Kartellamt gegen Facebook: Das OLG Düsseldorf schaut mit dem Tunnelblick auf die Datenfrage

Rückschlag für das Bundeskartellamt: Das Oberlandesgericht Düsseldorf meldet „ernstliche Zweifel“ an der Rechtmäßigkeit des weltweit beachteten Vorgehens gegen Facebook an. Auf Antrag des Datenkonzerns setzt das Gericht das Verfahren nun vorerst aus und spart dabei nicht mit Kritik an den Kartellwächtern. Eine erste Einschätzung.

– Gemeinfrei-ähnlich freigegeben durch unsplash.com Alex Haney

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat heute Anordnungen des Bundeskartellamtes gegen Facebook vorläufig außer Kraft gesetzt. Das Vorgehen der Behörde sei möglicherweise rechtswidrig und deshalb bis zu einer endgültigen gerichtlichen Entscheidung einzustellen.

Im Februar 2019 hatte das Bundeskartellamt mit Blick auf Facebooks umfangreiche Datensammlung unter großem Medienecho entschieden, dass der Datenkonzern seine marktbeherrschende Stellung als Soziales Netzwerk ausnutze und Nutzer:innen unfaire Konditionen auferlege. Im Kern ging es dabei um die Zusammenführung von Daten aus Facebook, Instagram, WhatsApp und anderen Quellen, etwa Webseiten, die einen Like-Button anbieten.

Nutzer:innen hätten keine Wahl, ob sie dem zustimmen oder nicht zustimmen, sagte Kartellamtspräsident Andreas Mundt damals. Er ordnete dem Konzern eine „innere Entflechtung“ an, bei der Daten aus unterschiedlichen Quellen nur noch dann zusammengeführt werden dürften, wenn Nutzer:innen informiert seien und echte Entscheidungsfreiheit hatten.

Die Aufsichtsbehörde hatte Facebook bis zu zwölf Monate Zeit gegeben, die Maßnahmen umzusetzen. Dagegen hatte sich der Datenkonzern vor dem Oberlandesgericht gewehrt und kann nun einen Teilerfolg feiern. Mit der heutigen Entscheidung wird die Frist ausgesetzt, bis das Verfahren entschieden ist. Allerdings belässt es das Gericht nicht bei dieser Entscheidung, sondern bringt in einer 37-seitigen Begründung [PDF] „ernstliche Zweifel“ an dem gesamten Verfahren gegen Facebook zum Ausdruck.

Kein Kontrollverlust, da Nutzer:innen „freiwillig“ mitmachen

Die Entscheidung des Kartellamtes war in Politik und Medien auf breite Zustimmung gestoßen, doch viele Jurist:innen äußerten Zweifel an der Standhaftigkeit der rechtlichen Grundlage. Ein zentraler Kritikpunkt: Datenschutz- und Kartellrecht würden unzulässig vermischt.

Der erste Kartellsenat stützt sich auf diese Kritik. Selbst wenn die beanstandete Datenverarbeitung gegen Datenschutzbestimmungen verstoße, liege darin nicht zugleich ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, schreibt das Oberlandesgericht in seiner Pressemitteilung. Die Verbraucher:innen würden durch die Datensammlung wirtschaftlich nicht geschwächt werden, denn sie würde ihre Daten bei Facebook ja nicht verlieren. Anders als bei einem klassischen Nutzungsendgelt wären Daten duplizierbar.

Selbst, dass überhaupt Datenschutzverstöße vorliegen, zieht das Gericht in Zweifel. Da Nutzer:innen den Nutzungsbedingungen von Facebook vor der Anmeldung zustimmen würden, könne von einem „Kontrollverlust“, wie ihn das Kartellamt festgestellt hatte, nicht die Rede sein. Die Datenverarbeitung erfolgt vielmehr mit „Wissen und Wollen“ der Nutzer:innen, heißt es in der Begründung der Gerichtsentscheidung [PDF].

