Änderungsvorschläge zum Telemediengesetz

Das Telemediengesetz ist eines der merkwürdigsten Netzpolitik-Gesetzgebungen der letzten Zeit. Merkwürdig alleine dadurch, weil man mit dem Gesetz das Medienrecht neu ordnen und entschlacken wollte. Heraus kam ein kleines Monster, was zu mehr Rechtsunsicherheit führte. Gleichzeitig verkündeten alle Fraktionen bei der Beschliessung, dass man da eigentlich nochmal ran müsste, um die schlampige Arbeit zu korrigieren. Die Zeit ist nun nach über einem Jahr gekommen. Der Bundestag diskutierte am Donnerstag verschiedene Beschlussvorschläge, die die Oppositionsfraktionen bezüglich einer TMG-Revision eingebracht hatte.

Bei Telemedicus werden die einzelnen Fraktions-Anträge ausführlich dokumentiert:

Sämtliche Oppositionsparteien forderten eine unverzügliche Reformierung des TMG. Das aktuelle Gesetz werde „seinen Anforderungen nicht gerecht“ (FDP), weise „erhebliche Defizite auf“ (Grüne) bzw. sei „hinsichtlich der Rechtssicherheit das Papier nicht wert, auf dem es geschrieben steht“ (Linke).

Die Kurzzusammenfassung:

Die Linkspartei glänzt durch fehlende Fachkompetenz hat ein paar unsinnige Vorschläge, ist aber wie immer dagegen. Die Grünen konzentrieren sich auf den Verbraucherschutz, während die FDP sich konstruktiv-wirtschaftsnah betätigt. SPD und CDU finden alles in Ordnung und wollen erstmal nichts reformieren.

Sowohl FDP als auch Bündnis 90/Die Grünen fordern beide die Einführung eines „Notice and Take down“- Verfahrens. Das ist dringend notwendigt, weil derzeit laut Telemediengesetz je nach Gerichtsstand eine Überwachungspflicht für „Meinungsforen“ besteht. Dazu zählen auch die Kommentarfelder eines Blogs. Hier brauchen wir mehr Rechtssicherheit für die Entfaltung dieser Dienste und im Sinne der Meinungsfreiheit, die ein solches Verfahren bieten würde.

* Zum Antrag der FDP.
* Zum Antrag der Linkspartei.
* Zum Antrag von Bündnis90/Die Grünen (PDF).

Deine Spende für digitale Freiheitsrechte

Wir berichten über aktuelle netzpolitische Entwicklungen, decken Skandale auf und stoßen Debatten an. Dabei sind wir vollkommen unabhängig. Denn unser Kampf für digitale Freiheitsrechte finanziert sich zu fast 100 Prozent aus den Spenden unserer Leser:innen.

14 Ergänzungen

  1. Ich habe aufgrund Deines sehr abwertenden Kommentars zur Linkspartei deren Papier überflogen. Ich konnte „fehlende Fachkompetenz“ entdecken. Kannst Du Deine Aussage bitte begründen?

  2. Vielleicht war das etwas im Allgemeinen zu hart formuliert und trifft nicht alle Punkte. Aber für Werbemails gibt es bereits eine sog. „double-opt-in“-Lösung, die von der LInkspartei z.B. gefordert wird.

  3. Ich muss 1. (Philipp Stern) Recht geben. Auch wenn die Linke unsinnige Vorschläge macht, bitte nicht so offensichtliches Linkenbashing. Zumindest habe ich zu der einen oder anderen Debatte (bspw. zu ISP Auskunftsrecht für private Rechteverwerter) schon mal ganz vernünftige Vorschläge / Kritik zu Gesetzesvorgaben von der Linken gehört.

    @T: Ohne zu schwarz sehen zu wollen, darf man wohl wenig gespannt sein, ob da etwas vernünftiges rauskommt.

  4. Die fehlende Fachkompetenz zeigt sich m.E. vor allem darin, dass die Linkspartei Gesetzesänderungen fordert, die bereits jetzt der geltenden Rechtslage entsprechen (siehe den Punkt von Markus) oder auf europäischem Recht beruhen und deswegen durch ein deutsches Gesetz gar nicht geändert werden dürfen (Punkt 7 des Antrags, Klarstellung über die Impressumspflicht).

    Auch sehr unpassend finde ich Forderungen wie z.B. die bei Punkt 8:

    im Rahmen des § 7 Abs. 2 TMG präventive Überprüfungs- und Überwachungspflichten der Anbieter von Telemediendiensten eindeutig auszuschließen und gleichzeitig die Voraussetzungen für die rechtliche Praxis zu schaffen, dass diese Regelung in der Rechtsprechung tatsächlich auch Anwendung findet;

    Ob präventive Überwachungspflichten ausgeschlossen werden müssen, darüber kann man sicher streiten. Mich wundert der zweite Halbsatz: Was bitteschön sind denn „geeignete Maßnahmen“? Die Erklärung bleibt die Linkspartei schuldig, auch in der beigefügten Begründung.

