Angela Furmaniak ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht. Sie lebt in Freiburg und vertritt zwei der Betroffenen im Verbotsverfahren gegen „linksunten.indymedia.org“ vor dem Bundesverwaltungsgericht. Sie ist Mitglied im Republikanischen Anwältinnen- und Anwälteverein (RAV) und in der Arbeitsgemeinschaft Fanwälte. Seit vielen Jahren engagiert sie sich gegen den immer weiteren Abbau von Freiheits- und Bürger*innenrechten.
Am 25. August 2017 wurden in Freiburg die Privatwohnungen von fünf Personen sowie ein autonomes Kulturzentrum mit einem großen Aufgebot an Polizei durchsucht und unzählige technische Geräte, Speichermedien aber auch Bücher, private Notizen, Flyer und andere Gegenstände sichergestellt. Grund für die Durchsuchung war die Vollziehung einer Verfügung des Bundesinnenministeriums (BMI), mit welcher die Internetplattform „linksunten.indymedia.org“ verboten wurde. Den Betroffenen wurde vorgeworfen, die angeblichen Betreiber der Webseite zu sein.
Während das Bundesinnenministerium das Verbot vom 14. August 2017 vollmundig als gelungenen Schlag gegen die „linksextremistische Szene“ verkaufte, wurde es von vielen NGOs und einigen Parteien sowie Medien kritisiert.
Wichtige Datenbank für Aktivisten und Journalisten
Weshalb aber wurde ausgerechnet „linksunten.indymedia.org“ zum Ziel eines Verbots? „Linksunten.indymedia.org“ wurde 2009 als eigenständiges Independent Media Center (IMC) innerhalb des Indymedia-Netzwerkes gegründet. Die nach dem Prinzip des Open Postings ausgestaltete Plattform entwickelte sich bald zu einer der wichtigsten Nachrichten- und Diskussionsseiten für linke Ideen in Deutschland. Das Angebot war äußerst vielfältig. So wurde die Webseite nicht nur durch die Veröffentlichung interner Diskussionen der Deutschen Burschenschaft zum „Ariernachweis“ und die Leaks von internen AfD-Chatkommunikationen bekannt.
Darüber hinaus fanden sich auch Aufrufe zu Demonstrationen, Veranstaltungsankündigungen, Positionspapiere linker Gruppen, aber auch Selbstbezichtigungsschreiben zu Anschlägen und Anleitungen zum Bau von Brandsätzen. Wegen der Vielfalt und Aktualität der Themen wurde „linksunten“ — wie es genannt wurde — bald neben einem Informations- und Diskussionsforum für linke Aktivisten zu einer wichtigen Quelle für Recherchen vieler Journalisten und Datenbank für antifaschistische Arbeit.
Auch während des G20-Gipfels in Hamburg stellte „linksunten“ eine wichtige Kommunikationsplattform der Protestbewegung gegen die Veranstaltung dar. Der Gipfel war ein mediales Desaster für die Bundesregierung. Massive Polizeigewalt, Kontrollverlust und die nicht mehr vermittelbare Einschränkung von Versammlungs- und Pressefreiheit ließen es offensichtlich notwendig erscheinen, den starken Staat zu präsentieren.
Zudem stand die Bundestagswahl kurz bevor. Die AfD und innenpolitischen Hardliner innerhalb der CDU/CSU trieben die Regierung mit populistischen sicherheitspolitischen Forderungen vor sich her. Ein energischer und öffentlichkeitswirksamer Schlag gegen „Links“ musste her. Das Ergebnis war ein Verbot von „linksunten“ durch das Bundesministerium der Innern mit Verfügung vom 14.08.2017.
Ein Schlag gegen die Pressefreiheit
Der juristische Kniff dabei war, „linksunten“ als „Vereinigung“ zu deklarieren, um das Instrument des Vereinsrechts anwenden zu können. So konnte das BMI die deutlich höheren Anforderungen für ein Verbot nach dem Telemediengesetz umgehen.
