Sammelklage gegen Vorratsdatenspeicherung

Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung ruft zur Teilnahme an einer „Sammel-Verfassungsbeschwerde“ gegen die von der Bundesregierung geplante Protokollierung der Nutzung von Telefon, Handy, Email und Internet auf.
Frau Zypries will vorsorglich Informationen über unsere Telefonate, Bewegungen und Internetnutzung sammeln lassen für den Fall, dass wir zu Verbrechern werden. Wir sammeln vorsorglich Beschwerdeführer für den Fall, dass SPD und Union dieses verfassungswidrige Vorhaben tatsächlich umsetzen sollten. Wenn die Koalition unzählige Menschen bespitzeln lassen will, dann werden sich auch unzählige Menschen in Karlsruhe dagegen zur Wehr setzen.
An der Verfassungsbeschwerde kann sich jedermann beteiligen. Auf der Internetseite des Arbeitskreises befindet sich ein Meldeformular. Die Vertretung der Beschwerdeführer vor dem Bundesverfassungsgericht wird der Berliner Rechtsanwalt Meinhard Starostik übernehmen, der Mitglied in dem Verein „RAV – Anwält/innen für Menschenrechte“ ist.

Weil es dazu im heise-Forum schon besorgte Diskussionen gab: Die ganze Sache ist komplett kostenfrei. Klagen in Karlsruhe kosten nichts, und Herr Starostik übernimmt die Vertretung pro bono (auf deutsch: kostenlos). Man muss nur einmal 55 Cent investieren, um ihm eine Vollmacht zuzuschicken.

Mit Dr. Rolf Gössner und Prof. Dr. Christoph Gusy unterstützen prominente Erstkläger die Verfassungsbeschwerde. Der Bremer Rechtsanwalt und Bürgerrechtler Rolf Gössner ist Präsident der Internationalen Liga für Menschenrechte (ILMR). Christoph Gusy ist Professor der Rechtswissenschaft an der Universität Bielefeld. Er begründet seine Teilnahme an der Verfassungsbeschwerde wie folgt: „Das geplante Gesetz begründet eine allgemeine, anlassunabhängige Duldungspflicht der Bürger im Hinblick auf mögliche polizeiliche Maßnahmen, welche ohne Wissen des Betroffenen und damit gleichfalls ohne Kontroll- oder Rechtsschutzmöglichkeit durchgeführt werden können. Eine derart allgemeine, breit angelegte Datenerhebung ist mit dem Grundrechtsschutz aus Artikel 10 des Grundgesetzes, dem Fernmeldegeheimnis, unvereinbar.“

Die Pressemitteilung | Der Heise-Bericht

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