. Ein Antrag wäre dann nicht mehr die einseitige Durchsetzung der Selbstwahrnehmung gegenüber der Fremdwahrnehmung, sondern der prinzipielle Rückzug aus der allgemeinen Öffentlichkeit in einen Privatbereich oder in selbstdefinierte Öffentlichkeiten.

    Auch ein solches Konzept würde eine weitreichende Beschränkung der Informationsfunktion des Internets zur Folge haben. Die Erschließungsfunktion des Internets würde damit erheblich eingeengt und sich nur noch auf solche Personen beziehen, die aufgefunden werden wollen bzw. dem zumindest nicht widersprechen. Über ein solches Konzept lässt sich aber rechtspolitisch diskutieren. Dem Einzelnen würde damit eine differenziertere Entscheidung ermöglicht, in welchen Foren er Daten gegenüber welcher Öffentlichkeit preisgibt, ohne sich aber dabei einseitig auch in diesen Foren selbst gegenüber Kritik immunisieren zu können. Freilich bleibt auch insoweit das Problem, dass damit den Äußernden (z.B. Bloggern) bewusst der Weg abgeschnitten wird, ihre Informationen, Kommentare und Kritik so zu präsentieren, dass sie von allen gefunden werden können. Für schlichte Privatbürger mag man das für eine vertretbare Lösung halten. Freilich sind auch bei einer solchen einschränkenden Einräumung eines primären Sperrantragsrechts gegenüber den Suchmaschinenbetreibern die Probleme nicht gelöst. Die Anreize für Suchmaschinenbetreiber, vorschnell die Privatheit von Bürgern auf bloßen Antrag hin anzunehmen bleiben ebenso bestehen wie zahlreiche Abgrenzungsprobleme. Soll eine opt out-Option auch für Berufsträger (Ärzte, Anwälte), nicht prominente Beamte (Lehrer), Geschäftsleute etc. gelten? Wie sind Nachweissperren einzurichten, wenn verschiedene Personen den gleichen Namen tragen? Bezieht sie sich auch auf juristische Personen?

    Ob man das Internet in diesem Umfang seiner Erschließungsfunktion berauben will, ist eine weitreichende Frage, die jedenfalls mit Bedacht entschieden sein will. Angemessen wäre es wohl, über diese Frage nicht in erster Linie im Wege gerichtlicher Ableitungen, sondern ausdrücklich politisch zu entscheiden, auch wenn es grundrechtliche Rahmenanforderungen geben mag, deren Wahrung die Gerichte dann nachvollziehend kontrollieren müssen. Die anstehende Reform des Datenschutzrechtes auf Europäischer Ebene gibt für eine solche politische Entscheidung Gelegenheit.

    Die Schaffung eines solchen prinzipiellen, damit aber auch begrenzten Rechts auf Sperrung namensbezogener Recherchen ist freilich nicht das Konzept des EuGH. Der EuGH verlangt eine einzelfallgezogene Abwägung und eine hierbei allen Umständen Rechnung tragende Entscheidung über den jeweiligen einzelnen Treffernachweis durch den Suchmaschinenbetreiber. Was sich hieraus praktisch ergibt, bleibt abzuwarten. Es ist jedenfalls keine fernliegende Befürchtung, dass hiermit wahlweise nicht nur eine opt out‑Option gegenüber namensbezogenen Recherchen, sondern de facto eine opt out-Option gegenüber unliebsamer Berichterstattung zu Lasten der Äußernden und der Kommunikationsfreiheit eröffnet wird.

    9. Offene Fragen

    Dieser Vermerk hat nicht den Anspruch die Frage aufzugreifen, wie das Bundesverfassungsgericht künftig mit diesen Problemen umzugehen hat. Diese Frage lässt sich in abstrakter Weise auch kaum klären – hier liegt alles daran, welche Fälle in welchen Konstellationen an es herangetragen werden.

    Nicht aufgegriffen wird insbesondere die Frage, ob, wie weit und in welcher Art das Bundesverfassungsgericht in diesem Problemkreis Grundrechtsschutz gewährleisten kann. Keine Frage besteht, dass der EuGH für seine Entscheidung – wie immer – Vorrang in Anspruch nimmt und hier die Unionsgrundrechte zur Anwendung bringt. Ob daneben auch deutsche Grundrechte anwendbar sind, wäre näher zu prüfen. Ausgehend von der Grundannahme des EuGH, dass die Richtlinie eine Vollharmonisierung anstrebt, gibt es gute Gründe, dieses jedenfalls aus Sicht des EuGH zu verneinen und einen ausschließlichen Grundrechtsschutz des Unionsrechts anzunehmen. Andererseits lässt sich – auch auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH – erwägen, ob hier nicht konkurrierender Grundrechtsschutz zur Anwendung kommt, weil die Richtlinie und auch die vorliegende Entscheidung zahlreiche Umsetzungs- und Abwägungsspielräume eröffnet. Ob die Konkretisierung dieser Spielräume als Anwendung abschließenden und zwingenden Unionsrechts verstanden wird, die zum ausschließlichen Grundrechtsschutz durch die Grundrechtscharta führt, oder als einzelstaatliche Gestaltung, die durch Unionsrecht nur angeleitet ist und damit in den Bereich fällt, in denen sich Unionsgrundrechte und mitgliedstaatliche Rechte überlappen, ist nicht ohne weiteres zu beantworten. Wie das Bundesverfassungsgericht sich diesen Fragen nähern sollte und welche verfahrensrechtlichen oder inhaltlichen Konsequenzen hieraus jeweils zu ziehen wären, braucht hier nicht beantwortet zu werden. Dies gilt auch für die Frage, ob dann, wenn man hier von einem ausschließlichen Grundrechtsschutz durch die Grundrechtscharta der Union ausgeht, das Bundesverfassungsgericht damit seiner Aufgabe der Gewährleistung von Grundrechtsschutz tatsächlich wirksam entbunden wäre.

