VerfassungsschutzrechtWir veröffentlichen den Gesetzentwurf, mit dem alle Geheimdienste Staatstrojaner bekommen

Die deutschen Geheimdienste sollen Geräte mit Staatstrojanern hacken, um Kommunikation abzuhören. Das steht im Gesetzentwurf zum Verfassungsschutzrecht, den wir veröffentlichen. In Bundesregierung und SPD gab es lange Diskussionen, jetzt steht dem Gesetz nichts mehr im Weg.

Mann im Trenchcoat
Geheimdienst-Spion. (Symbolbild) – Gemeinfrei-ähnlich freigegeben durch unsplash.com Chris Grafton

Moderne IT-Geräte sind ausgelagerte Gehirne: Smartphones und Co. wissen mehr über uns als wir selbst. Bald dürfen alle deutschen Geheimdienste diese Geräte hacken und mit Trojanern infizieren.

Letztes Jahr hat das Innenministerium einen Gesetzentwurf erarbeitet, der dem Verfassungsschutz Staatstrojaner geben soll. Darüber haben Justiz- und Innenministerium lange verhandelt. Vor zwei Wochen haben sich Innenminister Seehofer und Justizministerin Lambrecht geeinigt: Der Geheimdienst bekommt den Staatstrojaner „Quellen-Telekommunikationsüberwachung“.

Am Wochenende wurde der fertige Gesetzentwurf an die Bundesländer verschickt. Wir veröffentlichen den Entwurf in Volltext: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Verfassungsschutzrechts.

Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis

Der Regierungsentwurf ändert nicht nur das Gesetz für den Bundesverfassungsschutz, sondern ganze sechs Gesetze und eine Verordnung. Die Erlaubnis für den Staatstrojaner wird im Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses geregelt. Und das gilt für alle Geheimdienste.

Das bedeutet, dass nicht nur das Bundesamt für Verfassungsschutz den Trojaner bekommt, sondern auch alle 16 Inlandsgeheimdienste der Bundesländer, der Auslandsgeheimdienst BND und der Militärgeheimdienst MAD.

Eingeführt wurde der Staatstrojaner 2009, ursprünglich nur für das Bundeskriminalamt, nur gegen internationalen Terrorismus und nur zur Prävention von Terroranschlägen. Vor drei Jahren hat die Große Koalition den Einsatz zum ersten Mal ausgeweitet und allen Polizeibehörden den Einsatz bei sämtlichen schweren Straftaten erlaubt. Jetzt folgt der nächste Schritt: Die Ausweitung auf die Geheimdienste.

Kleiner und großer Trojaner

Mit Staatstrojanern dringen Behörden heimlich in IT-Geräte ein. Diese Infiltration ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität von IT-Systemen. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Einsatz dieser intensiven Überwachungsmethode enge Grenzen auferlegt.

Also wurde eine juristische Trennung erfunden: Bei einer „Online-Durchsuchung“ können staatliche Hacker sämtliche Daten auf dem Zielgerät abgreifen. Die „Quellen-Telekommunikationsüberwachung“ soll sich auf laufende Telekommunikation beschränken, etwa Telefonate oder Nachrichten. Diese Unterscheidung ist jedoch künstlich, technisch ist das nicht zu gewährleisten.

Ob kleiner oder großer Trojaner, beide haben gefährliche Nebenwirkungen: Um hacken zu können, lässt der Staat Sicherheitslücken offen, statt sie zu schließen. Das schadet der inneren Sicherheit. Dabei gibt es genug andere Überwachungsmöglichkeiten, Verschlüsselung macht den Staat nicht blind.

Polizei und Geheimdienst

All diese Probleme existieren schon beim Staatstrojaner-Einsatz durch die Polizei. Doch wenn Polizeibehörden Staatstrojaner einsetzen, wird das immerhin noch durch eine:n Richter:in abgesegnet – auch wenn diese Anträge fast nie abgelehnt werden. Zudem wird die Polizei von Parlamenten und anderen Aufsichtsbehörden kontrolliert.

Geheimdienste hingegen arbeiten im Geheimen – und sind damit notorisch schlecht kontrollierbar. Immer wieder gibt es Skandale und Affären, immer wieder erfahren sogar die offiziellen Kontrollgremien von Skandalen erst aus den Medien.

Vor nicht einmal einem Monat hat das Bundesverfassungsgericht weite Teile der Überwachungspraxis des Bundesnachrichtendiensts als verfassungswidrig eingestuft. Weil das BND-Gesetz deshalb ohnehin neu geschrieben werden muss, wurden fast alle geplanten Änderungen des BND-Gesetzes aus dem aktuellen Gesetzentwurf entfernt. Diese Teile dürften im kommenden BND-Gesetz aufgenommen werden.

Dass nicht nur der Verfassungsschutz, sondern auch der BND jetzt den Staatstrojaner bekommt, irritiert Linus Neumann vom Chaos Computer Club: „Gerade erst wurde das BND-Gesetz in Karlsruhe kassiert, schon versucht die Regierung mit einen Hütchenspielertrick, die BND-Befugnisse weiter auszubauen.“

SPD dagegen und dafür

Brisant ist die Rolle der SPD. Die Netzpolitikerin Saskia Esken hat vor drei Jahren gegen Staatstrojaner für die Polizei gestimmt und das ausführlich begründet: „Bei dem Gesetz handelt es sich um sehr weitgehende Eingriffe in Grundrechte. Das Gesetz hält sich nicht an Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Der Staat hat nun ein Interesse, Bürger nicht vor Sicherheitslücken zu warnen.“

Als wir letztes Jahr den ersten Entwurf des aktuellen Gesetzes veröffentlichten, lehnte Esken den Staatstrojaner für den Verfassungsschutz ab. Mittlerweile ist Esken Bundesvorsitzende der SPD und damit die mächtigste Netzpolitikerin der Bundesrepublik: Wenn jemand den Staatstrojaner für die Geheimdienste stoppen kann, dann sie.

Doch wie es aussieht, ist der Kompromiss von Justizministerin Lambrecht mit dem SPD-Parteivorstand abgesprochen. Auf Anfrage von netzpolitik.org kommentiert Saskia Esken: „Grundsätzlich habe ich mich auf der Basis des Koalitionsvertrags einer eng begrenzten Regelung, wie sie der Minister in der Öffentlichkeit als Kompromissformel dargestellt hat, nicht in den Weg gestellt.“

Vor drei Jahren haben nur zwei von 193 Abgeordneten der SPD gegen Staatstrojaner für die Polizei gestimmt, darunter Saskia Esken. Der Rest der SPD-Fraktion war für die Ausweitung des staatlichen Hackens. Damit ist unwahrscheinlich, dass der Staatstrojaner für die Geheimdienste im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch verhindert wird.


Datum: 13.06.2020

Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat

Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Verfassungsschutzrechts

A. Problem und Ziel

Die aktuellen Herausforderungen insbesondere im Bereich des internationalen Terrorismus und des Rechtsterrorismus erfordern eine Anpassung der Befugnisse um die Aufklärung schwerer Bedrohungen für unseren demokratischen Rechtsstaat und die freiheitlich demokratische Grundordnung zu gewährleisten.

B. Lösung

Die Regelungen zur Telekommunikationsüberwachung im Artikel 10-Gesetz werden um eine Regelung der Durchführung als Quellen-TKÜ ergänzt. Zudem wird der personenbezogene Aufklärungsansatz geschärft und die Zusammenarbeit der Verfassungsschutzbehörden mit dem Militärischen Abschirmdienst (MAD) verbessert. Darüber hinaus werden Anpassungen im SÜG vorgenommen.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Durch die Einführung der Pflicht zur Vorlage von zwei Lichtbildern im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung entsteht für die Betroffenen ein geringfügiger zeitlicher Mehraufwand von ca. 855 Stunden sowie zusätzliche Sachkosten von 286.000 Euro jährlich.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht durch die Einführung einer Mitwirkungspflicht in § 2 Absatz 1a Satz 1 Nummer 4 G 10 ein geringfügiger Erfüllungsaufwand von bis zu 20.000 Euro jährlich.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Keine.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Dem Bund entsteht ein Erfüllungsaufwand in nicht bezifferbarer Höhe mit der Durchführung der neu geregelten Quellen-TKÜ und Änderungen in § 6 BVerfSchG und § 3 MADG zur technischen Einbindung des MAD in das nachrichtendienstliche Informationssystem.

Entstehender Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden. Für Länder und Kommunen fällt kein Erfüllungsaufwand an.

F. Weitere Kosten

Keine.


Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat

Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Verfassungsschutzrechts

Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1 – Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes

Das Bundesverfassungsschutzgesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch […] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  1. Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:

    „Bestrebungen im Sinne des § 3 Absatz 1 können auch von Einzelpersonen ausgehen, die nicht in einem oder für einen Personenzusammenschluss handeln. In diesem Fall gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Verhaltensweise der Einzelperson darauf gerichtet sein muss, die dort genannten Ziele zu verwirklichen.“

  2. b) Der neue Satz 6 wird aufgehoben.

2. In § 6 Absatz 2 werden die Sätze 1 bis 3 durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Verfassungsschutzbehörden verarbeiten zur Erfüllung ihrer Unterrichtungspflichten nach Absatz 1 Informationen im gemeinsamen nachrichtendienstlichen Informationssystem. Der Militärische Abschirmdienst kann zur Erfüllung der Unterrichtungspflichten nach § 3 Absatz 3 Satz 1 des MAD-Gesetzes am nachrichtendienstlichen Informationssystem teilnehmen. Der Abruf von Daten aus dem nachrichtendienstlichen Informationssystem im automatisierten Verfahren ist im Übrigen nur entsprechend der §§ 22a und 22b zulässig. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im nachrichtendienstlichen Informationssystem gelten die §§ 10 und 11.“

3. Dem § 8a wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 darf bei Unternehmen eingeholt werden, die in Deutschland

  1. eine Niederlassung haben oder
  2. Leistungen erbringen oder hieran mitwirken.“

4. § 8c wird aufgehoben.

