Wer eine Sendung der öffentlich-rechtlichen Fernsehsender verpasst hat, kann diese auch noch nachträglich in den Mediatheken online ansehen – meistens jedoch nur für eine Woche. Das liegt an der „7-Tage-Regelung“, die im 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag aus dem Jahr 2009 verankert ist und welche die öffentlich-rechtlichen Sender zum Depublizieren der meisten ihrer Audio- und Videoinhalte nach eben sieben Tagen zwingt.
Betroffen von der Depublizierungspflicht sind die öffentlich-rechtlichen Sender, also ARD, ZDF, die dritten Programme und der Deutschlandfunk. Wer was wann in seiner Mediathek zu löschen hat, ist indes nicht sehr übersichtlich: So dürfen Fußballspiele nur 24 Stunden nach Ausstrahlung im Internet gezeigt werden, wenn überhaupt die Rechte dafür erworben wurden, während der „Tatort“ mittlerweile in der ARD-Mediathek eine Verweildauer von 30 Tagen hat. Hauptnachrichten wie „heute“ oder die „Tagesschau“ sind sogar mindestens für ein ganzes Jahr online abrufbar. Die allermeisten Inhalte werden jedoch nach sieben Tagen einfach wieder aus der Mediathek gelöscht. Technisch wäre es längst möglich, alle Sendungen für immer in der Mediathek zu speichern, doch das war bislang nicht im Interesse der Bundesländer – oder besser gesagt, im Interesse vieler Lobbyisten. Vertreter der Verlage fürchten, dass ihnen bei einer grenzenlosen Verweildauer der Inhalte wichtige Einnahmen, zum Beispiel durch den Verkauf von DVDs, verloren gingen. Sie beklagen, dass die öffentlich-rechtlichen Sender durch den Rundfunkbeitrag einen Wettbewerbsvorteil hätten, der unter anderem durch die geregelte Verweildauer eingedämmt werden sollte.
Warum werden gebührenfinanzierte Beiträge wieder gelöscht?
Den Zuschauern wiederum ist es kaum zu erklären, wieso die durch die Allgemeinheit finanzierten Beiträge nicht auch dauerhaft verfügbar sein sollten. Allen voran die Eigenproduktionen. Schließlich haben sich die Zuschauergewohnheiten in den vergangenen Jahren stark verändert, Videos sollen on-demand verfügbar sein – eine Verweildauer ist einfach nicht mehr zeitgemäß.
Seit Jahren versprechen daher Politiker, die Depublikationspflicht aufzuheben. Nachdem nun auch in immer mehr Koalitionsverträgen eine klare Ablehnung der bisherigen Regelung formuliert ist, haben wir einmal nachgefragt, wie die Bundesländer aktuell zur Depublikation stehen.
Das Ergebnis zeigt eindeutig: Die überwiegende Mehrheit der Bundesländer ist für eine Abschaffung der Depublikationspflicht, oder zumindest für eine deutlich ausgeweitete Verweildauerregelung („Teilweise“ und „Ja“ zusammengenommen). In dem Koalitionsvertrag der frischen rot-rot-grünen Berliner Regierung heißt es beispielsweise:
Die Koalition spricht sich gegen eine rechtliche Vorgabe zur zeitlichen Beschränkung oder Löschen von Inhalten, wie die bisherige 7-Tage-Regel aus. Eigenproduktionen sollen möglichst unter freier Lizenz dauerhaft zur Verfügung gestellt werden.
Auch die Landesregierung Schleswig-Holsteins bekennt sich klar zu einer Abschaffung:
Unser Ziel ist, das Allgemeinwohl stärker zu berücksichtigen. Daher setzen wir uns dafür ein, dass die Pflicht der öffentlich-rechtlichen Anstalten, ihre Inhalte im Netz zu depublizieren, zugunsten der Nutzer verändert wird. Darüber hinaus wollen wir darauf hinwirken, dass bereits vorhandene analoge und digitale Inhalte in digitaler Form der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt werden.
Die Abschaffung der Depublikationspflicht kann nur einstimmig erfolgen
Das Problem: Alle 16 Bundesländer müssen zustimmen, um das Löschen von Online-Inhalten abzuschaffen. Bereits im Oktober 2013 wurde die „Arbeitsgemeinschaft Telemedienauftrag“ von den MinisterpräsidentInnen beauftragt, eine zeitgemäßere Lösung des Telemedienauftrags zu finden. Im Frühjahr 2017 ist wohl mit einem Ergebnis zu rechnen. Offen spricht sich keine Landesregierung für den Erhalt der Depublizierungspflicht aus. Doch Bayern, Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg und das Saarland halten sich zumindest bedeckt. Prinzipiell wollen sie zwar dem Auftrag einer Novellierung des Staatsvertrags nachkommen, wie diese jedoch aussehen könnte, lassen sie offen.