    Keine Antwort sucht dieser Vermerk gleichfalls auf die Frage, in welche Richtung die von der Entscheidung des EuGH aufgeworfenen Probleme in der Zukunft sachlich entschärft werden können. Bei dieser Entscheidung handelt es sich naturgemäß um die Entscheidung nur einer konkreten Konstellation, die ungeachtet der abstrakten Obersätze möglicherweise eng geführt und in ihrem Sprengpotenzial auch entschärft werden kann. Trotz der Vermutung für den Schutz der Persönlichkeit gegenüber den Kommunikationsinteressen der Internetnutzer lässt die Entscheidung etwa Abwägungsspielräume, die im Sinne der Freiheit der Kommunikation auch in weiterem Umfang den Nachweis personenbezogener Informationen zulassen als im Fall von Personen des öffentlichen Lebens. Auch kann man fragen, wie ernst die Abkopplung der Kriterien für die Nachweispflicht von der Rechtsmäßigkeit der nachgewiesenen Information in anderen Fällen als dem Vorliegenden tatsächlich zu nehmen ist. Auch mag hier bei restriktiver Lesart eine rechtliche Regelung, die die Beschwerde an den Suchmaschinenbetreiber unter Subsidiaritätsanforderungen stellt, nicht völlig ausgeschlossen sein. Wie jede Entscheidung enthält die Entscheidung Unklarheiten, die genutzt werden können, um wenigstens extreme Auswirkungen ihres Ansatzes wieder einzufangen. Unmittelbar entschieden ist nur der Anspruch auf Nachweissperre gegenüber veralteten Zeitungsmeldungen zu einer Versteigerung in einer Rechtslage, die hierfür keine spezifische Problemlösung vorsah. Die Konsequenzen dieser Entscheidung sind aber ‑ wie sich auch in den Reaktionen von Google zeigt ‑ erheblich. Die Entscheidung schafft praktisch wie rechtlich Strukturen, die einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Persönlichkeitsschutz und einer freiheitlichen Kommunikation in einer demokratischen Gesellschaft sehr schwer machen.

    Karlsruhe, 21. Mai 2014

    [1] Wieder eigene Fragen – auch grundrechtlicher Art – ergeben sich aus der Marktmacht, die gerade die Suchmaschine Google hat. Diese Probleme liegen jedoch auf einem anderen Feld und sind im vorliegenden Kontext unerheblich.

    [2] Da es in vorliegendem Vermerk nicht um die abschließende Rekonstruktion überzeugender Lösungen geht, wird hier auch nicht erörtert, wie sich diese Fragen im Einzelnen grundrechtsdogmatisch beantworten. Insoweit sei hier auch nicht die Frage vertieft, ob solche Inpflichtnahmen grundrechtsdogmatisch eher als eine Inpflichtnahme der Suchmaschinenbetreiber durch den Gesetzgeber in Wahrnehmung von dessen Schutzpflichten zugunsten der Betroffenen zu beurteilen ist, oder als unmittelbare datenschutzrechtliche Verantwortung des Suchmaschinenbetreibers selbst.

    [3] Die Erfahrungen hier zeigen, wie mit solchen Beschwerden umgegangen wird: So berichtet Google beispielhaft von in einem Monat 24 Millionen URLs, deren Löschung beantragt wurde; in 97 % der Fälle wurde dem entsprochen, in der Regel ohne Rücksprache mit den Betreibern der Seiten. Ob das im Urheberrecht, in dem es um das Verhindern von vorneherein rechtswidriger Aktivitäten geht, gerechtfertigt ist, ist hier nicht zu diskutieren. Für die Sperre von Meinungsseiten wäre eine entsprechende Praxis ein echtes Problem.

    Weitere Kommentare zum EuGH-Urteil:

    2. September 2014 2
  • : StreetView Reloaded: Nokia Here fotografiert in Berlin – mit ungekennzeichneten Autos? (Updates)
    Nokie Here Auto ohne Logo
    StreetView Reloaded: Nokia Here fotografiert in Berlin – mit ungekennzeichneten Autos? (Updates)

    Nokia fotografiert zur Zeit deutsche Großstädte für seinen Kartendienst Here, ähnlich Google Street View. Die Autos sollten laut offizieller Auskunft markiert sein, aber das erste, das wir gesehen haben, war komplett ohne Logo. Laut Principal Security Architect sei das ein Entwickler-Auto ohne „Echtdatenerfassung“. Wir haben beim Datenschutzbeauftragten nachgefragt.

    26. August 2014 8
  • : Leistungsschutzrecht: Bundeskartellamt weist Beschwerde der VG Media gegen Google zurück
    Haus I des Bundeskartellamts, Bonn. Bild: <a href="https://commons.wikimedia.org/wiki/User:Hasenl%C3%A4ufer">Eckhard Henkel</a>. Lizenz: Creative Commons <a href="https://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/de/deed.de">BY-SA 3.0 DE</a>.
    Leistungsschutzrecht: Bundeskartellamt weist Beschwerde der VG Media gegen Google zurück

    Die FAZ berichtet: Verleger blitzen beim Kartellamt ab

    Das Bundeskartellamt hat eine Beschwerde deutscher Verlage gegen Google in Sachen Leistungsschutzrecht scharf zurückgewiesen. „Die Anknüpfungspunkte für ein eventuell kartellrechtsrelevantes Verhalten von Google beruhen teilweise nur auf Mutmaßungen“, heißt es in einem Brief des Kartellamts, der FAZ.NET vorliegt. „Das eigentliche Beschwerdeziel bleibt unklar.“

    Die Beschwerde der VG Media sei nicht schlüssig und nicht substantiiert. Welches Ziel die Verleger hätten, sei nicht erkennbar. Google sei jedenfalls nicht dazu verpflichtet, den Verlagen ihre Auszüge abzukaufen. Die Artikel der Verlage müssten nicht mit so langen Auszügen gezeigt werden, dass dafür Geld fällig wird.

