Vor zwei Jahren haben wir über die „EU-Richtlinie über Angriffe auf Informationssysteme“ berichtet: EU-Parlament bringt Richtlinie mit europaweitem Hackertool-Verbot auf den Weg. Zwei Monate später wurde sie verabschiedet.
Jetzt treffen unsere damaligen Befürchtungen ein: Die Bundesregierung will den Hackerparagraf verschärfen. In einem Gesetzentwurf zur Bekämpfung der Korruption, der derzeit im Bundestag behandelt wird, heißt es:
Zur Umsetzung von Artikel 7 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 2 der EU-Richtlinie über Angriffe auf Informationssysteme erfolgt eine Anhebung des Strafrahmens von § 202c StGB auf Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren.
Dirk Engling, Sprecher des Chaos Computer Clubs, kommentiert gegenüber netzpolitik.org:
Der nutzlose und verfassungswidrige Gummi-Hacker-Paragraph 202c kriminalisiert nun schon seit über fünf Jahren pauschal jeden Besitzer eines modernen Computers, hat aber bislang keinen einzigen gefährlichen – meist für deutsche Behörden eh unerreichbaren – Identitätsdieb und bevorzugt bei den Geheimdiensten der Five Eyes ansäßigen Internetkriminellen von seinen Taten abbringen können.
Jürgen Scheele kommentiert auf Digitale Linke:
Tatsächlich sieht die Richtlinie über Angriffe auf Informationssysteme und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2005/222/JI des Rates (2013/40/EU) vom 12. August 2013 in Art. 9 Abs. 2 ein Strafmaß von mindestens zwei Jahren vor. Doch ist dies mit dem Zusatz versehen, wenn kein leichter Fall vorliegt. Laut Erwägungsgrund 11 der Richtlinie kann ein Fall beispielsweise dann als leicht eingestuft werden, wenn der durch die Straftat verursachte Schaden und/oder die Gefahr für öffentliche oder private Interessen geringfügig oder so geartet ist, dass die Verhängung einer Strafe innerhalb der gesetzlichen Grenzen oder die Begründung einer strafrechtlichen Verantwortung nicht erforderlich ist. § 202c StGB hingegen unterscheidet nicht zwischen leichten und schweren Fällen. Das ist in Deutschland den Gerichten überlassen.
