Netze
Netzneutralität, Breitbandausbau, freie Netze, Plattformen und Internet Governance.
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: Sigmar Gabriel stolpert ahnungslos durchs Neuland: Bullshit zu Störerhaftung und Strafrecht
Symbolbild der Bundesregierung für die Digitale Agenda. Stecker statt WLAN. : Sigmar Gabriel stolpert ahnungslos durchs Neuland: Bullshit zu Störerhaftung und Strafrecht Die Digitale Agenda der Bundesregierung hat hier ja schon aus verschiedenen Perspektiven ihr Fett wegbekommen. Uns erreichte zum Aspekt WLAN-Störerhaftung ein Gastbeitrag von einem Berliner Ministerialen, der aus naheliegenden Gründen ungenannt bleiben möchte.
Die Digitale Agenda der Bundesregierung hat von Presse und Interessenverbänden ein fast ausschließlich negatives Echo erfahren. Eine besonders krasse Fehlleistung hat indes der Herr Bundesminister für Wirtschaft und Energie, Sigmar Gabriel, abgeliefert, als er bei der Präsentation der Agenda erläuterte, warum die Bundesregierung anscheinend nicht vorhat, die Störerhaftung für WLAN-Betreiber konsequent abzuschaffen. Diese Wortmeldung Gabriels – für die er vom CDU-Mann de Maizière sogleich zum Innenminister ehrenhalber ernannt wurde – war aus rechtlicher Sicht völliger Unsinn, garniert mit einer Menge Bingo-verdächtiger Buzzwords. Weil Gabriels Worte so exemplarisch stehen für die Arroganz, mit der sich die Agenda an vielen Stellen über tatsächliche und rechtliche Realitäten hinwegsetzt, möchte ich dieses Detail gern einmal näher beleuchten.
Gefragt wurde Gabriel von Melissa Eddy von der International New York Times (Position 59:02 im Video):
Herr Gabriel, Sie wollen, dass Deutschland jetzt wieder eine Führungsposition in der digitalen Industrie bekommt. Aber wenn Leute aus dem Ausland nach Deutschland kommen, aus führenden Ländern in Asien oder den USA, dann stößt man zuerst darauf, wie schwierig es ist ein öffentliches WLAN zu finden. In anderen Ländern gilt WLAN als ein freier, öffentlicher Raum. Das ist in Deutschland ganz anders. Wie wollen Sie denn die freie Entfaltung des Internets, von Technologie und großen Firmen wie Google mit dem deutschen Fokus auf Sicherheit vereinbaren?
Eine berechtigte Frage – darüber wundere ich mich auch schon seit Jahren. Der Digitale Gesellschaft e.V. hat hierzu auch schon 2012 einen Vorschlag gemacht, wie das Telemediengesetz gefixt werden könnte. Krass aber die Antwort von Gabriel (59:49):
Also erstens, es gibt diese notwendige Abwägung die Sie vornehmen müssen. Wir bereiten gerade auf der Basis des Koalitionsvertrages, steht übrigens auch in der Digitalen Agenda drin, eine gesetzgeberische Regelung vor, bei der Kaffeehausbesitzer, das Hotel, der Flughafen, nicht mehr sozusagen derjenige ist, der dann als sogenannter Störer in Haft genommen wird, wenn über die Nutzung des WLAN einer seiner Kunden dort Handlungen begeht, die strafbar sind und die justiziabel sind. Trotzdem werden wir über die Frage zu entscheiden haben, wie wir sozusagen mit den Instrumenten, die Herr de Maizière vorhin genannt hat, verhindern, dass dort ein Freiraum für Kriminalität entsteht.
Schon im Auftakt seiner Antwort wirft Gabriel damit zwei juristische Fragen durcheinander, die rein gar nichts miteinander zu tun haben: Störerhaftung einerseits und „Kriminalität“ bzw. „strafbar“ andererseits. Das ist deswegen falsch, weil die Störerhaftung allein die zivilrechtliche Haftung betrifft, also die Frage, ob ein Privater, dessen Rechte von wem auch immer angeblich über ein WLAN beeinträchtigt werden, von dem WLAN-Betreiber Unterlassung verlangen kann (Stichworte: Abmahnung, Schadensersatz). Bei „Kriminalität“ und Strafbarkeit geht es hingegen um die strafrechtliche Verantwortlichkeit (Stichworte: Staatsanwalt, Anklage, Strafen). Und im Strafrecht gibt es schon heute keine Störerhaftung für andere, sondern ausschließlich eine Verantwortung für eigenes schuldhaftes Handeln. Das sind also juristisch gesehen zwei Welten – und Gabriels Antwort ist damit rechtlich betrachtet einfach Unsinn.
Aber weiter im O‑Ton des Herrn Bundesministers:
Das ist eine weder technisch noch gesetzgeberisch abgeschlossene Frage bei uns, trotzdem glaube ich, dass man der nicht ausweichen kann. Ich meine, wir wollen ja keinen Aufruf starten, dass du anonym in bestimmten Orten in der Öffentlichkeit übers Internet Kriminalität vorbereiten kannst, weil wir ein Gesetz gemacht haben, das dort sozusagen niemand mehr haftbar gemacht werden kann was dort stattfindet.
Gabriel tut hier so, als wenn die Abschaffung der Störerhaftung dazu führen würde, dass „niemand mehr haftbar gemacht werden kann“, wenn er „Kriminalität vorbereiten“ will. Wie wir eben gesehen haben, ist das aber Unfug: Denn die Störerhaftung betrifft ohnehin nur die Frage der zivilrechtlichen Haftung auf Unterlassung. Mit „Kriminalität“ hat sie hingegen nichts zu tun. Strafrechtlich haften WLAN-Betreiber schon heute nicht für die Dinge, die andere Menschen im WLAN anstellen, sofern sie nicht ausnahmsweise wissentlich und willentlich an fremden Straftaten mitwirken. In einem solchen Ausnahmefall sind sie dann aber nicht etwa wegen der Störerhaftung „dran“, sondern aufgrund eigener strafrechtlicher Verantwortlichkeit.
Und weiter im Text:
Trotzdem, hier am Beispiel anderer europäischer Länder – man muss gar nicht bis in die USA gehen, gehen Sie ins Baltikum – wollen wir diese Störerhaftung des sozusagen Immobilienbesitzers, des Betreibers der Einrichtungen, die WLAN anbieten, die wollen wir beseitigen. Aber dass Sie immer wieder in dieser Debatte auch die sozusagen Auseinandersetzung führen müssen, wie viel Freiheit im Netz und unternehmerische Gestaltungsmöglichkeit und wie viel Sicherheit zum Schutz der Privatsphäre, das finde ich, ist doch absolut normal.
Klar, Freiheit und Sicherheit mögen gelegentlich in Konflikt geraten – doch die Störerhaftungs-Debatte hat mit „Sicherheit“ in Form der Kriminalitätsbekämpfung nichts zu tun, einfach weil sich mit der Abschaffung der Störerhaftung an der strafrechtlichen Lage überhaupt nichts ändern würde. Rien, niente, nothing.
Siggi Pop hat also schlicht die falsche Platte aufgelegt, als er im Kontext der Störerhaftung auf mehr „Sicherheit“ setzte.
Bleibt die Frage, warum Gabriel – immerhin kein Dorfbürgermeister, sondern Chef von hunderten teils hochqualifizierten Beamten – die Menschen in Deutschland und unsere Gäste (vermittelt über die versammelte internationale Presse) für dumm verkauft. Möglich, dass er die rechtlichen Fragen einfach nicht durchblickt (er ist ja kein Jurist), möglich, dass er von seinen Einflüsterern in der Chefetage an der Berliner Scharnhorststraße selbst an der Nase herum geführt wird. Tragisch bleibt es dennoch, dass Gabriel und mit ihm die Bundesregierung hier ein derart klägliches Bild abgeliefert hat. Man wundert sich, warum Gabriel nicht einfach Leute fragt, die sich mit Internet-Recht auskennen – die gibt es schließlich auch in und nahe der SPD.
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: Wikipedia Zero und Netzneutralität: Wikimedia wendet sich gegen das offene Internet
: Wikipedia Zero und Netzneutralität: Wikimedia wendet sich gegen das offene Internet Die Vision der Wikipedia ist „eine Welt, in der jeder Mensch frei die Summe allen Wissens teilen kann.“ Das ist ein Wert, den wir bei Access teilen. Deswegen waren wir schockiert, als die Wikimedia Foundation, die die Wikipedia hostet und unterstützt, sich gegen den größten Treiber des freien Informationszugangs wandte, den die Welt je gekannt hat: das offene Internet.
In einem Blog-Post, bewarb Erik Möller, der stellvertretende Direktor der Wikimedia Foundation, ein relativ neues Angebot: Wikipedia Zero, eine Partnerschaft mit Telekom-Unternehmen die den priorisierten, gebührenfreien Zugang zur Wikipedia bereitstellt. Die Idee dahinter ist, die hohen Datengebühren zu umgehen, die immer noch viele Menschen auf der ganzen Welt zwingen, offline zu bleiben. In seiner Argumentation für „Zero“ beteuert Möller, dass die Wikimedia Foundation der Netzneutralität verpflichtet ist – also der Vorstellung, dass alle Online-Daten gleich behandelt werden sollen – und dass Zero dieses grundlegende Konzept des offenen Internets nicht verletzt. Dem müssen wir, bei allem Respekt, allerdings deutlich widersprechen. Wir glauben, dass Zero klar gegen die Netzneutralität verstößt und ein Angriff auf das offene, freie Internet ist.
Wikimedia sind nicht die einzigen, die diese sogenannten „Zero-rating“-Abkommen mit Telekommunikationsunternehmen vorantreiben. Facebook hat auch schon Vereinbarungen geschlossen, um datenreduzierte Versionen seiner Dienste in Industrie- und in Entwicklungsländern, anzubieten. Aber Wikimedia argumentiert, dass ihre Dienste, im Gegensatz zu Facebook Zero, nicht kommerziell sind. Und deshalb verdiene die Wikipedia spezielle Ausnahmeregelungen, weil im Tausch für die Bevorzugung gegenüber anderen Diensten kein Geld den Besitzer wechselt. Kein Geld, keine Verletzung der Netzneutralität.
Diese Argumentation stinkt ziemlich.
In den erst kürzlich aktualisierten Nutzungsbedingungen des Unternehmens steht, dass Zahlung und Nutzung nicht vom Tausch gegen Geld abhängen. Und in der Tat nutzt Wikimedia seine bekannten Marken als Währung in den Verhandlungen mit den Telekom-Partnern, da sie durch Wikipedia Zero mehr Nutzer anwerben wollen.