    Auf einfache Anfrage wollte uns das Bundeskartellamt den Brief nicht übersenden. Also haben wir mal eine Informationsfreiheits-Anfrage gestellt.

    Da wir die Pressemitteilung noch nicht online gefunden haben, veröffentlichen wir sie hier mal in Volltext:

    Beschwerde der VG Media bietet keine hinreichende Basis für Einleitung eines förmlichen Missbrauchsverfahrens gegen Google

    Bonn, 22. August 2014: Das Bundeskartellamt bestätigt auf Nachfrage, dass das Bundeskartellamt auf Basis der von VG Media eingereichten Beschwerde keine hinreichenden Ansatzpunkte sieht, um gegen Google ein förmliches Missbrauchsverfahren einzuleiten. Das Bundeskartellamt beobachtet unabhängig von der Beschwerde von VG Media das konkrete Verhalten und die belegbaren Reaktionen von Google auf die Geltendmachung des Leistungsschutzrechts durch die einzelnen Verlage oder die VG Media aus kartellrechtlicher Sicht und wird gegebenenfalls die Einleitung eines Verfahrens gegen Google von Amts wegen prüfen.

    Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Erforderlich für die Einleitung eines Missbrauchsverfahrens ist stets ein hinreichender Anfangsverdacht. Die Beschwerde der VG Media konnte diesen nicht begründen.“

    Die Beschwerde von VG Media richtet sich gegen das Verhalten von Google im Kontext des zum 1. August 2013 eingeführten Leistungsschutzrechtes für Presseverleger. Nach diesem Leistungsschutzrecht können Verleger Suchmaschinen und ähnlichen Diensten verbieten, ihre Presseerzeugnisse zu nutzen, soweit die Nutzung über einzelne Wörter und kleinste Textausschnitte hinausgeht. Im Einzelnen ist die konkrete Reichweite des Leistungsschutzrechts derzeit streitig. Die von VG Media in der Beschwerde erhobenen Vorwürfe beschränken sich überwiegend darauf, auf die Möglichkeit von Kartellrechtsverstößen durch Google hinzuweisen, wenn Verlage sich bei dem Dienst Google News auf dieses Leistungsschutzrecht berufen. Sie knüpfen aber nicht an ein konkretes Verhalten von Google an. Dies gilt auch für den Beschwerdevorwurf, dass Google den Presseverlagen bei der Listung von Suchergebnissen in der allgemeinen Google-Suche Nachteile zufüge, um sie zu einem Verzicht auf die Geltendmachung des Leistungsschutzrechts zu zwingen.

    22. August 2014 7
  • : NDR-Zapp: Google und das „Recht auf Vergessen“
    NDR-Zapp: Google und das „Recht auf Vergessen“

    NDR-Zapp berichtete vergangene Woche über „Google und das „Recht auf Vergessen“ und die daraus entstandenen Probleme und Fragestellungen.

    Nutzer können Links zu journalistischen Artikeln über sich aus Suchmaschinen-Listen löschen lassen. Über die Anträge entscheidet Google selbst, die Kriterien sind unklar.

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    18. August 2014 3
  • : Die 5 Irrtümer zum Recht auf Vergessenwerden
    Quelle opensource.com
    Die 5 Irrtümer zum Recht auf Vergessenwerden

    Also so langsam reicht es wirklich. Seit drei Monaten ist die Berichterstattung zum „Recht auf Vergessenwerden“ mehr als kurios. Man könnte fast meinen, es handle sich um eine orchestrierte Desinformationskampagne, die sich rasend schnell durch die Medien verbreitete. Die Süddeutsche meinte zum Beispiel, dass „Bürger kritische Google-Links löschen lassen können“. Heise titelte „Google beginnt mit Löschung von Suchergebnissen“ und ein wenig später berichtete die FAZ von mehr als 90.000 „Löschanträgen“.

    GoogleUnsere Informationsfreiheit wird als das Opfer des EuGH-Urteils Google/Spanien (C‑131/12) porträtiert. Jetzt springt auch die Wikipedia auf den Zug während Jimmy Wales laut „Zensur!“ schreit. Anlässlich der jährlichen Wikimania-Konferenz in London letzte Woche erklärte der Gründer der Wikipedia:

    Geschichte ist ein Menschenrecht und eines der schlimmsten Dinge, die eine Person tun kann, ist der Versuch, jemand anderes mit Gewalt zum Schweigen zu bringen.

    Zwar gibt es streng genommen kein „Recht auf Geschichte“ wohl aber das Recht auf Meinungs- und Informationsfreiheit. Wales’ Äußerungen weisen auf einen grundlegenden kulturellen Unterschied hin: Amerikanische Unternehmen verstehen einfach nicht, dass Datenschutz in Europa Grundrecht ist. Auf der anderen Seite des Atlantiks steht das „First Amendment“, der 1. Zusatzartikel, der die Meinungsfreiheit sichert, nun einmal an allererster Stelle. So weit so verständlich. Jedes Verständnis hört jedoch bei der Feststellung auf, dass weder Google noch Wikipedia akzeptieren können, dass US-amerikanisches Recht in Europa nicht gilt.

    Aber kann man hier wirklich von Meinungs- und Informationsfreiheit versus Datenschutzrecht sprechen? Oder handelt es sich um eine falsche Dichotomie?

    1. Inhalte werden nicht gelöscht. Die betroffenen Seiten bleiben weiterhin online.

    Wenn man sich die Berichterstattung in der Presse anschaut, erhält man leicht den Eindruck, dass Inhalte oder Seiten „gelöscht“ und „zensiert“ würden. Dies ist jedoch nicht der Fall. Der Gerichtshof erklärte in seinem Urteil, dass Links entfernt werden müssen „auch wenn der Name oder die Informationen auf diesen Internetseiten nicht vorher oder gleichzeitig gelöscht werden”. Für das Beispiel des Wikipedia-Eintrags zu Gerry Hutch (angeblich Irlands erfolgreichster Bankräuber) bedeutet dies, dass dieser Eintrag dort nicht verschwinden wird, wohl aber das Suchergebnis.

