Verwaltungsgericht KölnNetzDG-Meldepflicht verstößt gegen Unionsrecht

Google und Meta klagen gegen Teile des NetzDG. Nun haben sie einen ersten Erfolg erzielt: Die Meldepflicht im NetzDG verstößt gegen das Herkunftslandprinzip, so das Verwaltungsgericht Köln.

Eine Hand auf einem Handybildschirm mit geöffneter Instagram-App
Geklagt hatte unter anderem der Konzern Meta für seine Dienste Facebook und Instagram. (Symbolbild) – Vereinfachte Pixabay Lizenz Erik_Lucatero

Jemand postet in sozialen Netzwerken potenziell strafbare Inhalte. Wenn der Anbieter das erfährt, meldet er die Posts in bestimmten Fällen mitsamt IP-Adresse an eine Zentralstelle beim BKA. So hätte es ab Februar eigentlich laufen sollen, das war in einer Neuregelung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) vorgesehen.

Doch dazu kam es zunächst nicht, verschiedene große Diensteanbieter hatten gegen die Vorschrift geklagt und Eilanträge eingereicht. Nun hat das Verwaltungsgericht Köln zu den Eilanträgen von Google und Meta entschieden, dass diese vorerst nicht melden müssen. Die Regelung aus § 3a NetzDG verstoße gegen Unionsrecht, heißt es in einer Mitteilung des Gerichts.

Herkunftslandprinzip verletzt

Es geht dabei um das sogenannte Herkunftslandprinzip. Entsprechend der E-Commerce-Richtlinie regelt derjenige Staat bestimmte Anforderungen an die Anbieter, in dem dieser seinen Sitz hat. Und der liegt bei Google und Meta nicht in Deutschland, sondern in Irland.

Darauf hatten Jurist:innen schon wiederholt hingewiesen, das Problem ist auch in einem Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestags benannt.

Nach dem Herkunftslandprinzip könnte als bislang nur Irland etwaige Meldepflichten regeln. Auf EU-Ebene verhandeln jedoch derzeit Kommission, Rat und Parlament über das Digitale-Dienste-Gesetz. Es soll Plattformen mehr Pflichten auferlegen, auch bei der Bekämpfung von strafbaren Inhalten.

Rolle des Bundesamtes für Justiz

Das Verwaltungsgericht hat sich auch dazu geäußert, dass das Bundesamt für Justiz (BfJ) dafür zuständig ist, die Einhaltung des NetzDG zu überwachen. Es erfülle nicht die nötige Staatsferne, die in der Richtlinie für audiovisuelle Mediendienste für derartige Medienbehörden gefordert ist. Das BfJ untersteht dem Justizministerium.

Das BfJ führte Ende Januar laut einer Antwort auf Anfrage von netzpolitik.org insgesamt 34 Bußgeldverfahren nach dem NetzDG. Außerdem seien gegen verschiedene Anbieter „wegen der Nichtbenennung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten“ fünf Bußgeldbescheide ergangen. Um welche Anbieter es sich hierbei handelt, teilte das BfJ nicht mit.

Welche Anbieter genau unters NetzDG fallen, konnte das Bundesamt auch nicht mitteilen. Es führe „keine abschließende Liste“ von betreffenden Anbietern. Ob eine Plattform unter das NetzDG fällt, prüfe es „nur im Rahmen eines konkreten Bußgeld- oder Aufsichtsverfahrens“.

Weitere Klagen von Twitter und Tiktok

In einem Eilantrag ging es auch um die Vorschrift, dass die Anbieter Gegenvorstellungsverfahren durchführen müssen. Damit können Nutzer:innen Lösch- und Sperrentscheidungen widersprechen und eine Prüfung verlangen. Diese Vorschrift sei von Unionsrecht gedeckt, so das Gericht.

Neben Google und Meta hatten auch Twitter und Tiktok Klagen eingereicht. Für sie steht eine Entscheidung noch aus. Gegen die aktuelle Entscheidung können die Verfahrensbeteiligten Beschwerde einlegen. Auch wenn es in ihren Fällen noch keine Entscheidung gibt – melden müssen sie wohl derzeit nicht. Das Justizministerium hatte zugesichert, die Meldepflicht vorerst nicht durchzusetzen.

In der Zwischenzeit erledigen die Mitarbeitenden in der BKA-Zentralstelle andere Aufgaben und ermitteln ohne automatisch mitgelieferte IP-Adressen zu Inhalten, die von Nutzer:innen gemeldet wurden.

0 Ergänzungen

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.