Gericht suspendiert Verfügung der Bundespolizei – doch die will einfach weiter nach Korkenziehern suchen

Seit November darf die Bundespolizei Personen auf bestimmten Abschnitten der Berliner S-Bahn anlasslos und ohne besonderen Grund durchsuchen. Möglich macht dies ein Verbot von „gefährlichen Gegenständen“. Das Berliner Verwaltungsgericht hat jetzt in einem Fall gegen die Allgemeinverfügung der Polizei entschieden.

Sogar das Mitführen von Korkenziehern, Taschenmessern oder Stiften kann als Verstoß gewertet werden und kann ein Bußgeld nach sich ziehen. Die Verfügung ermöglicht zudem der Bundespolizei anlasslose und verdachtsunabhängige Personenkontrollen in der S-Bahn. (Symbolbild) CC-BY 2.0 bonus1up

Das Berliner Verwaltungsgericht hat in einer gestern veröffentlichten Entscheidung (VG 1 L 363.18) einem ersten Eilantrag gegen eine Allgemeinverfügung der Bundespolizei stattgegeben. „Das Verwaltungsgericht hat ein Verbot der Bundespolizei zum Mitführen von gefährlichen Werkzeugen in Zügen und auf den Bahnhöfen im Berliner Nahverkehr vorerst suspendiert“, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichtes. Trotz dieser Entscheidung will die Bundespolizei ihre Kontrollen fortsetzen. Man gehe gegenwärtig davon aus, dass man am Wochenende ganz normale Kontrollen durchführe, sagte ein Sprecher am Donnerstag gegenüber der Deutschen Presse-Agentur.

Dass die Bundespolizei das Verbot trotz der gerichtlichen Entscheidung weiter durchsetzen will, finden Bürgerrechtler:innen unglaublich: „Die Bundespolizei setzt damit sehenden Auges ein rechtswidriges Verbot um. So handelt eine rechtsstaatliche Polizei nicht“, so die Berliner Rechtsanwältin Anja Heinrich, die die Beschwerden im Auftrag von Humanistischer Union (HU) und der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) vertritt. HU und GFF, die in der gleichen Angelegenheit weitere Beschwerdeführer:innen in ihrem Vorgehen gegen die Bundespolizei unterstützen, begrüßten die Entscheidung des Gerichtes. Nachdem die Bundespolizei gegen die erste Entscheidung Rechtsmittel eingelegt hat, werden beide Organisationen den Beschwerdeführer in seinem Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin unterstützen.

Tausendfach anlasslose Personenkontrollen

Bei den insgesamt drei vor dem Berliner Verwaltungsgericht anhängigen Rechtsschutzverfahren geht es um eine Allgemeinverfügung der Bundespolizei. Diese verbietet seit dem 1. November 2018 und bis zum 31. Januar 2019 an Wochenenden zwischen 20 Uhr abends und 6 Uhr morgens das Mitführen von, wie es wörtlich heißt, „gefährlichen Werkzeugen“ in allen S-Bahnen sowie Regional- und Fernverkehrszügen und an allen Bahnhöfen zwischen „Zoologischer Garten“ und „Lichtenberg“.

Die Polizei kann zur Durchsetzung des Verbots jede Person anlasslos und ohne besonderen Grund durchsuchen und bei Verstößen bis zu 250 Euro Zwangsgeld verhängen. Auf der Grundlage der Allgemeinverfügung hat die Bundespolizei in den vergangenen Wochen breit angelegte Personenkontrollen und Durchsuchungen durchgeführt. Angaben der Bundespolizei zufolge wurden bis zu 1.200 Personen pro Nacht kontrolliert.

In seiner jetzt veröffentlichten Entscheidung teilt das Verwaltungsgericht Berlin die Kritik von HU und GFF an der viel zu weitreichenden und zu unbestimmten Verfügung. „Ein zentrales Problem des Verbotes ist, dass es nicht auf im eigentlichen Sinne gefährliche Gegenstände beschränkt ist, weshalb bereits das Mitführen von Korkenziehern, Taschenmessern oder Stiften als Verstoß gewertet werden und ein Bußgeld nach sich ziehen kann“, erklärt Rechtsanwältin Heinrich. Damit fördere es massenhafte und faktisch anlasslose Kontrollen von unbescholtenen Bürgern. Durch die Unbestimmtheit der Verfügung ist es letztlich den einzelnen Polizist:innen überlassen, gegen welche Personen sie vorgehen, was das Risiko vorurteilsbelasteter und diskriminierender Entscheidungen verstärkt.

6 Ergänzungen

  1. Hi,
    ich habe eine Frage, keine Ergänzung: Welche Strafe droht denn den Beamten, wenn sie trotz expliziten Verbots eine extralegale Kontrolle durchführen? Könntet Ihr das einschätzen? Danke!

    1. Wir sind keine Juristen. Soweit: Da es sich um Einzelklagen vor dem Verwaltungsgericht handelt, ist es kein explizites Verbot der Allgemeinverfügung. Die Entscheidung des Gerichtes deutet darauf hin, dass die Allgemeinverfügung später auch ganz kassiert werden könnte. Das Vorgehen der Polizei ignoriert diese Tatsache, ist aber an sich nicht illegal.

    1. Ja, das Netz ist voll davon.

      Grob zusammengefasst:

      – Personalien musst Du mitteilen, Ausweispflicht besteht nicht.
      – weitere Fragen (woher-wohin) muß und sollte man nicht beantworten
      – für Durchsuchungen muß ein Grund vorliegen (oder konstruiert werden) (genau darum geht es am Ende bei dieser Allgemeinverfügung)
      – bei Durchsuchungen kann man verweigern, dieses in der Öffentlichkeit über sich ergehen zu lassen
      – verweigert man die Durchsuchung, gibt es Möglichkeiten Druck gegen dich zu erzeugen (Gefahr im Verzug (weil dich die Verweigerung verdächtig macht) – richterliche Anordnung… )

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