    2. Die betroffene Seite wird nicht aus den Suchergebnissen „gelöscht“

    In seinem Urteil erwähnt der Gerichtshof nirgends die „Löschung“ von Links. Ergebnisse, die anhand der Suche eines Namens angezeigt werden, sind lediglich zu “entfernen” – nicht jedoch zu „löschen“, wie es die Presse behauptet. Die betroffenen Seiten bleiben weiterhin in Googles Cache und Index.

    3. Die betroffene Seite bleibt weiterhin auffindbar

    Sobald eine Suche nicht anhand des Namens der Person, wohl aber über die Eingabe anderer Suchbegriffe durchgeführt wird, wird die betroffene Seite weiterhin in den Ergebnissen aufgelistet. In seiner Pressemitteilung erklärte der Europäische Gerichtshof, dass Suchergebnisse, die „anhand eines Namens” angezeigt werden, entfernt werden können solange die Daten nicht länger für den Zweck “erheblich sind oder darüber hinausgehen, nicht auf den neuesten Stand gebracht sind oder länger als erforderlich aufbewahrt werden”. Am Beispiel von Gerry Hutch bedeutet dies, dass bei einer Suche seines Namens die betroffene Wikipedia-Seite nicht mehr angezeigt werden soll. Diese kann aber bei einer Suche der Begriffe “Wikipedia Irish bank robberies” weiterhin in den Ergebnissen auftauchen.

    4. Die Suchergebnisse werden allein in den europäischen Versionen der Suchmaschinen entfernt

    Alle Suchergebnisse, die von Google, Bing oder anderen Suchmaschinen in Europa entfernt werden müssen (also zum Beispiel auf google.de), sind bei „google.com“ oder „bing.com“ weiterhin zu finden. Wenn ich also „Gerry Hutch“ in google.co.uk eingebe, soll die Wikipedia-Seite aus den Suchresultaten entfernt werden. Für eine identische Suche bei google.com wird die Wikipedia-Seite aber weiterhin in der Liste der Suchergebnisse angezeigt.

    5. Das „Recht auf Vergessenwerden“ ist keine neue Erfindung

    Das „Recht auf Löschung“ gibt es schon seit der Datenschutzrichtlinie von 1995. In der vorgeschlagenen Datenschutzverordnung wurde dieses Recht nur neu verpackt und in das „Recht auf Vergessenwerden“ umbenannt. Wirklich neu ist allerdings, dass der Europäische Gerichtshof nun eine Suchmaschine als „Verantwortlichen“ ansieht. Im Fall Google-Spanien versuchte Google zunächst zu argumentieren, dass die Firma nicht verantwortlich sein kann, da sie „keine Kenntnis von den personenbezogenen Daten und keine Kontrolle über sie habe”. Der Gerichtshof erkannte jedoch richtig, dass es sich hier nicht um ein reines Hosting handelt, sondern darum, dass Google personenbezogene Daten sekundenschnell aus verschiedenen Quellen zusammenführt, neue Profile bildet und so viel tiefer in Persönlichkeitsrechte eingreift als dies durch eine reine Veröffentlichung der Fall wäre.

    Also viel Geschrei um Nichts? Ja und nein. Denn das Gerichtsurteil lässt sich in einigen  Punkten zu Recht kritisieren. Die neue Wikimedia-Geschäftsführerin Lila Tretikov bemängelte, dass es nun „keine öffentliche Erklärung, keine Beweiserbringung, keine richterliche Überprüfung und kein Beschwerdeverfahren“ für die Manipulation der Suchergebnisse gibt. Der EuGH überlässt es einem privaten Unternehmen, intransparente Entscheidungen darüber zu treffen und abzuwägen, welche Suchergebnisse wie beeinflusst werden sollen. Leider tut Google dies schon seit geraumer Zeit. Sascha Lobo hat Recht:

    Gleichzeitig werden Suchergebnisse per Definition manipuliert, es gibt keinen natürlichen Zustand.

    Google wendet seit mehr als zehn Jahren US-amerikanisches Urheberrecht an und lässt Suchergebnisse bei mutmaßlichen Urheberrechtsverletzungen verschwinden – nicht nur für US-Bürgerinnen und Bürger sondern für die ganze Welt. Erst vor einigen Tagen kündigte Google an, Internetseiten zu belohnen und in den Suchresultaten an höherer Stelle anzuzeigen, wenn diese eine verschlüsselte Verbindung anbieten. Und schreit hier jemand „Zensur!“?

    Es geht Google beim „Recht auf Vergessenwerden“ vor allem ums Prinzip: Das Urteil bedeutet für den IT-Riesen, dass Staaten und Gerichte – und schlimmer noch europäische Staaten und Gerichte – es sich herausnehmen, Googles Geschäftsaktivitäten zu regulieren. Urheberrechtsverletzungen und verschlüsselte Verbindungen mal beiseite: Google sieht sein Geschäftsmodell durch europäisches Datenschutzrecht bedroht und da passt die derzeitige Berichterstattung einfach perfekt, um der ins Stocken geratenen Datenschutzreform einen kleinen Hieb zu versetzen.