5. § 8d wird wie folgt geändert:

  1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „demjenigen, der“ durch die Wörter „einem Unternehmen nach § 8a Absatz 4, das“ ersetzt.
  2. Absatz 6 wird aufgehoben.

6. In § 9 Absatz 2 wird Satz 9 aufgehoben.

7. In § 13 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 1 und 2 oder § 11 Absatz 1 Satz 3 vorliegen“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 vorliegen und die Person das 14. Lebensjahr vollendet hat“ ersetzt.

8. In § 22b Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe „§ 26a“ durch die Angabe „§ 28“ ersetzt.

9. Der bisherige § 26a wird § 28.

10. Nach dem neuen § 28 wird der folgende § 29 angefügt:

„§ 29 – Einschränkung von Grundrechten

Die Grundrechte der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.“

Artikel 2 – Änderung des MAD-Gesetzes

Das MAD-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2979), das zuletzt durch […] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:

„Der Militärische Abschirmdienst und die Verfassungsschutzbehörden unterrichten einander über alle Angelegenheiten, deren Kenntnis für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Erfüllung der Unterrichtungspflichten nach Satz 1 kann durch gemeinsame Dateien erfolgen, insbesondere durch Teilnahme des Militärischen Abschirmdienstes am nachrichtendienstlichen Informationssystem der Verfassungsschutzbehörden nach § 6 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes und Teilnahme der Verfassungsschutzbehörden am Dateien des Militärischen Abschirmdienstes. § 6 Absatz 2 Satz 4 bis 9 des Bundesverfassungsschutzgesetzes sind entsprechend anzuwenden.“

2. § 4a Satz 2 wird aufgehoben.

3. § 4b Satz 3 wird aufgehoben.

4. In § 10 Absatz 2 Satz 6 werden nach dem Wort „Datenschutz“ die Wörter „und die Informationsfreiheit“ eingefügt.

5. Der bisherige § 12a wird § 13a und die Angabe „§ 26a“ wird durch die Angabe „§ 28“ ersetzt.

6. Nach § 14 wird folgender § 15 angefügt:

„§ 15 – Einschränkung von Grundrechten

Die Grundrechte der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt“.

Artikel 3 – Änderung des BND-Gesetzes

In § 32 des BND-Gesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2979), das zuletzt durch […] geändert worden ist, wird die Angabe „§ 26a“ durch die Angabe „§ 28“ ersetzt.

Artikel 4 – Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes

Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

  1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    1. a) In Satz 3 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder nach Maßgabe von § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder unter Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne von Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73)“ eingefügt.
    2. b) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: „Diese ist der betroffenen Person eindeutig zuordenbar, ermöglicht die Identifizierung der betroffenen Person, wird unter Verwendung elektronischer Signaturerstellungsdaten erstellt, die die betroffene Person mit einem hohen Maß an Vertrauen unter ihrer alleinigen Kontrolle verwenden kann und ist derart mit den auf diese Weise unterzeichneten Daten verbunden, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann.“
    3. c) Satz 5 wird aufgehoben.
  2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

    „(1a) auf eine Sicherheitsüberprüfung kann verzichtet werden, wenn

    1. für die betroffene Person bereits vor weniger als fünf Jahren eine gleich- oder höherwertige Überprüfung abgeschlossen wurde, ohne dass ein Sicherheitsrisiko festgestellt worden ist oder
    2. dies im Einzelfall erforderlich ist zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für
      1. eine Einrichtung nach § 1 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 oder
      2. eine Anlage nach § 4 Absatz 2 oder § 12 Absatz 2 des Satellitendatensicherheitsgesetzes.

    Die Entscheidung nach Satz 1 Nummer 2 trifft im öffentlichen Bereich die Stelle nach § 3 Absatz 1 und im nichtöffentlichen Bereich die Stelle nach § 25 Absatz 3. Die nach Satz 2 zuständige Stelle bestimmt die im Fall von Nummer 2 zum Schutz der Verschlusssachen, der sicherheitsempfindlichen Stelle oder der Anlagen nach § 4 Absatz 2 und § 12 Absatz 2 des Satellitendatensicherheitsgesetzes erforderlichen Maßnahmen.“

  3. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
    1. a) In Satz 4 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder nach Maßgabe von § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder unter Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne von Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014“ eingefügt.
    2. b) Nach Satz 4 wird folgender Satz angefügt: „Diese ist der mitbetroffenen Person eindeutig zuordenbar, ermöglicht die Identifizierung der mitbetroffenen Person, wird unter Verwendung elektronischer Signaturerstellungsdaten erstellt, die die mitbetroffene Person mit einem hohen Maß an Vertrauen unter ihrer alleinigen Kontrolle verwenden kann und ist derart mit den auf diese Weise unterzeichneten Daten verbunden, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann.“
    3. c) In dem neuen Satz 7 werden die Wörter „die Lebenspartnerschaft oder“ gestrichen.

2. In § 7 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 2 Absatz 2 Satz 1 bis 5“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 Satz 1 bis 6“ ersetzt.

3. In § 8 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 5“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1a“ ersetzt.

4. In § 12 Absatz 4 Satz 1 wird nach den Wörtern „Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der“ das Wort „ehemaligen“ eingefügt.

5. § 13 wird wie folgt geändert:

  1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    1. a) In Nummer 2a wird das Wort „Geschlecht“ durch das Wort „Geschlechtseintrag“ ersetzt.
    2. b) In Nummer 8 werden die Wörter „private und berufliche“ gestrichen und wird das Wort „oder“ durch das Wort „und“ ersetzt.
    3. c) In Nummer 9 wird das Wort „Geschlecht“ durch das Wort „Geschlechtseintrag“ ersetzt.
    4. d) In Nummer 18 wird das Wort „oder“ durch das Wort „und“ ersetzt und das Wort „Geschlecht“ wird durch das Wort „Geschlechtseintrag“ ersetzt.
    5. e) Die folgenden Sätze werden angefügt:

      „Der Sicherheitserklärung sind zwei aktuelle Lichtbilder der betroffenen Person mit der Angabe des Jahres der Aufnahme beizufügen. Die Lichtbilder können in elektronischer Form verlangt werden. Die Lichtbilder dürfen nicht für einen automatisierten Abgleich mit Datenbanken genutzt werden.“

  2. Absatz 4 wird wie folgt geändert:
    1. a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
      1. aa) In Nummer 6 wird das Wort „oder“ durch das Wort „und“ ersetzt.
      2. bb) In Nummer 7 wird das Wort „oder“ durch das Wort „und“ ersetzt.
    2. b) Satz 2 wird aufgehoben.

6. In § 14 Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 5“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1a“ ersetzt.

7. In § 15a Satz 2 Nummer 2 werden nach den Wörtern „des Namens“ die Wörter „des Vornamens, des Geschlechtseintrages“ eingefügt.

8. § 18 wird wie folgt geändert:

  1. In Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 werden nach den Wörtern „Änderungen des Namens,“ die Wörter „des Vornamens, des Geschlechtseintrages,“ eingefügt.
  2. In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 5“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1a Nummer 1“ ersetzt.
  3. In Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern „Änderungen des Namens,“ die Wörter „des Vornamens, des Geschlechtseintrages,“ eingefügt.

9. § 20 wird wie folgt geändert:

  1. In Absatz 1 wird die Angabe „§ 13 Absatz 1 Nummer 1 bis 6“ durch die Angabe „§ 13 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt und nach dem Wort „Daten“ werden die Wörter „der betroffenen Person und der mitbetroffenen Person“ eingefügt.
  2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
    1. a) In Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 6“ durch die Wörter „§ 13 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.
    2. b) In Satz 2 wird die Angabe „Nummer 1“ durch die Wörter „Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.

10. § 29 wird wie folgt geändert:

  1. In § 29 Absatz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern „Änderungen des Namens,“ die Wörter „des Vornamens, des Geschlechtseintrages,“ eingefügt.
  2. In Absatz 2 werden die Wörter „§ 2 Absatz 2 Satz 6 und 7“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 Satz 7 und 8“ ersetzt.

Artikel 5 – Änderung des Artikel 10-Gesetzes

Das Artikel 10-Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), das zuletzt durch […] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

  1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

    „§ 2 – Pflichten der Anbieter von Post- und Telekommunikationsdiensten; Verordnungsermächtigung“.

  2. In Absatz 1 werden die Sätze 3 bis 5 aufgehoben.
  3. Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a und 1b eingefügt:

    „(1a) Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt, hat der berechtigten Stelle auf Anordnung

    1. Auskunft über die näheren Umstände der nach Wirksamwerden der Anordnung durchgeführten Telekommunikation zu erteilen, § 8a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, § 4a des MAD-Gesetzes und § 3 des BND-Gesetzes bleiben unberührt,
    2. Inhalte, die ihm zur Übermittlung auf dem Telekommunikationsweg anvertraut sind, auszuleiten,
    3. die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation zu ermöglichen, auch durch Zugangsgewährung zu seinen Einrichtungen während seiner üblichen Geschäftszeiten sowie
    4. die Einbringung von technischen Mitteln zur Durchführung einer Maßnahme nach § 11 Absatz 1a durch Unterstützung bei der Umleitung von Telekommunikation durch die berechtigte Stelle zu ermöglichen, Zugang zu seinen Einrichtungen während seiner üblichen Geschäftszeiten zu gewähren sowie die Aufstellung und den Betrieb von Geräten für die Durchführung der Maßnahme zu ermöglichen.

    Das Nähere zur technischen und organisatorischen Umsetzung der Mitwirkungspflichten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 bestimmt sich nach § 110 des Telekommunikationsgesetzes und der dazu erlassenen Rechtsverordnung.

    (1b) Das Bundesministerium des Innern für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und dem Bundesministerium der Verteidigung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur technischen und organisatorischen Umsetzung der Mitwirkungspflichten nach Absatz 1a Nummer 4 zu bestimmen.“

  4. In Absatz 2 Satz 1, 3 und 4 werden jeweils die Wörter „Absatz 1 Satz 1 oder 3“ durch die Wörter „Absatz 1 oder 1a“ ersetzt.