In beiden Punkten lässt das Gericht mit einem erstaunlichen Tunnelblick die jahrelangen gesellschaftlichen und wissenschaftlichen Diskurse über die soziale und wirtschaftliche Macht von Daten außer Acht. Dass es für Verbraucher:innen im Überwachungskapitalismus sehr wohl einen Nachteil bedeuten kann, wenn Konzerne über ihre Daten verfügen und damit Verhaltensprognosen über sie anstellen können, ignoriert das Gericht genauso wie die Tatsache, dass heute große Teile von sozialem Leben und politischer Öffentlichkeit digital vermittelt stattfinden. Wer Facebook, Instagram und WhatsApp lange Zeit in sein Leben integriert hat, kann diese Verpflechtung kaum ohne Schaden für das eigene Leben auflösen.

„Das Verfahren ist damit tot“

Das Verfahren des Kartellamts gegen Facebook wird damit voraussichtlich um Monate bis Jahre verzögert. „Wenn man ehrlich ist, ist das Verfahren mit der heutigen Entscheidung tot“, erklärt der Direktor des Instituts für Kartellrecht an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, Rupprecht Podszun in einer Presseaussendung.

Sollte die Behörde die Düsseldorfer Entscheidung nun nicht in einem bereits angekündigten Beschwerdeverfahren beim Bundesgerichtshof kippen können, müsse sie das Verfahren beim Oberlandesgericht abwarten, so Podszun weiter. Wie dieses ausgehe, dürfte nach der eindeutigen Entscheidung des heutigen Tages erwartbar sein. Danach bliebe die Berufung beim Bundesgerichtshof, der wiederum möglicherweise den Europäischen Gerichtshof anrufen würde. Sprich: Das kann dauern.

„Selbst wenn das Kartellamt in einigen Jahren in letzter Instanz Recht bekommen sollte, hat sich die Situation bei den sozialen Netzwerken ja schon wieder stark weitergedreht. Dann ist eine Entscheidung von 2019, der schon dreijährige Ermittlungen vorausgegangen sind, nur noch ein historisches Kuriosum“, erklärt Podszun weiter.

Tatsächlich kommt dem Datenkonzern jeder Aufschub recht. Nur kurz vor der Entscheidung des Kartellamtes kündigte Mark Zuckerberg an, man werde die unterschiedlichen Dienste des Unternehmens technisch zusammenführen. Facebook, WhatsApp und Instagram würden für Endverbraucher:innen zwar immer noch unterschiedliche Anwendungen darstellen, aber auf einer gemeinsamen Infrastruktur laufen. Eine „innere Entflechtung“ auf Ebene der Daten, wie dem Kartellamt vorschwebt, wäre dann kaum noch möglich.

Jetzt erst recht

Unabhängig von der juristischen Bewertung und dem letztlichen Ausgang des Verfahrens in Düsseldorf, zeigt die Entscheidung des Oberlandesgerichts, dass der derzeitige regulatorische Rahmen nicht ausreicht, um die Machtfülle transnationaler Datenkonzerne demokratisch zu bändigen.

Datenschutzbehörden haben mit der Datenschtuzgrundverordnung (DSGVO) nun zwar eine Arbeitsgrundlage, aber ihnen fehlen die Ressourcen, um den Muskelspielen der Industrie etwas entgegenzusetzen. Um die wichtige Rolle, die ihnen laut DSGVO bei der Durchsetzung des Datenschutzes zusteht, bräuchten sie mehr Geld, mehr Personal und mehr technisches Knowhow. Zudem müssen sich die Behörden bei Verfahren gegen internationale Konzerne nicht nur innereuropäisch einigen, sondern es wird auch Jahre dauern, bis die juristischen Auseinandersetzungen um Auslegungsfragen beigelegt sind. Das Fehlen der ePrivacy-Verordnung, die Nutzer:innen mehr Selbstbestimmung beim Online-Tracking auf Drittseiten gewähren sollte, tut sein übrigens.