Die baden-württembergische Landesregierung verweist darauf, dass die Sieben-Tage-Regelung ohnehin kaum Anwendung fände und sagte gegenüber netzpolitik.org:
Allerdings liegen auch den übrigen Telemedienangeboten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bereits weitgehend sog. nichtsendungsbezogene Telemedienkonzepte der Rundfunkanstalten zugrunde, bei denen nach § 11d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Rundfunkstaatsvertrags ebenfalls eine angebotsabhängige Befristung für die Verweildauer der jeweiligen Angebote ausreichend ist und damit die strenge Sieben-Tage-Regelung nicht zur Anwendung kommt.
Wie sich diese Aussage in Zusammenhang mit der sehr strengen Verweildauerregelung auf ARTE vereinbaren lässt, bleibt fraglich.
Sachsen signalisiert zwar eine Bereitschaft, den Staatsvertrag zu erneuern, ob danach aber alle Inhalte dauerhaft abrufbar bleiben, ist der Aussage nicht zu entnehmen:
Der Freistaat Sachsen befürwortet die Überlegungen der von den Rundfunkreferenten der Länder eingerichteten Arbeitsgemeinschaft zur zeitgemäßen Novellierung des Telemedienauftrages im Rundfunkstaatsvertrag, dass bei einem bestehenden finanziellen Spielraum Sendungen künftig – unter Wegfall der sog. Sieben-Tage-Regelung – längerfristig auf Abruf angeboten werden dürfen.
Eine Verlängerung des Zeitraums, innerhalb dessen Beiträge gelöscht werden müssen, kann zwar als Verbesserung des jetzigen Zustands gesehen werden, gerade in Bezug auf Nachrichtensendungen braucht es hier jedoch ein deutlicheres Signal. Nachrichten stellen eine wichtige zeithistorische Komponente dar, die für immer online abrufbar sein müsste. Wenn wir hier auf Originalquellen bei tagesschau.de verlinken, so müssten diese Inhalte auch noch in vielen Jahren offen erreichbar sein. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso diese nur ein oder zwei Jahre für die Nutzer rekonstruierbar sein sollten.
Rheinland-Pfalz sagte gegenüber netzpolitik.org:
Deshalb halten wir die 7-Tage-Regelung für überholt. Dass die Inhalte der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, sofern kein von den Gremien genehmigtes Telemedienkonzept für diese vorliegt, aus den Mediatheken entfernt werden müssen, ist nicht mehr zeitgemäß.
Und die Landesregierung Sachsen-Anhalt findet mit die deutlichsten Worte:
Zugleich bedarf der gesetzliche Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Internet der Anpassung an die steigenden Ansprüche der Nutzer. Hierzu gehört, dass öffentlich-rechtlich finanzierte Inhalte online abrufbar bleiben; wir werden uns für das Ende der Depublikationspflicht einsetzen. Wir wollen auf die Nutzung freier Lizenzen hinwirken und die Digitalisierung und Öffnung der Archive vorantreiben. Die Kernkompetenzen Information, Bildung und Kultur sollten in allen öffentlich-rechtlichen Medienangeboten gestärkt werden.
Es liegt nun an denjenigen Bundesländern, die sich gar nicht oder nur verhalten zu ihrer Position in den Verhandlungen um den kommenden Rundfunkstaatsänderungsvertrag äußern. Mit ihrer Gegenstimme könnten sie die Abschaffung der Depublikationspflicht um Jahre verschieben. Und es liegt an den Nutzerinnen und Nutzern, also an uns, sich für ein Ende der Depublizierungspflicht einzusetzen. Immerhin haben wir für die Inhalte bezahlt.
Die öffentlich-rechtlichen Fernsehsender produzieren ein gebührenfinanziertes Qualitätsfernsehen, das einen Bildungsauftrag verfolgt. Es wäre schön, wenn man das auch dauerhaft genießen könnte.
„Wer was wann in seiner Mediathek zu löschen hat, ist indes nicht sehr übersichtlich:“ So kompliziert und unübersichtlich ist es nicht. Wann zu löschen ist, steht in § 11d Abs. 2 RStV (ist ja auch erwähnt).