2. § 3a wird wie folgt geändert:

  1. Die Sätze 1 bis 12 werden Absatz 1 und Satz 12 wird wie folgt gefasst:

    „Sie ist sechs Monate nach der Mitteilung nach § 12 Absatz 1 Satz 1 oder der Feststellung nach § 12 Absatz 1 Satz 5 zu löschen.“

  2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:

    „(2) Bei Gefahr im Verzug können Aufzeichnungen nach Absatz 1 Satz 3 unter Aufsicht eines Bediensteten, der die Befähigung zum Richteramt hat, gesichtet werden. Der Bedienstete entscheidet im Benehmen mit dem oder der Beauftragten für den Datenschutz nach § 5 des Bundesdatenschutzgesetzes oder einem von diesem beauftragten Beschäftigten, für den § 6 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes insoweit entsprechend gilt, über eine vorläufige Nutzung.“

3. § 3b wird wie folgt geändert:

  1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4 der Strafprozessordnung genannte Person“ durch die Wörter „eine in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 4 der Strafprozessordnung genannten Person, im Falle von § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Strafprozessordnung beschränkt auf Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände,“ ersetzt.
  2. In Absatz 1 Satz 5 wird die Wörter „§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4 der Strafprozessordnung“ durch die Angabe „Satz 1“ ersetzt.
  3. In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 3b oder Nr. 5 der Strafprozessordnung genannte Person“ ein Komma sowie die Wörter „im Falle von § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Strafprozessordnung mit Ausnahme von Rechtsanwälten und Kammerrechtsbeiständen,“ eingefügt.

4. § 5a wird wie folgt geändert:

  1. In Satz 4 werden die Wörter „§ 3a Satz 2 bis 7 gilt“ durch die Wörter „§ 3a Absatz 1 Satz 2 bis 7 und Absatz 2 gelten“ ersetzt.
  2. Satz 7 wird wie folgt gefasst:

    „Sie sind sechs Monate nach der Mitteilung oder der Feststellung nach § 12 Absatz 2 zu löschen.“

5. § 9 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Er muss alle für die Anordnung erforderlichen Angaben erhalten, im Falle der Durchführung nach § 11 Absatz 1a auch eine möglichst genaue Bezeichnung des informationstechnischen Systems, in das zur Datenerhebung eingegriffen werden soll.“

6. In § 10 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 3“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 1a“ ersetzt.

7. § 11 wird wie folgt geändert:

  1. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

    „(1a) Die Überwachung und Aufzeichnung der laufenden Telekommunikation, die nach dem Zeitpunkt der Anordnung übertragen worden ist, darf auch in der Art und Weise erfolgen, dass in ein von dem Betroffenen genutztes informationstechnisches System eingegriffen wird, wenn dies notwendig ist, um die Überwachung und Aufzeichnung insbesondere in unverschlüsselter Form zu ermöglichen. Auf dem informationstechnischen System des Betroffenen ab dem Zeitpunkt der Anordnung gespeicherte Inhalte und Umstände der Kommunikation dürfen überwacht und aufgezeichnet werden, wenn sie auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz in verschlüsselter Form hätten überwacht und aufgezeichnet werden können. Bei den Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 ist technisch sicherzustellen, dass

    1. ausschließlich überwacht und aufgezeichnet werden können
      1. in den Fällen des Satzes 1 die laufende Kommunikation (Satz 1) und
      2. in den Fällen des Satzes 2 Inhalte und Umstände der Kommunikation, die auch während des laufenden Kommunikationsvorgangs ab dem Zeitpunkt der Anordnung im öffentlichen Telekommunikationsnetz hätten überwacht und aufgezeichnet werden können (Satz 2),
    2. an dem informationstechnischen System nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind,
    3. die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme, soweit technisch möglich, automatisiert rückgängig gemacht werden.

    Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen. Kopierte Daten sind nach dem Stand der Technik gegen Veränderung, unbefugte Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen. Bei jedem Einsatz sind zu protokollieren

    1. die Bezeichnung des technischen Mittels und der Zeitpunkt seines Einsatzes,
    2. die Angaben zur Identifizierung des informationstechnischen Systems und die daran vorgenommenen nicht nur flüchtigen Veränderungen,
    3. die Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen, und
    4. die Organisationseinheit, die die Maßnahme durchführt.“
  2. In Absatz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1 oder 3“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a“ ersetzt.

8. In § 14 Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Tagen“ durch das Wort „Werktagen“ ersetzt.

9. § 15 wird wie folgt geändert:

  1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    1. a) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

      „Die G 10-Kommission besteht aus dem Vorsitzenden und vier Beisitzern sowie fünf stellvertretenden Mitgliedern, die an den Sitzungen mit Rede- und Fragerecht teilnehmen können. Mindestens drei Mitglieder und drei stellvertretende Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen.“

    2. b) In Satz 4 werden die Wörter „, spätestens jedoch drei Monate nach Ablauf der Wahlperiode“ gestrichen.
  2. Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

    „Die Kommission bestimmt einvernehmlich eine technisch beratende Person, die zur Teilnahme an Sitzungen nach Absatz 4 und sonstigen Kontrollen nach Absatz 5 berechtigt ist.“

  3. In Absatz 5 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:

    „Nummer 2 schließt ein, während einer Kontrolle beim Nachrichtendienst des Bundes dort Daten aus automatisierten Dateien selbst abrufen zu können.“

  4. In Absatz 6 Satz 7 wird das Wort „Tagen“ durch das Wort „Werktagen“ ersetzt.

10. [Platzhalter für ein gesetzliches Eilprüfungsverfahren in einem neuen § 15a]

11. § 17 wird wie folgt geändert:

  1. In Absatz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs.1 Satz 1 oder 3“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
  2. In Absatz 3 wird die Angabe „§ 2 Absatz 1“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 und 1a“ ersetzt.

12. In § 19 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „3“ durch die Angabe „Absatz 1a“ ersetzt.

13. In § 20 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 und 1a“ ersetzt.

14. Nach § 21 wird folgender § 22 eingefügt:

„§ 22 – Anwendbarkeit des § 15 Absatz 1, Übergangsregelung

§ 15 Absatz 1 Satz 1 und 2 sind ab [Inkrafttreten] für die Bestellung der G10-Kommission nach § 15 Absatz 1 Satz 4 anwendbar. Für den Zeitraum bis zur erstmaligen Bestellung der G10-Kommission nach Satz 1 besteht die zuvor bestellte G10-Kommission mit der Maßgabe fort, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden entscheidet.“

Artikel 6 – Änderung des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes

Die Artikel 10 und 13 Absatz 2 des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 2), das zuletzt durch […] geändert worden ist, werden aufgehoben.

Artikel 7 – Änderung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung

§ 13 der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung vom 9. August 2003 (BGBl. I S. 1553), die zuletzt durch […] geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 8 – Einschränkung von Grundrechten

Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe von Artikel 5 Nummer 7 eingeschränkt.

Artikel 9 – Folgeänderungen

(1) Das Zollfahndungsdienstgesetz vom […] 2020 (BGBl. I S. […]) [Achtung: Gesetz noch nicht verkündet, Folgeänderungen erfolgen ggf. in gesondertem Vorhaben], wird wie folgt geändert:

  1. In § 72 Absatz 7 werden die Wörter „gilt § 2 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend“ durch die Wörter „gilt § 2 des Artikel 10-Gesetzes mit Ausnahme des Absatz 1a Nummer 3, zweiter Halbsatz, und Nummer 4 entsprechend“ ersetzt.
  2. In § 77 Absatz 4 werden die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 3 und 5 des Artikel 10-Gesetzes“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 und Satz 2“ gelten entsprechend.
  3. In § 106 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b werden die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1a, Satz 1, Nummer 1, 2 und Nummer 3, erster Halbsatz, sowie Absatz 1a Satz 2“ ersetzt.

(2) In § 110 Absatz 1 Satz 6 des Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch […] geändert worden ist, wird die Angabe „§ 2 Absatz 1 Satz 3“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 bis 3“ ersetzt.

(3) In § 3 Absatz 3 der Telekommunikations-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 2017 (BGBl. I S. 2316), die zuletzt durch […] geändert worden ist, wird die Angabe „§ 2 Absatz 1 Satz 3“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 bis 3“ ersetzt.

Artikel 10 – Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Die Anpassungen reagieren insbesondere auf die aktuellen Ereignisse im Bereich des Rechtsterrorismus und im Phänomenbereich des Rechtsextremismus. Diese gebieten, auch Einzelpersonen gezielt in den Blick zu nehmen sowie die Zusammenarbeit im Verfassungsschutzverbund mit dem MAD gerade bei der Aufklärung des Rechtsextremismus zu verbessern.

Zudem wird die wichtige Befugnis zur sogenannten Quellen-Telekommunikationsüberwachung geregelt. Hierdurch reagiert der Gesetzgeber auf die gewandelten Kommunikationsgewohnheiten unter Nutzung moderner Technik. Die Befugnis orientiert sich an bestehenden Regelungen in der Strafprozessordnung und im Bundeskriminalamtsgesetz.

Gleichzeitig werden die bislang im Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) befristeten Regelungen, die ursprünglich mit dem Terrorismusbekämpfungsgesetz vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361, 3142) eingeführt worden waren und zuletzt mit dem Gesetz zur Verlängerung der Befristung von Vorschriften nach den Terrorismusbekämpfungsgesetzen vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2161) fortgeschrieben worden sind, nach mittlerweile vierter Evaluierung dauerhaft konsolidiert. Dies schließt die entsprechenden Verweisungen in MAD-Gesetz (MADG) und BND-Gesetz (BNDG) auf diese Regelungen ein.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Der Gesetzentwurf sieht für die Nachrichtendienste ergänzende Aufklärungsbefugnisse durch die Regelung zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung (zum Auslesen der nach Anordnung übertragenen Kommunikation aus dem Endgerät) vor. Die Beobachtung von extremistischen Einzelpersonen wird der Frühwarnfunktion des Verfassungsschutzes angepasst.