Den Kartellwächtern wiederum fehlen offenbar die eindeutigen rechtlichen Grundlagen. Dass Oberlandesgericht will die vom Kartellamt vorgenommene Übertragung des wettbewerbsrechtlichen Rechtsrahmens aus dem analogen in das digitale Zeitalter nicht mitgehen. Deshalb ist es gut, dass derzeit endlich eine Expertenkommission im Auftrag der Bundesregierung berät, wie das Wettbewerbsrecht an die Bedingungen der digitalen Gesellschaft angepasst werden sollte.

Neben einer besseren Verzahnung von Datenschutz- und Kartellrecht, wie sie sich sowohl Datenschützer als auch Kartellwächter ausdrücklich wünschen, und einer stärkeren Anerkennung der wettbewerbsrechtlichen Relevanz von Daten und dem Entstehen neuer Marktformen, braucht es dabei vor allem eines: Die ultimative Möglichkeit, Konzerne auch unabhängig von missbräuchlichem Verhalten präventiv zu entflechten. Facebook hat bei den Übernahmen von Instagram und WhatsApp, die seine marktbeherrschende Stellung zementiert haben, gezeigt, dass es nicht zögert, Wettbewerbshüter anzulügen.

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7 Ergänzungen

  1. „Die Verbraucher:innen würden durch die Datensammlung wirtschaftlich nicht geschwächt werden, denn sie würde ihre Daten bei Facebook ja nicht verlieren. Anders als bei einem klassischen Nutzungsendgelt wären Daten duplizierbar.“

    Dreist oder? Die richtige Antwort ist Verbinden der Behörden (in sinnvoller Weise).

  2. Die Schadwirkung von Daten wird nicht betrachtet.

    Die Aggregierung und Anonymisierung, im Sinne von Zitronenfalten, wirkt aktiv gegen den Menschen, insofern ensteht durch die Verbindung schon ein Schaden.

    Man wird ja nicht besser informiert, kauft bessere Sachen, verbraucht weniger Strom, hat mehr Zeit, durch das Zusammenführen von Daten. Im Gegenteil.

    1. Wäre ich U.S. Amerikaner, würde ich meine Rechtsschutzversicherung ausrechnen lassen, wieviel Lebenszeit auf Basis des dunklen Wirkens non-funktionaler Algorithmen, auf Geheiß der Konzerne, insgesamt so vernichtet wird, und es in Rechnung stellen.

  3. Die völlige Verkennung der Umstände beweist wieder einmal, dass wir auch in diesem Bereich Fachgerichte brauchen, die mit technisch versierten Juristen besetzt sind.

    Die jederzeitige Duplizierbarkeit von Daten anzuführen ohne zu bemerken, dass sowohl FB als auch WA geschlossene Ökosysteme sind, die auf einer – marktbeherrschenden Stellung – basieren, der einen immer stärkeren Lock-In-Effekt erzeugt, lässt mich ungläubig staunen. Ist es dem Richter etwa noch nicht passiert, dass er die Fussballtermine seines Sohne nicht mehr mitbekommt, weil er sich weigert WA „freiwillig“ zu installieren? Ach, so er nutzt WA freiwillig und versteht noch nicht einmal wo das Problem liegen könnte…. na dann…

  4. Teilweise Formulierungen des Artikels, aber vor allem die bisherigen Kommentare lassen mich schaudern…
    Es ist doch nicht die Aufgabe eines Kartellsenats, Politik zu machen. Dass Facebook und Co. uns vor eine Herausforderung stellen, wird hier nicht bezweifelt
    Wir sollten verdammt froh sein, dass Stimmungen nicht automatisch zu einer ergebnisorientierten Anwendung der Gesetze führen. Und aus diesem Prinzip folgen manchmal eben auch Rückschläge im „eigenen Lager“. Es hätte mich daher gefreut, wenn der Artikel etwas stärker betont, dass dieses Urteil zeigt, dass der gesellschaftliche Diskurs vielleicht noch nicht breit genug gestreut ist, um gesetzgeberisch ausreichenden Druck zu erzeugen oÄ.

