In Europa sind seit dem Jahreswechsel die Werke von Urheber:innen gemeinfrei, die im Jahr 1950 gestorben sind. Denn 70 Jahre nach dem Tod gehen sie in die Public Domain über und sind von da an frei nutzbar und können bearbeitet und veröffentlicht werden.
Das bedeutet etwa, dass die Wikipedia die Werke nutzen darf oder Bücher in Archivprojekte aufgenommen werden können. Auch Museen nutzen die Möglichkeit: Das Frankfurter Städel stellt seit 1. Januar beispielsweise die Werke des Malers Max Beckmann zur Verfügung.
Einer der bekanntesten Autoren aus der Liste dürfte George Orwell mit seinen Dystopien „Animal Farm“ und „1984“ sein. Ein weiterer bekannter Autor ist George Bernard Shaw. Ebenfalls im Jahr 1950 verstorben ist der Komponist Kurt Weill. Von ihm stammt unter anderem die Musik zur Dreigroschenoper. Leider bedeutet das im Falle von Weill noch nicht, dass Aufführungen seiner Werke nun alle frei verfügbar wären. Denn beispielsweise können Aufnahmen von Orchestern, die seine Musik nach seinem Tod aufgeführt haben, weiterhin geschützt sein, je nachdem, wann und wo die Aufnahme entstanden ist. Diese Schutzfristen wurden in der EU erst vor wenigen Jahren ebenfalls auf siebzig Jahre verlängert.
Urheberrecht: überall anders
Mit Ablauf des Jahres 2020 dürfte auch endlich der Streit um die Werke von Heinrich Mann erledigt sein. Der S.-Fischer-Verlag hatte gegen gutenberg.org auf Unterlassung geklagt, da dort Werke des Schriftstellers veröffentlicht wurden. Nach US-Urheberrecht war das zulässig, nach deutschem jedoch nicht. Das führt dazu, dass gutenberg.org deutsche IP-Adressen blockiert.
In anderen Ländern gelten andere Fristen. In den USA erlischt 2021 das Copyright für Werke aus dem Jahr 1925 – unabhängig vom Todeszeitpunkt der Autor:innen, darunter „Der Prozess“ von Franz Kafka oder „The Great Gatsby“ von F. Scott Fitzgerald.
Doch selbst wenn das eigentliche Werk in die Public Domain übergegangen ist, kann es Einschränkungen geben. So sind Übersetzungen literarischer Werke in der Regel selbst urheberrechtlich geschützt.
Project Gutenberg dürfte Deutschland noch weitere sieben Jahre sperren, da es bei dem Urteil ja nicht nur um Heinrich Mann ging, sondern auch um Thomas Mann und Alfred Döblin. Letzterer ist 1957 gestorben.
Wie sieht es bei Komponist*innen aus? Sind bei Kompositionen auch jegliche Noten gemeinfrei oder haben die Verlage da Hintertüren im Urheberrecht verbaut?
Bei Kompositionen ist die Musik an sich nach siebzig Jahren zwar nicht mehr urheberrechtlich geschützt, aber oft durch Leistungsschutzrechte. Ein von einem Verlag produziertes Notenblatt eines entsprechenden Komponisten kann also geschützt sein. Wegen des Kopieren solcher Notenblätter kann es daher Ärger mit solchen Verlagen als Rechteinhaber geben. Sie schreiben auch gern auf den Blättern sehr restriktive Verbote gleich mit drauf und verlangen hohe Lizenzgebühren für Kopien.
Ob das immer im Detail die genaue Rechtslage ist oder auch gern übertrieben wird, darüber kann man stundenlang mit Juristen palavern. Denn leider muss man, wie so oft, hier von Fall zu Fall prüfen, ob und welche Leistungsschutzrechte bestehen.
(Falls jemand eine gute juristische Zusammenfassung zu Kompositionen und Notenblättern hat, würde ich mich über nen Link freuen. :)
Beim Leistungsschutzrecht ist es eher einfacher, da die 70 Jahre bis zum Verfall des Urh. Schutzes nach der Erstellung der “ Materiellen Sach- Leistung“ ( also Buch – Notendruckwerk, Tonträgerwerk, Filmtonträgerwerk etc. ) gerechnet werden, nicht nach dem Tod des Urhebers. Somit kann man da einfach das Datum des Buchdrucks ,des Notenwerkdruckes oder der Ton – bildträgererstellung zugrunde legen. Verlage versuchen zwar, Altausgaben vom Markt zu nehmen und durch Neuauflagen, die dann jeweils weitere 70 Jahre Schutz haben, zu ersetzten, aber dadurch verschwinden die Altauflagen ja nicht plötzlich ins Nichts. In Neapel findet Ihr ganze Straßenzüge mir Bücher Antiquariaten, voll mit Notenwerken deren Schutzrechte abgelaufen sind. Spannend wird es bei den Ton und Bildttonträgern. Diese gibt in breiten Kopierfähiger Form ja erst so ab den 50igern. D.H, da finden in etwa 5 – 10 Jahren Millionen, zudem jährlich zunehmend, von Kopierfähigen Werken die Leistungsschutzrechtlich gemeinfrei sein werden.
Das mit dem Geo-Blocking ist ohnehin eine Pest:
a) Projekt Gutenberg ist für meine deutsche Freifunk-IP gesperrt, OBWOHL man ja sich auch von außerhalb D an ein ‚deutsches‘ Freifunk-Netz eingliedern könnte.
b) ARD/ZDF-Streams sind für meine deutsche Freifunk-IP gesperrt, WEIL man ja sich auch von außerhalb D an ein ‚deutsches‘ Freifunk-Netz eingliedern könnte.
Kotz!
(neu formatiert, da Zeilenumbrüche im vorherigen Kommentar entfernt wurden)
Weitere Autoren, deren Werke ab diesem Jahr gemeinfrei sind (Auswahl):
Deutschsprachig: Albert Ehrenstein, Albrecht Schaeffer. —
Englischsprachig: Irving Bacheller, George A. Birmingham, Edgar Rice Burroughs, Warwick Deeping, Percy Keese Fitzhugh, Stephen Lucius Gwynn, Robert Hichens, Edgar Lee Masters, Edna St. Vincent Millay, Max Pemberton, Rafael Sabatini, Augusta Huiell Seaman, James Stephens, Arthur Stringer.