Die bisher befristeten Regelungen des Bundesverfassungsschutzgesetzes, die entsprechend auch nach dem MADG bzw. dem BNDG gelten, werden entfristet. Dabei handelt es sich insbesondere um Auskunftspflichten von Unternehmen der Branchen Luftverkehr, Finanzdienstleistungen, Telekommunikation und Telemedien zur Netzwerkaufklärung sowie Regelungen zum IMSI-Catcher-Einsatz zur Feststellung genutzter Mobiltelefonnummern und zur Ausschreibung im Schengener Informationssystem zur Nachverfolgung internationaler Bezüge. Der praktische Bedarf für diese Regelungen und ihr angemessener Einsatz ist in wiederholten Evaluierungen bestätigt worden.

Ferner wird der Informationsaustausch zwischen den Verfassungsschutzbehörden und dem MAD durch die erweiterte Möglichkeit gemeinsamer Datenhaltung technisch unterstützt. Damit wird zugleich die übergreifende Analysefähigkeit bei Auswertung vorhandener Informationen (unter Einbezug des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung) verbessert.

Schließlich erfolgt eine Anpassung einzelner Vorgaben des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG), um die Durchführung der Sicherheitsüberprüfung in praktischer Hinsicht zu erleichtern und zu verbessern.

III. Alternativen

Keine.

IV. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes und des Artikel 10-Gesetzes folgt aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b und c des Grundgesetzes (GG), zur Änderung des MAD-Gesetzes aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 1 und 10 Buchstabe b GG und für Änderungen des BND-Gesetzes aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 1 GG. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes folgt aus der Natur der Sache bzw. aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG (Recht der Wirtschaft), soweit Sicherheitsüberprüfungen im nichtöffentlichen Bereich betroffen sind. Nach Artikel 72 Absatz 2 GG in Verbindung mit Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG ist eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich, weil es um sicherheitsempfindliche Tätigkeiten geht, die vom Bund zugewiesen beziehungsweise übertragen werden oder zu denen der Bund ermächtigt. Bei der Festlegung, welchen Kriterien eine Sicherheitsüberprüfung genügen muss, um den spezifischen staatlichen Sicherheitsinteressen des Bundes Rechnung zu tragen, handelt es sich um eine Angelegenheit, die nur vom Bund geregelt werden kann. Hinzu kommt, dass der Bund mit den Sicherheitsüberprüfungen völkerrechtliche Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland erfüllt. Insofern ist es erforderlich, die Rechtseinheit zu wahren und eine Rechtszersplitterung zu vermeiden.

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

VI. Gesetzesfolgen

Die Regelungen tragen zur besseren Erforschung von Gefahren des Extremismus und Terrorismus sowie der Spionage und Proliferation in Deutschland und weiterer für die Außen- und Sicherheitspolitik der Bundesregierung wichtiger Sachverhalte bei und bewirken dabei einen abgewogenen Ausgleich zwischen den damit verfolgten Gemeinwohlbelangen und den Interessen einzelner Personen, die durch Datenverarbeitung in ihren Persönlichkeitsrechten betroffenen sind.

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Die erweiterten Möglichkeiten gemeinsamer Datenhaltung zwischen den Verfassungsschutzbehörden und dem MAD vereinfachen deren gesetzlich vorgeschriebenen Informationsaustausch und gestalten ihn effektiver.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie, speziell Indikator 16.1 „Kriminalität – Persönliche Sicherheit weiter erhöhen“. Die Bezüge sind dabei allerdings in mehrfacher Hinsicht mittelbar. Schutzgut des Verfassungsschutzes sind nicht Individualrechtsgüter, sondern die Universalrechtsgüter nach Artikel 73 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b GG. Diese bilden aber den strukturellen Rahmen, in dem sich individuelle Sicherheit realisiert. Die Wirkungen sind auch insofern mittelbar, als der Verfassungsschutz eine Frühwarnfunktion hat und ausdrücklich nicht über Befugnisse zur Intervention verfügt, so dass sich diese Aufgabenwahrnehmung unter Umständen erst in vielstufigen Wirkungsketten in konkreten Sicherheitseffekten abbildet. Eine Operationalisierung statistischer Messbarkeit der Wirkungen des Gesetzes in Bezug auf den Nachhaltigkeits-Indikator ist danach nicht möglich. Mithin sind auch entsprechende prognostische Einschätzungen gegenständlich nicht eröffnet. Gleichwohl ist generell davon auszugehen, dass die effektive Aufgabenwahrnehmung des Verfassungsschutzes sich auch im Indikator 16.1 positiv niederschlägt.

Der Gesetzentwurf dient mit den Änderungen zum BND-Gesetz – auch – dazu, die Bundesregierung mit denjenigen Informationen zu versorgen, die sie zur Verfolgung insbesondere der Unterziele 16.1 (deutliche Verringerung aller Formen der Gewalt), 16.4 (Bekämpfung illegaler Finanz- und Waffenströme und der organisierten Kriminalität) und 16.5 (Reduzierung von Korruption und Bestechung) aus der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie benötigt. Darüber hinaus sind die vom BND gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 BNDG geforderten Erkenntnisse über das Ausland eine wichtige Informationsquelle für eine Vielzahl von Aspekten der deutschen Außen- und Sicherheitspolitik, die auch andere Ziele im Sinne dieser Nachhaltigkeitsstrategie betreffen, z.B. der Ziele 1 und 2 (Armut- und Hungerbekämpfung) oder der Ziele 6 und 7 (Wasser- und Energieversorgung). Die Bundesregierung begreift Sicherheitspolitik jedoch nicht nur in Kategorien traditioneller staatlicher Sicherheitsinstrumente (Streitkräfte, Polizei), sondern als Ineinandergreifen vieler für die Stabilität und Sicherheit einer Region verantwortlicher Faktoren. Dazu zählen auch Entwicklungszusammenarbeit, Bildung, Zugang zu Ressourcen oder gesellschaftlichen Partizipation aller Bevölkerungsteile. Daher schlagen sich letztlich die meisten der vom BND über die Situation in auftragsrelevanten Ländern gesammelten Erkenntnisse in einer Politik nieder, die die vorstehend genannten Ziele für nachhaltige Entwicklung verfolgt.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Es entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.

4. Erfüllungsaufwand
a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Durch die Einführung der Pflicht zur Vorlage von zwei Lichtbildern im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung entsteht den Betroffenen ein geringfügiger zeitlicher Mehraufwand von ca. 855 Stunden sowie zusätzliche Sachkosten von 286.000 Euro jährlich.

b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht durch die Einführung einer neuen Mitwirkungspflicht in § 2 Absatz 1a Satz 1 Nummer 4 des G 10 ein geringfügiger Erfüllungsaufwand von bis zu 20.000 Euro jährlich. Bei der neuen Mitwirkungspflicht sind aller Voraussicht nach sehr geringe Fallzahlen zu erwarten. So wird die Zahl der Quellen-TKÜ-Maßnahmen hinter der Gesamtzahl von TKÜ-Maßnahmen zurückbleiben (dazu die periodischen Berichte des Parlamentarischen Kontrollgremiums nach § 14 G 10, zuletzt Bericht vom 24.05.2019, BT-Drs. 19/10459: 276 Maßnahmen nach § 3 G 10 in 2017) und die jeweiligen Mitwirkungsfälle hinter der jeweiligen Maßnahmenzahl. Auch der einzelne Mitwirkungsaufwand wird gering bleiben, ohne dass hier aus Geheimschutzgründen Näheres ausführbar wäre. Der Aufwand ist zudem nach § 20 G 10 zu entschädigen. Insgesamt bleibt der Erfüllungsaufwand der Wirtschaft angesichts der Bedeutung der Fälle, die sich notwendig aus den jeweiligen tatbestandlichen Voraussetzungen ergibt, im Ergebnis verhältnismäßig.

c) Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Bund:

Für den Bund entsteht ein geringfügiger jährlicher Erfüllungsaufwand von bis zu 20.000 Euro bei der Ausübung der neuen Befugnisse aufgrund von Entschädigungspflichten nach der Anlage 3 zu § 23 Absatz 1 JVEG gegenüber den nach § 2 Absatz 1a Satz 1 Nummer 4 G 10 zur Mitwirkung verpflichteten Unternehmen. Da ein künftiges Mengengerüst ebenso wie die Aufwände einer einzelnen Maßnahme durch nicht absehbare operative Anforderungen, Voraussetzungen und Umstände geprägt sind, lässt sich weiterer Erfüllungsaufwand nicht näher beziffern. Er ist zudem nicht gesetzlich induziert, sondern beruht auf dem behördlichen Einsatzermessen, das seinerseits Wirtschaftlichkeitserwägungen mit einbezieht. Erfüllungsaufwand kann in diesem Rahmen auch bei der Zentralen Stelle für Informationstechnik (ZITiS) im Rahmen von technischen Unterstützungsleistungen entstehen. Dem Aufwand stehen Einsparungen durch voraussichtlich effizientere Ermittlungsmöglichkeiten gegenüber. Eine nähere Bezifferung ist dabei auch insoweit nicht möglich, da sie von nicht aussagekräftig prognostizierbaren künftigen Einsatzlagen abhängt.

Aufgrund der durch Änderungen in § 6 BVerfSchG und § 3 MADG eröffneten Möglichkeit zur technischen Einbindung des MAD in das nachrichtendienstliche Informationssystem kann dem Bund möglicher Erfüllungsaufwand entstehen, der nicht konkret beziffert werden kann. Ein etwaiger Erfüllungsaufwand könnte durch IT-Umstellungen beim BfV und beim MAD anfallen und wäre in der Höhe abhängig von der Auswahl optionaler, nicht gesetzlich induzierter Gestaltungsmöglichkeiten und ihrer konkreten technischen Umsetzung. Entsprechenden Aufwänden stünden voraussichtlich Einsparungen durch effizientere Ermittlungsmöglichkeiten sowie durch den Wegfall alternativer zwingender Betriebs- und Modernisierungskosten in nicht bezifferbarer Höhe gegenüber.

Länder:

Das Gesetz veranlasst keinen Erfüllungsaufwand im Landesvollzug.

