Das Zentrum für Politische Schönheit hat Akteneinsicht im mittlerweile eingestellten Verfahren wegen „Bildung einer kriminellen Vereinigung“ bekommen. Dem ermittelnden Staatsanwalt wurde zuletzt eine Nähe zur rechtsradikalen AfD nachgewiesen, gegen das politisch aufgeladene Verfahren protestieren mittlerweile zahlreiche Prominente und Künstler.
Die Akte mit dem Aktenzeichen „173 Js 39326/17“, die netzpolitik.org vorliegt und die wir auf Wunsch der Quelle nicht veröffentlichen, ist dünn. Sehr dünn. Sie ist nur 83 Seiten stark. Die Versuche der Anwälte des Zentrums, Akteneinsicht zu erlangen, machen einen großen Teil der Seiten aus. Laut der Akte gab es keine polizeilichen Überwachungsmaßnahmen gegen die Aktionskünstler, es sind auch keine Aktenteile gesperrt. An einer Stelle auf Aktenseite 50 sind Anweisungen und/oder Namen handschriftlich geschwärzt, zudem wurde ein Teil der Akte offenbar falsch einsortiert, weswegen die Nummerierung der Seiten in Teilen der Akte handschriftlich korrigiert wurde.
Die Einleitung des Ermittlungsverfahrens am 29. November 2017 durch den Geraer Staatsanwalt Martin Zschächner ist auf gerade mal drei Seiten begründet. Darin schreibt Zschächner, bei der Staatsanwaltschaft Mühlhausen werde wegen Nötigung gegen das Zentrum ermittelt. Er geht auf das Zentrums-Video zum Nachbau des Holocaust-Mahnmals vor dem Haus des AfD-Rechtsaußen Björn Höcke ein. Er transkribiert es samt szenischer Beschreibungen: „Im Bild werden Personen eingeblendet, […] die auf Computern herumklimpern“.
Kriminelle Vereinigung zum Zwecke der Amtsanmaßung?
In diesem Video werde dazu aufgerufen, sich beim Zentrum zu melden, „um in organisierter und strukturierter Weise Maßnahmen der dauerhaften Observation unter Einsatz technischer Mittel, der akustischen Überwachung, der unbefugten Herstellung von Bildaufnahmen auch aus dem privaten Bereich und des Eindringens in fremde Datensysteme (Hacker)“ durchzuführen. Es handle sich dabei um klassische geheimdienstliche und polizeiliche Handlungen. Durch die Verwendung des Begriffes „zivilgesellschaftlicher Verfassungsschutz“ werde deutlich, dass die Initiatoren geheimdienstliche Tätigkeiten in eigener Regie durchführen wollten. Dies solle im „organisatorischen Rahmen eines strukturierten Zusammenschlusses mehrerer Personen“ geschehen um Straftaten der Amtsanmaßung – § 132 im Strafgesetzbuch – zu begehen.
Durch die von Zschächner vermutete „Anwerbung von Hackern und Tontechnikern“ würden zudem Straftaten der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes und Verletzung des Briefgeheimnisses ins Auge gefasst. Diese Straftaten sollten die Nötigungslage zum Nachteil von Björn Höcke verstärken. Das Zentrum hatte damals gedroht, pikante Details aus seinem Privatleben zu veröffentlichen, wenn er nicht vor dem Mahnmal der Künstler niederkniet.
Das Video des Zentrums verdeutliche laut Staatsanwaltschaft, dass das Zentrum sich selbst zum „Verfassungsschutz“ aufspielen wolle und sich systematisch und organisiert der geheimdienstlichen Befugnisse ohne gesetzlicher Ermächtigung bedienen wolle. „Dass es die Gruppierung um das Zentrum mit seinen Verlautbarungen ernst meint, zeigt bereits die Errichtung der Betonstelen […]“, heißt es weiter in der Akte.
Staatsanwalt strebte Einzug der Spendengelder an
Die Kunstfreiheit sei nur vorgeschoben, das Zentrum wolle unter der Deckmantel der künstlerischen Betätigung in Wirklichkeit „rein politische Ziele mit Methoden der Gewalt und der Drohung“ erreichen. Zschächner sieht in der Aktion des Zentrums außerdem einen „massiven Eingriff in das parlamentarische Gefüge der freiheitlich-demokratischen Grundordnung“. Weiterhin strebte der Staatsanwalt eine Einziehung der Spenden der Künstlergruppe an.
