Bundesverfassungsgericht hebt Filesharing-Urteil des OLG Köln auf

Das Bundesverfassungsgericht kommentiert heute in einer Pressemitteilung ein Urteil des 2. Senats vom 21. März. Darin wird ein Urteil gegen einen Polizeibeamten aufgehoben und an das Oberlandesgericht Köln zurückverwiesen.

Der volljährige Sohn der Lebensgefährtin des auf Internetkriminalität spezialisierten Beamten hatte in einer Tauschbörse mehr als 3500 Musikdateien angeboten, woraufhin zuerst der Polizist als Anschlussinhaber abgemahnt wurde. Nachdem im Verlauf des Rechtsstreits klar geworden war, dass die Urheberrechtsverletzungen nicht vom Inhaber des Anschlusses ausgingen, wurden entsprechende Schadensersatzforderungen fallen gelassen. Der Beamte sollte allerdings weiterhin die Anwaltskosten der Abmahnung in Höhe von 3500€ tragen. Die Berufung dagegen vor dem OLG Köln wurde mit Verweis auf ein früheres Urteil, das die Störerhaftung im Falle schlecht gesicherter WLANs regelt, abgewiesen. Die Revision hiergegen lies das OLG Köln nicht zu.

Diese Entscheidung widersprach, wie das Bundesverfassungsgericht nun feststellt, geltendem Recht:

Die Revision ist […] zwingend zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Die hier entscheidende Rechtsfrage, ob einen Internetanschlussinhaber Prüf- und Instruktionspflichten gegenüber sonstigen Nutzern des Anschlusses treffen, wird von den Oberlandesgerichten nicht einheitlich beantwortet.

Weiterhin wird betont, dass die „Sommer-unseres-Lebens“-Entscheidung zur Absicherung von WLANs gegen außenstehende Dritte nicht angewendet werden kann, da sie sich auf einen anderen Sachverhalt bezog.

Ob der Fall nun vom Bundesgerichtshof entschieden wird, ist allerdings weiterhin unklar:

Diesem [OLG Köln, d. Red.] obliegt es zu prüfen, ob es an seiner Rechtsauffassung zu den Pflichten des Anschlussinhabers festhalten möchte; es müsste dann die Revision zulassen oder jedenfalls die Nichtzulassung schlüssig und verfassungsgemäß begründen.

4 Ergänzungen

  1. Der Beitrag ist ziemlich fragwürdig. Erstmal passt die Überschrift nicht zum Inhalt des Beitrags. Das Bundesverfassungsgericht hat die Revision nicht zugelassen – das steht auch ausdrücklich im letzten Satz des Beitrags. Vielmehr wurde eine Entscheidung des OLG Köln aufgehoben und die Sache zurück verwiesen.
    Zudem wurde keine Revision vom OLG Köln abgewiesen, sondern die Berufung. Bedeutet: In zweiter Instanz hat das OLG Köln entschieden, dass die Klage keinen Erfolg hat. Die Revision wurde vom OLG Köln lediglich nicht zugelassen.

    Das Bundesverfassungsgericht hat unter anderem dies an der Entscheidung des OLG Köln kritisiert: Die Entscheidung des OLG Köln, die Revision nicht zuzulassen, sei nicht ausreichend begründet.

    1. Um einen konstruktiven Lösungsvorschlag zu liefern:

      -Überschrift ändern (z.B. „Bundesverfassungsgericht entscheidet über Filesharing-Urteil“)
      -Den Satz „Eine Revision dagegen vor dem OLG Köln wurde mit Verweis auf ein früheres Urteil, das die Störerhaftung im Falle schlecht gesicherter WLANs regelt, abgewiesen.“ ändern in „Die Berufung dagegen vor dem OLG Köln wurde mit Verweis auf ein früheres Urteil, das die Störerhaftung im Falle schlecht gesicherter WLANs regelt, abgewiesen. Die Revision hiergegen lies das OLG Köln nicht zu.“

      Dann sollte es passen.

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.