    Wenn ich den Halbsatz richtig verstehe, dann handelt es sich um einen Seitenhieb gegen die Gerichte, die an dieser Stelle sehr weitreichend Rechtsfortbildung betreiben (insb. über die Ausweitung der sog. Störerhaftung) und auf diese Weise Haftungssituationen schaffen, wo der Gesetzgeber ursprünglich keine haben wollte.

    Das kann man gut oder schlecht finden – der Bundestag kann es jedenfalls nicht ändern. „Geeignete Maßnahmen“ stehen ihm – außer der Gesetzgebung – nicht zur Verfügung. Das ist auch gut so und grundsätzliches Element der Gewaltenteilung.

    Ich persönlich finde die Forderung nach „geeigneten Maßnahmen“ an dieser Stelle deshalb inkompetent. Ich lasse mich aber gern eines anderen belehren.

  5. Es ist zur Zeit nicht so, dass ein Double-Opt-In Verfahren zwingend notwendig ist. Man muss nur nachweisen, dass der Kunde zugestimmt hat. Wie diese Zustimmung aussieht, ist nicht geregelt. Von daher macht die Forderung der Linkspartei durchaus Sinn.

    Zur Impressumspflicht: Ein deutsches Gesetz könnte natürlich feststellen, dass die Telefon und Faxnummer Pflicht ist. EU Richtlinien müssen erfüllt, dürfen aber durchaus auch übererfüllt werden.

    Und zum Dritten Punkt von Simon: Der Gesetzgeber hat da durchaus Handlunsmöglichkeiten. Im Widerrufsrecht beim Internethandel hat er z.B. die Widerrufsbelehrung ins Gesetzt aufnehmen. Dann hätten die Gerichte keinen Spielraum mehr, diese für ungültig zu erklären. Dies ist ja jetzt endlich zum Glück auch geplant.

  6. @Pillip:

    Zu Punkt 1:

    Die Forderung der Linkspartei lautet voll zitiert so:

    5. die Versendung von Werbemails an die vorliegende Zustimmung des Empfängers zu knüpfen und Verstöße dagegen als Ordnungswidrigkeit zu behandeln;

    Der Hinweis auf das double-opt-in-Verfahren war möglicherweise etwas irreführend. Tatsächlich ist das aktuelle Recht bereits sogar enger, als es der Antrag der Linkspartei fordert: z.B. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG fordert nicht die „Zustimmung“, also die vorherige oder nachträgliche Zustimmung, sondern die „Einwilligung“ (vorherige Zustimmung, § 183 BGB).
    Das Double-Opt-In-Verfahren ist nur eine Lösung, die die Gerichte zur genaueren Ausgestaltung der Einwilligung gefunden haben.

    Zu Punkt 2/Impressumspflicht:

    Was du schreibst ist richtig. Grundsätzlich können Richtlinien auch übererfüllt werden. Das wirft nur folgende Fragen auf:

    – Wenn die Linkspartei die Telefonnummer im Impressum haben möchte, wieso beantragt sie das nicht?

    – Tritt die Linkspartei also nicht für mehr, sondern für weniger Anonymität im Internet ein?

    Ich denke, der verantwortliche Referent kannte schlicht nicht den Vorlagebeschluss des BGH zu dem Thema. Und das ist noch die für ihn günstige Interpretation.

    Zu Punkt 3:

    Richtig. Wenn der Gesetzgeber glaubt, dass seine Gesetze nicht in dem Sinn ausgelegt werden, wie er das gerne hätte, dann hat er immer noch die Möglichkeit, noch engere Gesetze zu machen. Was er aber nicht tun kann ist, die richterliche Rechtsfortbildung einzuschränken. Die bezieht sich oft auf Paragraphen, die mit dem aktuellen Gesetz überhaupt nichts zu tun haben, oft geht sie am geschriebenen Recht auch völlig vorbei.

    Ich bin mir sehr sicher, dass sich weder das LG Hamburg noch der BGH dazu bewegen lassen würden, durch ein noch eindeutigeres, noch konkreteres Gesetz von ihrer aktuellen Linie (die haupts. auf einer weiten Fortbildung von sachenrechtlichen Normen beruht) abzuweichen. Und das kann (und soll) der Gesetzgeber auch nicht verhindern.

  7. @Simon: Vielen Dank für die ausführliche Erklärung. Du hast mich überzeugt, der Antrag ist wohl wirklich etwas inkompetent.

  8. Hier wird eindeutig politisch kommentiert! Von wegen die Linke mache „ein paar unsinnige Vorschläge“. Ich habe die Anträge von den Grünen und der Linken verglichen. Sie unterscheiden sich nur marginal. Und dort, wo die Linken weitergehend sind, hat das auch seinen Sinn. Simons Verweis auf vermeintliche richterliche Rechtsfortbildung sind bezeichnend: Sein Wort in Gottes Gehörgang!

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.