Das Bundesverfassungsgericht hat heute in einem Urteil die Rundfunkfreiheit und die Öffentlich-Rechtlichen Sender gestärkt. Ministerpräsidenten hatten versucht, vom Vorschlag der unabhängigen Kommission (KEF) abzuweichen und die Gebührenhöhe zu deckeln. Solch ein Eingriff wird zukünftig schwerer möglich sein. Ein Abweichen vom Gebührenvorschlag der unabhängigen Kommission muss nachvollziehbar und detailliert begründet werden. Begrüssenswert ist, dass die Richter die Staatsferne des Öffentlich-Rechtlichen Rundfunks mit diesem Urteil gestärkt haben.
Pressemitteilung des Bundesverfassungsgericht: Rundfunkgebühren verfassungswidrig festgesetzt.
Die Verfassungsbeschwerden der ARD, des ZDF und des Deutschlandradios gegen die Festsetzung der Rundfunkgebühr für den Zeitraum 1. April 2005 bis 31. Dezember 2008 waren im Ergebnis erfolgreich. Die Gebührenfestsetzung, mit der der Gesetzgeber um 28 Cent unter der von der KEF empfohlenen Gebühr geblieben war (dies führt über den Zeitraum von vier Jahren voraussichtlich zu einer Verringerung der Erlöse der Rundfunkanstalten aus der Gebührenerhöhung um rund 440 Millionen Euro), verletzt die Rundfunkfreiheit der Beschwerdeführer. Die Gründe, auf die sich der Gesetzgeber für die Abweichung vom Gebührenvorschlag der KEF beruft, haben teilweise bereits als solche vor der Rundfunkfreiheit keinen Bestand. In anderen Teilen sind sie nicht hinreichend nachvollziehbar oder gehen sogar von offensichtlich falschen Annahmen aus. Die entsprechenden Zustimmungsgesetze und Zustimmungsbeschlüsse der Länder zu Artikel 6 Nummer 4 des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages sind daher verfassungswidrig. Dies entschied der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom 11. September 2007.