Mehr tat Zschächner in dem 17 Monate lange laufenden Verfahren laut der Akte nicht. Sie blieb liegen. Es wurden keine Zeugen befragt. Keine Betroffenen. Niemand. Die Einleitung des Verfahrens ist alles, was Zschächner je in diesem Verfahren getan hat. Er stellte es aber auch nicht ein.
In der Akte sind noch zwei weitere Anzeigen vermerkt. Die erste ist von einem Stuttgarter, der am 25. November 2017 das Zentrum wegen Nötigung, Amtsanmaßung und der Aufforderung zu Straftaten anzeigte. Dass der Stuttgarter ausgerechnet auf die Staatsanwaltschaft Gera kam, könnte damit zusammenhängen, dass Zschächner zuvor am Amtsgericht Stuttgart Richter war und die anzeigende Person ihn aus diesen Zeiten kannte.
Das zweite Schriftstück ist eine als Kopie zugesendete Anzeige einer Person aus Münster. Diese betreibt ein obskures „Institut für Völkerrecht“, hetzte schon gegen Deniz Yücel – und ist dafür bekannt, gern vor Gericht zu ziehen. Diese Person hatte das Zentrum schon bei der Staatsanwaltschaft Mühlhausen angezeigt und dann nach Bekanntwerden des Verfahrens am 3. April die Unterlagen eifrig auch an Zschächner übersandt, der sie in seine Akte einordnete.
Außer diesen Schriftstücken und dem Schriftwechsel mit den Zentrums-Anwälten wegen der Akteneinsicht, enthält die Akte nur noch die Einstellung des Verfahrens durch den Oberstaatsanwalt.
Schon zwei Tage nach Verfahrensbeginn löst sich alles in Luft auf
Die Einstellung der Ermittlungen ist auf den 11. April datiert. Darin heißt es, dass nach der Äußerung des Zentrums, dass es sich bei der Höcke-Aktion um eine Inszenierung gehandelt habe, keine Maßnahmen wie Telefonüberwachung oder verdeckte Ermittler ergriffen wurden.
Auch der Tatbestand der Amtsanmaßung eines Verfassungsschutzes, den Zschächner erst sah, löst sich in Luft auf. In der Einstellung heißt es: „Schon aus der Bezeichnung als ‚zivilgesellschaftlich‘ ergibt sich, dass gerade nicht als staatliche, sondern als private (hier in der ‚Zivilgesellschaft‘ verortete) Stelle in Erscheinung getreten wird und werden soll, sodass ein nach außen wirkendes Auftreten als Inhaber eines öffentlichen Amtes ausscheidet.“
Eine Aufforderung zu Straftaten scheide ebenso aus, weil die Überwachungsaktion als Inszenierung aufgelöst wurde. Im letzten Punkt bezieht sich die Einstellung auf das eingestellte Verfahren wegen Nötigung in Mühlhausen. Dieses Verfahren war im Jahr 2018 eingestellt worden, weil die Aktion Höcke als „präsenter und polarisierender Person des öffentlichen Lebens“ zugemutet werden könne. Dazu komme, dass Höcke selbst einen robusten Sprachgebrauch pflege sowie scharfe und und überzogene Kritik äußere – die Repliken müssten an diesem Maßstab gemessen werden.
Dieses Verfahren wird auch als Begründung dafür herangezogen, dass sich der Anfangsverdacht für die Gründung einer kriminellen Vereinigung nicht bestätigt habe.
Was wollte Zschächner?
Bleibt die Frage, warum der Staatsanwalt Martin Zschächner dieses Verfahren eröffnete und nicht gleich wieder schloss. Denn nur einen Tag nach der Einleitung seines Ermittlungsverfahrens, erschien das Video des Zentrums, dass nun maßgeblich als Begründung für die Einstellung genutzt wird. Zschächner hatte nie etwas in der Hand, bemühte sich aber auch nicht, etwas in die Hand zu bekommen oder das aussichtslose Verfahren zügig einzustellen.
Mittlerweile ist der Staatsanwalt Martin Zschächner laut thüringischem Justizminister „auf eigenen Wunsch“ mit anderen Aufgaben betraut – „bis zur Klärung der medial gegen ihn erhobenen Vorwürfe“.
