„Facebookstreifen“ der Polizei verletzen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht – Als Grundrechtseingriffe führen sie zu „panoptischen Effekten“

"Panoptische Effekte" auch bei Newsgroups, Facebook und Twitter. Was hätte Michael Foucault dazu gesagt?
„Panoptische Effekte“ auch bei Newsgroups, Facebook und Twitter. Was hätte Michael Foucault dazu gesagt?

Virtuelle, polizeiliche „Streifengänge“ in Sozialen Netzwerken können einen hohen Grundrechtseingriff darstellen und sind nicht generell durch die Strafprozessordnung gedeckt. Zu diesem Schluss kommen die Autoren Markus Oermann und Julian Staben in ihrem Aufsatz „Auf Facebookstreife: polizeiliche Maßnahmen in sozialen Netzwerken als mittelbare Grundrechtseingriffe?“, der auf einer Veröffentlichung von letztem Jahr beruht.

Oermann ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Hans-Bredow-Institut für Medienforschung in Hamburg, Staben ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Alexander von Humboldt Institut für Internet und Gesellschaft in Berlin. Mit ihrer These befinden sich die beiden im Widerspruch zur landläufigen Auffassung deutscher Verfolgungsbehörden: Diese sehen nur dann einen gravierenden Eingriff, wenn Zugangshürden überwunden werden. Hierzu gehören etwa Passwörter, aber auch das Eindringen in ein anderes Rechnersystem.

„Onlinestreifen“ gehören als „anlassbezogene Recherche“ mittlerweile zum Standard bei Ermittlungen. Jedoch wird auch aufs Geratewohl im Internet ermittelt: Das Bundeskriminalamt (BKA) unterhält hierfür seit 1999 eine „Zentralstelle für anlassunabhängige Recherchen in Datennetzen“ (ZaRD), die im Auftrag der Innenministerkonferenz installiert wurde. Ihre Aufgaben zur „anlassunabhängigen Recherche“ sind weitreichend:

[…] ständige, systematische, deliktsübergreifende, nicht extern initiierte Suche nach strafbaren Inhalten im Internet und Online-Diensten, einschließlich der Weiterverfolgung von dabei festgestellten, strafrechtlich relevanten Sachverhalten mit Beweissicherung bis zur Feststellung der Verantwortlichen und/oder der örtlichen Zuständigkeiten von Polizei und Justiz.

Wahre Fundgruben…

Die ZaRD versucht laut BKA, „alle öffentlichen Bereiche des Internets und der bedeutenden Online-Dienste zu erreichen“. Die Aufzählung klingt jedoch verstaubt: Denn hierzu gehören neben FTP, FileSharing und IRC auch Newsgroups.

2005 gründeten Bund und Länder eine „Koordinierungsgruppe für anlassunabhängige Recherchen im Internet“ (KaRIn). Dort sind neben dem BKA und dem Zoll laut einer Antwort des Bundesinnenministeriums Bayern, Baden-Württemberg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen vertreten.

In der polizeilichen Fachzeitschrift Kriminalistik hatten die Autoren Axel Henrichs und Jörg Wilhelm vor vier Jahren ebenfalls einen grundlegenden Artikel zur Nutzung Sozialer Netzwerke zu Fahndungszwecken publiziert. Das klang nicht gut:

Zur präventiven Aufgabenerfüllung sind die Plattformen wahre Fundgruben an Textinformationen, Bildern und Videos.

… um wesentliche Elemente eines Persönlichkeitsprofils zusammenzutragen

Letztes Jahr hatten wir Tobias Singelnstein gebeten, zur digitalen Sammelwut von Polizeien und Geheimdiensten Stellung zu nehmen. Singelnstein ist Juniorprofessur für Strafrecht und Strafverfahrensrecht an der Freien Universität Berlin und befasst sich häufig mit neuen Ermittlungstechniken. 2012 hatte er in der „Neuen Zeitschrift für Strafrecht“ einen entsprechenden Aufsatz verfasst, der jedoch lediglich offline verfügbar ist. Der Text macht darauf aufmerksam, wie die Spuren im Internet dem Profiling dienen:

So lässt sich nicht nur ermitteln, wer wann was im Netz gemacht hat und von wo dies geschehen ist, sondern es können ebenso persönliche Interessen und Sozialstrukturen aufgeklärt und wesentliche Elemente eines Persönlichkeitsprofils zusammengetragen werden.

Dies bezieht sich auf die Ausforschung geschlossener Foren. Singelnstein macht aber auch darauf aufmerksam, dass das Erheben öffentlich im Internet zugänglicher Information zwar laut dem Bundesverfassungsgericht erlaubt ist. Anders verhält es sich demnach aber, wenn diese Informationen gezielt zusammengetragen werden.

Gerichtlicher Rechtschutz scheidet regelmäßig aus

Während also die „Online-Streife“ ohne Datenerhebung zulässig sei, bedürfe die Suche nach Informationen über ein und dieselbe Person einer jeweiligen Rechtsgrundlage. Dass dies mit hohem Aufwand verbunden ist, muss laut Singelnstein zugunsten der Bürgerrechte hingenommen werden:

Für eine wirksame rechtliche Eingrenzung einschlägiger Strafverfolgungsmaßnahmen müssen erstens bestehende Befugnisse stets restriktiv ausgelegt werden. Dies bedeutet hinzunehmen, dass rechtlich nicht alles zulässig und rechtspolitisch nicht alles wünschenswert ist, was technisch machbar wäre. […] Rechtsstaatliche Begrenzungen führen hierbei zwangsläufig zu Beschränkungen und Mehraufwand – das ist gerade ihr Sinn.