    11. August 2014 46
  • : Vorteil durch Verschlüsselung: Google berücksichtigt HTTPS in seinen Suchergebnissen
    Vorteil durch Verschlüsselung: Google berücksichtigt HTTPS in seinen Suchergebnissen

    Webseiten, die HTTPS-Verbindungen anbieten, werden in den Suchergebnissen von Google höher gerankt. Dass hat der Internet-Konzern letzte Woche offiziell bekanntgegeben. Google will mit dieser Maßnahme Webseitenbetreiber dazu motivieren, TLS-verschlüsselte Verbindungen zu ihren Servern zu ermöglichen. Dadurch würden Daten sowohl Ende-zu-Ende-verschlüsselt zwischen dem Client des Nutzers und dem Webserver übertragen und eine Authentifizierung durch Zertifikate möglich. Noch sei die Gewichtung des Faktors gegenüber anderen wie der inhaltlichen Qualität von Seiten gering und beeinflusse nicht einmal 1% der Suchanfragen, man behält sich jedoch einen zukünftig stärkeren Einfluss vor.

    Bisher läuft nur ein kleiner des Internetverkehrs über TLS-Verbindungen. Das kanadische Netzwerk-Unternehmen sandvine berichtete 2014 von einem TLS-Anteil am Gesamtinternetverkehr von 6,1% in Europa – zählt jedoch Dienste nicht dazu, die auch unverschlüsselte Verbindungen erlauben.

    Und da TLS nicht gleich TLS ist und die Wahl der Parameter über die Sicherheit des Verfahrens entscheidet – man erinnere sich an den Heartbleed-Bug, der für eine weit klaffende Sicherheitslücke sorgte oder die immer noch weite Verbreitung des unsicheren Hash-Algorithmus SHA‑1 zum Signieren der Zertifikate – gibt Google Tipps für die Einstellungen mit. Auch wenn die zum Teil, etwa bei der Empfehlung, das Crawlen der Seite nicht zu blockieren, nicht ganz uneigennützig sind. Ebenso wird ein Testtool verlinkt, um die Sicherheit der eigenen Seite zu testen. Wir haben ein „A-“ bekommen und noch Aufholbedarf bei der Unterstützung von Perfect Forward Secrecy:

    qualsys_ssl

    Man kann davon ausgehen, dass durch die Marktmacht von Google tatsächlich ein Effekt eintreten wird, denn das Ranking der eigenen Seite in den Suchergebnissen stellt einen wesentlichen wirtschaftlichen Faktor für Unternehmen dar. Was aber auch sichtbar wird, ist die Komplexität und Undurchschaubarkeit der verschiedenen kombinierten Ranking-Algorithmen, die bestimmen, an welcher Stelle ein Suchergebnis auftaucht und  die nicht nur zum inhaltlichen Vorteil des Nutzers konfiguriert sein müssen. Über 200 Faktoren bestimmen die Platzierung und für die Suchmaschinenoptimierung wird fieberhaft versucht diese Faktoren und ihre Relevanz herauszufinden. Ein jährlicher Bericht des Marketing-Unternehmens moz hat als einflussreichste Faktoren unter anderem die Aktualität der Inhalte, das Alter der Seite, die Einzigartigkeit des Inhalts und die Übereinstimmung mit den Suchbegriffen ermittelt.

    11. August 2014 13
  • : ARD-Plusminus: Die Google Republik
    ARD-Plusminus: Die Google Republik

    Gestern Abend berichtete das ARD-Magazin Plusminus über „Die Google-Republik: Wie der US-Konzern Deutschland im Griff hat“. Das gibts in der Mediathek und auf Youtube.

    Google ist für viele das Tor zum Internet. So erfolgreich wie in Deutschland ist der US-Konzern fast nirgends auf der Welt. Doch das bringt auch Nachteile. Einige deutsche Unternehmen sind von Google regelrecht abhängig. Und für Nutzer sind die praktischen Dienste nur auf den ersten Blick kostenlos. Sie zahlen mit ihren privaten Daten – und die Politik schaut zu.

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    7. August 2014 22
  • : Google-Löschungen: Datensouveränität statt verordneter Vergesslichkeit
    Google-Löschungen: Datensouveränität statt verordneter Vergesslichkeit

    NC postcardDas EuGH-Urteil zum vermeintlichen „Recht auf Vergessen“ ist ein Glücksfall für Google, denn sie nutzen dieses Urteil geschickt, um Stimmung gegen die EU-Datenschutzreform zu machen und diese weiterhin zu blockieren oder sie in ihrem Sinn zu verändern.

    Unsere Kirsten Fiedler hatte das vorgestern in einem Tweet schön ausgedrückt:

    https://twitter.com/Kirst3nF/status/496325283029737473

    Sascha Lobo geht in seiner wöchentlichen Spiegel-Online-Kolumne darauf ein und erklärt nochmal anschaulich, warum es eigentlich um was ganz anderes geht: Google-Löschungen: Datensouveränität statt verordneter Vergesslichkeit.

    Das „Recht auf Vergessen“ ist eine untaugliche, juristische Hilfskonstruktion für ein wichtiges Ziel, entstanden aus einem politischen Versäumnis. Die Zukunft braucht stattdessen ein Recht auf Datensouveränität, eine Weiterentwicklung des Datenschutzes in Zeiten der Vollverdatung der Welt. Das bedeutet, dass Einzelpersonen mehr Rechte auf Eingriff in die Speicherung von Daten zu ihrer Person bekommen, unabhängig von den Mechanismen der Auffindbarkeit. Spätestens dann aber wird die Abwägung zwischen Privatinteresse und Öffentlichkeitsinteresse so essenziell, dass sie neuer Instrumente und Prozesse bedarf.

