APuZ zum Thema ‚Zukunft des Publizierens‘ mit Schwerpunkt Urheberrecht

Die aktuelle und im Volltext online zugängliche Ausgabe von Aus Politik und Zeitgeschichte (APuZ) der Bundeszentrale für politische Bildung widmet sich – wohl anlässlich der Frankfurter Buchmesse – der „Zukunft des Publizierens“. Bezeichnend für den Stand der Debatte: Neben zwei allgemeinen Essays und einem faktenreichen Überblicksartikel von Börsenblatt-Redakteur Michael Roesler-Graichen gibt es einen Artikel zum Thema „Social Reading“, aber gleich drei zum Thema Urheberrecht. Bereiche wie „Enhanced E-Books“ oder Self-Publishing werden deshalb nur vereinzelt kurz angerissen.

Wie immer bei APuZ wurde versucht, auf Ausgewogenheit zu achten. Die Beiträge zum Urheberrecht liefern deshalb sehr unterschiedliche Positionen. In dem Essay „Das Urheberrecht und die Zukunft des Verlegens“ fordert Campus-Verleger Thomas Carl Schwoerer im Namen von „Autoren und [der] Buchbranche“ die Mitwirkung von Internet-Providern bei der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen in Form von Warnhinweis-Modellen. Konsequenterweise trauert Schwoerer auch dem gescheiterten ACTA-Abkommen nach und verteufelt in seinem Rundumschlag nicht nur die Kulturflatrate sondern auch die Einführung einer Bagatellgrenze bei der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen. Im Bereich von Open Access – dem besseren Zugang zu wissenschaftlichem Wissen – steht Schwoerer ebenfalls auf der Bremse, wenn es darum geht, öffentlich finanzierte Beiträge zu Zeitschriften und Sammelwerken nach Ablauf eines bestimmten Embargozeitraums frei online zugänglich zu machen. Alles in allem eine schöne Zusammenschau maximalistischer Positionen der Verlagslobby.

Im Gegensatz dazu ist die Juristin Anne Lauber-Rönsberg in ihrem Beitrag „Raubkopierer und Content-Mafia: Die Debatte um das Urheberrecht“ sehr um Neutralität bemüht und betont die Notwendigkeit eines Interessenausgleichs im Urheberrecht:

Es ist allgemein anerkannt, dass im Urheberrecht eine Tripolarität der Interessen besteht und nicht nur die Interessen der Kreativen und Verwerter, sondern auch die Interessen der Nutzer beziehungsweise der Allgemeinheit zu berücksichtigen sind.
[…]
Während ein zu starker Schutz neuem kreativem Schaffen im Wege steht und damit zu Innovationsblockaden führt, übt ein zu schwacher Schutz eine zu geringe Anreizfunktion aus. Die zentrale Frage ist also, wie im gesamtgesellschaftlichen Interesse ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Rechtsinhaber- und Nutzerinteressen erreicht wird.

Nach einer Auflistung von Kritikpunkten ebendieser Interessengruppen bildet eine Diskussion von Alternativen den Abschluss ihres Artikels, in der auch sie die Idee einer Kulturflatrate verwirft und sich hinsichtlich der Einführung einer Fair-Use-Schranke skeptisch zeigt:

Die Fair-use-Klausel bietet den Vorteil, dass die Rechtsprechung flexibler auf neue Technologien reagieren könnte als dies nach derzeitiger Rechtslage aufgrund der abschließend aufgezählten Nutzerbefugnisse im Urheberrechtsgesetz möglich ist. Zu überlegen wäre allerdings, wie der mit dieser Flexibilität einhergehenden Rechtsunsicherheit entgegengewirkt werden könnte.

Jüngere empirische Forschungsarbeiten zur Anwendung von Fair Use in den USA haben allerdings ergeben, dass die vermeintlich höhere Rechtsunsicherheit in der Praxis kein größeres Problem darstellt (vgl. Sag 2012; Samuelson 2008).

Den Abschluss des Hefts bildet ein innovativer Beitrag von Jeanette Hofmann, Christian Katzenbach und Merlin Münch – alle tätig am Alexander von Humboldt Institut für Internet und Gesellschaft – zu „Kulturgütermärkte[n] im Schatten des Urheberrechts – zur Pluralität praktizierter Regelungsformen“. Sie widmen sich der spannenden und viel zu wenig untersuchten Frage, „wie das Urheberrecht praktisch wirkt“. In den Fokus nehmen sie dabei Märkte, „in denen Kulturgüter gehandelt werden, die nicht oder nur sehr schwach durch das Urheberrecht reguliert werden.“ Konkret vergleichen sie vier Fälle: Witze von Stand-up Comedians, Manga-Comics von Amateurzeichnern in Japan („Dojinshis“), Fernsehformate (z.B. DSDS/Pop Idol) und die Entwicklung von Computerspielen.

An Hand dieser Beispiele zeigen Hofmann und Kollegen, dass schwache oder fehlende Schutzrechte keineswegs automatisch zu Marktversagen führen:

Der Grund dafür besteht darin, dass die Abwesenheit beziehungsweise Ineffektivität von (Urheber-)Rechten nicht gleichbedeutend mit dem Fehlen von Regeln ist. Vielmehr sind unter den Bedingungen rechtlicher Unsicherheit Normen und Konventionen entstanden, die in der Grauzone zwischen Imitation und Innovation die für die Beteiligten mehr oder minder verlässlichen Grenzen zwischen Erlaubtem und Unerlaubtem ziehen und damit zugleich Märkte für Kulturgüter stabilisieren.

Ein Vorteil informeller Regeln ist den Autoren zu Folge nicht nur eine größere Flexibilität, sondern auch „eine höhere Sensibilität für ihre Auswirkungen auf die branchentypischen Produktions- beziehungsweise Innovationsstrategien als das Urheberrecht, das auf einheitliche Regeln zielen muss.“ Allerdings garantieren auch informelle Regeln keineswegs einen fairen Interessenausgleich.

Insgesamt ist die aktuelle APuZ-Ausgabe ein informatives Heft, bei dessen Lektüre ich einiges gelernt habe.

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