Den heutigen Nutzern ist klar, dass die revolutionäre Eigenschaft des Internets auf seiner Breite und Vielfalt beruht. Das Internet ist mehr als Wikipedia, Facebook oder Google. Aber für viele würden die „Null-Gebühren-Angebote“ den Internetzugang auf die Online-Welt der Web-Schwergewichte begrenzen. Für Millionen von Nutzern wären Facebook und Wikipedia gleichbedeutend mit „Internet.“ Am Ende würde Wikipedia Zero nicht zu mehr Nutzern des eigentlichen Internets führen, aber Wikipedia könnte einen schönen Anstieg seiner Seitenaufrufe generieren.
Wie die Wikimedia Foundation behauptet zu wissen, liefert die Vielfalt und Tiefe des Wissens im Internet genau das, was Netzneutralität, im Wesentlichen, so wichtig macht: Gleichbehandlung von Daten führt zu gleichberechtigtem Zugang für alle. Es ist schwer zu erkennen, wie einzelne bevorzugte Dienste mit diesem Prinzip im Einklang sollen.
Keine Lösung für den „Digital Divide“
Darüber hinaus ist der Vorschlag, dass Wikipedia oder Facebook die Lösung für den limitierten Internetzugang in Entwicklungsländern sei, etwa so als würde man ein Pflaster auf eine Schusswunde kleben. Die zugrundeliegenden, komplexen Ursachen der digitalen Spaltung bleiben unbehandelt. Außerdem lässt das Angebot von Dienstleistungen, die nicht in begrenzte Datentarife eingerechnet werden – in den entwickelten und weniger entwickelten Ländern gleichermaßen – das Gleichgewicht zu Gunsten der priorisierten Dienste kippen. Das zerstört die Wachstumsgrundlage für kostengünstige, netzneutrale Alternativen. Die langfristige Wirkung dieser Dienste wird ein Rückgang an Innovation und Wettbewerb im Internet sein – mit einer besonderen Benachteiligung von selbst gebauten, lokalen Dienstleistungen und einer Begünstigung von Unternehmen im Silicon Valley, die Tausende von Meilen entfernt sind. Und ironischerweise führt das zu einer Begrenzung des Zugangs zu Informationen und Wissen.
Wikipedia Zero und ähnliche Dienste spielen den etablierten Telekommunikationsunternehmen in die Hände, die die Märkte überall auf der Welt bereits heute im Würgegriff halten. Priorisierte Angebote machen die Dienstleistungen der „Telkos“ attraktiver, verfestigen ihre übermäßig dominante Stellung in den meisten Märkten, und sie treiben die Idee voran, dass Webseiten zusätzlich bezahlen sollten, um Nutzer zu erreichen, was wiederum den Grundsätzen der Netzneutralität widerspricht und die Entwicklung von Online-Inhalten und ‑Diensten noch zusätzlich erschwert.
Wikimedia war immer ein Förderer des offenen Zugangs zu Informationen, aber es ist entscheidend, priorisierte, gebührenfreie Angebote als das zu bezeichnen, was sie sind: Kurzsichtige Deals, die für die Zukunft des offenen Internets großen Schaden anrichten. Während immer mehr Menschen das Internet nutzen und weltweit Kämpfe um die Netzneutralität ausgefochten werden, liegt es gerade in der Verantwortung der angesehenen Organisationen wie Wikimedia, sicherzustellen, dass neue Nutzerinnen und Nutzer ein Internet entdecken können, das tatsächlich „die Summe allen Wissens“ repräsentiert.
Wenn Wikipedia Zero umgesetzt wird, kann es mit einem Schlag die Entwicklung des offenen Internets verändern – und zwar nicht unbedingt zum Besseren. Kein Unternehmen und keine einzelne Plattform – egal ob Facebook oder Wikipedia – sollte alleine dafür verantwortlich sein, den Zugriff auf die Informationen der Welt zu kuratieren. Kurz gesagt: Priorisierte Inhalte unterwandern die Zukunft des offenen Internets und die Rechte der Menschen, die es benutzen.
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: Rheinische Post: Gesetzesentwurf fertig – Keine Störerhaftung mehr, aber nicht für Private
CC-BY-SA: <a href="https://secure.flickr.com/photos/fboyd/3507672573/">Florian Boyd</a> : Rheinische Post: Gesetzesentwurf fertig – Keine Störerhaftung mehr, aber nicht für Private Einem Bericht der Rheinischen Post zufolge sei der Gesetzesentwurf zur Novellierung der Störerhaftung bei freien W‑LANs fertig. Man habe sich darauf geeinigt, das Haftungsprivileg des Telemediengesetzes auf Betreiber von Cafes und Hotels auszudehnen, was diese in Zukunft vor Abmahnungen für über ihren Internetanschluss begangene Urheberrechtsverstöße und das Herunterladen illegaler Inhalte schützt. Sie müssen nun nur noch ihrer Pflicht zur Ermahnung nachkommen, das Internet bitte nur für legale Zwecke zu nutzen.
Wie bereits in dem von uns veröffentlichen Entwurf der Digitalen Agenda abzusehen, ist die Reformidee nur halbherzig. Hieß es im Koalitionsvertrag noch, die Störerhaftung solle ein Ende haben, hinkt der aktuelle Entwurf hinterher. Privatmenschen wie etwa Freifunker, die ihr Internet der Allgemeinheit zur Verfügung stellen wollen, tragen weiterhin ein immenses rechtliches Risiko und werden abgeschreckt. In Berlin haben erst kürzlich Freifunker Klage eingereicht, nicht für mutmaßliches Filesharing durch unbekannte Nutzer verantwortlich gemacht zu werden.
Im Herbst soll der Entwurf aus dem Wirtschaftsministerium im Bundestag diskutiert werden. Wir würden den Abgeordneten empfehlen, mal einen Blick in ein vorgeschlagenes Mustergesetz der Digitalen Gesellschaft zu werfen, da steckt nämlich echtes freies W‑LAN drin. Hilft auch beim „Breitband für Alle“-Vorhaben.
Da wie so oft nur auf den Gesetzesentwurf Bezug genommen, dieser aber nicht veröffentlich wird, versuchen wir unser möglichstes, ihn zu bekommen. Denn:
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: Netzneutralität in den USA: FCC versucht sich an Open Data und veröffentlicht Antworten auf Konsultation
: Netzneutralität in den USA: FCC versucht sich an Open Data und veröffentlicht Antworten auf Konsultation Die Federal Commmunications Commission (FCC) erhielt über 1,1 Millionen Antworten auf ihre öffentliche Konsultation, die am 18. Juli endete und nun zur Reform der US-amerikanischen Netzneutralitätsregeln beitragen soll.
Im Mai 2014 veröffentlichte sie den ersten Reformvorschlag und erntete daraufhin scharfe Kritik von Bürgerrechtlern und Verbraucherschutzorganisationen. Denn der Vorschlag sollte eine Bevorzugung von manchen Internetdiensten – und somit eine Diskriminierung anderer – ermöglichen. Kurz gesagt: Die FCC wollte die Netzneutralität abschaffen und unterschiedliche Dienstklassen einführen.
Schuld am großen öffentlichen Interesse an der Konsultation war sicherlich John Oliver’s brillanter Beitrag in seiner Show Last Week Tonight, welcher über 5 Millionen Aufrufe auf YouTube und damit einen Zusammenbruch des Servers der FCC erreichte.
Die FCC ist momentan also sehr beschäftigt, alle Antworten auszuwerten und hat sich daher dazu entschieden, alle Kommentare in sechs maschinenlesbaren XML-Dateien zu veröffentlichen. Hiermit möchte sie es Journalisten, Forschern und anderen Interessierten ermöglichen, mit den Daten herumzuspielen und Visualisierungen zu produzieren.
Natürlich ist dieser Schritt, sich bei der Analyse helfen zu lassen, nicht ganz uneigennützig – dennoch ist es sehr löblich, dass die FCC offen und transparent mit dem Prozess umgehen möchte.
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: Kunden wollen keine Festnetz-Internetdrossel, aber man verdient halt so viel Geld damit
GAO-Sitz in Washington D.C. (CC BY-SA 3.0) : Kunden wollen keine Festnetz-Internetdrossel, aber man verdient halt so viel Geld damit US-Internetprovider drosseln, weil sie können. In einer noch vorläufigen Studie, die wir exklusiv veröffentlichen, hat das Government Accountability Office GAO (vergleichbar mit dem Bundesrechnungshof) festgestellt, dass die großen US-amerikanischen Internetanbieter das verfügbare Datenvolumen begrenzen obwohl ihre Kunden das nicht wollen und es technisch nicht notwendig ist. Das zeigen die in Kleingruppen erhobenen Daten. Sieben von 13 Festnetzanbieter und alle 4 Mobilfunkbetreiber bieten demnach sogenannte „nutzungsabhängigen Preismodelle“ an.
Mobilfunkanbieter arbeiten vielfach mit Volumentarifen um die Netze nicht zu überlasten und Datenstaus zu verhindern, heißt es in dem Bericht des Government Accountability Office. Die US-Festnetzprovider sagen dagegen selbst, dass sie eigentlich keine Bandbreitenprobleme haben. Warum sie oftmals trotzdem Volumengrenzen festlegen? Weil man so mehr Ertrag erwirtschaften kann. Einen anderen Grund scheint es nicht zu geben.
Die GAO-Studie zeigt, dass Kundinnen und Kunden nutzungsabhängigen Tarifen im Mobilfunk offen gegenüberstehen, wahrscheinlich auch, weil sie es nicht anders kennen. Die Befragten gaben aber auch an, dass das in direktem Zusammenhang mit begrenzten Festnetztarifen steht. Die wurden von den Probanden deutlich abgelehnt, auch weil sie ihre Wifi-Netze vielfach nutzen um mit den limitierten Mobildaten auszukommen. Wenn das Festnetz gedrosselt wird, würde also auch die Akzeptanz von beschränkten Mobildatenvolumen sinken, denn nur wer viel Wifi nutzt, schafft es mit seinem Handydatenvolumen bis zum Monatsende.
Auch soziale Nachteile
In den acht Fokusgruppen wurde auch diskutiert, welche sozialen Auswirkungen die begrenzten Datentarife haben können. Einige Teilnehmenden reagierten stark ablehnend und gaben an, dass diese Tarife sozio-ökonomisch benachteiligte Bevölkerungsgruppen besonders benachteiligen (Slide 18).
Keine Klarheit bei den VerbaucherInnen
Die Untersuchung ergab auch, dass Internetnutzerinnen und ‑nutzer ihren Datenverbauch oftmals falsch einschätzen. So sei es für viele, z.B. in Mehrpersonenhaushalten oder durch unbemerkten Datenverbrauch auf Grund von Updates u.ä., nicht ohne weiteres möglich den passenden Datentarif auszuwählen (Slide 25).
