Wie nach einer diesbezüglichen Entscheidung des EuGH zu erwarten war, hat der BGH heute in einem Musterprozess entschieden, dass „an elektronischen Leseplätzen in Bibliotheken elektronische Bücher auch ohne Einwilligung des Rechtsinhabers zugänglich gemacht werden“ dürfen und auch „das an elektronischen Leseplätzen zugänglich gemachte Werk auszudrucken oder auf USB-Sticks abzuspeichern“ ermöglicht werden darf. Hinsichtlich letzterem verweist die Pressemeldung des BGH explizit auf die Privatkopie:
Die Beklagte hat das Urheberrecht an dem Buch auch nicht dadurch verletzt, dass sie es Bibliotheksnutzern ermöglicht hat, das an elektronischen Leseplätzen zugänglich gemachte Werk auszudrucken oder auf USB-Sticks abzuspeichern. Der Beklagten war es nach § 52b UrhG erlaubt, das Buch an elektronischen Leseplätzen zugänglich zu machen. § 52b UrhG ist im Blick auf Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG nicht dahingehend einschränkend auszulegen, dass Werke an elektronischen Leseplätzen nur in der Weise zugänglich gemacht werden dürfen, dass sie von Nutzern dort nur gelesen und nicht auch ausgedruckt oder abgespeichert werden können. Die Beklagte haftet auch nicht für unbefugte Vervielfältigungen des Werkes durch Nutzer der elektronischen Leseplätze. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass es zu unberechtigten Vervielfältigungen durch Nutzer der Leseplätze gekommen ist. Davon kann auch nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Ein Ausdrucken oder Abspeichern von an elektronischen Leseplätzen bereitgestellten Werken kann in vielen Fällen als Vervielfältigung zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch nach § 53 UrhG zulässig sein.
Das Urteil liegt noch nicht im Volltext vor.
[Update, 16.04., 20:38 Uhr]
Deutschlandradio Kultur hat mit mir ein Interview zum Urteil geführt: MP3-Download.
Der Tag Podcast fehlt.
(So findet meine App das nicht xD)
Danke für den Hinweis, ist ergänzt.
In dieser Deutlichkeit war die Entscheidung nicht zu erwarten. Die PM des Deutschen Bibliotheksverbands zu der Entscheidung: http://t.co/3n4x4BMi4F
Ich muss zugeben, da man im naturwissenschaftlichen Bereich weit über 90% seiner Paper über die Institutsabonnements bekommt, jedenfalls wenn es gut versorgt ist, sehe ich selten eine Fachbibliothek von innen. Wie muss man sich denn einen solchen elektronischen Leseplatz vorstellen? Im Interview klang es so, als ob an den Leseplätzen grundsätzlich nur eingescannte Bücher zur Verfügung stehen und technisch sichergestellt ist, dass man sich nur Auszüge kopieren kann.
Bei mir ist das ähnlich, ich bin auch quasi nie in der Bibliothek, elektronischen Leseplatz habe ich noch nie benutzt. Deshalb ist die Wirkung des Urteils auch nicht so großartig. Ich verweise in diesem Zusammenhang auch auf ein Interview, das ich mit der Max-Planck-Bibliothekarin Susanne Hilbring geführt habe; sie betont auch, dass das Urteil für ihre Arbeit keine Verbesserung bringt.