Am Freitag titelten wir „BND darf Günther Oettinger überwachen“ mit Verweis auf die im Geheimdienst-Untersuchungsausschuss von Seiten der Bundesregierung und Bundesnachrichtendienst artikulierte Funktionsträger-Theorie. Dazu gibt es natürlich komplett gegensätzliche Meinungen aus Verfassungssicht. Das hält die Bundesregierung aber nicht davon ab, trotzdem auf ihrer Interpretation zu bestehen.
Ein Sprecher der Bundesregierung erklärte jetzt gegenüber der Bundespressekonferenz:
Art. 19 Abs. 3 GG sieht vor, dass Grundrechte auch für inländische juristische Personen gelten, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Grundrechte finden keine Anwendung auf ausländische juristische Personen. Kommuniziert ein Mitarbeiter einer Firma in Ausübung seiner Funktion, wird diese Kommunikation der juristischen Person zugerechnet. Diese Kommunikation ist nach Art. 19 Abs. 3 GG nicht geschützt, sofern es sich um eine ausländische juristische Person handelt; unabhängig von der Staatsangehörigkeit des kommunizierenden Mitarbeiters.
Die strategische Fernmeldeaufklärung des BND gemäß § 1 Abs. 2 BNDG erfolgt ausschließlich in Erfüllung seines gesetzlichen Auftrags. Die Rechtsordnung räumt der Pressefreiheit einen besonderen Schutz ein. Dies ist auch durch den Bundesnachrichtendienst zu berücksichtigen.“
Schön, dass wir das geklärt haben.