Stefan Pelzer, der „Eskalationsbeauftragte“ des Zentrums für politische Schönheit, sagt gegenüber netzpolitik.org: „Mittlerweile konnten wir uns mit eigenen Augen überzeugen wie ein rechter Schmierfink, ausgestattet mit der Staatsgewalt des Landes Thüringen aus politischer Motivation mit unhaltbaren Anschuldigungen eine kriminelle Vereinigung um unsere Gruppe konstruiert hat. Für uns ist die Sache damit nicht erledigt – die Sache wird für alle Verantwortlichen noch ein Nachspiel haben.“
kein Kommentar, Statment zu Assange die Tage ?
jj
Doch, gibt es: https://netzpolitik.org/2019/pressefreiheit-gilt-auch-fuer-assange/
“(…) Für uns ist die Sache damit nicht erledigt – die Sache wird für alle Verantwortlichen noch ein Nachspiel haben.“
Hier könnte – nach dem deutschen Strafgesetzbuch (StGB) – der nachfolgende Straftatbestand vorliegen:
§ 344 Verfolgung Unschuldiger
(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren, abgesehen von dem Verfahren zur Anordnung einer nicht freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), berufen ist, absichtlich oder wissentlich einen Unschuldigen oder jemanden, der sonst nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Satz 1 gilt sinngemäß für einen Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Verfahren zur Anordnung einer behördlichen Verwahrung berufen ist.
(2) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Verfahren zur Anordnung einer nicht freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) berufen ist, absichtlich oder wissentlich jemanden, der nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Satz 1 gilt sinngemäß für einen Amtsträger, der zur Mitwirkung an
1. einem Bußgeldverfahren oder
2. einem Disziplinarverfahren oder einem ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Verfahren berufen ist. Der Versuch ist strafbar.
Solidarische Grüße an das ZPS.
So eindeutig wie die Norm im StGB klingt ist sie bei weitem nicht. Die Frage ist, wer denn unschuldig iSd des § 344 Abs. 1 ist.
Prozessual kann auch ein Unschuldiger verfolgt werden ohne die Strafbarkeit des Amtsträgers zu begründen. Schließlich darf gegen Menschen ermittelt werden, wenn ein Anfangsverdacht vorliegt, §152 Abs. 2 StPO, auch wenn diese letztlich materiell unschuldig sind.
Den Anfangsverdacht wird man kaum bestreiten können. Zum einen hatte die StA Mühlhausen wegen Nötigung kurzzeitig ermittelt und zum anderen ist im Ankündigungsvideo ein Anfangsverdacht für § 201 StGB sowie § 201a StGB in einigen Varianten nicht abwegig. Das bestätigt sich auch mit der Einstellung, da hier gerade argumentiert wird die Telefonüberwachung sei nur inszeniert gewesen. Dies war mit dem Ankündigungsvideo nicht klar und dementsprechend sehe ich mit dem Aufnehmen der Ermittlungen keine Strafbarkeit iSd § 344 Abs. 1.
In der Kommentierung findet sich aber auch eine Tatbegehungsweise durch Unterlassen. Hier unter fällt auch das nicht einstellen des Ermittlungsverfahren, nachdem nicht mehr genug Anlass zur Erhebung einer Klage gesehen wird. Ich sehe aber immer noch § 145 StGB Abs.1 Nr. 1 mit der Aktion der ZPS als nicht abwegig. Hätte er zwei Jahre in diese Richtung ermittelt müsste man eine Strafbarkeit gem. § 344 Abs. 1 wohl auch ausschließen.
Da er aber zwei Jahre auf der Akte sitzt, ob aus Schludrigkeit oder mit Vorsatz, und nicht weiter ermittelt und das Verfahren auch nicht einstellt, könnte § 344 Abs. 1 einschlägig sein.
Am Schluss werden Gerichte darüber entscheiden müssen.
Liebe Netzpolitik.org,
mal ganz unter uns zivilgesellschaftlichen Verfassungsschützern: Wenn Ihr herausfindet auf welche Weise die von der ZEIT von der „Spende fuer die Alternative fuer Deutschland“ durch Herrn Zschächner erfahren haben, dann bekommt Ihr 30,- Euro als „Spende netzpolitik.org“.
Ist das ein Wort?
Nö, wir halten Quellenschutz für ein wichtiges Recht, was wir nicht brechen werden – auch nicht für 30 Euro Spende.
Jetzt wo das ZPS offiziell im Lager subversiver Kräfte angekommen ist, schlage ich vor, die Reihen zu schließen für ein Gipfeltreffen. Ein Gipfeltreffen der Kommunikationsguerilla mit Peng, ZPS, Die Partei, Front Deutscher Äpfel, Ungarischer Knoblauchfront ect, sowie Schnittchen und Tanz mit der taz.