Das Zeug zu löschen ist auch richtig. Ich muss keine Rundfunkgebühren für einen Streamingdienst zahlen, sondern für einen linearen Rundfunk. Diese ganzen „Telemedienkonzepte“ sind ein Fremdkörper im System des Rundfunks, der getilgt gehört.
Ich bin kein Freund der meisten Medienhäuser, aber nachzuvollziehen ist, dass ihnen ein im Grunde unbegrenzt liquider Konkurrent gegenübersteht. Der ist nicht nur Lückenbüßer, sondern wuchert in Segmente, die durch die privaten Sender ausreichend abgedeckt sind.
Eine Nummer größer: Im Grunde lässt sich sogar die ganze Existenz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks verfassungsrechtlich nicht mehr begründen. Die ganzen Prämissen, auf denen dieses System nach Ansicht des BVerfG gestützt wird, entspringen dem Reich der Phantasie und waren vielleicht am Anfang des Rundfunks plausibel.
„Das Problem: Alle 16 Bundesländer müssen zustimmen, das Löschen von Online-Inhalten abzuschaffen. “ Das stimmt, aber nur unter dem Regime eines Staatsvertrags. Den muss man nicht schließen. Jeder Bundesstaat könnte sein eigenes System auf die Füße stellen. Der Rundfunkstaatsvertrag ist nur eine Möglichkeit, die verfassungsrechtlichen Vorgaben einzuhalten. Es hindert z.B. Bayern nicht, aus den Verträgen auszusteigen und einen weiteren Sender zu schaffen, der eventuelle Lücken schließen soll.
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/RFunkStVertr-11d
Das ist nicht unübersichtlich? Ach so, na dann… <_<
Zur grundsätzlichen Einstellung:
„Öffentlich rechtliche braucht es nicht.“
Als wir nur Funk-TV hatten ergab es durch aus Sinn. Da jetzt aber das Internet als Informationsquelle vorliegt, haben sich die Öffentlichen überlebt.
Mit dem ganzen Geld könnte man lieber jedem Glasfaser ins Haus legen.
Das sähe ich nicht so. Auch mit Internet machen Öffentlich Rechtliche dann Sinn, wenn sie keine Mietmäuler politischer Parteien sind. Auch, wenn sie keine Ruhestandspöstchen für runtergewirtschaftete Politiker bieten. Das heutige System ist korrumpiert. Wer was ändern wollte, müsste nach dem Schema Erdogan im Prinzip die gesamte Verwaltung umkrempeln. Nicht nur Rundfunk, sondern alle Behörden, einschließlich Gerichte, Polizei, Armee und Geheimdienste. Auf diese Weise macht man sich auf keinen Fall beliebt. Für so einen radikalen Wandel stehen die gestandenen „Parteien“ natürlich nicht zur Verfügung.
Natürlich gibt es keine erkennbare Erfordernis nach Löschung früherer Sendungen, wenn diese aus öffentlichen Mitteln finanziert wurden.
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk bietet keine Ruhestandspöstchen für runtergewirtschaftete Politiker.
Der Rundfunkrat ist staatsfern mit Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen wie z.B. der heiligen katholischen Kirche besetzt.
Ah, die Notwendigkeit einer unabhängigen, weder von finanziellen noch politischen Interessen gesteuerten Berichterstattung (das ist das angestrebte Ziel, nicht der aktuelle ist-Zustand, aber es geht ja hier auch um die Grundsätzlich Daseinsberechtigung von ÖR im Allgemeinen) entspringt also dem Reich der Phantasie ? In Zeiten von sowas : https://theintercept.com/2016/12/29/the-guardians-summary-of-julian-assanges-interview-went-viral-and-was-completely-false/ ?
Wenn man lang genug sucht, findet man die Wahrheit (TM) vielleicht irgendwo im Internet, aber diese Art von Medienkompetenz und Rechercheaufwand ist dem Normalbürger weder zuzutrauen noch zuzumuten. Es braucht eine einfach zugängliche Quelle, bei der man sich darauf verlassen kann, dass sie nur sauber recherchierte und mit Nachweisen untermauerte Meldungen bringt, und die nicht aus irgendwelchen Partikularinteressen heraus Dinge verfärbt oder weglässt. Und das muss unser ÖR Rundfunk endlich werden.
Fußballübertragungen im ÖR braucht kein Mensch, kann weg. Millionengehalt für Jauch und co. kann auch weg. Unabhängige Nachrichten ? Haben wir nicht, brauchen wir aber dringend.
