Bei rabenhorst gibt es einen ausführlichen gesetzlichen Überblick über die Konsequenzen für Administratoren öffentlich betriebener Anonymisierungs-Server durch die Vorratsdatenspeicherung: „We are fucked individually!“
Wie schnell man als Tor Ausgangsrouter Betreiber als „Mittäter“ verdachtigt wird, der sich der „Beihilfe“ einer Straftat schuldig macht, die mittels Telekommunikation bzw. den Tor Router begangen wurde, zeigten zuletzt die Erlebnisse eines Tor Ausgangsrouter Betreibers, die im Beitrag Ein deutscher Tor Router Admin und die deutsche Justiz wiedergegeben wurde.
Wenn meine Lesart und Interpretation des Gesetzes und der Begründung richtig ist, gibt es bei Bestand des Gesetzes und entsprechender Auslegung seitens der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte ab Januar 2009 keine Möglichkeit mehr, in Deutschland einen Anonymisierungsdienst ohne gleichzeitige Vorratsdatenspeicherung zu betreiben bzw. nach Anordnung zu aktivieren. Fällt der Betreiber von angemieteten Servern im Ausland unter die deutsche Rechtssprechung, trifft dies auch auf Anonymsierungsdienste zu, die auf diesen Servern betrieben werden, deren Integrität nebenbei durch die Durchsuchungs- und Datenspeicherbefugnisse der umgesetzten Artikel des Cybercrime-Übereinkommens nicht mehr zu gewährleisten ist.