5. Weitere Kosten

Weitere Kosten sind nicht zu erwarten.

6. Weitere Gesetzesfolgen

Auswirkungen auf demographierelevante Belange sind nicht zu erwarten.

VII. Befristung; Evaluierung

Da die effektive Wahrnehmung von Daueraufgaben geregelt wird, ist eine Befristung nicht sachgerecht. Gesetzesbegleitend erfolgt eine laufende Evaluierung zur Praxisbewährung der Regelungen sowohl unter Gesichtspunkten der Wirksamkeit wie der Wirtschaftlichkeit, speziell auch nach § 14 Absatz 1 G10 (zu Kriterien und Messbarkeit der Zielerreichung siehe im Übrigen bereits oben VI.2).

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des BVerfSchG)

Zu Nummer 1 (§ 4 Absatz 1 Satz 3 und 4)

Die bisherige Regelung in § 4 Absatz 1 geht noch von einer grundsätzlich unterschiedlichen Bedrohungseinschätzung bei Bestrebungen einerseits von Personenzusammenschlüssen und andererseits von Einzelpersonen aus (vgl. Satz 4). Hieran kann insbesondere unter den Bedingungen der digitalen Moderne und Erkenntnissen zu Radikalisierungsverläufen so nicht festgehalten werden. Beispielsweise eröffnen soziale Medien gleichermaßen Einzelpersonen eine enorme Wirkungsbreite für Agitation und Hassbotschaften, wobei soziale Medien ihrerseits eine hohe Alltagsverbreitung aufweisen, ihrer Nutzung an sich nichts Besonderes mehr anhaftet. Zudem erfordert die Frühwarnfunktion des Verfassungsschutzes gerade nach den Anschlägen in Halle am 9. Oktober 2019 und Hanau am 19. Februar 2020 angesichts eruptiver Radikalisierungsverläufe von Einzelpersonen, Extremisten bereits im Vorfeld militanter Handlungen besser in den Blick nehmen zu können. Die neue Regelung trägt dem Rechnung, sieht dabei aber eine besondere Würdigung des Einzelfalls vor, indem – anders als bei Personenzusammenschlüssen – zu Einzelpersonen ein Entschließungsermessen auszuüben ist, bei dem im Kern die Schutzgutrelevanz des Sachverhalts – auch in seinem Entwicklungspotenzial – zu beurteilen ist. Eine solche Risikoabschätzung ist bereits im Rahmen des personenbezogenen Bearbeitungsansatzes der Sicherheitsbehörden methodisch etabliert, etwa bei der sicherheitsbehördlichen Priorisierung in der Gefährderbearbeitung.

Zu Nummer 2 (§ 6 Absatz 2 Satz 1 bis 4)

Wesentlicher Inhalt der in § 6 Absatz 2 neu eingefügten Sätze 1 bis 4 ist die in Satz 2 eröffnete Möglichkeit, den MAD vollständig in den Informationsverbund der Verfassungsschutzbehörden zu integrieren. Das nachrichtendienstliche Informationssystem dient gerade dazu, die Informationen der Verfassungsschutzbehörden zusammenzuführen und allen Behörden für ihre jeweilige Aufgabe verfügbar zu machen. Dies hat nicht nur die föderale Komponente der Gliederung des Verwaltungszweigs in Landesbehörden und das Bundesamt. Der MAD hat – mit spezieller Zuständigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung – gleichfalls Aufgaben einer Verfassungsschutzbehörde (vgl. § 3 Absatz 1 und 2 Nummer 1 und 2 BVerfSchG und § 1 Absatz 1 und 3 Nummer 1 MADG). Konsequenterweise bestehen auch kongruente Zusammenarbeits-, einschließlich Übermittlungspflichten (§ 1 Absatz 2 und 3 und § 6 Absatz 1 Satz 1 BVerfSchG a.F. / § 3 Absatz 1 und 3 Satz 1 MADG). Lediglich das technische Mittel dieses informationellen Verbundes ist noch unterschiedlich, indem nur begrenzt Rechte zu den verschiedenen Datenbanken eingeräumt werden können (§ 3 Absatz 3 Satz 2 ff. MADG a.F.). Dies ist unzeitgemäß und birgt vermeidbare Risiken für die gemeinsame Aufklärungsaufgabe und die herausragenden Schutzgüter, denen sie dient, indem der Geschäftsbereich des BMVg nicht technisch gleichwertig in die fachlich gebotene Gesamtanalyse von Phänomenen, etwa des Rechtsextremismus, einbezogen wird. Die neue Regelung ist dabei in doppelter Hinsicht flexibel: Zum einen eröffnet sie die Möglichkeit der Volleinbindung des MAD, ohne dazu auch zu verpflichten. Zum anderen sind in der Option zugleich Gestaltungsmöglichkeit eingeschlossen, die in Form von Teillösungen als Minus hinter dem Volleinschluss zurückbleiben, angesichts der technischen Komplexität aber gegebenenfalls eine schneller realisierbare Option darstellen und damit jedenfalls als Zwischenlösung rascher pragmatische Verbesserungen umsetzen können.

Der automatisierte Abruf aus der Verbunddatenbank bleibt im Übrigen restriktiv geregelt, wird dabei aber mit den Regelungen zu gemeinsamen Dateien synchronisiert. Dies dient der technikneutralen Klarstellung, dass solche Dateien durch ihre speziellen Verarbeitungsregelungen eine logische Struktur bilden, die jedoch nicht notwendig auf physisch gesonderter Basis realisiert werden muss.

Im Übrigen werden die bisherigen Regelungen redaktionell überarbeitet: Mit Satz 1 wird der bereits in § 5 Absatz 4 Nummer 1 eingeführte Begriff des „nachrichtendienstlichen Informationssystems“ nunmehr auch für § 6 Absatz 2 aufgegriffen. Er bezeichnet den Informationsverbund. Die technische Plattform kann unbeschadet ihrer originären Funktion auch zur flexiblen Rechtegestaltung und damit auch dazu genutzt werden, eigene Amtsdateien zu führen, die nicht der Erfüllung der Unterrichtungspflicht nach § 6 Absatz 1 dienen (s. BTDrs. 18/4654, S. 21). Satz 3 stellt klar, dass die speziellen gesetzlichen Regelungen für eine gemeinsame Datenhaltung zur Zusammenarbeit im nachrichtendienstlichen Bereich unberührt bleiben. Eine gemeinsame Datenhaltung kann technisch auch durch die Einräumung entsprechender Zugriffsrechte auf das nachrichtendienstliche Informationssystem umgesetzt werden. Satz 4 enthält einen Verweis auf die Regelungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im nachrichtendienstlichen Informationssystem.

Zu Nummer 3 (§ 8a Absatz 4)

Der neue § 8a Absatz 4 trifft eine Klarstellung zum Anwendungsbereich in Bezug auf ausländische Unternehmen. Bereits die geltende Auskunftsregelung enthält keine Beschränkung auf Unternehmen mit einer (Zweig-)Niederlassung im Inland. Auch die inländische Leistungserbringung begründet die deutsche Jurisdiktion über den Sachverhalt. Um ausländischen Unternehmen im Kundenverhältnis eine eindeutige Legitimationsgrundlage für ihre Kooperation zu geben, wird das Marktortprinzip nunmehr ausdrücklich im Gesetz verankert.

Zu Nummer 4 (Aufhebung § 8c)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zum neuen § 30.

Zu Nummer 5 (Änderung § 8d)

Bei Buchstabe a) handelt es sich um eine Folgeregelung zum neuen § 30. Der neue Buchstabe b) enthält die zu Nummer 3 komplementäre Änderung zur Klarstellung des Marktortprinzips.

Zu Nummer 6 (Aufhebung § 9 Absatz 2 Satz 9)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zum neuen § 29.

Zu Nummer 7 (§ 13 Absatz 4 Satz 3)

Es handelt sich um eine Folgeänderung einer früheren Änderung des § 11 Absatz 1, die im damaligen Gesetz versehentlich unterblieben war. Der derzeit in Bezug genommene § 11 Absatz 1 Satz 3 ist aufgehoben worden durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes zum besseren Informationsaustausch bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus vom 26.7.2016 (BGBl I, S. 1818). Ihm entspricht gegenständlich die Regelung des jetzigen § 11 Absatz 1 Satz 2. Im Interesse verbesserter Verständlichkeit wird die Voraussetzung (Vollendung des 14. Lebensjahres) nunmehr in § 13 Absatz 4 Satz 3 ausformuliert. Im Übrigen wird die missverständliche Aufzählung der Nummern 1 und 2 des § 10 Absatz 1 klarer gefasst (gemeint ist nicht das kumulative, sondern das alternative Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen, also „oder“, nicht „und“).

Zu Nummer 8 (§ 22b)

Die Änderung ist eine Folgeänderung zum neuen § 28 (Nummer 9).

Zu Nummer 9 (§ 28)

Mit der Vorschrift erfolgt eine gesetzessystematische Korrektur zur Regelung des bisherigen § 26a, der keine Übermittlungsvorschriften trifft und deshalb systematisch nicht in den dritten Abschnitt des Bundesverfassungsschutzgesetzes gehört. Die Datenschutzkontrollregelung erfolgt künftig zusammen mit der sachverwandten Anwendungsvorschrift zu den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 27) in den Schlussvorschriften. Inhaltlich bleibt sie unverändert.

Zu Nummer 10 (§§ 29)

Mit der Vorschrift wird dem Zitiergebot Rechnung getragen und die bisherigen Einzelzitate gebündelt in einem gesonderten Paragraphen zusammengefasst. Diese neue Systematik beruht insbesondere auf der Neuaufnahme des Artikel 8 GG. Diese erfolgt rein vorsorglich, da die nachrichtendienstliche Beobachtung von Personenzusammenschlüssen im Einzelfall auch den Schutzbereich dieses Grundrechts berühren könnte. Die Zitierung stellt mithin in der gebotenen Breite klar, dass auch Versammlungen – wie etwa extremistische Aufzüge – unter den gesetzlichen Voraussetzungen beobachtet werden dürfen. Im Übrigen bleiben die bereits geltenden Beschränkungen von Artikel 10 und 13 GG beibehalten (vgl. Nummern 4, 5 Buchstabe b und 6).