“Hidden” data uses—such as automatic updates—could represent as much as 30 percent of data use and growing (Sevcik, NetForecast, June 2012)
Gleiche Problematik in Deutschland
Die Erkenntnis aus den USA sind generell nicht überraschend, aber für die Netzneutralitätsdebatte durchaus relevant. Dort wird von Seiten der Wirtschaft nämlich stets das Argument gebracht, man solle doch gefälligst den Markt – also die Kunden – entscheiden lassen welche Angebote gewünscht sind und welche nicht, anstatt gesetzlich zu regulieren. Datendrosselung ist auch in Deutschland gang und gäbe (vgl. Drosselkom und Kabel Drosselland). Obwohl sich die Kundschaft wahrscheinlich auch bei uns etwas anderes wünschen dürfte. In oligopolistischen Strukturen kann man sich allerdings als VerbraucherIn viel wünschen, bekommen tut man, was der (oder die wenigen) Anbieter wollen.
Die Provider rechtfertigen das mit dem Investitionsbedarf beim Netzausbau. Der ist zweifellos gegeben, denn gerade Deutschland hinkt international beim Breitbandausbau ziemlich hinterher, sogar im Vergleich zu wesentlich größeren Flächenländern wie zum Beispiel Schweden. Jüngst hat eine Frontal21-Doku wieder gezeigt, dass man sich aber auf die Netzbetreiber alleine nicht verlassen kann, um flächendeckend schnelle Internetzugänge zu realisieren. Insgesamt zeigt sich: Die Staaten, die beim Netzausbau am stärksten auf private Investitionen setzen, haben die größten Defizite. Ohne selbst Geld in die Hand zu nehmen, wird die Bundesregierung ihre Internet-Ausbauziele wohl kaum erreichen.
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: Gefahr für Netzneutralität in Europa: Französischer Digitalrat über Plattformneutralität
: Gefahr für Netzneutralität in Europa: Französischer Digitalrat über Plattformneutralität Der CNNum (Conseil National du Numérique), der französische Nationale Digitalrat, veröffentlichte am 13. Juni einen Bericht. Der Report folgt einer Anfrage des Ministeriums für wirtschaftliche und digitale Angelegenheiten sowie dem Staatssekretär für Digitales von 2013 in zwei Themen: Der Untersuchung der EU-Kommission zu Googles dominanter Marktstellung und der CNNum-Analyse von Plattformneutralität.
Dies ist ein Gastbeitrag von Alexandre Bénétreau von EDRi. Er erschien zuerst heute im EDRI-gram. Die Übersetzung stammt von Elisabeth.
Das Konzept der Plattformneutralität schließt ein, dass Webplattformen wie YouTube, Spotify und der Apple Store ihre Position nicht zum Nachteil anderer Stakeholder missbrauchen. Um Meinungen von Wirtschaftlern, Anwälten und anderen Stakeholdern anzuhören, wurde eine Arbeitsgruppe des CNNum eingerichtet und eine Reihe von Konsultationen durchgeführt.
Der Bericht zielt auf die Anwendung des Neutralitätsprinzips und die Regulierung von Datensystemen ab. Er ist in drei Teile gegliedert: Die Meinung des CNNum, einen thematischen Überblick zur Verdeutlichung der Meinung und eine eingehende wirtschaftliche Analyse von Plattformneutralität. Der vollständige Report ist in Französisch verfügbar, die zwei Hauptteile auch auf Englisch, Deutsch, Spanisch und Italienisch.
Die Empfehlungen des CNNum beginnen zuerst damit, sich auf das Gesetz zu verlassen um Plattformneutralität zu gewährleisten. Staatliche Behörden könnten Neutralitätslevel einschätzen und Transparenzanforderungen könnten hinsichtlich der Funktionsweise von Algorithmen durchgesetzt werden. Im Falle eines Verstoßes gegen vereinbarte Schwellen würden die Plattformen gerichtlich zur Verantwortung gezogen. Als Zweites werden Maßnahmen präsentiert, wie die faire Anwendung von Datenerhebung garantiert werden kann, beispielsweise Nutzern die Kontrolle über ihre Online-Informationen zu geben. Drittens rät der CNNum, digitale Medienkompetenz durch verschiedene Regierungsprogramme und Partnerschaften zu stärken. Viertens wird eine Strategie vorgeschlagen, um das Entstehen neuer Plattformen mittels Open-Sourcee-Standards, Open Data, Cross-Platform-Lösungen und dergleichen zu ermöglichen.
Der zweite Teil des Berichts beginnt mit einer Definition von Plattformneutralität, die dem Steckbrief vorangestellt ist. Das Merkblatt über rechtliche Mittel beschreibt, wie Wettbewerbsrecht, Wirtschaftsrecht, Verbraucherrecht und Datenrecht aktualisiert und zur Vermeidung von Plattformmonopolen benutzt werden kann. Das Merkblatt über Fairness und Nachhaltigkeit erklärt Leitlinien zur Regulierung des Big Data Phänomens. Das letzte Merkblatt über „Positive Neutralität“ nennt konkrete Beispiele, wie eine offene Netzumgebung geschaffen werden kann, die das Entstehen von Oligopolen verhindert.
Der letzte Teil des Berichts ist eine detaillierte Analyse der Plattformenlandschaft. Dieser Untersuchung zufolge schaffen die Plattformenoligopole einen „dreiseitigen Markt“. Die erste Seite des Marktes ist die Beziehung zwischen der Plattform und dem Nutzer. Auf eine Suchmaschine wird von Nutzern zugegriffen. Im Gegenzug geben die Nutzer der Plattform (oft unwissentlich) einige Daten, die diese zu Geld machen kann. Die zweite Seite des Marktes ist die Beziehung zwischen der Plattform und anderen Unternehmen. Die Plattform verkauft den Unternehmen den Zugang zu seiner Nutzerdatenbank, damit die Unternehmen ihre Produkte verkaufen können. Das Ziel der Unternehmen ist es, Sichtbarkeit auf der Plattform zu erlangen – über Werbung oder einen guten Rankingplatz in Suchmaschinen durch den Kauf gesponsorter Links und Suchbegriffe. Die Plattform und Firmen nutzen diese Techniken wie gezieltes Werben, um die Effizienz ihrer Werbung zu verstärken. Dem Bericht zufolge führt der Umfang dieser Techniken zu einem totalen Kontrollverlust über die eigenen Daten. Die dritte Seite ist der Missbrauch der dominanten Stellung der Plattform, indem sie Gewinnanteile der Unternehmen als Kompensierung für die Nutzerdaten aushandeln. Die Plattform kann auch exklusive Geschäfte mit einzelnen Unternehmen abschließen oder in neuen Märkten in direkte Konkurrenz treten.
Die Analyse behauptet, dass die Plattformen ihre dominante Stellung durch drei Hauptvorgänge erhalten: Erwerb, Diversifizierung und Ausgrenzung. Plattformen kaufen innovative Start-ups die langfristig ihre Vormachtstellung bedrohen könnten und/oder die gewinnbringend in die bereits existierende Infrastruktur eingegliedert werden können um ein noch breiteres Angebot bereitzustellen. Der Bericht zählt Akquirierungen der GAFTAM (Google, Apple, Facebook, Twitter, Amazon, Microsoft) von 2010 bis Januar 2014 auf, was eindeutig deren Engagement in Erwerb und Diversifizierung aufzeigt. Der letzte wichtige Schritt der Plattformen ist Ausschluss. Beispielsweise argumentiert der Bericht, dass bei der Einführung von Google Maps und Google Shopping der Verkehr auf Seiten mit ähnlichen Angeboten signifikant nachließ, da ihr Seitenranking sich plötzlich verschlechterte.
Der Bericht endet mit einer sehr kritischen Anmerkung hinsichtlich der Plattformen und speziell Google, welches es heuchlerischer Darstellung bezichtigt. Auf der einen Seite geben sie vor, freie und offene Dienste für das allgemeine Interesse anzubieten, aber auf der anderen Seite sind die Seitenrankings so voreingenommen, dass zum Beispiel 80% der ersten Google-Ergebnisseite aus Werbung besteht.
Der Ansatz der französischen Regierung enthält seinerseits heuchlerische Darstellung. Der Rat der Europäischen Union (Regierungen der EU-Mitgliedstaaten) verhandelt derzeit über die Regulierung des Binnenmarktes für Telekommunikation, die Vorgaben für Netzneutralität beinhaltet. Die französische Regierung vertritt die Position, Netzneutralität und Plattformneutralität sollten gleichzeitig reguliert werden. Das wahrscheinlichste Ergebnis dieses Ansatzes ist das Verhindern einer EU-Regulierung, die vorteilhaft für Netzneutralität ist. Ist die französische Regierung damit erfolgreich, wird es kaum bis gar keine Möglichkeiten für die EU-Kommission geben, Netz- oder Plattformneutralität in naher Zukunft gesetzlich zu regeln.
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: Luftnummer voraus? Bundesregierung will Störerhaftung wohl nur für kommerzielle WLANs abschaffen
Freies W-LAN | Foto: Erin Pettigrew/flickr.com | CC-BY-2.0 : Luftnummer voraus? Bundesregierung will Störerhaftung wohl nur für kommerzielle WLANs abschaffen In ungewöhnlichen scharfen Worten kommentiert Stefan Schulz in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung den Entwurf einer „Digitalen Agenda“ der Bundesregierung, deren aktuellen Stand netzpolitik.org gestern zur Diskussion gestellt hat: „Der digitalen Agenda der Bundesregierung geht die Luft aus“, so pränatal-diagnostiziert der Soziologe die Pläne, die im Kompetenzwirrwarr diverser Ministerien derzeit ausgehandelt werden. Ob das harte Urteil in ganzer Breite berechtigt ist lässt sich derzeit noch nicht abschätzen. Klar scheint aber zu sein: In Sachen Störerhaftung droht ein vergifteter Kompromiss, der sich auf die kurze Formel bringen lässt: Bonbons für kommerzielle WLAN-Betreiber, bittere Pillen für private.
Worum geht es? Wer anderen einen Zugang zum Internet bietet, haftet normalerweise nicht dafür, was diese Menschen im Netz treiben – so wie die Post nicht haftet, wenn jemand Beleidigungen oder Erpressungen per Brief verschickt. Dieses „Providerprivileg“ ist in § 8 Abs. 1 des Telemediengesetzes geregelt und gilt „eigentlich“ – also nach dem Wortlaut des Gesetzes – für kommerzielle Provider wie die Telekom ebenso wie für “Nebenbei-Provider”, also etwa Freifunker, Cafes und Hotels. Denn das Gesetz unterscheidet nicht danach, ob jemand den Internet-Zugang gegen Entgelt – wie Telekommunikationsunternehmen – oder gratis anbietet oder ob er dazwischen steht: Cafes und Restaurants etwa verlangen meist keine Gegenleistung, verfolgen aber trotzdem wirtschaftliche Ziele, da sie natürlich ihren Umsatz steigern wollen.
