Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit einer Entscheidung der vierten Kammer heute die Frage beantwortet, ob der Zwang zur Abgabe von Fingerabdrücken bei der Beantragung von Reisepässen rechtens ist. Oder, um es auf juristisch zu sagen:
Ist Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 444/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 gültig?
Der EuGH sagt: Ja, ist sie. Weder sei die Rechtsgrundlage der Verordnung ungültig, noch sei das Europäische Parlament beim Erlass der Verordnung allzu sehr übergangen worden. Und den Eingriff in die Achtung des Privatlebens und den Schutz personenbezogener Daten müsse man nunmal mit der durch die Maßnahme angeblich noch effektiveren Abdichtung der Grenzen abwägen. Klar, zu welchem Schluss man dabei kommt…
Eingriff, klar, aber…
Überraschend ist das nicht mehr, der EuGH folgt wie zu erwarten war der Einschätzung von Generalanwalt Paolo Mengozzi aus dem Juni.
In der genannten Verordnung (EG) Nr. 444/2009 heißt es
(2) Die Pässe und Reisedokumente sind mit einem Speichermedium mit einem hohen Sicherheitsstandard versehen, das ein Gesichtsbild enthält. Die Mitgliedstaaten fügen auch zwei Fingerabdrücke, die bei flach aufgelegten Fingern abgenommen werden, in interoperablen Formaten hinzu. Die Daten sind zu sichern, und das Speichermedium muss eine ausreichende Kapazität aufweisen und geeignet sein, die Integrität, die Authentizität und die Vertraulichkeit der Daten sicherzustellen.
Ausgenommen sind davon Kinder unter 12 Jahren sowie Personen, bei denen eine Abnahme von Fingerabdrücken nicht möglich ist.
Der EuGH erkennt den Eingriff in die Grundrechte gemäß Artikel 7 und 8 der Grundrechtecharta der EU (Achtung des Privat- und Familienlebens bzw. Schutz personenbezogener Daten), weist aber auf die Einschränkung in Artikel 52 Abs. 1 hin:
Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Was kann man da alles abwägen?
Der Hauptgrund, warum der Grundrechtseingriff ganz okay ist (zitiert aus der PM):
Dazu stellt der Gerichtshof fest, dass die streitigen Maßnahmen insbesondere die dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung verfolgen, die illegale Einreise von Personen in die Europäische Union zu verhindern. Zu diesem Zweck zielen sie darauf ab, vor Fälschung von Pässen zu schützen und die betrügerische Verwendung von Pässen zu verhindern.
Das Grundrecht von Menschen, die in der EU Bürgerstatus haben, muss also beschnitten werden um Menschen, die diesen Status nicht haben, bei der Grenzkontrolle noch effektiver beibringen zu können, dass Freizügigkeit auf gar keinen Fall eins ihrer Rechte ist.
Mögliche technische Probleme, wie sie Constanze Kurz bei der EuGH-Anhörung im März erklärte, sind dabei laut EuGH zu vernachlässigen. Zumal darauf hinzuweisen sei,
dass die einzige im Lauf des Verfahrens vor dem Gerichtshof angesprochene echte Alternative zur Erfassung der Fingerabdrücke in der Erfassung eines Bildes der Iris des Auges besteht.
Das sei aber genauso ein Eingriff, weniger ausgereift und teurer.
Was nicht geprüft wurde:
Die Rechtmäßigkeit von zentralen Datenbanken sei an dieser Stelle nicht zu überprüfen, da die Verordnung keine solchen vorsähe. Geprüft wurde übrigens nicht, ob die Fingerabdrücke die Dokumente fälschungssicherer machen, sondern nur, ob sie „betrügerische Verwendung“ von Reisepässen erschweren. Die ganze Maßnahme bezieht sich also ausschließlich auf Fälle, in denen Personen mit Reisepässen einreisen wollen, auf denen Personen abgebildet sind die ihnen so ähnlich sehen, dass man zur Unterscheidung Fingerabdrücke braucht.
