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Bitkom-Leitfaden zum Umgang mit dem Hackerparagrafen

Bitkom hat einen Leitfaden zum Umgang mit dem Hackerparagrafen veröffentlicht. Die Publikation „richtet sich an IT-Sicherheitsexperten und Mitarbeiter von Strafverfolgungsbehörden“ und kann kostenfrei heruntergeladen werden. Mit der Einführung IT-spezifischer Regelungen – speziell des so genannten Hackerparagrafen § 202 c StGB – in das Strafgesetzbuch, hat der deutsche Gesetzgeber im August 2007 EU-Vorgaben zur Bekämpfung von…

  • Markus Beckedahl

Bitkom hat einen Leitfaden zum Umgang mit dem Hackerparagrafen veröffentlicht. Die Publikation „richtet sich an IT-Sicherheitsexperten und Mitarbeiter von Strafverfolgungsbehörden“ und kann kostenfrei heruntergeladen werden.

Mit der Einführung IT-spezifischer Regelungen – speziell des so genannten Hackerparagrafen § 202 c StGB – in das Strafgesetzbuch, hat der deutsche Gesetzgeber im August 2007 EU-Vorgaben zur Bekämpfung von Computerkriminalität umgesetzt. Seitdem steht nicht nur das unberechtigte Beschaffen oder Manipulieren von Daten Dritter unter Strafe, sondern bereits die reine Vorbereitungshandlung. Der Gesetzgeber zielt damit insbesondere auf die Herstellung, Beschaffung oder Verbreitung von Software ab, die dem Anwender auf strafbare Weise Zugang zu Daten verschafft. Der Wortlaut des § 202 c StGB lässt jedoch auch rechtschaffene Software-Anbieter und ‑Anwender in die Nähe der Kriminalität geraten. Der BITKOM-Leitfaden hilft dabei, diese rechtliche Gratwanderung zu bewältigen.

Über die Autor:innen

  • Markus Beckedahl
    Darja Preuss

    Markus Beckedahl hat schon 2003 in der Ur-Form von netzpolitik.org gebloggt und hat zwischen 2004 bis 2022 die Plattform als Chefredakteur entwickelt. Seit 2024 ist er nicht mehr Teil der Redaktion und schreibt einen Newsletter auf digitalpolitik.de. Kontakt: Mail: markus (ett) netzpolitik.org, Presseanfragen: +49-177-7503541 Er ist auch auf Mastodon, Facebook, Twitter und Instagram zu finden.


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