Das Ende Juni verkündete Urteil des Verfassungsgerichtshof über die Abschaffung der Vorratsdatenspeicherung in Österreich liegt nun schriftlich vor. Nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) die europäische Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung gekippt hatte, stand und steht in den EU-Mitgliedsstaaten die Frage um nationale Gesetze im Raum. Österreich war eines der ersten Länder, die vor Gericht geklärt haben, ob die nationale Regelung dem EuGH-Urteil widerspricht und daher außer Kraft gesetzt werden muss.
Die Kernpunkte der Urteilsbegründung:
- VDS ist ein massiver Grundrechtseingriff
- Sollte man einen solchen durchführen wollen, müsse dass in Übereinstimmung mit Datenschutzgesetz und der Europäischen Menschenrechtskonvention stehen
- Bestimmungen des österreichischen Telekommunikationsgesetzes, der Strafprozessordnung und des Sicherheitspolizeigesetzes können dem nicht gerecht werden, Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Daten werden beispielsweise nicht hinreichend geregelt
- VDS ist unverhältnismäßig, da sie beinahe die gesamte Bevölkerung betrifft, zu viele Daten sammelt und deren Verwendung nicht hinreichend spezifiziert wird
- Ein Eingriff in die Privatsphäre wie durch die VDS schränkt die freie Persönlichkeitsentfaltung einer Person ein
Die Argumentation entspricht der des EuGH und früherer Urteile, wie auch dem des Bundesverfassungsgerichtes von 2010. Und sie zeigt wieder einmal, was eigentlich schon längst klar sein sollte: Eine grundrechtskonforme Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung kann es ihrem Wesen nach nicht geben. Ganz egal, welche Details man ändert, um bis zur nächsten Klage zu bestehen.
In anderen Ländern ist diese Einsicht noch nicht angekommen: In Großbritannien wurde erst vor Kurzem ein „Notstandsgesetz“ beschlossen, dass die Vorratsdatenspeicherung manifestiert und Überwachungskapazitäten sogar noch weiter ausbaut. In Schweden erlitt der Provider Tele2 einen ersten Rückschlag in Verhandlungen um seine Speicherpflichten. Als positive Gegensätze wurde in Dänemark die Vorratsdaten-Speicherungspflicht vom Justizministerium aufgehoben und in der Slowakei entschied man sich bereits im April für eine Suspendierung des nationalen Gesetzes.
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