Das Bundeskabinett hat heute ein Gesetz mit dem langen Namen „Gesetz zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung der Kommunikationshilfen für Sprach- und Hörbehinderte (EMöGG)“ beschlossen. Das Gesetz wird Bild- und Tonübertragungen in einem sehr engen Rahmen erlauben – wenn das Gericht selbst zustimmt. Diese Medienöffentlichkeit war seit dem Verbot im Jahre 1964 unzulässig.
Folgendes soll mit dem Gesetz nun erlaubt werden:
- Entscheidungsverkündungen oberster Gerichtshöfe des Bundes sollen grundsätzlich von Medien übertragen werden können.
- Bei Verfahren von erheblichem Medieninteresse soll die Einrichtung von Arbeitsräumen für Medienvertreterinnen und ‑vertreter mit Tonübertragung gesetzlich geregelt werden. Damit können Situationen wie beim NSU-Verfahren vermieden werden.
- Eine audio-visuelle Dokumentation von Gerichtsverfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung soll ermöglicht werden, wobei die Voraussetzungen und die begrenzte Verwendung noch geregelt werden müssen.
Die Regelung soll neben der ordentlichen Gerichtsbarkeit auch für die Arbeits‑, die Verwaltungs‑, die Finanz- und die Sozialgerichtsbarkeit und in angepasster Form auch für das Bundesverfassungsgericht gelten.
Ferner enthält der Gesetzentwurf Verbesserungen für Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungen. Vorgesehen sind Erweiterungen hinsichtlich der Beteiligung von Gebärdendolmetschern für hör- und sprachbehinderte Personen: Künftig sollen die Kosten für die Verdolmetschung des gesamten gerichtlichen Verfahren übernommen werden.
Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) begründet das Gesetz unter anderem mit dem Wandel der Medien, der vermehrten Verbreitung von Livestreams, Live-Berichterstattung, Blogs und auch mit Twitter. Letzteres nutzten wir im Jahr 2009 um eine Liveberichterstattung aus dem Bundesverfassungsgericht möglich zu machen.
Gegen Kameras und Aufzeichnungen im Gerichtssaal gibt es aber auch gewichtige Gegenargumente. Dazu zählen unter anderem der Schutz der Persönlichkeitsrechte der Beteiligten, eine mögliche Prangerwirkung von Übertragungen, aber auch Bedenken, dass Richter ihre Urteilsverkündigungen auf ihre Medienwirkung hin ausrichten.