Bei der Seite „linksunten.indymedia.org“ handelte es sich zweifellos um eine Plattform, die dem besonderen Schutz der Pressefreiheit unterfällt. Zuständig für die Prüfung von gegebenenfalls strafrechtlich relevanten Veröffentlichungen oder anderweitigen Verstößen gegen die Rechtsordnung im Internet sind die Aufsichtsbehörden nach dem Telemediengesetz. Die dort geregelten Ermächtigungsgrundlagen für staatliche Eingriffe sind geschaffen worden, um deren Anwendung nur unter Beachtung des hohen Gutes der zu schützenden Grundrechte der Meinungs- und Pressefreiheit zu sichern.
Davon wurde jedoch nicht Gebrauch gemacht. Als Belege für die vermeintlich strafrechtswidrigen Zwecke der verbotenen Vereinigung und deren verfassungsfeindliche Grundhaltung werden nur ausgewählte Bruchteile des gesamten Angebotes herangezogen. Zehntausende von Demonstrationsaufrufen, Ereignisberichten, innerlinken Debattenbeiträgen und Diskussionen spielen in der Lesart des BMI keine Rolle.
Die Rolle des Verfassungsschutzes
Als Begründung, weshalb gerade die fünf Betroffenen vom BMI als Betreiber der Webseite angesehen werden, wurden fast ausschließlich nachrichtendienstliche Erkenntnisse aufgeführt, d.h. Behördenzeugnisse des Verfassungsschutzes und Berichte eines Verfassungsschutz-Spitzels. Die „Beweisführung“ des BMI bezüglich der Auswahl der Betroffenen beschränkt sich somit im Wesentlichen auf bloße nicht belegte und vor allem auch nicht überprüfbare Behauptungen.
Zur „Sicherung, Aufbereitung und Entschlüsselung der IT-Asservate“ wurde unter Federführung des LKA Baden-Württemberg eine Task Force eingerichtet. Daran beteiligt waren auch Vertreter des damals noch von Hans-Georg Maaßen geführten Bundesamts für Verfassungsschutz (BfV). Ursprünglich sollten lediglich die nichttechnischen Asservate unmittelbar dem BfV zur Auswertung übergeben werden. Zwischenzeitlich wurde jedoch bekannt, dass auch die IT-Asservate dorthin übersandt wurden, da es dem – zunächst für diese Aufgabe vorgesehenen – LKA Baden-Württemberg nicht gelungen ist, die sichergestellten Computer zu entschlüsseln. Auch das BfV scheint bislang daran zu scheitern.
Die Beteiligung des BfV am Vereinsverbotsverfahren ist höchst problematisch, weil dadurch das verfassungsrechtlich garantierte Trennungsgebot zwischen der Polizei und den Geheimdiensten verletzt wird. Das Vorgehen, die Ermittlungen und Auswertung nicht mehr der ermittlungsführenden Behörde, sondern dem Verfassungsschutz zu überlassen, ist allerdings nicht neu, sondern wird allmählich vom Ausnahmefall zur Regel. Nach den bisherigen Erkenntnissen gründet sich das Verbot von „linksunten“ ausschließlich auf Informationen der Verfassungsschutzämter und deren Bewertungen. Wenn dem BfV nunmehr auch die Asservate zur Auswertung übergeben werden, liegt die Vermutung nahe, dass die eigentliche Herrin des Verbotsverfahrens nicht das Bundesinnenministerium, sondern das Bundesamt für Verfassungsschutz ist.
Juristische Auseinandersetzungen
Im Laufe des Verfahrens wurde bekannt, dass insbesondere von Mitgliedern der Alternative für Deutschland eine Vielzahl an Strafanzeigen gegen die vermeintlichen Betreiber der Webseite bei der Staatsanwaltschaft eingegangen ist. Da es den Ermittlungsbehörden allerdings bislang nicht gelungen ist, die als Beweismittel beschlagnahmten IT-Asservate zu entschlüsseln, kann nicht mit der für die Erhebung der öffentlichen Klage erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden, wer für die Webseite verantwortlich ist. Die Strafverfahren wurden deshalb zwischenzeitlich größtenteils endgültig und in anderen Fällen im Hinblick auf die Verbotsklage vor dem Bundesverwaltungsgericht vorläufig eingestellt.