Ähnlich argumentieren nun Markus Oermann und Julian Staben. Denn die Online-Maßnahmen erfolgten „zwangsläufig heimlich, also ohne dass der Betroffene sie wahrnehmen kann“. Gerichtlicher Rechtschutz scheide deshalb regelmäßig aus. Polizeibehörden argumentieren hingegen anders: Es sei nicht ,ersichtlich wie Entfaltungs- und Selbstbestimmungsmöglichkeiten oder Handlungsfreiheiten des Bürgers durch „Internetstreifen“ beeinträchtigt werden können.

Dem wird von Oermann und Staben widersprochen. Denn schon das Klicken auf „Like“-Buttons sehen sie als eine „denkbar profane Form der Meinungsäußerung“. Diese ist durch das Grundgesetz geschützt. Soziale Netzwerke seien überdies grundlegend für die Pflege sozialer Beziehungen geworden. Juristisch dienen sie also der Verwirklichung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, das ebenfalls grundgesetzlich geschützt ist. Hinzu kommen die sogenannten „panoptischen Effekte“:

Kurz: Wer glaubt, beobachtet zu werden, verhält sich fast immer anders als jemand der sich unbeobachtet fühlt. Er wird regelmäßig versuchen, sein Verhalten an die rechtlichen und vor allem auch außerrechtlichen Normvorstellungen der Beobachter anzupassen.

Abschreckungseffekte bei der Benutzung des Internet

Staatliche Behörden sind dabei stets in der machtvolleren Position. Oermann und Staben schlussfolgern, dass sie die Wirkung der Überwachung multiplizieren können:

Ein Beobachter ist dadurch, dass er sich vor den Betroffenen verbirgt und die strukturellen Gegebenheiten der überwachten Räume oder Kontexte ausnutzt, in der Lage, eine besonders große Anzahl von ihnen in ihrem Verhalten zu beeinflussen und so unter Kontrolle zu halten.

Diese auch „chilling effects” genannten Abschreckungseffekte sind durch mehrere Studien nachgewiesen, die im Aufsatz verlinkt sind. Häufig sind bestimmte Bevölkerungsgruppen davon betroffen, darunter Muslime. Denkbar ist aber auch, dass neue innenpolitische Wortschöpfungen derartige „panoptischen Effekte“ hervorrufen können. Dies beträfe etwa den Neusprech von „Extremisten“ oder „Terrorismusbefürwortern“, die im Rahmen der Gefahrenabwehr ausgeforscht werden ohne dass sie überhaupt eine Straftat begangen hätten.

Zuletzt hat das Beispiel Großbritannien gezeigt, wie schnell der Extremismusbegriff auch im Internet erweitert werden kann und schließlich restriktive Maßnahmen nach sich zieht. Vermutlich wird auch die deutsche Neuauflage der Vorratsdatenspeicherung mit entsprechenden Vokabeln hantieren.

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4 Ergänzungen

  1. Eins verstehe ich nicht:

    „Dem wird von Oermann und Staben widersprochen. Denn schon das Klicken auf “Like”-Buttons sehen sie als eine “denkbar profane Form der Meinungsäußerung”. Diese ist durch das Grundgesetz geschützt.“

    Schon klar. Aber wo wird jetzt durch die Facebook-Streife diese Meinungsäußerung beeinträchtigt? Wenn ich mich auf einen Marktplatz stelle und meine Meinung herausbrülle, kann sich doch ein Polizist dahin stellen und zuhören..?

    1. Und wenn er dann entscheidet dir zum nächsten Marktplatz zu folgen? Und zum übernächsten? Und noch weiter? Wenn er das zum Anlass nimmt, zu gucken was du bisher über Marktplätze geschrien hast? Was deine Freunde über den Marktplatz schreien? Was sie über dich über den Marktplatz schreien?

      Es geht ja um das gezielte Zusammentragen von Informationen. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit jemand zum Ziel einer Überwachung werden kann.

      Irgendwann werdet ihr auf dem Marktplatz nur noch Meinungen flüstern. Oder ganz für euch behalten.

      1. Wer Sachen ÖFFENTLICH auf Facebok postet beschwert sich hinterher, dass diese Sachen öffentlich sind und von JEDEM(ergo auch Polizisten) gelesen werden können?

      2. Nein? Lies den Artikel:

        Es geht darum, dass diese öffentlichen Sachen von der Polizei anlasslos gezielt ausgewertet werden.

        Jeder Polizist soll gerne einen Kommentar lesen oder ein Like sehen. In dem Moment aber, in dem er auf den Benutzernamen des Kommentators klickt und sein Profil aufruft um andere Kommentare oder Likes zu sehen oder irgendetwas anderes tut um Zusammenhänge herzustellen beginnt eine gezielte Recherche. Und ohne einen konkreten strafrechtlich relevanten Anlass sollte so eine Recherche nicht stattfinden dürfen.

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