Trotz dieser Gesetzeslage herrscht derzeit in Deutschland eine im internationalen Vergleich einmalige Rechtsunsicherheit. Zwar käme niemand auf den Gedanken, etwa die Telekom für Urheberrechtsverletzungen abzumahnen, die über ihre Access Points begangen werden. Anders sieht die Lage aber für “Nebenbei-Provider” wie Freifunker, Cafes und Hotels aus: Der Bundesgerichtshof hat 2010 in seiner (halbwegs) einschlägigen Entscheidung “Sommer unseres Lebens” zur Haftung von WLAN-Betreibern das einschlägige Providerprivileg nicht einmal erwähnt, wohl aber das offensichtlich abwegige Privileg für Hosting-Provider diskutiert, das im Gesetz direkt danach geregelt ist (wer hat da „Neuland“ gesagt?). Daher ist rechtlich derzeit ungeklärt, ob sich auch Betreiber von WLANs auf die Haftungsbefreiung berufen können, die nicht dem klassischen Bild eines Providers entsprechen. Folge: In Deutschland herrscht vergleichsweise “Funkstille auf dem Bürgersteig”, während man z.B. in den USA dauernd auf offene Netze trifft, die freundliche Menschen der Allgemeinheit zur Verfügung stellen.
Wie ließe sich das Problem lösen? Ganz einfach eigentlich: indem das Gesetz leicht ergänzt und das Providerprivileg ausdrücklich für auch auf WLANs anwendbar erklärt wird. Genau dies sieht ein Muster-Gesetzentwurf vor, den der Digitale Gesellschaft e.V. bereits 2012 veröffentlicht hat.
Der Koalitionsvertrag der Großen Koalition vom vergangenen Herbst ließ dann in der Tat die Hoffnung aufkeimen, dass der Störerhaftung ein Ende gemacht werden soll, heißt es doch dort:
Die Potenziale von lokalen Funknetzen (WLAN) als Zugang zum Internet im öffentlichen Raum müssen ausgeschöpft werden. Wir wollen, dass in deutschen Städten mobiles Internet über WLAN für jeden verfügbar ist. Wir werden die gesetzlichen Grundlagen für die Nutzung dieser offenen Netze und deren Anbieter schaffen. Rechtssicherheit für WLAN-Betreiber ist dringend geboten, etwa durch Klarstellung der Haftungsregelungen (Analog zu Accessprovidern)
Über „Analog zu Accessprovidern“ kann man natürlich streiten, denn WLAN-Betreiber sind einfach Accessprovider. Aber wie auch immer – wenn man sich im Ziel so einig ist, würde man annehmen, dass die Politik einfach den Digiges-Vorschlag aufgreift, der in einer Anhörung im Bundestag im Mai 2013 von den Sachverständigen Bestnoten bekam … ?
Das wäre wohl zu schön um wahr zu sein. Jedenfalls im gegenwärtigen Entwurf der Digitalen Agenda heißt es:
Mobiles Internet über WLAN soll künftig für jeden und jede verfügbar sein. Wir schaffen Rechtssicherheit beim öffentlichen Zugang zu lokalen Funknetzen, indem wir klarstellen, dass die Anbieter solcher WLANs im öffentlichen Bereich, beispielsweise Flughäfen, Hotels Cafés als Accessprovider von der Haftung freigestellt sind. Einen entsprechenden Gesetzentwurf werden wir im August 2014 vorlegen.
Wie immer bei Gesetzen kommt es auf die Details an, die wir noch nicht kennen. Aber im Text der Agenda werden nur kommerzielle „Nebenbei-Provider“ genannt, nicht aber gänzlich private. Das beträfe vor allem die Freifunker, aber auch andere Privatleute, die aus Freundlichkeit ihren Internet-Anschluss teilen: Sie würden vom Provider-Privileg nicht profitieren, und im Umkehrschluss wäre damit wohl klar, dass das Privileg für sie gerade nicht gilt.
Auch wenn wir also bisher nur den Entwurf der „Digitalen Agenda“ kennen, nicht aber deren endgültige Fassung oder gar den entsprechenden Gesetzentwurf: Es lässt aufhorchen, dass plötzlich nur noch Beispiele gewerblicher WLANs genannt werden. Zudem berichtet die Süddeutsche Zeitung ausdrücklich: „Privatpersonen bleiben von dieser Regelung ausgeschlossen“.
Die Zivilgesellschaft sollte an diesem Punkt jedenfalls sehr genau hinsehen: So schön freie Netze in Cafes sind – auch private Netz-Spender dürfen in Zukunft nicht weiter gegenüber kommerziellen Providern diskriminiert werden. Gegebenenfalls müsste der Bundestag hier nachbessern, falls der Gesetzentwurf der Bundesregierung die Freifunker und anderer Privatleute tatsächlich im Regen stehen lassen sollte. Aber noch besteht ja Hoffnung, dass schon die Bundesregierung einen Gesetzentwurf vorlegt, der alle WLAN-Provider gleichermaßen endlich wieder ruhig schlafen lässt.
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: Routerzwang: Das intransparente Verfahren zur Transparenzverordnung
Endlich meins - Router sollen laut BMWi bald vom Nutzer bestimmt werden - Bild via maxguru.blogspot.de : Routerzwang: Das intransparente Verfahren zur Transparenzverordnung In den letzten Tagen sind wieder vermehrt Meldungen zur Neuregelung des Routerzwangs aufgetaucht, aber niemand kann konkret sagen, wie der Stand der Dinge ist. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hatte im letzten September öffentlich um Stellungnahmen zu unter anderem der Frage geben, wo der Netzabschlusspunkt liegt, das heißt ob der Router beim Kunden noch zum Netz des Providers gehört. Oder anders: Ob der Kunde gezwungen werden kann, den von seinem Provider vorgegeben Router zu nutzen. Viele Organisationen, darunter Free Software Foundation Europe (FSFE), CCC und der Konsumentenbund haben ihre Meinungen zum Thema eingebracht und für eine Abschaffung des Routerzwangs geworben. Im Februar wurde dann von der BNetzA auf Basis der Stellungnahmen ein Entwurf für eine Transparenzverordnung präsentiert, die eine Forderung nach der prinzipiellen Abschaffung des Routerzwangs enthielt sowie Regelungen, die Telekommunikationsanbieter zu mehr Transparenz gegenüber ihren Kunden anhalten sollten.
Routerzwang birgt viele Nachteile und Risiken, auch über die Einschränkung der Wahlfreiheit des Kunden hinaus, welches Gerät er gerne nutzen möchte. Der Nutzer ist außerdem gezwungen, der Hardware des Providers zu vertrauen, sowohl bezüglich der Sicherheit des Geräts – einheitliche Geräte auf dem Markt bieten einen willkommenen Angriffspunkt und Sicherheitslücken betreffen automatisch eine viel größere Zahl an Nutzern – als auch der Abwesenheit von Hintertüren, die seine Privatsphäre unterwandern. Weiterhin führt eine Gerätehoheit des Providers dazu, proprietäre Monokulturen zu schaffen – darunter leidet der Wettbewerb, der Anreiz für technologischen Fortschritt und die Kompatibilität mit anderen Geräten.
Trotz des auf die Fahnen geschriebenen Ziels der BNetzA, den Routerzwang abzuschaffen, gibt es im Entwurf Knackpunkte, die eine Abschaffung unterlaufen würden. Beispielsweise ist immer noch nicht geklärt, wer den Netzabschlusspunkt definiert und wer Messwerkzeuge für die Feststellung der Verbindungsqualität bereitstellt – was dazu führen würde, dass sich Betreiber weiterhin darauf berufen können, dass die Handhabe des Nutzers erst nach dem mitgelieferten Router beginnt und damit weiter die Zugangsdaten in der Hand hätten. Effektiv wäre nicht viel gewonnen und ein riesiger Definitionsspielraum bliebe bestehen. Nötig für eine unmissverständliche Gerätehoheit des Verbrauchers wäre stattdessen, die Telefondose unmissverständlich als Netzabschlusspunkt zu definieren und alle Daten offenzulegen, die ein Nutzer braucht, um sich seine Hardware frei zu wählen. Aber die BNetzA windet sich, eine solche Konkretisierung vorzunehmen.
Wie es jetzt weitergeht, ist unklar. Die FSFE berichtet, im Juni habe es ein Treffen der BNetzA mit „Verbänden“ gegeben. Welche Verbände das waren, ließ sich nicht herausfinden. Außerdem sei der letzte Entwurf der Transparenzverordnung nochmals überarbeitet worden und werde in Wirtschaftsministerium und anderen Ministerien abgestimmt. Die Fassung aus dem Februar, die man auf Seiten der BNetzA ansehen kann, ist demnach nicht mehr aktuell. Vor der Weiterleitung in den Bundestag sollen nochmals Stellungnahmen möglich sein, wie bereits bei der Vorbereitung des letzten Entwurfs im November 2013. Bis Ende des Jahres könnte es dann ein Gesetz geben, das den Netzabschluss definiert. Es ist denkbar, dass diese Aspekte im deutschen Telekommunikationsgesetz klargestellt werden sollen.
Der gesamte Prozess zur Transparenzverordnung ist überaus intransparent, selbst die öffentlichen Stellungnahmen findet man nur schwer, da sie gut auf den Seiten der BNetzA versteckt sind. Dankenswerterweise wurde gestern von einem geduldigen Auswerter jedoch eine Auflistung der Pro- und Contra-Argumente aus den über 300 Stellungnahmen veröffentlicht, die eine massive Arbeitserleichterung darstellt. Sie zeigt aber auch, wie die Meinungen zwischen den Providern, die den Routerzwang befürworten und den anderen Interessensgruppen divergieren. Fazit: Man braucht viele Augen, um zu verhindern, dass aus einer sogenannten „Transparenz“-Verordnung nur eine Nebelkerze wird. Daher freuen wir und die FSFE uns, wenn euch noch mehr Punkte in der Verordnung auffallen, ihr sogar Infos zum weiteren Verfahren habt oder von positiven und negatien Erfahrungen aus anderen Ländern zum Routerzwang berichten könnt.
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: Negative Feststellungsklage: Freifunker gewinnen gegen Filesharing-Abmahnung, wollen Störherhaftung grundsätzlich angreifen
: Negative Feststellungsklage: Freifunker gewinnen gegen Filesharing-Abmahnung, wollen Störherhaftung grundsätzlich angreifen Wer frei funkt, der haftet? Letzte Woche berichteten wir über die Berliner Freifunker Ralf Gerlich (Piratenpartei) und Bianco Veigel, die für Urheberrechtsverletzungen abgemahnt wurden, welche über ihr frei zugängliches W‑LAN begangen worden sein sollten. Um endlich Rechtssicherheit zu schaffen, entschieden sie sich nach Ignorieren der Abmahnungen dazu, selbst aktiv zu werden und reichten eine negative Feststellungsklage ein – um zu klären, ob solche Abmahnungen überhaupt rechtens sind.
Auf Fefes Blog findet sich ein Verweis auf die Klageschrift, die eine gute Vorlage für zukünftige Reaktionen auf Abmahnungen liefert. In der 15-seitigen Klageschrift klagt Bianco Veigel gegen die Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH (vertreten durch Waldorf Frommer Rechtsanwälte), die ihn vorher abgemahnt hatten.
