Der Europäische Gerichtshof hat ein richtungsweisendes Urteil zum Urheberrecht gefällt: Die Einbettung geschützter Werke auf Webseiten von Drittanbietern in Form von „Framing“ stellt eine Urheberrechtsverletzung dar, wenn sie unter Umgehung der vom Urheber getroffenen Schutzmaßnahmen erfolgt. Das bedeutet konkret, dass die Einbettung digitaler Medien nur dann erlaubt ist, wenn der Rechteinhaber keine Schutzmaßnahmen gegen Framing veranlasst oder darüber hinaus eine explizite Erlaubnis für die Einbettung erteilt hat.
Unter Framing, auch bekannt unter dem Begriff „Inline-Linking“, versteht man im technischen Kontext die unveränderte Abbildung von Inhalten einer fremden Webseite. Hinter der steifen Definition steckt ein alltägliches Internetprozedere: Zum Beispiel bettet ein journalistischer Blog im Rahmen eines Artikels ein Youtube-Video ein, das vom Urheber auf einem fremden Server hochgeladen wurde. Das Video ist im Beitrag des Artikels in einem Rahmen, dem „Frame“, verlinkt und kann dabei ohne Weiterleitung auf die ursprüngliche Website abgespielt werden. Das für die meisten Internetnutzer:innen als selbstverständlich wahrgenommene Framing sorgt jedoch seit Jahren für hitzige Debatten.
Lizenzstreit mit Verwertungsgesellschaft
Auslöser des aktuellen Urteils war ein Lizenzstreit zwischen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz (SPK) und der Verwertungsgesellschaft (VG) Bild-Kunst, die gesetzliche Vergütungsansprüche von Bild- und Filmurheber:innen in Deutschland wahrnimmt. Die SPK ist Träger der Deutschen Digitalen Bibliothek (DDB), die auf ihrer Website regelmäßig digitale Inhalte von deutschen Kultur- und Wissenschaftseinrichtungen einbettet.
Die Stiftung Preußischer Kulturbesitz wollte mit der VG Bild-Kunst einen Lizenzvertrag zur Nutzung von Kunstwerken in Form von Vorschaubildern auf der Website der DDB abschließen. Die VG Bild-Kunst befürchtete jedoch, dass Webseiten von Drittanbietern urheberrechtsgeschützte Fotos der Deutschen Digitalen Bibliothek framen, ohne eine Lizenz dafür zu besitzen. Um den Vertrag abschließen zu können, sollte die DDB technische Schutzmaßnahmen ergreifen, um Framing in der Zukunft zu verhindern oder zumindest zu erschweren. Die Stiftung klagte jedoch kurzerhand gegen die Forderungen der VG Bild-Kunst, da hohe Kosten mit den geforderten Vertragsauflagen einhergehen würden.
Durch alle Instanzen
Der Rechtsstreit wanderte vom Berliner Landgericht über den Bundesgerichtshof zum Europäischen Gerichtshof. Der EuGH entschied letztendlich, dass Urheber:innen mehr Bestimmungsrecht über die Einbettung ihres Werkes bekommen. Sie müssen nicht hinnehmen, dass ihre Werke nach Veröffentlichung auf einer bestimmten Internetseite von beliebigen Drittanbietern eingebettet werden können – wenn vorher beschränkende Maßnahmen gegen Framing getroffen wurden.
Nach dem Urteil des EuGH zählt Framing also grundsätzlich nicht als öffentliche Wiedergabe, da es sich um eine Einbettung handelt, die noch keine Urheberrechtsverletzung darstellt. Dieser Ansatz gilt jedoch nur, wenn die betroffenen Werke auf der ursprünglichen Webseite keinen Beschränkungen durch den Urheber unterliegen.
Die Klage der Deutschen Digitalen Bibliothek gegen die VG Bild-Kunst lief ins Leere. Nun bleibt für den BGH die Frage im Raum, ob die VG Bild-Kunst für alle ihre Mitglieder sprechen kann. Der steinige Weg durch die Gerichte bis zum EuGH zeigt, wie viel Konfliktpotential in Fragen des Urheberrechts steckt. Die Einschränkung von Verlinkungs- und Embeddingfreiheiten ist mit Vorsicht zu genießen, da mit jedem neuen Urteil grundlegende Funktionen des Internets gefährdet werden könnten.
An Stelle der DBB würde ich das Urteil zur Kenntnis nehmen und die betroffenen Inhalte auslisten. Dann bleibt dieses Land halt weiter in der digitalen Steinzeit.
Und das geht nicht mittels eines Häkchens des Inhalteerstellers?
Der interessante Fall ist natürlcih das Einsteller von Inhalt das Urheberrecht (alt) verletzen, aber z.B. die Plattform Lizenzbeträge zahlt oder eine anderweitige Vereinbarung mit den Rechteinhabern/verwertern hat. Nun kommt das Einbetten auf einer anderen Seite, und die Lizenzzahlungsvereinbahrung gilt nicht mehr, oder doch?
Sind archiv.org Links schon durchkriminalisiert?
Was bedeutet diese Entscheidung für Seiten wie https://www.radio-browser.info? Dort werden Audiostreams von anderen Seiten eingebunden, jedoch nicht über HTML-Frames.