„Ah, die Notwendigkeit einer unabhängigen, weder von finanziellen noch politischen Interessen gesteuerten Berichterstattung (das ist das angestrebte Ziel, nicht der aktuelle ist-Zustand, aber es geht ja hier auch um die Grundsätzlich Daseinsberechtigung von ÖR im Allgemeinen) entspringt also dem Reich der Phantasie ?“
Das habe ich eindeutig nicht gesagt. Unabhängige Berichterstattung ist unabdingbar für aufgeklärte Menschen und jede wahre Demokratie. Was ist kritisieren will, ist das Festhalten an der verfassungsrechtlichen Herleitung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Das Argument damals wie heute ist, dass es zu wenig Sendeplätze gibt und Rundfunk (das umfasst auch Hörfunk (!)) eine enorme Suggestivkraft (was immer das auch sein soll) besitze. Das darf man ja wohl in heutigen Zeit als reine Phantasie bzw. Verschließen vor dem Offensichtlichen brandmarken. In Zeiten der Verbreitung von Informationen über vielfältige (technische) Kanäle hat der Rundfunk eben nicht mehr die Bedeutung, die den ÖR damals konstituiert hat; es sind schlicht andere Rahmenbedingungen.
Übrigens: Es gibt keine 7-Tage-Regel, so etwas ist auch nicht im Staatsvertrag geregelt. Bitte hier ab S. 44 lesen: http://kulturrat.de/wp-content/uploads/altdocs/dossiers/oe-r-r-dossier-2.pdf // Als Lektüre sind auch diese Telemedienkonzepte wichtig: http://www.ard.de/home/intern/programm/onlineangebote/Telemedienkonzepte/343172/index.html
Dann bilde ich mir also nur ein, das dort „sieben Tage“ steht?
http://www.dvtm.net/fileadmin/pdf/gesetze/13._RStV.pdf
„Die öffentlich-rechtlichen Fernsehsender produzieren ein gebührenfinanziertes Qualitätsfernsehen, das einen Bildungsauftrag verfolgt“ -> ist Netzpolitik.org jetzt ein Satiremagazon?
„Es wäre schön, wenn man das auch dauerhaft genießen könnte“ -> es wäre schön, wenn die Gebührenzahler das auch dauerhaft genießen könnten und die Nichtzahler in Ruhe gelassen würden.
Bildungsauftrag ?
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat einen Grundversorgunsauftrag. Bildung ist nur ein Teil davon. Fußball, Musikantenstadel, Vorabend-Seifenopern und Informationssendungen wie „Die hundert schönsten Hundehaufen in Berlin“ gehören zur Grundversorgung.
Dabei sind die öffentlich-rechtlichen Anstalten Träger des Grundrechts der Rundfunkfreiheit. Ohne öffentlich-rechtliche Medien kann nicht sicher gestellt werden das jederman frei und unzensiert Rundfunk betreiben kann. Deswegen sind die öffentlich-rechtlichen Medien auch nicht der Kontrolle durch die Landesmedienanstalten unterworfen.
„Ohne öffentlich-rechtliche Medien kann nicht sicher gestellt werden das jederman frei und unzensiert Rundfunk betreiben kann.“
Nach Ansicht des Verfassungsgerichts. Diese antiquierte und empirisch kaum haltbare Ansicht des Gerichts stammt aber aus der Zeit, in der Fernsehen auszustrahlen technisch nur sehr beschränkt möglich und unglaublich teuer war. Genau aus diesem Grund wurde die Rundfunkfreiheit für Private zu einem System der Beschränkung pervertiert. Die Rundfunkfreiheit sei eine dienende Freiheit zugunsten der Meinungsbildung. Von Freiheit kann damit aber keine Rede mehr sein. Schauen Sie sich dazu bitte den RStV an (eigentlich reicht § 25 RStV). Ein System, das übertragen auf die Presse undenkbar wäre und als unhaltbarer Eingriff in den demokratischen Willensbildungsprozess angesehen werden müsste.
„Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat einen Grundversorgunsauftrag.“
Nach Ansicht des Verfassungsgerichts ist das natürlich korrekt. Nach dem bereits gesagten zur Pervertierung der Freiheit des Rundfunks zur „dienenden Freiheit“ durch das Verfassungsgericht ist diese Weiterentwicklung aber sowohl inkonsequent als auch falsch. Wenn doch der Rundfunk der Meinungsbildung dienen soll, wieso diesen ganzen Müll verbreiten, der dazu nicht beiträgt? Das kann keiner beantworten. Konsequent (aber letztlich immer noch falsch) wäre der Bildungsauftrag. Das wäre wenigstens konsequent gewesen.
