EuGH: Bibliotheken dürfen Bücher digital anbieten, Schranken können Kopieren auf USB-Sticks erlauben

Ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH schafft endlich Rechtssicherheit rund um elektronische Leseplätze in Bibliotheken (vgl. englische Pressemeldung / Urteil im deutschen Volltext). Nicht nur dürfen Bibliotheken Bücher ohne Zustimmung von Verlagen digitalisieren und auf elektronischen Leseplätzen anbieten, sondern Lesende dürfen, sofern es eine vergütete Privatkopie-Schranke gibt, die Bücher auch ausdrucken bzw. auf einen USB-Stick kopieren. Das Urteil dürfte für Aufatmen unter BibliothekarInnen und BibliotheksnutzerInnen in ganz Europa führen.

Bereits 2009 hatte die Bibliothek der TU Darmstadt ein Buch des Ulmer-Verlags digitalisiert und auf ihren elektronischen Leseplätzen angeboten, ohne dafür dessen Zustimmung einzuholen. Für Details zum daraufhin angestrengten Musterverfahren empfehle ich den Mitschnitt des Vortrags von Diana Ettig, Rechtsanwältin bei Hogan Lovells, gehalten im Rahmen der Archivia-Konferenz am vergangenen Wochenende:

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Konkret ging es in dem Musterverfahren um die Auslegung von Artikel 5 Abs. 3 lit. n der europäischen Urheberrechtsrichtlinie (RL 2001/29/EG), einer Schrankenbestimmung die es öffentlichen Bibliotheken, Archiven und ähnlichen Einrichtungen ermöglichen soll, urheberrechtlich geschützte Werke an elektronischen Leseplätzen zugänglich zu machen. Im Besonderen drehte sich die rechtliche Auseinandersetzung um drei Fragen:

1.) Dürfen Bibliotheken Bücher auch ohne Zustimmung von Rechteinhabern digitalisieren, auch wenn von Seiten des Verlags ein angemessenes Lizenzierungsangebot für eine digitale Fassung vorliegt?

Die Bedeutung der Beantwortung dieser Frage reicht über den Einzelfall hinaus, geht es doch darum, ob Ausnahme- und Schrankebestimmungen durch entsprechende Lizenzierungsangebote ausgehebelt werden können. Der EuGH verweist in seiner Entscheidung diesbezüglich darauf, dass die Schranke „dem Allgemeininteresse dienen soll, das an der Förderung der Forschung und privater Studien durch die Verbreitung von Kenntnissen besteht.“ Ein Lizenzierungsangebot kann also einen Nutzung der Schrankenregelung nicht verhindern.

2.) Dürfen Bibliotheken Bücher digitalisieren und sie via digitaler Leseplätze zur Nutzung anbieten?

Auch hier entschied der EuGH, dass eine Digitalisierung der Bücher sowie deren Angebot an digitalen Leseplätzen zulässig ist. Er verwies in seiner Entscheidung allerdings auch auf die diesbezügliche Einschränkung im deutschen Recht,

„dass die Digitalisierung von Werken durch öffentlich zugängliche Bibliotheken nicht dazu führen darf, dass den Nutzern auf den eigens eingerichteten Terminals mehr Exemplare eines Werks zur Verfügung stehen, als diese Bibliotheken im analogen Format angeschafft haben.“

Soll heißen: Wenn eine Bibliothek zwei Exemplare eines Buchs physisch im Archiv stehen hat, dann dürfen auch nur maximal zwei Personen zeitgleich auf das Buch via digitalem Leseplatz zugreifen. An dieser Einschränkung ändert sich durch die Entscheidung des EuGH nichts, im Gegenteil, sie wird eher zustimmend erwähnt.

3.) Dürfen Nutzer der Leseplätze Teile der digitalisierten Fassung ausdrucken und/oder auf einen USB-Stick speichern? 

Dieser Punkt war besonders brisant, weil das OLG Frankfurt sowie der Generalanwalt zwar das Ausdrucken, nicht aber das Kopieren auf einen USB-Stick erlauben wollten. Mit seinem Verweis auf die Privatkopieschranke geht der EuGH hier über den Antrag des Generalanwalts hinaus, betont aber dass „der Umfang der vervielfältigten Texte insbesondere nicht die berechtigten Interessen des Urheberrechtsinhabers ungebührlich verletzen“ darf. Mit anderen Worten, ein auszugsweises Ausdrucken bzw. Abspeichern sollte jedenfalls von der (ohnehin vergüteten) Privatkopieschranke im deutschen Urheberrecht gedeckt sein. Entsprechende Vergütungsverhandlungen zwischen Bibliotheken und Verwertungsgesellschaften haben bislang allerdings mangels Rechtssicherheit noch nicht stattgefunden, auch weil es bislang kaum Terminals mit Druck- und Speicherfunktion in öffentlichen Bibliotheken gibt.

Keine Änderungen sind durch das Urteil für die bibliothekarische Nutzung von E-Books verbunden, wo die Verlage restriktivere Nutzungsbedingungen vorschreiben können. In der Konsequenz könnte das Urteil also darauf hinauslaufen, dass es für Bibliotheken von Vorteil sein kann, gedruckte Bücher zu kaufen und einzuscannen anstatt E-Book-Knebelverträge abzuschließen.

 

1 Ergänzungen

  1. Ein aussichtsreiches Voraburteil!
    Man stelle sich nur vor, ich würde in meiner Uni-Bib auf jedes Buch digital zugreifen können. Das wäre fantastisch! Und letztendlich kommt es der Forschung zu Gute.

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