Was ist dran an dem Artikel mit der Überschrift, die Aktivistenmünder schäumen lässt? („Vorratsdaten sind so schlecht nicht“)
Es geht los mit Verwirrung: Vorratsdatenspeicherung, Vorratsdatenspeicherung light, Quick Freeze, Quick Freeze plus… es wird philosophisch.
Nach der Lektüre entsprechenden Wikipedia-Einträge (Quick Freeze, Verkehrsdaten, Bestandsdaten) mache ich mir eine Mindmap:
Okay, das bringt mich immer noch nicht viel weiter. So viel wusste ich schon.
Jan Mönikes (SPD), hat einen Blogeintrag dazu, er nennt Quick Freeze einen „Wolf im Schafspelz“. Aber wieso? Ich habe immer allen erzählt, Quick Freeze sei toll.
Wer hat denn jetzt Recht?
Wenn ich Alvar trotz möglicher sprachlicher Unklarheit richtig verstehe, sagt er: Man solle zwischen den Verkehrsdaten bei Internet- und bei Kommunikationsanbietern unterscheiden. Bei Internetanbietern fallen bei ihm wohl hauptsächlich die IP-Adresse und Verbindungsdauer an: „Beim Speichern von IP-Adressen auf Vorrat sehe ich keine große Gefahr“. Wenn es dann eine „konkrete Überwachungsanordnung“ gebe, könnten Ermittler darauf zugreifen.
Kommunikationsdaten sollten aber davon getrennt werden, mit ihnen ließen „sich komplette Nutzerprofile erstellen“.
Okay, okay. Aber wieso kein Quick Freeze, wieso nicht gar keine Daten verdachtsunabhängig auf Vorrat speichern (und sie damit potentiellen Angreifern zur Verfügung stellen)?
Alvar antwortet, bei QF werden Anordnungen „für Daten, die man irgendwie gebrauchen könnte“ erlassen.
Wie kommt er darauf? Die Wikipedia-Definition ist da anders:
Quick Freeze ist ein Verfahren, mit dem Telekommunikations-Verkehrsdaten für Zwecke der Strafverfolgung vorübergehend gesichert werden können.
In Leutheusser-Schnarrenbergers Eckpunkte-Papier beschreibt sie unter Punkt II.5 den Umfang der Speicherungspflicht als „auf die in der EU-Richtlinie vorgegebenen Daten für Internetzugangsdienste beschränkt“.
Wie kann das weiter gehend sein als die Vorratsdatenspeicherung, die auf der EU-Richtlinie basiert?
heises Artikel zum Vorschlag der Ministerin zeigt eine mögliche Sichtweise auf: Nach Ansicht des dort zitierten Hannoveraner Staatsanwalts Dieter Kochheim sei Quick Freeze schon bedrohlicher, weil die überlasteten Strafverfolger pauschal alles freezen müssten, sobald ein Anfangsverdacht da sei.
Hingegen könnten sie mit der VDS die Ermittlungen abwarten und erst dann auf die Daten zugreifen.
Aber Quick Freeze bedeutet nicht Quick Zugriff. Erst nach einem richterlichen Beschluss könnte auf die Tiefkühldaten zugegriffen werden.
Für weitere Aufklärung wäre ich dankbar.
Update (20.01.11, 23:05)
Nachdem jetzt noch mal ein bisschen Zeit vergangen ist, habe ich mir mein eigenes Gekrikkel und eure Kommentare noch mal durchgelesen.
Erst mal danke dafür, ich freue mich über so viele, durchweg konstruktive Beiträge.
Trotzdem scheinen wir uns immer noch nicht einig geworden zu sein, Jan Mönikes beschreibt QF so, als könnte es durch die dortige Speicherung von Verkehrsdaten nur in den USA funktionieren und eigentlich schlägt Alvar Freude genau in die selbe Kerbe, wenn er schreibt „da ist vieles denkbar. Zum Beispiel die Überwachung, welche Webseiten denn die Überwachten aufrufen“.
Aber wir reden nicht von einer TKÜ. Kommunikationsinhalte werden bei der VDS oder QF nicht erfasst.
Meiner Meinung nach reden wir von einem niedrigschwelligen Mittel, bei einer Beschwerde die Zuordnung IP-Adresse – AnschlussinhaberIn festzuhalten. Im Zweifelsfall auch ab diesem Zeitpunkt bis zu einer bestimmten Maximaldauer.
Was die G8-Kornfeld-Atomterroristen also in ihrer Freizeit ersurfen kann nicht mit einer QF-Anfrage aufgezeichnet werden. Wenn es einen begründeten Verdacht auf eine (schwere) Straftat gibt, wird sich einE RichterIn finden, der/die eine Anordnung unterzeichnet.