Dem Kläger steht ein (negatives) Feststellungsinteresse zu. Die Beklagte hat den Kläger mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 06. 06. 2014 aufgrund einer angeblichen Urheberrechtsverletzung abgemahnt und Zahlung von Schadensersatz, Aufwendungsersatz sowie Abgabe einer Unterlassungserklärung verlangt.
Die Anwältin bezieht sich in der Schrift auf den §8 des TMG über die „Durchleitung von Informationen“, der regelt, wann Diensteanbieter nicht für fremde übermittelte Informationen verantwortlich sind:
Der Kläger hat die vorgebliche Rechtsverletzung weder selbst begangenen, noch greift eine wie auch immer geartete tatsächliche Vermutung zu Gunsten der Beklagten. Der Kläger ist aufgrund der Regelung des § 8 Telemediengesetz (TMG) gegenüber den Ansprüchen der Beklagten privilegiert. Nach § 8 TMG ist privilegiert, wer Dritten den Zugang zum Internet zur Verfügung stellt. Dies trifft auf den Betreiber eines WLANs zu.
Schließlich wird der Vergleich der „Datenautobahn“ mit „Autobahnen“ herangezogen, die an sich keine Gefahrenquelle darstellen. Unfälle passieren nur mit den Autos – oder bestimmten Tools – für die ist aber der Betreiber oder Besitzer der Autobahn eben nicht verantwortlich.
Ein Internetanschluss als solcher ist keine Gefahrenquelle, bei der ohne Eingreifen des Anschlussinhabers davon ausgegangen werden muss, dass Rechtsverletzungen, die wie auch immer geartet sind, durch Nutzer begangen werden.
Die Berliner Freifunker waren übrigens zumindest was die Abmahnung betrifft erfolgreich, wie die Anwältin Beate Hubrig (@lolaandromeda) twittert:
WaldorfFrommer zieht Anspruch gegen #freifunker außergerichtlich zurück. Wir rechnen mit einem Versäumnis- oder Anerkenntnisurteil.
— Sika (@lolaandromeda) 10. Juli 2014
Auf seinem Blog schreibt Fefe dazu, wie man sich dieses neu gewonnene Template am besten zunutze macht:
Am besten wäre natürlich, wenn sich nun genug Leute gegen unberechtigte Abmahnungen wehren, damit das Geschäftskonzept von „die meisten Leuten werden lieber bezahlen, um Ruhe zu haben, statt sich einen Anwalt zu nehmen“ endlich platzt. Also: Wenn man ungerechtfertigt abgemahnt wird, sofort mit Fristsetzung bestreiten und androhen, gerichtlich feststellen zu lassen, dass die Abmahnung unberechtigt ist. Dazu braucht man erstmal keinen Anwalt. Wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Abmahner hätten erkennen müssen, dass die Abmahnung unberechtigt ist, muss der Abmahner sogar die eigenen Anwaltskosten übernehmen. Daran arbeiten die Freifunker jetzt.
Dieser Etappenerfolg ändert jedoch nichts an dem grundlegendem Problem: Die mangelnden Rechtssicherheit, die nur durch die Gesetzgeber geregelt werden kann. Die große Koalition hatte eine Beseitigung der Störerhaftung in den Koalitionsverhandlungen festgelegt. Im August soll ein neuer Gesetzentwurf von Sigmar Gabriel vorgelegt werden, der allerdings zu kurz greifen und Privatpersonen ausschließen könnte, wie die Digitale Gesellschaft kritisiert.
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: US-Netzunternehmen und Start-Ups positionieren sich pro Netzneutralität
: US-Netzunternehmen und Start-Ups positionieren sich pro Netzneutralität
In der US-Debatte um Netzneutralität mischen immer mehr bekannte Netz-Unternehmen mit. Das ist etwas, was uns in Deutschland leider fehlt. Wie bereichernd wäre die Debatte hierzulande, vor allem im Hinblick auf die nahende Entscheidung im EU-Ministerrat, wenn sich bekannte Start-Ups und Web-Unternehmen für ein offenes Netz zu Wort melden würden, wie man das gerade in den USA beobachten kann?Der Gründer und CEO von Kickstarter, Yancey Strickler, kommentiert in der Washington Post die Gefahr von Überholspuren im Netz: FCC’s ‘fast lane’ Internet plan threatens free exchange of ideas.
One thing we didn’t have to worry about: access to the Internet. We didn’t have to negotiate a deal with a cable company or other Internet service provider (ISP). We didn’t have to hire lawyers to appeal to the Federal Communications Commission when we were offered an unfair price. We didn’t have to worry about whether our site’s content would be slower than a competitor that had some kind of exclusive “fast lane” deal. Such roadblocks would have created enormous logistical and financial hurdles — ones so big they might have shut us down before we got started.
Im Kickstarter-Blog ergänzt er: Supporting an Open Internet.
It’s easy to get lost in the minutiae and cynicism of the Net Neutrality debate. It’s everything we hate about politics: money trumping common sense, and the loudest voices being those with the cash to hire lobbyists. Unfortunately, just believing in the common good rarely translates into political influence. But sometimes it does — as we saw with the SOPA victory in 2012, our voices can be powerful when we use them together. […] The Internet as we know it depends on an open Web with equal access for all. That core principle is very much in doubt. Please join us in making a stand — for everyone’s sake. Thanks
Althea Erickson, director of public policy, beim Handarbeits-Marktplatz etsy.com kommentiert im Firmenblog: Join Etsy in Fighting for an Open Internet.
We spend considerable resources ensuring that large, high-resolution photos load quickly and efficiently. We have also considered offering our sellers the ability to create and share videos, which they could use to introduce themselves and the unique process behind their products. But our low margins would not allow us to pay for priority access to ensure our site loaded as quickly as rival sites if the FCC’s proposed rules went into effect. If a consumer were to click on an Etsy shop and perceive delays in images loading or videos buffering, they would likely click away to another site, and our seller would lose that sale. We can’t predict the future of e‑commerce or product innovations, but we want to ensure that Etsy sellers can reach buyers with the same technologies as any other online retailer.
Sowas brauchen wir auch in Deutschland! Auf EU-Ebene entscheidet sich in den kommenden Monaten, ob der EU-Ministerrat sich auch den Empfehlungen des EU-Parlaments aus dem Frühjahr anschließt und sogenannte „Specialized Servcies“, die angesprochenen Überholspuren gegen Geld, stark reguliert. Oder ob sich bei den intransparenten Verhandlungen im EU-Rat die Positionen der Telekommunikationsunternehmen durchsetzen, die in der Regel den besseren Zugang zu den einzelnen Regierungen haben. Es ist z.B. immer noch unklar, wie sich Deutschland dort positioniert. Wichtig ist, dass diese Debatte geführt wird und sich auch diejenigen zu Wort melden, deren Geschäftsmodelle bisher massiv von einem offenen Netz profitiert haben.
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: Störerhaftung: Freifunker klagen vor Berliner Amtsgerichten – Gesetzgeber bleibt am Zug
Foto: flicker / stk_ulm, CC-BY-SA 2.0 : Störerhaftung: Freifunker klagen vor Berliner Amtsgerichten – Gesetzgeber bleibt am Zug Die beiden Berliner Freifunk-Aktivisten Ralf Gerlich und Bianco Veigel haben vor den Amtsgerichten Neukölln und Lichtenberg Klage erhoben. Sie wollen gerichtlich feststellen lassen, dass sie nicht für mutmaßliches Filesharing durch unbekannte Nutzer ihrer Funknetze haften. Die beiden waren jeweils für angebliches Filesharing abgemahnt worden, das sie dadurch ermöglicht haben sollen, dass sie ihre WLANs bewusst nicht verschlüsseln, sondern der Öffentlichkeit frei zur Verfügung stellen.
Bei den Klagen wird es rechtlich vor allem darum gehen, ob das sog. Providerprivileg des § 8 Abs. 1 des Telemediengesetzes auch für „Nebenbei-Provider“ wie die beiden Freifunker gilt. Zwar unterscheidet das Gesetz eigentlich nicht danach, ob jemand den Internet-Zugang gegen Entgelt oder gratis anbietet. Gleichwohl herrscht derzeit in Deutschland eine im internationalen Vergleich einmalige Rechtsunsicherheit. Zwar käme niemand auf den Gedanken, etwa die Telekom für Urheberrechtsverletzungen abzumahnen, die über ihre Access Points begangen werden. Anders sieht die Lage aber für „Nebenbei-Provider“ wie die Freifunker oder auch Cafes und Hotels aus: Der Bundesgerichtshof hat 2010 in seiner (halbwegs) einschlägigen Entscheidung „Sommer unseres Lebens“ zur Haftung von WLAN-Betreibern das Providerprivileg nicht einmal erwähnt. Daher ist rechtlich ungeklärt, ob sich auch Betreiber von WLANs auf diese Haftungsbefreiung berufen können, die nicht dem klassischen Bild des Providers entsprechen. Folge: In Deutschland herrscht vergleichsweise „Funkstille auf dem Bürgersteig“, während man z.B. in den USA dauernd auf offene Netze trifft, die freundliche Menschen der Allgemeinheit zur Verfügung stellen.
Vor diesem Hintergrund wäre ein positiver Ausgang der beiden Berliner Musterverfahren sehr erfreulich, um die vom Gesetz nicht gedeckte Diskriminierung von „Nebenbei-Providern“ aus der Welt zu schaffen. Man sollte allerdings nicht aus dem Blick verlieren, dass sich das Problem „Störerhaftung“ allein gerichtlich leider kaum lösen lassen wird. Aufgrund des Instanzenzugs in Zivilsachen dürften die beiden nun bei Amtsgerichten erhobenen Klagen kaum beim Bundesgerichtshof ankommen. Alleine der BGH könnte aber eine bundesweit maßgebliche Entscheidung fällen. Und selbst wenn der BGH mit dem Problem wieder befasst werden sollte, so ist doch sehr fraglich, ob er seine Linie korrigieren würde: Immerhin hat er alle bisherigen Chancen ungenutzt gelassen, die Störerhaftung für WLANs abzuschaffen.