Zu Artikel 2 (Änderung des MAD-Gesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 3 Absatz 3)

Es handelt sich um die Komplementärregelung zum neuen § 6 Absatz 2 BVerfSchG (Artikel 1 Nummer 2) im MAD-Gesetz. Die Regelung ist gleichermaßen nicht auf einen obligatorischen Volleinbezug des MAD im NADIS beschränkt, sondern eröffnet auch flexiblere (Übergangs-)Lösungen gemeinsamer Datenhaltung für technisch und wirtschaftlich optimierte (Zwischen-)Gestaltungen, die auch in der gegenseitigen Einräumung (lesender oder schreibender) Zugriffsrechte bestehen können.

Zu Nummern 2 und 3 (Änderung §§ 4a, 4b)

Es handelt sich um eine Folgeregelung des neuen § 15.

Zu Nummer 4 (§ 10 Absatz 2 Satz 6)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Nummer 5 (§ 13a)

Die Regelung folgt dem gesetzessystematischen Ansatz, der auch der entsprechenden Änderung des bisherigen § 26 BVerfSchG in den neuen § 28 BVerfSchG zu Grunde liegt, und übernimmt sie für den Bereich des MAD.

Zu Nummer 6 (§ 15)

Wie im neuen § 29 BVerfSchG werden auch im MADG die Einschränkungszitate nunmehr in einem gesonderten Paragraphen zusammengefasst.

Zu Artikel 3 (Änderung des § 32 des BND-Gesetzes)

Die Änderung ist eine Folgeänderung zum neuen § 28 BVerfSchG.

Zu Artikel 4 (Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 2)

Die Einfügung in § 2 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 4 dient der Klarstellung, dass die Zustimmung der betroffenen und der mitbetroffenen Person zur Sicherheitsüberprüfung auch in elektronischer Form erteilt werden kann, sofern die zuständige Stelle einen entsprechenden Zugang hierzu eröffnet. In diesem Fall können die durch das E-Government-Gesetz geregelten Schriftformäquivalente genutzt werden oder das elektronische Dokument ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen (§ 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung). Dies eröffnet insbesondere die Nutzung der Online-Ausweisfunktion des Personalausweises.

Darüber hinaus kann die Zustimmung der betroffenen und mitbetroffenen Person auch unter Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne von Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73) erteilt werden. Mit der Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne von Artikel 3 Nummer 11 i.V.m. Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 wird sichergestellt, dass der Unterzeichner mit einer handschriftlichen Unterschrift vergleichbar identifizierbar ist. Danach muss die fortgeschrittene elektronische Signatur die folgenden Anforderungen erfüllen: Sie ist eindeutig dem Unterzeichner zugeordnet. Sie ermöglicht die Identifizierung des Unterzeichners. Sie wird unter Verwendung elektronischer Signaturerstellungsdaten erstellt, die der Unterzeichner mit einem hohen Maß an Vertrauen unter seiner alleinigen Kontrolle verwenden kann. Sie ist so mit den auf diese Weise unterzeichneten Daten verbunden, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann. Die Einfügung dieser Alternative ermöglicht es, die Zustimmung der betroffenen und mitbetroffenen Person, unter der Voraussetzung der Einhaltung der Anforderungen an eine fortgeschrittene elektronische Signatur, mittels neuer technischer Lösungen, wie beispielsweise unter Verwendung eines elektronischen Dienstausweises, einzuholen.

Die Aufnahme einer Ausnahme von der Sicherheitsüberprüfung ist erforderlich, um in einem Not- oder Katastrophenfall einzelne Verschlusssachen insbesondere an (KRITIS-) Unternehmen und Betreiber bzw. Dienstanbieter nach dem Satellitendatensicherheitsgesetz weitergeben zu können. Absatz 1a setzt die bisher in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zum personellen Geheimschutz und zum vorbeugenden personellen Sabotageschutz vom 15. Februar 2018 (SÜG-AVV) unter den Ausführungen zu § 1 Absatz 4 vorgesehene Ausnahme für den vorbeugenden personellen Sabotageschutz für die Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz sowie eine Ausnahme für die nach den §§ 4 Absatz 2 und 12 Absatz 2 Satellitendatensicherheitsgesetz vorgesehenen Sicherheitsüberprüfungen um. Aus rechtssystematischen Gründen wird der bisherige Absatz 1 Satz 5 unverändert in den neuen Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 verlagert.

Der Begriff Lebenspartnerschaft in Satz 6 ist zu streichen. Nach § 20a Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639), können seit dem 1. Oktober 2017 Lebenspartner auf Antrag ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln. Eine Begründung einer neuen Lebenspartnerschaft ist nach Artikel. 3 des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2787) nicht mehr möglich.

Zu Nummer 2 (§ 7)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 1 Buchstabe c bb

Zu Nummer 3 (§ 8)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 1 Buchstabe a und b.

Zu Nummer 4 (§ 12)

Es handelt sich bei der Änderung um eine redaktionelle Klarstellung, die die amtliche Bezeichnung des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik in das Gesetz aufnimmt.

Zu Nummer 5 (§ 13)

Die Möglichkeit zur alternativen Angabe von telefonischer oder elektronischer Erreichbarkeit der betroffenen Personen sowie der Referenz- und Auskunftspersonen hat sich in der Praxis nicht bewährt. Die Angabe der Erreichbarkeiten ist erforderlich für mögliche Rückfragen zur Sicherheitserklärung; insbesondere aber für Terminabsprachen zu Befragungen der betroffenen Personen oder der Referenz- und Auskunftspersonen. Festzustellen ist, dass viele Personen lediglich elektronische Erreichbarkeiten angeben. Terminabsprachen auf allein elektronischem Weg gestalten sich in der Praxis in vielen Fällen schwierig. Teilweise erfolgt keine oder aber eine verzögerte Reaktion auf eine elektronische Kontaktaufnahme; teilweise bedarf es mehrerer Kontaktaufnahmen, bis erfolgreich ein Gesprächstermin vereinbart werden kann. Dies führt immer wieder dazu, dass sich notwendige Befragungen durch Sicherheitsermittler verzögern und sich dadurch die Dauer von Sicherheitsüberprüfungen verlängert. Weitere Unannehmlichkeiten für die betroffenen Personen oder die Referenzpersonen können entstehen, wenn Termine seitens der Sicherheitsermittler kurzfristig verschoben oder gar abgesagt werden müssen. In solchen Fällen ist nicht sichergestellt, dass den Betroffenen die notwendigen Informationen zeitgerecht erreichen. Vor diesem Hintergrund soll mit der Einfügung sichergestellt werden, dass in jedem Fall mindestens eine telefonische und eine elektronische Erreichbarkeit für die berufliche oder private Kontaktaufnahme zur Verfügung steht. Es wird klargestellt, dass die betroffenen Personen sowie die Referenz- und Auskunftspersonen insgesamt nicht mehr als zwei Angaben zu ihrer Erreichbarkeit machen müssen. Die freiwillige Angabe von weiteren beruflichen und/oder privaten Erreichbarkeiten bleibt nach wie vor möglich.

Der Bedarf, der Sicherheitserklärung zwei aktuelle Lichtbilder beizufügen, besteht aufgrund der durch das erste Gesetz zur Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes eingeführten Maßnahme der Internetrecherche im Rahmen von Sicherheitsüberprüfungen. Bei der Durchführung dieser Maßnahme stehen die mitwirkenden Behörden immer wieder vor der Frage, ob Inhalte im Internet den betroffenen Personen zugeordnet werden können. Aufgrund von Namensidentitäten kann es ohne die Möglichkeit eines Lichtbildabgleichs zunächst zu einer Vermutung für eine Zuordnung zur betroffenen Person kommen. Häufig könnte in diesen Fällen eine Zuordnung bereits durch einen einfachen Lichtbildabgleich bestätigt oder ausgeschlossen werden. Die Beifügung der Lichtbilder dient daher der Qualitätssicherung dieser Maßnahme. Mit der Regelung wird jedoch auch klargestellt, dass die Lichtbilder nicht für einen automatisierten Abgleich mit Datenbanken genutzt werden dürfen. Bei der Entscheidung, ob die Lichtbilder in elektronischer Form von den betroffenen Personen verlangt werden, ist auf eine Übermittlung auf einem sicheren elektronischen Weg zu achten.

Bei der Änderung des Begriffs „Geschlechts“ zu „Geschlechtseintrag“ handelt es sich um eine sprachliche Anpassung u.a. aus Anlass der Neuregelung in § 45b Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) geändert worden ist. Danach wird betroffenen Personen die Möglichkeit eröffnet, den Geburtseintrag im Falle einer ärztlich festgestellten Variante der Geschlechtsentwicklung durch Erklärung gegenüber dem Standesamt zu ändern. Mit der Erklärung wird die Änderung des Eintrags (des Geschlechts) bewirkt. Dieser Eintrag beziehungsweise die Änderung des Eintrags ist für jedes Geschlecht eindeutig verifizierbar.

Zu Nummer 6 (§ 14)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 1 a und b.

Zu Nummer 7 (§ 15a)

Es handelt sich bei den Änderungen um eine Anpassung u.a. aus Anlass der Neuregelung in § 45b Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) geändert worden ist. Danach wird betroffenen Personen die Möglichkeit eröffnet, den Geburtseintrag im Falle einer ärztlich festgestellten Variante der Geschlechtsentwicklung durch Erklärung gegenüber dem Standesamt zu ändern. Parallel dazu kann auch der Vorname angepasst werden. Mit der Aufnahme einer Nachberichtspflicht und Speicherbefugnis für die Änderung des Vornamens und des Geschlechtseintrages wird diese Entwicklung im Sicherheitsüberprüfungsgesetz nachvollzogen.

Zu Nummer 8 (§ 18)
Zu Buchstaben a und c

Es handelt sich um die gleiche Anpassung wie zu Nummer 6 (§ 15a) ausgeführt.

Zu Buchstabe b

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 1 a.