Alle von den Hausdurchsuchungen betroffenen Personen haben sich unabhängig von ihrer Verantwortlichkeit für die Plattform entschlossen, gegen die Verbotsverfügung und die sich aus dem Verbotsverfahren nachfolgend gegen sie ergebenden Maßnahmen zu klagen. Für die gerichtliche Prüfung des Verbots selbst ist das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zuständig. Ein ursprünglich für Anfang 2019 vorgesehener Termin zur mündlichen Verhandlung wurde durch das Gericht allerdings aus organisatorischen Gründen abgesagt. Ein neuer Termin ist möglicherweise erst für die erste Jahreshälfte 2020 zu erwarten.
Der Verlauf dieses Verfahrens wird zeigen, ob die Kritik an der Anwendung des Vereinsgesetzes auf ein Telemedium und der von Substanzlosigkeit geprägten Begründung des Verbots im Tatsachenbereich sowie der Annahme von Verbotsgründen unter völliger Ignoranz der Presse- und Meinungsfreiheit die Gerichte zur Maßregelung des BMI bewegt. Anderenfalls könnte dieses Verbot erst der Anfang von möglichen weiteren Angriffen auf Medien und sonstige Organisationen sein, die dem BMI ein Dorn im Auge sind.
Dass mit solchen Angriffen in Zeiten des zunehmenden Rechtsrucks der Gesellschaft und des Erstarkens populistischer und autoritärer Tendenzen zu rechnen ist, liegt auf der Hand. Wenn aber eine journalistische Plattform durch die Hintertür mit den Mitteln des Vereinsrechts verboten werden kann, verkommt das Grundrecht der Pressefreiheit zur Makulatur. Ein engagierter Kampf nicht nur auf juristischer, sondern auch auf zivilgesellschaftlicher Ebene gegen das Verbot von „linksunten“ ist deshalb dringend erforderlich.
„Da es den Ermittlungsbehörden allerdings bislang nicht gelungen ist, die als Beweismittel beschlagnahmten IT-Asservate zu entschlüsseln, kann nicht mit der für die Erhebung der öffentlichen Klage erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden, wer für die Webseite verantwortlich ist.“
Dann sehe ich zwei Möglichkeiten: Entweder die Besitzer der beschlagnahmten Computer helfen nicht bei der Entschlüsselung mit und die Computer bleiben verschlüsselt. In diesem Fall wäre das Verbot der Webseite Indymedia-Linksunten statthaft, schon weil keine presserechtliche Verantwortlichkeit („V.i.S.d.P.“) bzw. kein Impressum im Sinne des Telemediengesetzes angegeben wird. Andererseits aber teilweise möglicherweise strafbare Inhalte wie Leaks aus internen Dokumenten oder Aufrufe und Rechtfertigungen von Straftaten auf der Webseite publiziert worden sind.
Eine Alternative wäre, daß die Besitzer der beschlagnahmten Computer doch noch an der Aufklärung mitwirken, also eine Entschlüsselung der Computer ermöglichen und somit zum Fortschritt bei den bestehenden Ermittlungsverfahren beitragen. In dem Fall wäre wohl eine Neubewertung der Inhalte der Webseite möglich bis hin zu einer erneuten Freischaltung der Webseite.
Zitat:“ Entweder die Besitzer der beschlagnahmten Computer helfen nicht bei der Entschlüsselung mit und die Computer bleiben verschlüsselt. In diesem Fall wäre das Verbot der Webseite Indymedia-Linksunten statthaft, schon weil keine presserechtliche Verantwortlichkeit („V.i.S.d.P.“) bzw. kein Impressum im Sinne des Telemediengesetzes angegeben wird“
In unserem Rechtsstaat gilt IMMER noch die „Unschuldsvermutung“ nur weil jemand nicht zur Aufklärung einer vermeintlichen Straftat beiträgt, ist es nicht grundsätzlich so dass dieser dann automatisch schuldig ist. Dann wäre unsere Verfassung bzw. das GG schon hier ausgehebelt.