Daher liegt der Ball trotz der beiden Berliner Verfahren weiter im Feld des Gesetzgebers. Der Verein Digitale Gesellschaft hat bereits 2012 einen Muster-Gesetzentwurf veröffentlicht, wie das Problem der Störerhaftung gelöst werden könnte. Die LINKE hatte auf dieser Grundlage einen eigenen Entwurf in den letzten Deutschen Bundestag eingebracht. In einer Anhörung des Unterausschusses Neue Medien im Mai 2013 äußerten sich die angehörten Experten durchweg positiv dazu. Es bleibt zu hoffen, dass der jüngst angekündigte Gesetzentwurf aus dem Bundeswirtschaftsministerium die Störerhaftung für „Nebenbei-Provider“ ebenso konsequent abschaffen wird wie es der Text der Digiges vorsieht. Leider könnte hier aber Unheil drohen: Die Süddeutsche Zeitung berichtet, dass das Wirtschaftsministerium das Providerprivileg nur für kommerzielle „Nebenbei-Provider“ wie Cafes und Hotels klarstellen möchte. Damit stünden die nicht kommerziellen Freifunker endgültig im Regen, denn im Umkehrschluss würde der Gesetzentwurf dann wohl zugleich klarstellen, dass das Providerprivileg für sie tatsächlich nicht gilt. Die Digitale Gesellschaft forderte daher klarzustellen, dass die Störerhaftung keinen WLAN-Betreiber trifft. Letztlich wird das am genauen Wortlaut des Gesetzes hängen. Falls also jemand den Gesetzentwurf zufällig zur Hand hat …
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: 5. Fachdialog Netzneutralität – oder auch: Worüber reden wir hier eigentlich?
: 5. Fachdialog Netzneutralität – oder auch: Worüber reden wir hier eigentlich?
Zum fünften Mal hatte das Bundeswirtschaftsministerium zum sogenannten „Fachdialog Netzneutralität“ in Berlin geladen. Politiker, Regulierer, Wissenschaftler und – wie sollte es bei einer BMWi Veranstaltung anders sein – zahlreiche Wirtschaftsvertreter, diskutierten miteinander über Netzneutralität. Als Vertreter der Zivilgesellschaft waren Volker Tripp von der Digitalen Gesellschaft und Thomas Bradler von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen jeweils an einem Panel beteiligt. Anders als bei den vorigen Fachdialogen stellt das BMWi diesmal auch Audiomitschnitte der Veranstaltung bereit.Wie nicht anders zu erwarten lag der Fokus der Veranstaltung auf den wirtschaftlichen Gesichtspunkten des Themas. Aussagen wie „wir wollen doch keine Geschäftsmodelle verbieten“, „eine Beschränkung wäre hier wachstumshindernd“ oder auch „erstmal sollte alles erlaubt sein“ reihten sich aneinander.
Der aktuelle Stand der Debatte um die Netzneutralität dreht sich um den EU-Gesetzentwurf, der vom Europäischen Parlament am 3. April 2014, also noch vor der Europawahl, beschlossen wurde. Im Vergleich zur ursprünglichen Vorlage der EU Kommission ist die gegenwärtige Fassung, die nun im Rat diskutiert wird, deutlich ambitionierter was die Wahrung und Festschreibung der Netzneutralität angeht. Dieser Entwurf war insbesondere den Repräsentanten von Telekom, Vodafone, Nokia und BITKOM ein Dorn im Auge. Es wurde sehr deutlich, dass der Kampf um die Netzneutralität alles andere als vorbei ist.
„Perspektiven eines freien und offenen Internets“
Peter Eberl, Mitarbeiter der Europäischen Kommission, erinnerte zu Beginn des ersten Panels daran, warum die Netzneutralität überhaupt auf europäischer Ebene geregelt werden soll: man fürchtet eine Fragmentierung des Binnenmarkts, da einzelne Mitgliedsländer der EU nationale Gesetze zur Regulierung verabschiedet hatten. Um europaweite Chancengleichheit herzustellen, sei es wichtig eine einheitliche Gesetzgebung für alle 28 Mitgliedsstaaten zu erlassen. Soweit, so einleuchtend. Damit ist aber auch schon die starke Wirtschaftsorientierung vorweggenommen.
Volker Tripp bezeichnete die beschlossenen Änderungen des EU-Parlaments als einen großen Fortschritt für den Schutz der Netzneutralität. Bernhard Rohleder von BITKOM sah das anders: er sagte, dass schon heute das Geld darüber entscheide, wer im Internet bevorzugt behandelt wird. Warum das positiv sein soll ließ er allerdings offen. Stattdessen wurde die bekannte Argumentation bemüht, dass es umfassende Ausnahmeregelungen für sogenannte Spezialdienste (die wurden bisher auch oft als „Managed Services“ bezeichnet) geben müsse, ansonsten könnten viele gewinnbringende Geschäftsmodelle die anderswo erlaubt sind, hierzulande nicht realisiert werden. Das sahen aber die meisten anderen Diskutanten, darunter auch SPD-Netzpolitiker Lars Klingbeil und Peter Eberl von der EU-Kommission, nicht so. Die technische Neutralität des Internets sei der Motor für Innovation und neue Geschäftsmodelle, nicht die Fragmentierung. Von einem „Zwei-Klassen-Internet“ profitierten nur die großen, etablierten Anbieter, denn durch die entsprechende Preisgestaltung können gerade kleine, junge Unternehmen aus dem Markt gedrängt werden.
Eco, der Verband der deutschen Internetwirtschaft, vertreten durch Klaus Landefeld betonte die Bedeutung des Breitbandausbaus für die Diskussion. Je früher die Netze flächendeckend ausgebaut seien, desto schneller sei auch die Frage der Netzneutralität vom Tisch. Denn wenn genug Bandbreite für alle Nutzer zur Verfügung stünde, müsste man auch nicht über Überholspuren und ähnliches diskutieren.
Was ist eigentlich Netzneutralität?
Lustigerweise konnten die geladenen Experten nicht auf eine genaue Definition von Netzneutralität einigen, sie debattierten also ohne einen expliziten Konsens, was mit dem Begriff überhaupt gemeint sei. Als Arbeitsdefinition stand das „Prinzip der Diskriminierungsfreiheit“ um Raum, allerdings muss dann natürlich geklärt werden was diskriminierungsfrei bedeutet. Alle Beteiligten waren sich einig, dass Spezialdienste auf die eine oder andere Art zugelassen werden müssen und können. Das wiederum führte zu der Frage, was ein Spezialdienst sein soll. Hier dürfte es im weiteren Gesetzgebungsprozess die hitzigsten Debatten geben, denn je nach dem was man als Spezialdienst bezeichnet kann die Netzneutralität gewahrt werden, oder eben auch völlig unterwandert. Wie bereits erwähnt machten die Wirtschaftslobbyisten während der gesamten Veranstaltung keinen Hehl daraus, dass sie von einem „Verbot mit Erlaubnisvorbehalt“, wie Stephan Korehnke von Vodafone es nannte, gar nichts halten.
Chancen und Risiken von Spezialdiensten
Der Generalsekretär der Monopolkommission, Klaus Holthoff-Frank, bezeichnete Spezialdienste als „Dienste mit gesicherter Übertragungsqualität“, also z.B. IPTV, Video-on-Demand, E‑Health Angebote und so weiter. Spezialdienste werden also priorisiert übertragen und dafür zahlt man an den Netzbetreiber.
Der aktuelle Vorschlag des EU-Parlaments sieht vor, dass Spezialdienste im Einklang mit der Netzneutralität grundsätzlich zulässig sind. Sie müssen aber über „logisch getrennte Kapazitäten“ angeboten werden, also das offene, sogenannte „Best-effort-Internet“, nicht beeinträchtigen. Diese Formulierung soll verhindern, dass Netzbetreiber bestimmte (eigene) Dienste bevorzugen. Besonders nicht-kommerzielle Dienste wären ansonsten benachteiligt, weil sie sich im Kampf um Priorisierung wohl kaum gegen den zahlungskräftigen Wettbewerb behaupten könnten.
Eine umfassende Erlaubnis von Spezialdiensten könnte die Entwicklung des Best-Effort Internets gefährden, da für die Betreiber der Anreiz fehlt den Netzausbau voranzutreiben. Außerdem wurde die Frage diskutiert, wie der Missbrauch von Spezialdiensten zu verhindern ist. Marcel Balz vom Bundeskartellamt vertrat dabei den Standpunkt, dass das bestehende Kartellrecht ausreiche um wettbewerbswidriges Verhalten zu ahnden. Weitere Gesetzgebung sei dazu erstmal nicht nötig.
Gregor Wichert vom ZDF präsentierte sich als Fürsprecher der Meinungsfreiheit im Netz: „es gibt keinen Vorrang der heute-Sendung vor einem lustigen Katzenvideo“. Dabei könnte man das ZDF eigentlich auch als einen verfassungsrechtlich abgesicherten „Spezialdienst“ bezeichnen, wie Moderator Thomas Fetzer bemerkte.
„Vernünftiges Netzwerkmanagement“ – was ist das?
Unter dieser Überschrift stand die dritte und letzte Podiumsdiskussion. Inhaltlichen Mehrwert bot vor allem der amerikanische Juraprofessor Justin Hurwitz, der den Stand des Gesetzgebungsprozesses zur Netzneutralität in den USA erklärte. Der Gesetzentwurf zum „Open Internet“ für den die Federal Communications Commission (FCC) zuständig ist, befindet sich momentan in einer öffentlichen Konsultationsphase. Generell gilt der Entwurf als etwas marktliberaler als der des Europaparlaments, beschlossen ist aber noch nichts. Eine zentraler Streitpunkt ist auch in den USA die Definition von „unreasonable Discrimination“, noch sei unklar welche Dienste dadurch ausgeschlossen und welche erlaubt wären. Das öffentliche Interesse und auch der Widerstand gegen die drohende Abschaffung der Netzneutralität sind, laut Hurwitz, in den USA deutlich stärker. Es gab sogar schon ein Protestcamp vor der FCC-Zentrale.
Einen bemerkenswerten Vergleich lieferte Friedhelm Dommermuth von der Bundesnetzagentur, der im Laufe des letzten Panels mit Bezug auf die Entwicklung eines „Zwei-Klassen-Internets“ sagte, „in der Gesundheitspolitik haben wir doch auch ein Zwei-Klassen-System“. Nun lässt sich darüber streiten, ob das deutsche Gesundheitssystem unbedingt als Vorbild für andere Regulierungsfelder gelten sollte. Privat- und Kassenpatienten könnten da wohl unterschiedlicher Meinung sein.
Insgesamt fielen noch zwei Dinge auf. Erstens lobten alle Anwesenden Redner gebetsmühlenartig die tolle „Versachlichung“ der Debatte. So emotional wie in den USA gehe es bei uns zum Glück nicht mehr zu, auch im Vergleich zu vergangenen Veranstaltungen sei der Ton sehr gemäßigt. Endlich werde nicht mehr so populistisch über die
DrosselkomDeutsche Telekom geredet. Sind die Verteidiger eines freien Internets also erfolgreich eingelullt worden? Trotz öffentlicher Ankündigung waren leider nur wenige zivilgesellschaftliche Vertreter vor Ort. Zweitens scheint das BMWi auf die Beteiligung von Frauen keinen Wert zu legen. 16 von 16 Panelteilnehmern waren Männer. Also ein ziemliches „Sausage fest“, zumindest auf der Bühne.Wie geht’s weiter?