Ein QF, das nur die Zuordnung speichert und – falls sich dann kein Ermittlungserfolg einstellen sollte – nach bspw. zwei Wochen die Daten wieder verfallen lässt, wäre für mich wohl verhältnismäßig.
Aber denken wir noch ein Mal von der anderen Richtung her, wie das Anton und GHad schon angeregt hatten!
Was ist die Begründung für VDS/VDSlight/QF?
Mit der VDS sollte vornehmlich schweren Straftaten begegnet werden. Ein Generalverdacht ist aber unverhältnismäßig, deswegen ist die VDS nicht verfassungsgemäß.
VDS hat eine Beweislastumkehr zur Folge: „Wir speichern, bis du nicht auffällig geworden bist.“
Ohne diese Beweislastumkehr muss es einen Verdacht geben, um Grundrechte einschränken zu dürfen. Für Straftaten, insbesondere die gebetsmühlenartig aufgezählten schweren Straftaten, haben wir ein rechtsstaatliches Instrument: Die ebenso umstrittene TKÜ.
Alle anderen, insbesondere privatrechtliche Ansprüche, rechtfertigen nicht den massiven Grundrechtseingriff einer VDS.
Bei der VDSlight (was Schaar QF+ nennt und was eigentlich auch SLS fordert) sollen für einen bestimmten Zeitraum IP-Adressen vorgehalten werden, die AnschlussinhaberInnen zugeordnet worden sind. Alvar und andere sagen, das ist unproblematisch, damit allein kann man nichts anfangen.
Die Definition für Quick Freeze ist letzten Endes ähnlich, es wird nur nicht pauschal gespeichert sondern einheitlich auf Anfrage. (Die abweichenden Definitionen will ich hier jetzt nicht ausführen.)
Aber bei den letzten beiden, überhaupt bei der Diskussion um die wie-auch-immer-geartete Nachfolge-Gesetzgebung zur Vorratsdatenspeicherung geht es mittlerweile hauptsächlich um privatrechtliches.
Rechteinhaber wollen Urheberrechtsverletzungen verfolgen können, Bundeskanzler der Verleumdung nachgehen können, sie hätten ihre Haare gefärbt und Abmahners wanna abmahn..
Lassen wir uns nicht das Wort im Munde herumdrehen: Wir müssen uns nicht überlegen, wie wir einen möglichst schönen Kompromiss für eine neue Vorratsdatenspeicherung finden.
Es gilt die Devise: Im Zweifel für die Freiheit. Vor der Aufzeichnung von personenbeziehbaren Daten muss zumindest ein Anfangsverdacht stehen. Alles andere stellt unsere verfassungsmäßige Werteordnung auf den Kopf.
Update (21.01.11, 0:20)
Dazu übrigens aktuell eine Pressemitteilung des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz, Dr. Thomas Petri:
„Die effektive Strafverfolgung ist zwar ein hohes Rechtsgut. Die Vorratsdatenspeicherung stellt aber einen tiefgreifenden grundrechtlichen Eingriff in die Kommunikationsfreiheiten dar. Wer eine Vorratsdatenspeicherung befürwortet, muss endlich konkret belegen, bei welchen Straftaten welche Daten wie lange unbedingt gespeichert werden müssen, um das legitime Ziel einer effektiven Strafverfolgung sicherzustellen. Lediglich ständig pauschale Behauptungen zu wiederholen, ist nicht geeignet, einer sachlichen Diskussion den Weg zu bereiten.“
/via @rastadler
Update (21.01.11, 16:20)
Mittlerweile hat Alvar Freude auf seinem ODEM.blog den angekündigten Eintrag veröffentlicht: Über die große IP-Phobie und das Allheilmittel Quick Freeze, unter dem auch schon rege Diskussionen in den Kommentaren geführt werden. Auch der Freisinger IT-Rechtler Thomas Stadler nimmt in seinem Blog auf den Eintrag Bezug. Jörg-Olaf hat dazu auch hier schon gebloggt.
Update (21.01.11, 17:20)
Der Vollständigkeit halber muss ich hier noch mal den dazu passenden Teil aus dem Offenen Brief des AK Vorrat an SLS zitieren, der war mir nämlich bisher durch die Lappen gegangen:
Warum soll ein anonym per E‑Mail versandtes Dokument rückverfolgbar bleiben, wenn dasselbe Schreiben per Post anonym versandt werden kann? Warum soll die Lektüre eines politischen Artikels im Internet nachverfolgbar bleiben […] Aus unserer Sicht ist es unerträglich und mit einer modernen Netzpolitik unvereinbar, gerade Internetnutzer unter einen Generalverdacht stellen zu wollen, indem man ihr Verhalten ohne Anlass erfassen lässt.

