Der Bundesgerichtshof bestätigt vorläufig den Vorwurf der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch Facebook. Das Bundeskartellamt hatte dem Datenkonzern untersagt, bestimmte Daten ohne weitere Einwilligung der privaten Nutzer zusammenzuführen. Im Kern geht es dabei um die Zusammenführung von Daten aus Facebook, Instagram, WhatsApp und anderen Quellen, etwa Webseiten, die einen Like-Button anbieten. Facebook verwendet Nutzungsbedingungen, die auch die Verarbeitung und Verwendung dieser Daten vorsieht.
Diese Art der Datenverarbeitung hatte das Bundeskartellamt im Februar 2019 verboten. Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass dieses Verbot vom Bundeskartellamt durchgesetzt werden darf. Zuvor hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf nach einer Beschwerde von Facebook wegen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Verfügung eine Aufschiebung angeordnet.
Diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof nun aufgehoben. Das Gericht schreibt:
Es bestehen weder ernsthafte Zweifel an der marktbeherrschenden Stellung von Facebook auf dem deutschen Markt für soziale Netzwerke noch daran, dass Facebook diese marktbeherrschende Stellung mit den vom Kartellamt untersagten Nutzungsbedingungen missbräuchlich ausnutzt.
Wahlmöglichkeit fehlt
Entscheidend sei, dass die Nutzungsbedingungen missbräuchlich seien und den privaten Facebook-Nutzern keine Wahlmöglichkeit lassen. Nutzer könnten nicht selbst entscheiden, ob sie das Netzwerk mit einer „intensiveren Personalisierung des Nutzungserlebnisses“ verwenden wollen, die auf alle möglichen Datenquellen zurückgreift, oder ob sie sich nur mit einer Personalisierung einverstanden erklären wollen, die auf den Daten beruht, die sie auf Facebook.com selbst preisgeben.
Die fehlende Wahlmöglichkeit der Facebook-Nutzer:innen beeinträchtigte nicht nur ihre persönliche Autonomie und die Wahrung ihres – auch durch die Datenschutzgrundverordnung geschützten – Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Vor dem Hintergrund der hohen Wechselhürden, die für die Nutzer des Netzwerks bestehen („Lock-in-Effekte“), stellte sie vielmehr auch eine kartellrechtlich relevante Ausbeutung der Nutzer:innen dar, weil der Wettbewerb wegen der marktbeherrschenden Stellung von Facebook seine Kontrollfunktion nicht mehr wirksam ausüben könne, so das Gericht weiter.
Nach den Feststellungen des Bundeskartellamts, heißt es im Urteil, würden viele private Facebook-Nutzer:innen gerne weniger persönliche Daten preisgeben. Bei funktionierendem Wettbewerb auf dem Markt sozialer Netzwerke wäre ein entsprechendes Angebot zu erwarten. Hierauf könnten Nutzer ausweichen, für die der Umfang der Datenpreisgabe ein wesentliches Entscheidungskriterium wäre. Dies ist aber nicht der Fall.
Update:
Ein Sprecher von Facebook kommentiert gegenüber netzpolitik.org, dass das Hauptverfahren vor dem Berufungsgericht noch nicht abgeschlossen sei: „Wir werden unsere Position, dass kein kartellrechtlicher Missbrauch vorliegt, weiter verteidigen.“
Andreas Mundt, der Präsident des Bundeskartellamts, begrüßte gegenüber der tagesschau.de die Entscheidung: „Daten sind ein entscheidender Faktor für wirtschaftliche Macht und für die Beurteilung von Marktmacht im Internet“, so Mundt. Wenn Daten rechtswidrig gesammelt und verwertet würden, müsse ein kartellrechtlicher Eingriff möglich sein, um den Missbrauch von Marktmacht zu verhindern.
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