Zum Abschluss des Fachdialogs fasste Detlef Dauke vom BMWi den Stand der Debatte zusammen. Seine Prognose: die Verhandlungen im Ministerrat im Herbst werden zäh, da die Mitgliedsstaaten sehr pluralistische Ansichten vertreten. Deutschland habe sich einer „Like-minded Gruppe“ angeschlossen, zu der unter anderem Großbritannien, Spanien, Italien und Polen gehören. Der Ausgang ist ungewiss, vor allem wenn man sich anschaut wie offensiv die Lobbys aktuell zu Werke gehen.
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: Netzneutralität: Regulierungsbehörde antwortet und prüft
: Netzneutralität: Regulierungsbehörde antwortet und prüft Anlässlich der Einführung des Spotify-Tarifs bei Drei in Österreich habe ich ja bereits einige Fragen an die Österreichische Regulierungsbehörde RTR gestellt. Auf mein zweites Set an Fragen habe ich kürzlich Antworten von der Regulierungsbehörde bekommen. Der Erkenntnisgewinn ist eher gering, aber die Behörde prüft…
1) Wurde im Rahmen ihres Auskunftsersuchen an Drei bereits ein Aufsichtsverfahren eingeleitet?
Wir bitten um Verständnis, dass die RTR-GmbH auf Basis der derzeitigen Rechtslage keine Auskünfte zu laufenden Verfahren geben kann.
Kommentar: Es gibt also ein laufendes Verfahren, aber derzeit handelt es sich dabei nur um eine Beauskunftung der Sachlage. Der Mobilfunker Drei muss jetzt also erst seien Antwort auf die Fragen der RTR formulieren. Die Telekom-Control-Kommission scheint also noch nicht mit dem Fall betraut zu sein.
2) Bis wann rechnen sie mit einer Antwort auf ihr Auskunftsersuchen an Drei? (Fristsetzung)
Die Antworten sollten zeitnah vorliegen. Üblicherweise setzt die RTR eine Frist von einer Woche.
3) Bis wann ist mit einer Analyse von Seiten der RTR in diesem Fall zu
rechnen und wird diese zur Gänze oder in Teilen öffentlich gemacht?
Der Abschluss der Analyse ist von mehreren Faktoren abhängig, u.a. von der Komplexität des Sachverhalts und der Antwort von Drei auf das Auskunftsersuchen. Für den Fall, dass ein Aufsichtsverfahren einzuleiten ist, werden dessen Ergebnisse im Regelfall veröffentlicht.
4) Hätte die RTR im Rahmen eines Aufsichtsverfahrens nicht einen
erweiterten Handlungsspielraum, von welchem sie selbstständig zur
Durchsetzung ihres Positionspapiers gebrauch machen könnte?
Das Auskunftsersuchen dient vorerst der Ermittlung des Sachverhaltes. Erst wenn die näheren Umstände des Falles, der technischen Realisierung der Dienstleistung etc. geklärt sind, wird zu beurteilen sein, ob zB ein Aufsichtsverfahren einzuleiten ist.
5) Wurde ebenfalls ein Auskunftsersuchen an Spotify gestellt bzw. planen
Sie von dieser Möglichkeit gebrauch zu machen?
Spotify ist kein Kommunikationsdiensteanbieter im Sinne des TKG 2003 und daher kann die RTR-GmbH kein Auskunftsersuchen gem. § 90 TKG 2003 an das Unternehmen stellen.
Kommentar: Hier war ich mit meiner Frage wahrscheinlich zu spezifisch. Ein formales Auskunftsverfahren greift bei Spotify scheinbar nicht, über andere Kanäle hätte man vielleicht trotzdem anfragen können.
6) Liegen BEREC Informationen zu vertikal integrierten Zusatzpaketen, wie
zum Beispiel Spotify oder Deezer, vor?BEREC hat sich im Rahmen von verschiedenen Arbeitsgruppen mit dieser Thematik beschäftigt, jedoch hat man dabei das Stadium einer oberflächlichen Analyse nicht verlassen. Detaillierte Informationen oder Analysen von Seiten BERECs liegen der RTR-GmbH nicht vor.
7) Gäbe es im Rahmen der Universaldienst-Richtlinie eine Möglichkeit für
die Behörde in diesem Fall selbstständig tätig zu werden bzw. könnte das
zuständige Ministerium auf Basis bestehender Gesetzte mittels Verordnung
neuen Handlungsspielraum für die Behörde in diesem Fall eröffnen?Durch die Implementierung der Universaldienst-Richtlinie in nationales Recht wurde der RTR-GmbH in § 17 Abs 3 TKG 2003 die Möglichkeit gegeben, den Betreibern von Kommunikationsnetzen Mindestanforderungen an die Dienstequalität aufzuerlegen, insbesondere um eine Verschlechterung der Dienste und eine Behinderung oder Verlangsamung des Datenverkehrs in den
Netzen zu verhindern. Bei einem solchen Vorgehen wäre auf den Stand der Technik und die wirtschaftlichen Gegebenheiten einzugehen. Die Verordnung wäre mit BEREC und der Europäischen Kommission abzustimmen und deren Kommentaren wäre weitestgehend Rechnung zu tragen. Der Erlass einer solchen Verordnung ist somit an zahlreiche Voraussetzungen und Bedingungen
geknüpft, die kumulativ vorliegen müssten. Ohne einer genaueren Analyse und einer rechtlichen Beurteilung vorgreifen zu wollen, kann ganz allgemein festgehalten werden, dass für den Erlass einer solchen Verordnung eine nachhaltige und verbreitet auftretende Beeinträchtigung des Best Effort Internets vorliegen muss und dazu noch keine Erfahrungswerte aus anderen europäischen Ländern verfügbar sind. Darüber hinaus bietet die derzeitige Rechtslage in Sachen Netzneutralität nur einen sehr eingeschränkten Handlungsspielraum. Detaillierte Analysen dazu sind im Positionspapier zu finden. Eine Verordnungskompetenz zur Erweiterung des Handlungsspielraums für die RTR-GmbH durch das zuständige Ministerium besteht im derzeitigen TKG 2003 nicht.Kommentar: Im Klartext bedeutet das die Regulierungsbehörde kann vor eingehender Prüfung noch nichts sagen und sieht insgesamt wenig Handlungsmöglichkeit. Das zuständige Ministerium (BMVIT) scheint auch mittels Verordnung keine Möglichkeit zu haben Netzneutralität festzuschreiben. Damit liegt der Ball eindeutig auf EU Ebene und der Netzneutralität in der Telekom-Binnenmarkt Verordnung.
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: Neelie Kroes’ Feldzug gegen die Netzneutralität
: Neelie Kroes’ Feldzug gegen die Netzneutralität Dies ist die Übersetzung des Beitrags von Estelle Massé, von Access, einer Mitgliedsorganisation des europäischen Dachverbands EDRi (European Digital Rights). Das Original findet sich hier.
Zwei Monate sind vergangen, seit das Europäische Parlament Anfang April 2014 Gesetzesänderungen zur Verankerung der Netzneutralität im EU-Recht beschlossen hat. Der Gesetzesentwurf für den Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation wird nun vom Rat (also den Mitgliedstaaten) der EU weiter bearbeitet.
Anstatt sich zurückzulehnen und zu warten, dass der Rat seine Arbeit macht, hat die Vizepräsidentin der Kommission, Neelie Kroes, eifrig daran gearbeitet, die Ratsmitglieder von der Unterstützung der Netzneutralität abzubringen, was ihr zuvor im Europäischen Parlament trotz ihrer (manchmal höchst fragwürdigen) Taktiken nicht gelungen war.
1. „Ich bin für Netzneutralität, aber …“
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: BMWi lädt zum 5. Fachdialog Netzneutralität
: BMWi lädt zum 5. Fachdialog Netzneutralität Kommende Woche lädt das Bundeswirtschaftsministerium am 3. Juli zum 5. Fachdialog Netzneutralität, um über „Netzneutralität im Lichte aktueller Entwicklungen in Amerika und Europa“ zu diskutieren.
Das Thema „Netzneutralität“ ist aktuell wie nie: Die US-amerikanische Federal Communications Commission hat im Mai ein Verfahren zur Regelung der Netzneutralität eingeleitet. Im April hat das Europäische Parlament zum Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Verordnung über Maßnahmen zum europäischen Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation und zur Verwirklichung des vernetzten Kontinents in der Netzneutralitätsdebatte Position bezogen. Über die Entwicklungen auf beiden Seiten des Atlantiks informiert der 5. Fachdialog Netzneutralität des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) in Berlin.
Hier ist das Programm als PDF. Eine Anmeldung geht über netzneutralitaet@bmwi.bund.de.
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: USA : Chancenloser Vorschlag zur Sicherung der Netzneutralität vorgelegt
: USA : Chancenloser Vorschlag zur Sicherung der Netzneutralität vorgelegt Nicht nur in der Schweiz, auch in den Vereinigten Staaten gibt es derzeit Anstrengungen, die Netzneutralität gesetzlich festschreiben zu lassen. Die Washington Post berichtet, dass die demokratischen Senatoren Patrick Leahy und Doris Matsui vorschlugen, Überholspuren im Netz zu verbieten. Der Entwurf sieht vor, dass die Aufsichtsbehörde FCC zukünftig Abkommen zwischen Netzbetreibern und Inhalteanbietern für das Angebot von Premiumdiensten (Spezialdiensten) verhindern soll. Weiterhin möchten die Senatoren ein generelles Verbot für Provider einführen, eigene Dienste prioritär zu behandeln.
Senator Leahy erklärte in seiner Pressemitteilung
Americans are speaking loud and clear – they want an Internet that is a platform for free expression and innovation, where the best ideas and services can reach consumers based on merit rather than based on a financial relationship with a broadband provider.
In den USA war die Netzneutralität für lange Zeit kein Thema, bei dem sich die politischen Lager klar trennten. Erst ab Mitte 2000 wurden die Demokraten zu den Fürsprechern und die Republikaner zu Gegnern der Netzneutralität. Die Demokraten müssen sich also nun mit ihrem Vorschlag, dem „Online Competition and Consumer Choice Act“, im Senat sowie im Repräsentantenhaus des US-Kongresses durchsetzen. Die Erfolgschancen sind jedoch ziemlich gering, denn der Kongress ist fest in den Händen der Republikaner.