Das Depublizieren in der Mediathek ergibt sich aus der Tatsache das es nicht möglich ist nur den Nutzern des Rundfunks Zugang zur Mediathek zu geben.
Also wenn es um den Bildungsauftrag geht… da können wirklich die meisten Sachen länger als Sieben Tage in der Mediathek verbleiben. Schon nach jetziger Gesetzeslage.
Die Depublizierungspflicht kommt auch nicht von den „bösen“ Verlagen sondern durch einen Kompromiss mit der EU da es sonst ein Verfahren gegen Deutschland gegeben hätte. Wenn man jetzt die Depublizierungspflicht streicht dann besteht die Möglichkeit das es wieder ein Verfahren gibt. Das sollte man ehrlicherweise da zusagen.
Auch muss man sagen das es zu höheren Kosten kommt wenn man die Depublizierungspflicht streicht. Gerade jetzt in Zeiten wo es überall Kommissionen gibt um Einsparpotentiale bei den ÖR zu finden einen neuen Kostenfaktor auf zumachen ist schwer Mehrheitsfähig. Besonders da die Ministerpräsidenten gerade die rechtlich fragwürdige Entscheidung getroffen haben den KEF Vorschlag nicht zu folgen und keine Absenkung durchzuführen…. gerade um in vier Jahren den Beitrag nicht so stark steigen zu lassen.
Es ist ja gerade NICHT so das wir Beitragszahler für die Inhalte UNBEGRENZT bezahlt haben. (Wie hier dargestellt wird.) Es kommen neue Kosten auf die Beitragszahler zu wenn man die Depublizierungspflicht abschafft.
Wieder ein sehr Ideologischer Beitrag auf Netzpolitik….
Valuable information about depublishing requirement. Looking forward to seeing your notes posted. Thank you for sharing the nice article. Good to see your article.
Bei soviel „Bekenntniss“ fehlt nur noch das Hallelujah und die Gewissheit……….. dass sich gar nichts ändern wird. Und für diesen, sich der Abschaffung der Depublizierungspflicht verweigernden Misthaufen, zahlen wir alle auch noch Gebühren.
Inwieweit eigenproduzierte Shows und Spielfilme erhalten bleiben sollten, weis ich nicht.
Informationsorientierte Inhalte sollten bleiben.
These are so useful. Thank you for helping !
Ich möchte mich der Aussage/Meinung von „propit“ anschliessen:
###### Inwieweit eigenproduzierte Shows und Spielfilme erhalten bleiben sollten, weis ich nicht.
Informationsorientierte Inhalte sollten bleiben. #####
und dies erweitern um
… und dies müssen auch permanent in einer Mediathek zu Verfügung gestellt werden. …
Durch eure Verweise auf den RStV und meiner Suche nach dem entsprechenden Passus bin ich auf den § 7 „Werbegrundsätze, Kennzeichnungspflichten“
… (1) Werbung und Teleshopping dürfen nicht …
… 3. irreführen oder den Interessen der Verbraucher schaden oder
… 4. Verhaltensweisen fördern, die die Gesundheit oder Sicherheit sowie in hohem Maße den Schutz der Umwelt gefährden.
gestoßen. Sind davon nicht alle „Light“-Werbungen / VW Werbung (evtl. sogar Autowerbung generell, wofür gibt es den öffentlichen Nahverkehr und noch dazu staatlich gefördert ..) / Werbung von Stromlieferanten (die andere Produkte als regenerative Energien anbieten)
-> … wenn man eigentlich richtig nachdenkt, dürften dann eigentlich überhaupt noch „kommerzielle Werbung“ im öffentlich-rechtlichen Rundfunk gezeigt werden. Mir ist während des Schreiben nur „Nicht-Kommerzielle Werbung“ wie z.B. Spendenaufrufe eingefallen …
Guter Beitrag, weiß gar nicht was die vielen Kommentatoren haben. Ohne Öffentlich-Rechtlichen Rundfunk kann man (außer natürlich auf netzpolitik.org ^^) nicht mehr so einfach guten Journalismus mehr finden.. Z.B Die Anstalt, Quer, heute-show, Frontal21.. Die Sendung mit der Maus :D.. Privatfernsehen und Internetmedien sind oft peinlich dagegen.
Wenn sie das schon als Journalismus bezeichnen … aber jeder nach seinen Möglichkeiten.
Thank you!