Zu Nummer 9 (§ 20)
Zu Buchstaben a und b

In beiden Absätzen wird durch die Benennung der einschlägigen Normen konkretisierend dargestellt, welche personenbezogenen Daten seitens der zuständigen Stelle sowie der mitwirkenden Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Dateien gespeichert, verändert und genutzt werden dürfen. Die Ergänzung in beiden Absätzen dient der Klarstellung, dass die Speicherbefugnis alle in § 13 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Daten unabhängig von der Rechtsgrundlage der Erhebung umfasst. So enthält § 13 Absatz 1 Nummer 5 eine zeitliche Begrenzung der anzugebenden Wohnsitze, die jedoch die Befugnis zur Speicherung weiterer, rechtmäßig erhobener Wohnsitzdaten (vgl. § 13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1) unberührt lässt. In Absatz 1 wird ferner die Speicherbefugnis der zuständigen Stelle um Daten der mitbetroffenen Person erweitert. Die Speicherung ist notwendig, um Daten aus elektronisch eingehenden Sicherheitserklärungen für die Nutzung durch die mitwirkende Behörde weiterverarbeiten zu können.

Zu Buchstabe c

Es handelt sich bei der Einfügung um eine Präzisierung der Verweisung.

Zu Nummer 10 (§ 29)
Zu Buchstabe a

Es handelt sich um die gleiche Anpassung wie zu Nummer 6 (§ 15a) ausgeführt.

Zu Buchstabe b

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 1 Buchstabe c bb

Zu Artikel 5 (Änderung des Artikel 10-Gesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 2)

Mit den neuen Absatz 1a werden die bisher in Absatz 1 Satz 3 bis 5 geregelten Pflichten der Anbieter, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder hieran mitwirken, eigenständig geregelt und an die Gegebenheiten der digitalisierten Nachrichtenübermittlung angepasst. Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 bis 3 entsprechen dem bisherigen Absatz 1 Satz 3 und 4. Absatz 1a Satz 2 wurde in Bezug auf die gegenwärtige Formulierung „Sendungen […] auszuhändigen“ vor dem Hintergrund der digitalisierten Nachrichtenübermittlung in Nummer 2 der neuen Fassung sprachlich überarbeitet („Inhalte […] auszuleiten“). Die Verpflichtung zur Ausleitung beinhaltet die Übermittlung von Inhalten der Telekommunikation in der Regel in digitaler Form. In Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 wird ergänzend klargestellt, dass eine Verpflichtung, die Überwachung und Aufzeichnung zu ermöglichen, auch darin bestehen kann, der berechtigten Stelle Zugang zu seinen Einrichtungen zu gewähren. Mit Absatz 1a Satz 1 Nummer 4 wird eine Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Einbringung technischer Mittel nach § 11 Absatz 1a neu eingeführt.

Die Pflicht zur Gewährung von Zugang zu technischen Einrichtungen nach den Nummern 3 und 4 beinhaltet insbesondere, die Aufstellung und den Betrieb von Geräten für Maßnahmen nach § 3 in ihren Räumen zu dulden und den für die Durchführung der Maßnahme verantwortlichen Stellen Zugang zu diesen Geräten zu gewähren (so zu bestimmten Fällen bereits § 110 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 TKG). Dies schließt die Bereitstellung geeigneter Infrastruktur mit ein. Die Pflicht zur Umleitung nach Nummer 4 bezieht sich insbesondere darauf, den für das in der Anordnung gemäß § 10 Absatz 3 Satz 2 G10 bezeichnete informationstechnische System bestimmten Datenstrom über Geräte für die Durchführung einer Maßnahme nach § 11 Absatz 1a umzuleiten. Dies bedeutet, dass nicht lediglich eine Kopie ausgeleitet wird, da die umgeleiteten Daten nach Durchführung der Maßnahme zur Weiterleitung an den Adressaten bestimmt bleiben.

Mitwirkungspflichten nach Maßgabe des Absatzes 1a Satz 1 Nummer 4 treffen die dort genannten Anbieter jeweils nur, soweit die Mitwirkung des konkret zu bezeichnenden Verpflichteten in der hierfür erforderlichen Anordnung vorgesehen ist. Der tatsächliche Kreis der Verpflichteten ist daher durch die Eingriffsvoraussetzungen der jeweils zugrundeliegenden Maßnahme begrenzt. Eine über die gesetzlich geregelten Pflichten hinausgehende Verpflichtung zur Schaffung spezifischer technischer Vorkehrungen besteht für die verpflichteten Anbieter nicht.

Absatz 1a Satz 2 entspricht dem bisherigen Absatz 1 Satz 5. Absatz 1b enthält die Ermächtigung, durch Verordnung das Nähere zur technischen und organisatorischen Umsetzung der Mitwirkungspflichten nach Absatz 1 Satz 1 Nr.4 zu regeln. Der Ermächtigungsadressat entspricht der Regelung des § 8b Absatz 8 Satz 1 BVerfSchG, wobei hier jedoch die Zustimmung des Bundesrates vorgesehen ist, da das G 10 auch von Ländern vollzogen wird.

Bei der Änderung in Buchstabe d handelt es sich um eine Folgeänderung zur Neugliederung mit einem neuen Absatz 1a.

Zu Nummer 2 (§ 3a)

Die Änderung in Buchstabe a passt die Löschungsregelung des Artikel 10-Gesetzes an Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes an (BVerfGE 141, 220 – Rn. 205).

Buchstabe b ergänzt – in Anlehnung an § 51 Absatz 8 BKAG – eine Eilfallregelung, um den Behörden für Ausnahmefälle bei Gefahr im Verzug auch kurzfristig erste Handlungsmöglichkeiten einzuräumen (BVerfGE 141, 220 – Rn. 129).

Zu Nummer 3 (§ 3b)

Die Änderung erweitert den geschützten Personenkreis im Anschluss an jüngere Verfassungsrechtsprechung (BVerfGE 141, 220 – Rn. 257).

Zu Nummer 4 ( § 5a)

Bei der Änderung handelt es sich um eine Folgeregelung zum neuen § 3a (Nummer 2).

Zu Nummer 5 ( § 9)

Bei der Änderung handelt es sich um eine Ergänzungsregelung mit nötigen Verfahrensvorgaben zum neuen § 11 Absatz 1a (Nummer 7).

Zu Nummer 6 (§ 10)

Bei der Vorschrift handelt es sich um eine Folgeänderung zur Neugliederung des § 2 mit einem neuen Absatz 1a (oben Nummer 1).

Zu Nummer 7 (§ 11)

Da sich in der Gesetzgebungspraxis spezielle Regelungen zur sogenannten Quellen-TKÜ etabliert haben, wird durch den mit der Änderung in Buchstabe a eingefügten Absatz 1a auch das Artikel 10-Gesetz um eine solche Regelung zu dieser besonderen Form der Durchführung der Überwachungsmaßnahme ergänzt. Wie bereits in § 100a Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b StPO erstreckt sich die Regelung auf alle Inhalte und Umstände von Telekommunikation, die nach der das Telekommunikationsgeheimnis beschränkenden Anordnung übertragen worden ist. Insoweit schließt sie „ruhende“ Kommunikation ein und geht über die Ausleitung des technischen Datenflusses hinaus, bleibt dabei aber punktuell begrenzt auf Kommunikationssachverhalte, die aufgrund der Anordnung auch im Datenfluss überwachbar waren.

Satz 3 ff enthält nötige Ergänzungsregelungen mit technischen und verfahrensmäßigen Vorgaben.

Bei der Änderung in Buchstabe b handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 1.

Zu Nummer 8 (§ 14)

Die Fristbemessung in Absatz 2 Satz 3 wird – orientiert an justiziellen Regelungen, etwa in § 100e Absatz 1 Satz 2 StPO – auf Werktage bezogen.

Zu Nummer 9

Mit den Änderungen wird die G 10-Kommission gestärkt und das Kontrollverfahren noch effektiver gestaltet.

Mit den Änderungen nach Buchstabe a wird die G 10-Kommission durch die Erhöhung ihrer Mitgliederzahl auf 10 (davon 5 stellvertretende Mitglieder, die aber vollwertig an den Sitzungen teilnehmen) und erhöhte Anforderungen an ihre volljuristischen Qualifikation (entsprechend bereits geübter Praxis des PKGr bei der Bestellung der Mitglieder) gestärkt. Mit der Erhöhung der Mitgliederzahl ist zugleich das Erfordernis einer Regelung zum Verfahren bei Stimmengleichheit entfallen. Da die Kommission – zur Sicherung der Unabhängigkeit der Amtsausübung – jeweils für eine Wahlperiode bestellt ist, kommen die neuen Regelungen erst bei der neuen Bestellung der Kommission in der 20. Wahlperiode zum Tragen (s.a. Nummer 14).

Mit der Änderung unter Buchstabe bb) wird die Kontrolle auch durch die Anpassung des Amtsendes der Kommissionsmitglieder gestärkt, mit der die fortdauernde Kontrolle auch dann gewährleistet wird, wenn sich zu Beginn einer Wahlperiode die Regierungsbildung und die Konstituierung der Bundestagsausschüsse sowie des Parlamentarischen Kontrollgremiums länger als drei Monate nach Ablauf der vorausgegangenen Wahlperiode verzögert (nach bisherigem Recht endete dann die Amtsdauer der Kommissionsmitglieder, ohne dass neue Mitglieder bestellt worden wären).

Buchstabe b stärkt ergänzend auch die technische Beratung, wobei die Beraterauswahl nicht auf das der Kommission nach Absatz 3 Satz 2 zur Verfügung gestellte Personal beschränkt ist. Angesichts seiner gesetzlich herausgehobenen Funktion wird auch sein Teilnahmerecht an Kontrollen gesetzlich geregelt. Die Teilnahme ebenso von Mitarbeitern an der Sitzungsvorbereitung, an Sitzungen wie auch an Kontrollen bei den Nachrichtendiensten ist bereits Praxis und für die effektive Kontrolle auch wesentlich. Der personelle Geheimschutz ist dabei zu wahren, d.h. Sicherheitsüberprüfung und Verschlusssachenermächtigung müssen erfolgt sein.