    6. August 2014
  • : Googles Lobbyausgaben: schon 9,3 Millionen US-Dollar in 2014
    Googles Lobbyausgaben: schon 9,3 Millionen US-Dollar in 2014

    Die US-amerikanische Transparenz-NGO OpenSecrets.org veröffentlicht regelmäßig, wie viel Geld Unternehmen und Verbände für die Beeinflussung der Politik ausgeben. Im letzten Halbjahr lag Google in diesem Ranking mit der beträchtlichen Summe von 9,3 Mio. US-Dollar auf Platz 8. Würde man die Branchen- und Unternehmensverbände herausnehmen, und nur Einzelunternehmen berücksichtigen, läge Google hinter dem Chemieunternehmen Dow Chemical ($ 10 Mio.) an zweiter Stelle. Auf Branchenebene war die pharmazeutische Industrie am spendabelsten, sie kommt zusammengenommen auf fast 120 Mio. Dollar Lobbyausgaben, gefolgt von der Versicherungsbranche ($ 78 Mio.).
    infografik_2520_Organisationen_mit_den_hoechsten_Lobbyausgaben_in_den_USA__n

    4. August 2014 4
  • : Vom Datenschutz zur Internetzensur: Wie das „Recht auf Vergessen“ die Welt erobern soll
    Google: gut oder böse?
    Vom Datenschutz zur Internetzensur: Wie das „Recht auf Vergessen“ die Welt erobern soll

    Google: gut oder böse?Google löscht Suchergebnisse im Sinne des EuGH-Urteils nur für europäische Versionen. Eine solche Entfernung ist für jeden Laien sekundenschnell zu umgehen – durch einen Wechsel zu google.com beispielsweise. Medienberichten zufolge scheinen europäische Datenschützer das zu kritisieren – und weltweite Umsetzung der europäischen Rechtsprechung zu fordern.

    Ein gefährlicher Trend für die Freiheit des Internets zeichnet sich ab. Die Interpretation des EuGH-Urteils zu Google in Spanien und dem Löschen von Suchergebnissen ist nicht einfach und läuft in viele Richtungen – genau wie die Einschätzungen zu denselben, derer wir auf diesem Blog einige veröffentlichten. Umstritten wie Urteil und Stilisierung zum „Recht auf Vergessen“ ist auch die tatsächliche Löschpraxis Googles. Der Suchmaschinengigant beschränkt die Entfernung von Links auf seine europäischen Versionen – also google.de, google.co.uk und dergleichen. Dafür erntet es nun anscheinend Kritik von Europas obersten Datenschützern.

    Letzte Woche trafen sich die Artikel-29-Datenschutzgruppe, eine beratende Instanz der EU-Kommission, und Suchmaschinenbetreiber in Brüssel. Einer Nachricht von Reuters folgend berichteten verschiedene Seiten, die Datenschützer würden eine umfassendere, weltweite Löschung von Links fordern. Reuters bezieht sich auf eine ‚Quelle’, die bei diesem Treffen dabei war:

    Regulierer befragten Google zu seiner Entscheidung, Suchergebnisse nur von seinen europäischen Suchmaschinen wie google.co.uk zu entfernen, was bedeutet, dass jeder einfach auf dieselben Informationen zugreifen kann, indem er zum weit verbreiteten google.com wechselt, sagte die Quelle, die bei dem Treffen zugegen war.

    Auf iRights wird berichtet, dass Google auch kein Geoblocking mittels IP-Adressen-Erkennung einsetzt. Das bedeutet, obwohl ein Nutzer eindeutig aus Europa kommen kann, reicht ein einfacher Wechsel der Suchmaschine, um entfernte Suchergebnisse anzeigen zu lassen.

    Dies wurde also kritisiert. Ob aber die Datenschützer tatsächlich fordern, die Suchergebnisse wenn schon, dann auf allen Suchmaschinen entfernen zu lassen, bleibt offen. Konkrete Forderungen wurden seitens der Artikel-29-Datenschutzgruppe noch nicht veröffentlicht.

    Auch wenn eine solche Forderung der vollumfassenden Umsetzung des Urteils im Endeffekt konsequent ist, wie iRights feststellt – eine Übertragung regionalen Rechts auf den globalen Kontext stellt eine Gefahr für die Freiheit des Internets dar – und wird Nachahmer finden, wie Netzwertig.com befürchtet. Kann tatsächlich ein Ergebnis, was gegen das Recht in einem Land verstößt, weltweit entfernt werden? Wird dann irgendwann, wie Martin Weigert von Netzwertig mutmaßt, China Ergebnisse zum Tian’anmen-Massaker in Deutschland zensieren lassen? Können wir das wollen?

    In Kanada ging eine Richterin in ihrem Urteil über Google bereits einen Schritt weiter, wie Gigaom.com schreibt. Eine kanadische Firma hatte geklagt, ein Konkurrenzunternehmen würde Produkte aufgrund gestohlener Handelsgeheimnisse weltweit verkaufen. Google, indirekt betroffen, solle die Suchergebnisse des Produktnamens entfernen, die auf Webseiten des Rivalen verlinken, um weitere wirtschaftliche Schädigung des Klägers zu vermeiden. Das „grenzenlose“ Internet war für das Gericht Grund genug, nicht nur eine nationale, sondern weltweite Sperrung zu erwirken. Suchergebnisse wurden bereits im amerikanischen und australischen Kontext entfernt. Dazu schreibt Gigaom:

    Wir befinden uns hier auf gefährlichem Terrain, denn Google zu säubern ist nicht nur Zensur, es löscht auch Geschichte aus. Google ist heute wie ein Bibliothekskatalog des verfügbaren Wissens; während unterschiedliche Staaten entscheiden können, bestimmtes Wissen nicht verfügbar zu machen, sollten Menschen trotzdem wissen können, dass es überhaupt existiert – und der beste Weg dorthin verläuft über Google.

    Genau das ist der Punkt. Ob es sich um Datenschutz oder geistiges Eigentum handelt – wie weit dürfen Gerichte gehen, um Zugang zu Wissen – weltweit – zu beschränken? Und ist das Löschen von Links über Google nicht immer noch nur ein Nebenschauplatz, ein Bekämpfen von Symptomen? Lässt sich regionales Recht verallgemeinern? Wie wichtig ist Informationsfreiheit? Und wie schnell gelangen wir zur Internetzensur?

