Rezension: Gesetzeskommentar zur Informationsfreiheit hält Ausnahme für Rechnungshof für verfassungswidrig

Die zweite Auflage des Kommentars zum Informationsfreiheitsgesetz von Friedrich Schoch bietet praktische Hilfe im Umgang mit mauernden Behörden. Außerdem zeigt er, dass manche Regelung zur Auskunftspflicht möglicherweise verfassungswidrig ist.

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Großer Sprung von der ersten zur zweiten Auflage: Hatte der Kommentar zum Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vor einigen Jahren noch 750 Seiten, zählt der neue Gesetzeskommentar von Friedrich Schoch 1.100 Seiten. Der Verwaltungsrechtler hatte einst selbst einen Entwurf für das erste IFG auf Bundesebene geschrieben. Zum zehnjährigen Jubiläum des Gesetzes auf Bundesebene enthält das Buch die Ergebnisse der IFG-Rechtsprechung aus zehn Jahren – und damit einige durchaus kontroverse Fragestellungen.

Gesetzesausnahme für Bundesrechnungshof verfassungswidrig

Die Gesetzesausnahme für den Bundesrechnungshof etwa, den der Haushaltsausschuss des Bundestags in einer Nacht-und-Nebel-Aktion 2013 in die Änderung des Finanzausgleichsgesetzes mit reingeschmuggelt hatte, hält Schoch nicht für verfassungsgemäß. Der Rechnungshof muss seitdem – zum Beispiel zu Parteienfinanzen – keine Auskunft mehr erteilen. Gegenüber der Presse tut er dies auch nicht mehr.

Schoch hält das Zustandekommen der Regelung für nicht mit der Verfassung vereinbar: Zum einen habe sich der Haushaltsausschuss, der die Ausnahme in die Bundeshaushaltsordnung geschrieben hat, „ein Gesetzinitiativrecht zugemaßt, das ihm nicht zusteht“. Zum anderen seien die „Beteiligungsrechte von Bundesrat und Bundesregierung im Gesetzgebungsverfahren missachtet worden“.

Dass die Geheimdienste ebenfalls nicht nach dem IFG Auskunft geben müssen, hält Schoch nicht für verfassungswidrig, allerdings für überflüssig. Da das IFG bei seiner Einführung verfassungspolitisch geboten gewesen sei, jedoch nicht verfassungsrechtlich, gebe es auch keine Pflicht für den Gesetzgeber, alle Behörden in die Auskunftspflicht zu bringen. Unsinnig sei die Regelung trotzdem, weil ein Schutz sensibler Informationen bereits über andere Regelungen im IFG bestehe. Interessant wäre zu prüfen, ob der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg das auch so sehen würde – schließlich garantiert die Europäische Menschenrechtskonvention den freien Empfang von Informationen und hat schon den serbischen Geheimdienst zur Auskunft gezwungen.

Ausnahmetatbestände nicht schlüssig

Besondere Kritik übt Schoch an den Ausnahmetatbeständen des IFG. Die Ausnahmen für den Zugang zu Informationen etwa wegen Sicherheitsbedenken böten kein „schlüssiges Gesamtkonzept“, benötigten Klarstellung und die Einführung von Klauseln zur Abwägung mit dem öffentlichen Interesse. Den Ausnahmetatbestand bei möglichen „Nachteilen für die internationalen Beziehungen“ nutze die Exekutive zu einer de-facto-Bereichsausnahme großer Teile des Auswärtigen Amts.

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Ist dies auch ein Grund für die im internationalen Vergleich niedrigen Antragszahlen in Deutschland? Laut Schoch sind die wenigen IFG-Anträge unter anderem auf ein niedriges „Transparenzbedürfnis“ der Zivilgesellschaft durch Journalisten zurückzuführen. Plausibler erscheint jedoch, dass vor allem die geringe Bekanntheit der Auskunftsmöglichkeiten für die niedrigen Anfragezahlen verantwortlich sind. Die Abschreckung von Bürgern durch überhöhte Gebühren tun dabei ihr Übriges. Belastbare Zahlen dazu gibt es aus Irland: Die Einführung von Gebühren im dortigen IFG führte vor einigen Jahren zu einem Einbrechen der Antragszahlen. Anfragen von Journalisten etwa gingen um 83 Prozent zurück.

Der Gesetzeskommentar macht klar, dass IFG-Antragssteller selbst auswählen dürfen, ob sie eine Antwort per Post oder per E-Mail begehren. Selbst das Dateiformat von begehrten Daten dürfen sie wählen, sofern es bei der Behörde vorliegt. Diese dürfe davon nur abweichen, „wenn hierfür gewichtige, von ihr dazulegende Gründe, etwa ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand, bestünden“. Auch das Argument, angefragte Informationen seien bei einer Behörde nicht vorhanden, zähle häufig nicht als Ablehnungsgrund. Zwar habe eine Behörde keine Anschaffungspflicht für Informationen. Sie habe oft jedoch eine „Aufbereitungspflicht“: Es sei ihr zumuten, Informationen aus verschiedenen Behördenteilen etwa in einer neuen Tabelle zusammenzufassen.

Auch SMS fallen unter die Auskunftspflicht

Interessant ist auch, dass neben herkömmlichen Akten zum Beispiel auch SMS grundsätzlich genauso unter das Akteneinsichtsrecht fallen wie Terminkalender und Infos über Dienstreisen von Amtsträgern. Sofern Informationen amtlichen Zwecken dienen und nicht ausschließlich privaten Zwecken, können sie auch angefragt werden. Der Gesetzeskommentar macht klar, dass zusätzlich zu Ämtern und Ministerien auch Stellen wie die Bundesrechtsanwaltskammer, die Bundesbank, der Bundeswahlleiter und die Deutsche Welle der Auskunftspflicht nach dem IFG unterliegen.

Besonders für JournalistInnen und Personen, die das IFG oft nutzen, lohnt sich eine Anschaffung des IFG-Kommentars von Schoch. Der stattliche Preis von 139 Euro mag davon allerdings abhalten. Die meisten Bundesbehörden, die mit dem IFG arbeiten, nutzen den Kommentar ebenfalls. In der täglichen Arbeit mit dem IFG hilft der Kommentar enorm: So bietet er sowohl im Umgang mit möglichen Ablehnungsgründen als auch bei Verfahrensfragen praktische Hilfe.

Kostenlose, aber deutlich allgemeinere Alternativen zum Schoch bieten der sechs Jahre alte Gesetzes-Kommentar von Mecklenburg/Pöppelmann, der online verfügbar ist sowie der Ratgeber des Recherchebüros CORRECT!V „Behörden zur Auskunft zwingen“.

Friedrich Schoch: Informationsfreiheitsgesetz. Kommentar. München: C.H. Beck 2009, ISBN 978-3-406-62962-4, 1112 Seiten, 139 Euro

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