Bundesverwaltungsgericht: Herausgabe von 1,3 Millionen Akten unzumutbar für Behörden

Leunawerke in Sachsen; Bundesarchiv B 145 Bild-F089027-0026, Leuna, Industrieanlagen, CC BY-SA 3.0 DE

Wie viel Arbeit muss eine Behörde auf sich nehmen, um Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) nachzukommen?
Nur zumutbare Arbeit, hat das Bundesverwaltungsgericht heute entschieden. Danach muss die ehemalige Treuhandanstalt einem Kläger die Einsicht in 4.255 Aktenordner mit jeweils 300 Blättern nicht gewähren, weil die Akten jeweils auf Betriebsgeheimnisse sowie personenbezogene Daten überprüft werden müssten.

In dem Fall geht es um die Herausgabe von Akten zur Privatisierung der ostdeutschen Leunawerke nach der Wiedervereinigung 1990, die im Zusammenhang mit Schmiergeldzahlungen an Politiker in Deutschland und Frankfreich standen („Leuna-Affäre“). An den Inhalten der Aktenordner hat der Kläger ein großes persönliches Interesse: Er arbeitete zu der Zeit als Lobbyist für den berüchtigten Ölkonzern Elf Aquitaine, wurde unter anderem wegen Beihilfe zur Untreue verurteilt und hatte seit 2006 versucht, durch die Akten Material für seine Verteidigung zu erlangen.

Auch über den Fall der Leunawerke hinaus berührt das Urteil des Bundesverwaltungsgericht ein Grundproblem im Zusammenhang mit der Informationsfreiheit: Im IFG heißt es, dass Zugang zu Informationen nur dann gewährt werden darf, wenn dies keinen „unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand“ nach sich zieht. Klar definiert ist die Verhältnismäßigkeit im IFG jedoch nicht.

Fordert eine Antragsstellerin eine große Zahl von Akten an, müssen Behördenmitarbeiter in der Regel nicht nur die Ordner bereitstellen, sondern sie auch daraufhin prüfen, ob in den Akten schützenswerte Daten wie Geschäftsgeheimnisse enthalten sind.

Bei einer solch großen Zahl von Akten ist eine Prüfung unzumutbar, hat das Bundesverwaltungsgericht heute im Gegensatz zur Vorinstanz festgestellt – vorausgesetzt, für einen Teil der Akten könne die Behörde beweisen, dass eine Prüfung vorgenommen werden muss.

Die Zusendung weniger Aktenordner ist auf jeden Fall zumutbar, wie wir vor kurzem feststellen konnten: Zum Leistungsschutzrecht sendete uns das Bundeskanzleramt zwei Aktenordner mit insgesamt 678 Kopien zu.

5 Ergänzungen

  1. Interessant. Einerseits meint man, daß die schiere Menge ein Kriterium zur Leistungsverweigerung wäre und andererseits hat man es geschafft, extra ne Behörde zu bilden: http://www.bstu.bund.de/DE/BundesbeauftragterUndBehoerde/BStUZahlen/_node.html;jsessionid=01046CD85C57B167FF6AF3839CD3A3BF.2_cid354#doc1765700bodyText2
    Muß jetzt wieder gewartet werden, bis es „anders kommt“?
    Richtig lustig wirds, wenn künftig die Akten, die man gern verheimlichen möchte, einfach auf „Unzumutbarkeitsgröße“ aufgeblasen werden. Das dürfte der deutschen Bürokratie ja kein Problem machen.

    1. Das Aufblasen ist zum Standardverfahren bei Prozessen im Bereich der Wirtschaftskriminalität geworden. Vor ein paar Jahren lag die Schwelle, ab der Verfahren nach Verstreichen einer Lagerfrist eingestellt werden, bei einer Länge von 7,5m Aktenordnerrückenlänge. Einschlägigen Staatsanwaltschaften wurde nahegelegt, Entscheidungen mittels Verwendung eines metrischen Zollstocks zu beschleunigen.

      Wenn Ermittlungsbehörden mehr als einen Kleintransporter zum Abtransport von beschlagnahmten Akten benötigen, kann schon mal mit Champagner angestoßen werden um den rechtsfreien Raum zu feiern und zu preisen.

  2. Zitat:“Danach muss die ehemalige Treuhandanstalt einem Kläger die Einsicht in 4.255 Aktenordner mit jeweils 300 Blättern nicht gewähren, weil die Akten jeweils auf Betriebsgeheimnisse sowie personenbezogene Daten überprüft werden müssten.“

    … Betriebsgeheimnisse, z.B. wie Kapital aus den Firmen abgezweigt wurde …
    … personenbezogene Daten, wie z.B. wer veranlasst hat, das Kapital durch z.B. Kredite zu ersetzen …

    Naja, die Treuhadanstalt war ja ein Selbstbedienungsladen für windige Geschäftemacher und Politiker, wie z.B. einem Herrn von der Leyerischkeit … wäre ja auch Fatal, wenn da jetzt „verdiente Namen“ im Nachhinein einwenig schmutzig wird, oder?

  3. … und der Ausverkauf geht weiter oder … wie Gabriel sich ein „Pöstchen“ verschafft:
    http://www.zeit.de/wirtschaft/unternehmen/2016-03/edeka-tengelmann-sigmar-gabriel-uebernahme-erlaubnis
    Btw. … Edeka darf keine Belegschaft von Tegelmann entlassen, aber wie wäre es mit einer „Umstrukturierung“ bei Edeka? Hier kann man fröhlich einsparen!
    http://www.zeit.de/wirtschaft/unternehmen/2016-03/edeka-tengelmann-fusion-chef-monopolkommission-ruecktritt
    Warum?
    Na‘ der Mann muss für seine Zukunft sorgen!
    Als Berater oder sogar im Vorstand von EDKA!
    Hurraaaa!

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