    29. Juli 2014 8
  • : Spanien führt Besteuerung von Web-Links ein
    Spanien führt Besteuerung von Web-Links ein

    Wie Heise berichtet, wurde letzten Freitag vom spanischen Parlament eine Urheberrechtsreform (LPI, Ley de Propriedad Intelectual) nach Vorbild des deutschen Leistungsschutzrechts (LSR) verabschiedet. Wie auch hierzulande habe sich die Verlagsbranche stark für die Gesetzesreform eingesetzt. Das Gesetz gehe aber noch weiter als das LSR:

    „Darin werden auch beliebig geringfügige Textzitate bis hinab zu bloßen Hyperlinks unter Urheberrechtsschutz gestellt. Zuwiderhandelnden drohen Strafen bis zu 300 000 Euro oder sechs Jahren Haft.“

    Aktuelle Originalquellen sind leider nicht verlinkt, konnten wir auch bisher keine finden. Wer genaueres weiß, kann gerne in den Kommentaren ergänzen.

    28. Juli 2014 3
  • : Leistungsschutzrecht ist eine Luftnummer, auch die Bundesregierung sollte das endlich zugeben
    Verletzung von Verlegerrechten?
    Leistungsschutzrecht ist eine Luftnummer, auch die Bundesregierung sollte das endlich zugeben

    Das seit letztem Jahr geltende Leistungsschutzrecht (LSR) ist wenig überzeugend, das zeigt eine Kleine Anfrage der Grünen im Bundestag. Vor etwa einem Jahr war ein neues Leistungsschutzrecht für Presseverleger wirksam geworden, das Presseverlagen die Möglichkeit einräumen soll, Lizenzgebühren für auf Suchmaschinen und Newsaggregatoren erscheinende Artikelauszüge zu verlangen – so wie auf Google News. Das Gesetz war von Anfang an umstritten und wenig ausgegoren und seitdem wurde die Lizenzmöglichkeit weder merklich genutzt noch ging Google auf die Zahlungsanforderungen der VG Media ein.

    In den Antworten auf die Anfrage wird deutlich, dass die Bundesregierung ein Jahr nach Einführung der Regelung keine konkreten Ergebnisse vorlegen kann. Sie plane zwar, das LSR „hinsichtlich seiner Ziele ergebnisoffen prüfen“, aber erst wenn „hinreichende Erfahrungen mit der Anwendung des Schutzrechtes vorliegen, die überhaupt Grundlage einer Evaluierung sein können“. Das dürfte eine Vertröstung auf unbestimmt sein, denn die Bundesregierung gibt auch an, dass lediglich 138 Verleger die VG Media mit der Durchsetzung ihrer Ansprüche betrauten. Das klingt vielleicht gar nicht so wenig, man muss jedoch in Betracht ziehen, dass die Vielzahl der großen Verlagshäuser nicht dabei sind. Spiegel, Zeit, FAZ, Burda, Springer Verlag und viele andere – sie alle haben teilweise unter Vorbehalt verzichtet, denn schließlich hat Google gute Druckmittel und eine Artikelvorschau führt nicht selten zum Besuch der eigentlichen Nachrichtenseite und bringt somit dem Medium mehr Vor- als Nachteile. An der Klage der VG Media sind einige dennoch beteiligt, so deren Gesellschafter Burda und Springer Verlag.

    Außerdem ist das Gesetz in seiner jetzigen Form kaum gebrauchstauglich, das sieht die Bundesregierung ein und verweist darauf, dass Streitigkeiten „letztlich die ordentlichen Gerichte entscheiden“ geklärt werden müssten. Bei soviel Ergebnislosigkeit ist es eine Farce und nicht ernstzunehmen, wenn Justizminister Maas von der SPD – die im Wahlkampf noch für eine Abschaffung des Leitungsschuzrechtes gesprochen hat - polemisierend fordert, die Verlage schützen und dafür das LSR verschärfen zu wollen:

    Ich weiß, dass die deutschen Presseverleger jetzt in die Verwertungsgesellschaft Media eingestiegen sind und dass auch zwei Akteure aus Ihren Reihen dabei sind. Ich hoffe sehr, dass es der VG Media gelingt, hier für mehr Fairness im Netz zu sorgen. Das Bundesjustizministerium wird die Entwicklung hier sehr genau beobachten. Wir sind an den Erfahrungen, die Sie hier machen, sehr interessiert, und wir werden prüfen, ob gesetzliche Bestimmungen nicht weiterentwickelt werden müssen.

    Mit Sicherheit sinnvoller wäre: Einsehen, dass die Sache von Anfang an eine dumme Idee war und wieder abschaffen. Das erspart in Zukunft eine Menge Rechtsunsicherheiten und künstliche Zensur, vor allem für diejenigen „Newsaggregatoren“, die nicht Google sind und sich Abmahnungen und Rechtsstreitigkeiten wegen des Zitierens von Pressemeldungen anderer nicht leisten können.

    22. Juli 2014 5
  • : Open Knowledge Festival 2014 – „Offen alleine genügt nicht“
    Open Knowledge Festival 2014 – „Offen alleine genügt nicht“

    Letzte Woche stand das Gelände der Kulturbrauerei in Berlin ganz im Zeichen der „Offenheit“ und des freien Wissens. Die Auftakt-Keynotes vom ersten Tag des Open Knowledge Festival 2014 haben wir schon zusammengefasst. Der zweite Tag begann wieder mit zwei zentralen Vorträgen, einerseits eine Rede von Neelie Kroes (EU-Kommissarin für die Digitale Agenda), anderseits eine Präsentation von Eric Hysen von Google, dort Technical Program Manager für „Civic Innovation“.