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: EuroDIG: Internet Governance und Multi-Multi-Multistakeholderism-ism-ism
: EuroDIG: Internet Governance und Multi-Multi-Multistakeholderism-ism-ism Was ist eigentlich Internet Governance, und wieso müssen wir darüber reden? Wikipedia zitiert aus einem Bericht der Arbeitsgruppe Internet Governance von 2005:
Internet Governance „ist die Entwicklung und Anwendung durch Regierungen, den Privatsektor und die Zivilgesellschaft, in ihren jeweiligen Rollen, von gemeinsamen Prinzipien, Normen, Regeln, Vorgehensweisen zur Entscheidungsfindung und Programmen, die die Weiterentwicklung und die Nutzung des Internets beeinflussen.“
In jedem Fall eine Definition, die auch nach mehrmaligem Lesen nicht langweilig wird. Vielleicht liegt es ja an dieser aus Not geschaffenen Definition, die die Welt braucht, um weiter darüber zu streiten, wie Internet Governance ausgestaltet sein sollte, dass keiner so richtig weiß, was man wie lösen soll. Das an sich präsentiert einen guten Grund, einen weltweiten Multistakeholder-Dialog auszuloben, bei dem Vertreter aus Regierung, Zivilgesellschaft, von Unternehmen und der technischen und wissenschaftlichen Community ihre Meinung über die Zukunft der IG äußern können. Ende April fand die NETmundial in Sao Paolo statt (netzpolitik berichtete ausführlich), bei der sich am Schluss auf einen „rough consensus“ geeinigt wurde, also eine Art herrschende Meinung der Gruppe mit Enddokument.
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: Schweizer Nationalrat stimmt für gesetzliche Festschreibung der Netzneutralität
: Schweizer Nationalrat stimmt für gesetzliche Festschreibung der Netzneutralität Der Schweizer Nationalrat hat heute eine „Motion“ (Antrag) mit großer Mehrheit angenommen, dass eine gesetzliche Verankerung der Netzneutralität in der Schweiz durch eine Aufnahme im Fernmeldegesetz fordert.
Der Bundesrat wird beauftragt, in der geplanten Teilrevision des Fernmeldegesetzes die Netzneutralität gesetzlich zu verankern, um einen transparenten und diskriminierungsfreien Datentransfer über das Internet zu gewährleisten. Die Netzneutralität muss als Grundbaustein der Informations- und Meinungsfreiheit explizit festgehalten werden und Fest- wie Mobilnetz betreffen.
Die Motion wurde vom grünen Nationalrat Balthasar Glättli eingebracht und erhielt 111 Ja-Stimmen bei 61 Nein-Stimmen und 18 Enthaltungen. Bei Politnetz.ch findet sich eine Visualisierung der Stimmverhältnisse.
Der Vorstoss muss nun allerdings auch noch vom Ständerat (Vertreter der Kantone, etwas vergleichbar mit unserem Bundesrat) angenommen werden. Dort haben die beiden Parteien CVP und FDP eine Mehrheit, die im Nationalrat gegen die Motion entschieden haben. Auch dürfte die Telekommunikations-Lobby alle Hebel und Kontakte in Bewegung setzen, eine positive Abstimmung zu verhindern. Der nächste Schritt ist nun, dass die Motion in der Kommission des Ständerats behandelt wird und diese eine Empfehlung abgibt. Wir wünschen allen viel Erfolg, dass dabei eine positive Empfehlung abgibt und die Chancen einer Zustimmung im Ständerat steigen.
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: Regulierungsbehörde antwortet zum Spotify-Tarif in Österreich
: Regulierungsbehörde antwortet zum Spotify-Tarif in Österreich Die Österreichische Regulierungsbehörde RTR antwortete mir auf 5 Fragen zum neuen Spotify-Tarif des Mobilfunkers Drei. Wir haben über die Vorstellung dieser Verletzung der Netzneutralität letzte Woche hier bereits berichtet. Sehr lesenswert sind auch die 5 Gründe von Leonhard Dobusch wieso der Spotify-Tarif ein Problem darstellt und welche Stellen jetzt gefordert sind einzuschreiten. Die direkteste Möglichkeit etwas zu unternehmen hat die Regulierungsbehörde RTR, die sieht das jedoch etwas anders:
1) Wann hat die Behörde Kenntnis vom Spotify-Tarif erhalten?
Die RTR-GmbH hat vom Spotify-Tarif am Mittwoch (4. Juni 2014) aus
Medienberichten erfahren.2) Sofern es ein Verfahren im Rahmen geänderter AGB Bedingungen für
dieses Zusatzpaket gab, wurden von Seiten der Behörde Bedenken oder
Einspruch vorgebracht?Da es sich beim gegenständlichen Angebot beim Stand der derzeitigen Beurteilung um ein Zusatzservice handelt und nicht um einen Kommunikationsdienst im Sinne des § 3 Z 9 TKG 2003, unterliegt dieses Angebot nicht der Prüfung der Telekom-Control-Kommission nach § 25 Abs 6 TKG 2003 und wurde von Drei auch nicht bei der RTR-GmbH angezeigt. Zu den offenen technischen Fragen des Angebots (siehe Antwort Frage 3) schickt die RTR-GmbH ein Auskunftsersuchen nach dem Telekommunikationsgesetz an Drei.
Kommentar: Die AGBs von Internet-Produkten müssen der Regulierungsbehörde angezeigt werden und die hat dann die Möglichkeit Dinge zu beanstanden und diese AGBs im Zweifelsfall auch wieder zurückweisen. Bei Zusatzprodukten muss dies scheinbar nicht erfolgen. Man hört aber durch, dass die Regulierungsbehörde trotzdem gerne vorab informiert gewesen wäre.
3) Sieht die RTR in diesem neuen Spotify-Tarif eine Verletzung der
Netzneutralität nach dem RTR-Positionspapier zur Netzneutralität?Die RTR-GmbH steht dem neuen von H3A präsentierten Spotify Angebot kritisch gegenüber, da es durch die Nicht-Anrechnung der anfallenden Daten auf das vertraglich vereinbarte Datenvolumen zu einer kommerziellen Bevorzugung eines speziellen Dienstes kommt. Ebenso unterliegt Spotify möglicherweise keiner potentiellen Drosselung nach Überschreiten des Datenvolumens, was als technische Bevorzugung zu werten wäre. Darüber hinaus wäre eine Ausnahme von Spotify aus der Bandbreitenlimitierung denkbar. Die RTR-GmbH stellt diesbezüglich genauere Analysen an und richtet deswegen ein Auskunftsersuchen zu den technischen Details an H3A. Sowohl die kommerzielle als auch die technische Bevorzugung von Spotify widerspricht dem Prinzip der Netzneutralität und steht daher nicht im Einklang mit dem Positionspapier der RTR-GmbH. Mittel- und langfristig gefährden solche Verstöße gegen die Netzneutralität die Innovationskraft des Internets, da andere ähnliche Dienste benachteiligt und der Wettbewerb auf diesen Markt verzerrt wird. Positiv ist lediglich zu vermerken, dass der Endkunde nicht „zwangsbeglückt“ wird sondern sich aktiv für den Dienst entscheiden muss. Dieser Umstand mildert die Bedenken gegen das Angebot, kann sie aber nicht beseitigen.
Kommentar: Für eine Behörde ist das ein außerordentlich klares Statement. Am Ende wird zwar ein klein wenig zurück gerudert, aber ein solches Auskunftsersuchen ist schon eines der Druckmittel im Arsenal der RTR und kann der erste Schritt im Rahmen eines sogenannten Aufsichtsverfahrens sein, wo noch viel härtere Schritte folgen können. Das Auskunftsersuchen der RTR müsste die selbe Antwort bekommen wie meine Anfrage an den Drei Support vom 6. Juni, also dass Spotify auch nach verbrauchtem Monatsvolumen nicht gedrosselt wird.
4) Hat die RTR rein rechtlich eine Handhabe um dieses vertikal
integrierte Zusatzprodukt vom Markt zu nehmen?Wie bereits in unserem Positionspapier zur Netzneutralität dargelegt, verfügt die RTR-GmbH derzeit nur über einen eingeschränkten rechtlichen Handlungsspielraum. Die geplante Verordnung der Europäischen Kommission, die gegenwärtig diskutiert wird, würde solche Angebote neuen Regeln unterwerfen und den Handlungsspielraum der RTR-GmbH entscheidend erweitern. Der Umstand, dass es bezüglich des aktuellen Angebots von H3A keine konkreten rechtlichen Grundlagen gibt, unterstreicht nochmals die Notwendigkeit einer europaweiten harmonisierten Regelung. Daher setzt sich die RTR-GmbH auf europäischer Ebene für eine rasche gesetzliche Absicherung der Netzneutralität ein.
Kommentar: Mit dem Verweis auf die EU Verordnung zur Netzneutralität hat die RTR Recht. Natürlich ist nur eine gesetzliche Absicherung der Netzneutralität ein wirklicher, rechtssicherer Schutz vor den Bestrebungen der ISPs die Kontrolle über ihr Netzwerk zu missbrauchen. Damit ist Österreich gefordert sich im Rat der Europäischen Union für eine echte Absicherung der Netzneutralität einzusetzen und rasch die Verordnung zum Telekom Binnenmarkt fertig zu verhandeln.
Aber auch ohne EU Verordnung hätte die RTR, nach meiner Auffassung, weitere Mittel zur Verfügung. In einem so genannten Aufsichtsverfahren kann die Behörde auch selbstständig tätig werden und von der Beauskunftung einzelner Informationen bis hin zur Enteignung eines ISPs autonom sehr viel tun. In der alltäglichen Regulierungspraxis greift man natürlich nur selten zu solch drastischen Mitteln wie Enteignung. In den meisten Fällen reicht die Drohung der Behörde schon aus, um ihren Willen durchzusetzen. Ob Sie das in diesem Fall tun wird ist die eigentliche Frage.
5) Sofern eine solche rechtliche Handhabe existiert, würde die RTR in
diesem Fall davon gebrauch machen?Da der rechtliche Handlungsspielraum der RTR-GmbH derzeit stark eingeschränkt ist, handelt es sich hierbei um eine hypothetische Frage. Die RTR-GmbH wird Angebote dieser Art analysieren und die zukünftigen Entwicklungen genau beobachten.
Um für Klarheit zu sorgen habe ich noch einmal ein paar Fragen an die RTR gestellt:
1) Wurde im Rahmen ihres Auskunftsersuchen an Drei bereits ein Aufsichtsverfahren eingeleitet?
2) Bis wann rechnen sie mit einer Antwort auf ihr Auskunftsersuchen an Drei? (Fristsetzung)
3) Bis wann ist mit einer Analyse von Seiten der RTR in diesem Fall zu rechnen und wird diese zur Gänze oder in Teilen öffentlich gemacht?
4) Hätte die RTR im Rahmen eines Aufsichtsverfahrens nicht einen erweiterten Handlungsspielraum, von welchem sie selbstständig zur Durchsetzung ihres Positionspapiers gebrauch machen könnte?
5) Wurde ebenfalls ein Auskunftsersuchen an Spotify gestellt bzw. planen Sie von dieser Möglichkeit gebrauch zu machen?
6) Liegen BEREC Informationen zu vertikal integrierten Zusatzpaketen, wie zum Beispiel Spotify oder Deezer, vor?
7) Gäbe es im Rahmen der Universaldienst-Richtlinie eine Möglichkeit für die Behörde in diesem Fall selbstständig tätig zu werden bzw. könnte das zuständige Ministerium auf Basis bestehender Gesetzte mittels Verordnung neuen Handlungsspielraum für die Behörde in diesem Fall eröffnen?