Die Änderung mit Buchstabe c verdeutlicht, dass die „Einsicht in die gespeicherten Daten“ auch den direkten Abrufzugriff einschließt. Dies entspricht der Praxis, in der dazu Verfahrensabsprachen bestehen, dies auch zur fachkundigen Unterstützung durch erfahrene Behördenangehörige (gemäß Absatz 5 Satz 3 Nummer 1), ohne die komplexe Fachsysteme kaum angemessen nutzbar sind und die ebenso zur kontextuellen Interpretation von Informationen nötig sein kann.

Mit der Änderung in Buchstabe d) wird die Fristbemessung in Absatz 6 Satz 7 Satz 3 gleichlaufend zu Nummer 8 auf Werktage bezogen und damit an den justiziellen Regelungen, etwa in § 100e Absatz 1 Satz 2 StPO orientiert.

Zu Nummer 10 [Platzhalter]
Zu Nummern 11, 12 und 13 (§§ 17,19 und 20)

Es handelt sich um Folgeänderungen zur Neugliederung des § 2 mit einem neuen Absatz 1a (oben Nummer 1).

Zu Nummer 14

Mit dem neuen § 22 wird klargestellt, dass die neuen Vorgaben für die Zusammensetzung der G10-Kommission kontinuitätswahrend erstmals auf die Bestellung der G10-Kommission nach Inkrafttreten der Änderungen anwendbar sind. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht die nach den bisherigen Vorschriften bestellte G10-Kommission aus dem Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt besitzen muss, und drei Beisitzern sowie vier stellvertretenden Mitgliedern aus Gründen der Ämterstabilität fort. Übergangsweise muss daher bis zur Bestellung der G10-Kommission nach dem neuen Satz 4 auch die bisherige Regelung zum Verfahren bei Stimmengleichheit fortgelten.

Zu Artikel 6 und 7 (Außerkrafttreten)

Artikel 6 und 7 regeln die Aufhebung des Artikels 10 des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes, der speziellen Inkrafttretensvorschrift dazu in Artikel 13 Absatz 2 sowie der komplementären Befristungsregelung in der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung. Damit wird der Regelungsstand auch in Ansehung der zuvor – seit 2001 – befristeten Bestimmungen, die zwischenzeitlich vier Mal evaluiert worden sind, konsolidiert. Der letzte Evaluierungsbericht stützte im Juli 2018 die dauerhafte Beibehaltung der Befugnisse neuerlich. Den Bericht erstellt hat das Institut für Gesetzesfolgenabschätzung und Evaluation, das mit Zustimmung des Deutschen Bundestages als externer Sachverständiger bestellt worden war.

Zu Artikel 8 (Folgeänderungen)

In Artikel 8 werden Folgeänderungen zur Änderung des § 2 G 10 (Artikel 5 Nummer 1) zusammengefasst.

Zu Artikel 9 (Einschränkung von Grundrechten)

Artikel 10 GG wird vorsorglich zitiert, weil in dem neuen § 11 Absatz 1a G 10 (Artikel 5 Nummer 7) auch eine Erweiterung der Grundrechtsbeschränkung gesehen werden könnte.

Zu Artikel 10 (Inkrafttreten)

Artikel 10 regelt das Inkrafttreten.

7 Ergänzungen

  1. Das Wort Trojaner kommt im Artikel 20mal vor. Im Gesetzentwurf hingegen überhaupt nicht. Welche Passagen im Entwurf betreffen den „Staatstrojaner“? Was sind die Begriffe im Gesetzentwurf, die den „Staatstrojaner“ bezeichnen?

    1. „Die Überwachung und Aufzeichnung der laufenden Telekommunikation, die nach dem Zeitpunkt der Anordnung übertragen worden ist, darf auch in der Art und Weise erfolgen, dass in ein von dem Betroffenen genutztes informationstechnisches System eingegriffen wird, wenn dies notwendig ist, um die Überwachung und Aufzeichnung insbesondere in unverschlüsselter Form zu ermöglichen. Auf dem informationstechnischen System des Betroffenen ab dem Zeitpunkt der Anordnung gespeicherte Inhalte und Umstände der Kommunikation dürfen überwacht und aufgezeichnet werden, wenn sie auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz in verschlüsselter Form hätten überwacht und aufgezeichnet werden können.“ — § 11 Absatz 1a Artikel 10-Gesetz Entwurf.

      1. Die Dienste sind ja sehr einfallsreich bei der Entwicklung von passendem Rechtsvverstaendnis. Da jede Datei auf dem Rechner ueber eine verschluesselte Verbindung transferiert worden sein kann, ist alles abgreifbar. Das ist nicht abwegiger als die Weltraumtheorie oder die Amtstraegertheorie, und es ist noch nie jemand bei den Diensten fuer sowas belangt worden.

        Das ist auch allen handelnden Politikern klar.

        1. Der Absatz bezieht sich nach meiner Ansicht auf die Überwachung telekommunikationsbezogener Daten und Inhalte in unverschlüsselter Form außerhalb des Transportwegs unter Einbeziehung der Schlüssel, die sich auf dem datenverarbeitenden System befinden. Absichtlich unscharf und zu wenig einschränkend ist dieser Teil dennoch. Ich vermute, man kann davon ausgehen, dass die Sicherheit von Systemen unbeteiligter Dritter, durch das aktive Umgehen von Sicherungsmaßnahmen durch die Dienste massiv gefährdet wird. Sollten andere Handelnde Zugriff auf das datenverarbeitende Gerät haben ständen ihnen ggf. die Türen, auch ohne eigenes Bemühen weit offen.

  2. Zitat: „Das bedeutet, dass nicht nur das Bundesamt für Verfassungsschutz den Trojaner bekommt, sondern auch alle 16 Inlandsgeheimdienste der Bundesländer, der Auslandsgeheimdienst BND und der Militärgeheimdienst MAD.“

    Dr MAD hat ja nicht einmal seine eigene Mitarbeiter im Griff:

    Gegen den MAD-Oberstleutnant wird nun wegen Geheimnisverrat ermittelt. Nach SPIEGEL-Informationen wurde er umgehend vom Dienst suspendiert und hat keinen Zugang mehr zur MAD-Zentrale in Köln.

    Der MAD bestätigte den heiklen Vorfall, wollte aber keine Details nennen. „Ein MAD-Mitarbeiter aus der Extremismusabwehr hat unberechtigt Informationen aus einer laufenden Verdachtsfallermittlung mit einem Angehörigen des KSK geteilt“, sagte ein Sprecher am Donnerstag nach einer entsprechenden SPIEGEL-Anfrage.

    https://www.spiegel.de/politik/deutschland/mad-fahnder-gab-ermittlungsdetails-an-ksk-soldaten-weiter-a-e478e6b8-22a4-462d-a828-71494e8d0fca

  3. Saskia Esken wurde letztes Jahr zur SPD-Vorsitzenden gewählt unter anderem deshalb, weil sie damals gegen den Bundestrojaner gestimmt hatte.

    Jetzt, da sie die Vorsitzende ist, ist sie in den üblichen SPD-Trott verfallen: Machterhalt und Stromlinienform, Unterwerfung unter CDU/CSU und Wählertäuschung. Die Vergesslichkeit der SPD-Politiker beim Aufstieg umfasst offenbar auch sozialdemokratische und moralische Prinzipien.

    Komischerweise merkt die SPD nichts, auch wenn die Umfragwerte konstant im Keller sind. Nächstes Jahr ist Bundestagswahl, und es wird schwer für die SPD, ihre Rolle als zweite Volkspartei neben der Union zu behaupten: Sie liegt ebenso konstant hinter den Grünen.

    Gut, die Grünen sind ja auch anpassungsfähig, an denen würde der Staatstrojaner sicher auch nicht scheitern, wenn er von der Union gewünscht würde – siehe auch die neuen Polizeigesetze der Länder. Insofern ist es ein Elend für den Wähler: Was ist überhaupt noch wählbar von denen, die als Regierungsparteien in Frage kommen? Es bleibt offenbar nur noch, die Opposition zu stärken. Keine rechnerisch denkbare Regierung ist erträglich. Leider werden viele Wähler dann auf die vermeintliche Alternative am rechten Rand reinfallen… die AfD wird natürlich auch deshalb stark, weil die SPD als Regierungspartei versagt.

    1. Ich befürchte auch, dass man nur durch Wahlen und politische Parteien auf absehbare Zeit nicht mehr aus der Sache rauskommen wird. Die CDU ist so beliebt wie lange nicht mehr und in der Corona-Krise steigt nochmals die Beliebtheit von Law-and-Order und strammer „Sicherheits“-Politik. 2021 dürfte die Union ein Traumergebnis abräumen. Die SPD macht dabei natürlich genauso mit, wenn sie es kann, und auf die Grünen ist nachweislich kein Verlass.

      Was bleibst ist die Zivilgesellschaft und entsprechende Initiativen. Die werden es aber nicht leichter haben in nächster Zeit, da es dank Corona an Finanzierung und Medienöffentlichkeit mangeln dürfte.

      Ich wünschte nur, es würde bei dem Thema soetwas ähnliches wie die Unteilbar-Demos geben, nur gezielt gegen den Überwachungsstaat, Zensurgesetze und digitale Kontrolle. Ein breites Bündnis von Leuten aus unterschiedlichen politischen Richtungen, zivilgesellschaftlicher Aktionen und Bürgerrechtsvereinigungen gegen die autoritären Entwicklungen. Die Demos gegen Artikel13 konnten letztes Jahr im Winter eine Menge junger Menschen auf die Straßen bringen. Aber es müssten noch mehr Leute und vielfältigere Gruppen werden. Schließlich hat doch jeder und jede, die sich eine andere, bessere Gesellschaft wünschen (egal ob in den Fragen Klima, Geschlechtergerechtigkeit, Freiheit, Vermögensverteilung) sehr viel zu verlieren, wenn Zensur und Überwachung irgendwann so weit reichen, dass sie alles andere im Keim ersticken können.

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.