    Eine offene Umarmung

    Kroes’ Rede kann als ein eher unspezifischer Rundumschlag gesehen werden (hier das Skript). Sie streifte alle Themen kurz, von Transparenz über Netzneutralität bis zu Open Education und dem unvermeidlichen Big Data. Meist blieb es bei der Nennung der Schlagwörter ohne konkrete Thesen oder Vorschläge zu formulieren. Sie wollte die Gelegenheit nutzen, um der versammelten Open Knowledge Community schmeicheln, was ihr auch ganz gut gelang: Zum Schluss gab es sogar vereinzelt stehende Ovationen. Dass Kroes nur wenige inhaltliche Punkte ansprach ist zum aktuellen Zeitpunkt auch verständlich, denn die noch amtierende Vizepräsidentin der EU Kommission arbeitet momentan auf Abruf. Die Zusammensetzung der neuen Kommission Juncker wird gerade ausgeschachert und noch weiß niemand genau welche Rolle für wen vorgesehen ist.Foto Neelie Kroes

    Besonders betonte Kroes, dass sie sich eine große Beteiligung an der öffentlichen Konsultation der EU-Kommission zum Thema Wissenschaft 2.0 wünscht. Die Konsultationsphase läuft bis Ende September und soll die Grundlage für eine offenere und partizipationsfreudigere Wissenschaftspolitik legen. Hier findet man den Fragebogen und alle Informationen, wie man sich beteiligen kann.

    Kroes nahm ihre Keynote auch zum Anlass, am selben Tag neue Leitlinien für die Lizensierung von Behördendaten zu veröffentlichen. Diese sollen die schleppende Umsetzung der sogenannten PSI-Richtlinie (Richtlinie 2003/98/EG über die „Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors“) unterstützen. Die EU-Kommission empfiehlt den Mitgliedsstaaten in dem Leitfaden entweder gar keine oder eine möglichst freie und offene Lizensierung, damit das Potenzial der öffentlichen Daten für alle Möglichkeiten der Weiterverarbeitung optimal ausgeschöpft werden kann. Öffentlichen Einrichtungen, wie zum Beispiel Bibliotheken, Museen oder Archiven, wird auch empfohlen keine Gebühren für digitale Dokumente zu erheben. Der Leitfaden greift die Ergebnisse der Open-Data-Konsultation aus dem letzten Jahr auf.

    Straßen für offene Daten

    Mehr Substanz bot die zweite Keynote von Eric Hysen: gut vorbereitet und mit einer schicken Präsentation im Gepäck, formulierte er drei zentrale Punkte zum Thema Open Data (Vortragstext hier). Seine Kernthese: offene Daten haben ein riesiges Potenzial, aber wir schöpfen es noch nicht aus, weil die nötige öffentliche Infrastruktur fehlt. Aus Googles Perspektive gelte es demnach Folgendes zu realisieren:

    • Daten müssen nicht nur offen, sondern auch klar strukturiert, lizensiert und regelmäßig aktualisiert werden. „Offen alleine genügt nicht“, brachte er sein Anliegen auf den Punkt.
    • Datensätze müssen miteinander verknüpfbar sein. Bisher sei die Programmierung von Schnittstellen oft viel zu kompliziert.
    • Für die nachhaltige Weiterentwicklung und ‑verarbeitung von offenen Daten müssen „Ökosysteme“ geschaffen werden. Die x‑te Hackerkonferenz zu organisieren, ermöglicht kein nachhaltiges Arbeiten.

    Der Vortrag, wie auch der zuvor, drehte sich um die Erschließung von Geschäftsmodellen auf Basis offener Daten. Die konkreten Forderungen waren durchdacht und auch durchaus berechtigt. Wenn sich Open Data weiter verbreiten soll, scheint es sinnvoll, dass sich auch die Strukturen weiter professionalisieren. Hysen wählte dafür die Analogie zum Straßenverkehr: wenn es hochentwickelte Kutschen gibt, aber keine Straßen, auf denen sie fahren können, bleibt der tatsächliche Nutzen der Kutsche hinter ihrem potenziellen Nutzen weit zurück. Wir brauchen also mehr Straßen, mit klaren Regeln und Standards, für offene Daten.Foto 4

    Dass das Unternehmen Google daran ein gesteigertes Interesse hat liegt auf der Hand. Aber auch kleine Initiativen könnten leichter arbeiten, wenn alle Behörden zum Beispiel klar lizensierte, offene Datenbanken bereitstellen würden, anstatt einzelner PDF-Dokumente. Die Fundamentalkritik aus der FAZ halte ich so gesehen für überzogen.

    Google sponsert bereitwillige alle möglichen Konferenzen und Initiativen – klar ist das geschickte Unternehmenskommunikation. Aber sie schließen damit auch eine Finanzierungslücke, weil öffentliche Gelder für viele der Projekte nicht zur Verfügung stehen. Mein Eindruck vor Ort war jedenfalls, dass sich die anwesenden Aktivistinnen und Aktivisten aus der ganzen Welt eine kritische Distanz bewahren. Das wurde auch in vielen der anwendungsorientierten Workshops deutlich. Außerdem richten sich Hysens Forderungen gar nicht ausschließlich an die Open Data Community, sondern an alle Akteure, gerade auch die öffentlichen bzw. staatlichen. Denn sie sollen schließlich den Großteil der offenen Daten liefern. Keiner der Beteiligten wird alleine eine allgemeine Infrastruktur für offene Daten etablieren können. Wir müssen aber aufpassen, dass der stärkste Spieler im Raum die anderen nicht vereinnahmt.

    21. Juli 2014
  • : Hidden From Google: Webseite archiviert Suchergebnisse, die Google entfernen muss
    Hidden From Google: Webseite archiviert Suchergebnisse, die Google entfernen muss

    Das EuGH-Urteil über personenbezogenen Daten und Suchmaschinen haben wir kontrovers diskutiert. Während Google einen Arbeitskreis zum Thema eingerichtet hat, gibt es mit HiddenFromGoogle.com ein Archiv der entfernten Links:

    The purpose of this site is to list all links which are being censored by search engines due to the recent ruling of „Right to be forgotten“ in the EU.

    This list is a way of archiving the actions of censorship on the Internet. It is up to the reader to decide whether our liberties are being upheld or violated by the recent rulings by the EU.

    15. Juli 2014 4