    1. Danke für den Kommentar. Grundsätzlich teile ich die Position, aber in Hinblik auf meinen Artikel hätte ich Kritik gerne etwas konkreter. Ich kritisiere am Urteil vor allem, dass es den gesellschaftlich-wissenschaftlichen Diskurs zur Datenmacht ignoriert. Man muss nicht das Recht beugen, um in so eine Entscheidung mit einfließen zu lassen, dass Menschen sehr wohl einen (mittelfristig auch wirtschaftlichen) Schaden davontragen können, wenn sie so umfassend analysiert werden, wie dies im Fall Facebook geschieht. Weiter heißt es dann im Text:

      Unabhängig von der juristischen Bewertung und dem letztlichen Ausgang des Verfahrens in Düsseldorf, zeigt die Entscheidung des Oberlandesgerichts, dass der derzeitige regulatorische Rahmen nicht ausreicht, um die Machtfülle transnationaler Datenkonzerne demokratisch zu bändigen. (…) Den Kartellwächtern wiederum fehlen offenbar die eindeutigen rechtlichen Grundlagen. Dass Oberlandesgericht will die vom Kartellamt vorgenommene Übertragung des wettbewerbsrechtlichen Rechtsrahmens aus dem analogen in das digitale Zeitalter nicht mitgehen. Deshalb ist es gut, dass derzeit endlich eine Expertenkommission im Auftrag der Bundesregierung berät, wie das Wettbewerbsrecht an die Bedingungen der digitalen Gesellschaft angepasst werden sollte.

      1. Zunächst einmal vielen Dank für die zügige und ausführliche Antwort und Entschuldigung für meine verspätete. Ich versuche gerne, meine Kritik an der Kritik konkreter zu machen.
        Gerade in folgendem Abschnitt geschieht genau das, was das Gericht kritisiert:

        „In beiden Punkten lässt das Gericht mit einem erstaunlichen Tunnelblick die jahrelangen gesellschaftlichen und wissenschaftlichen Diskurse über die soziale und wirtschaftliche Macht von Daten außer Acht. Dass es für Verbraucher:innen im Überwachungskapitalismus sehr wohl einen Nachteil bedeuten kann, wenn Konzerne über ihre Daten verfügen und damit Verhaltensprognosen über sie anstellen können, ignoriert das Gericht genauso wie die Tatsache, dass heute große Teile von sozialem Leben und politischer Öffentlichkeit digital vermittelt stattfinden. Wer Facebook, Instagram und WhatsApp lange Zeit in sein Leben integriert hat, kann diese Verpflechtung kaum ohne Schaden für das eigene Leben auflösen.“

        Dass Datensammlung zu wirtschaftlichen Nachteilen führen kann (Individualisierte Preise z.B.), ist nicht die hier zu beurteilende Handlung. Dann müssten eben diese Preisanpassungsmechanismen selbst angegriffen werden.
        Der „Nachteil“ müsste außerdem viel konkreter benannt werden, damit er eben kartellrechtliche Bedeutung hat. Dass Verhalten prognostizierbar sind, hat in diesem Bereich noch keinen „Eigenwert“.
        Dass heute große Teile von sozialem Leben und politischer Öffentlichkeit auch digital stattfinden, tut hier (!) ebenso wenig zur Sache.
        Zur Relevanz der genannten „Schäden“ – die auch mit einem verlinkten Artikel unterlegt werden (den ich großartig finde btw) siehe oben.

        Folgender Punkt des Urteils vielleicht nochmal zur Verdeutlichung:
        „Mit dem angegriffenen Beschluss legt das Bundeskartellamt Facebook als kartellrechtswidriges Verhalten ausschließlich zur Last, die Bereitstellung seines Netzwerkdienstes davon abhängig zu machen, dass die Mehrdaten aus den weiteren konzerneigenen Diensten oder von über Programmierschnittstellen (Facebook Business Tools) verfügende Drittseiten mit den Facebook-Daten verknüpft und verwendet werden dürfen“

        Der von Ihnen zitierte abschließende Abschnitt Ihres Artikels trifft den Punkt m. E. insgesamt gut. In Zusammenhang mit den von mir genannten Punkten fehlt es hingegen wiederum an der oftmals geforderten „Trennung“.

        Nichtsdestotrotz: Danke für Ihre Arbeit!
        VG

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.