Gesichtersuche im AsylverfahrenBiometrie ohne Bremse

Das Bundesinnenministerium will mehr biometrische Gesichtersuche im Asylverfahren und streicht dafür Vorgaben zu Transparenz und Datenschutz. Die Pläne könnten gegen EU-Recht verstoßen.

Mann im Anzug, links im Bild Richtreflexe
Ein Gesicht unter Milliarden erfassten Gesichtern aus dem öffentlichen Internet: Innenminister Alexander Dobrindt. CC-BY 2.0 IMAGO / Thomas Trutschel

Das Bundesinnenministerium plant, die Hürden für den Einsatz von Gesichter-Suchmaschinen im Asylverfahren weiter zu senken. Die Änderung am Asylgesetz ist Teil eines Gesetzespakets aus dem Haus von Innenminister Alexander Dobrindt (CSU). Es soll dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erlauben, die Fotos von Asylsuchenden „mit öffentlich zugänglichen personenbezogenen Daten aus dem Internet“ biometrisch abzugleichen, wenn diese keine Ausweispapiere vorlegen.

Eine entsprechende Regelung im Asylgesetz war bereits im vergangenen Oktober als Teil des sogenannten Sicherheitspakets verabschiedet worden – mit den Stimmen der Ampel-Regierung. Das BAMF wartet jetzt nur noch auf den Erlass einer Rechtsverordnung, die die technischen Details regelt. Dann darf es die biometrische Gesichtersuche im Asylverfahren einsetzen.

Biometrische Suche statt milderer Mittel

Das aktuelle Gesetz sieht allerdings eine Reihe von Hürden vor. Der Einsatz ist als Ultima Ratio vorgesehen, wenn das BAMF die Identität nicht mithilfe „milderer Mittel“ klären kann. Das könnte etwa eine Heiratsurkunde oder andere Dokumente sein, die Name und Staatsangehörigkeit der Betroffenen nachweisen. Diese Einschränkung ist im neuen Referentenentwurf aus dem BMI gestrichen.

Auch ist bisher vorgeschrieben, dass die Betroffenen vorab über „den Zweck, Umfang und die Durchführung“ informiert werden müssen. Wann und mit welchem Programm der Abgleich erfolgte, muss protokolliert werden. Nach Abschluss der Maßnahme muss die zuständige Datenschutzaufsicht davon erfahren.

Diese Auflagen will das BMI aus dem Gesetzestext streichen, weil sie sich laut Begründung schon aus anderen EU-Gesetzen ergeben. Gleichzeitig soll das BAMF neue Befugnisse bekommen. Es soll personenbezogene Daten jetzt auch international übermitteln dürfen, wenn es um den „Schutz der nationalen Sicherheit“ geht. Damit können die biometrischen Daten der Personen gemeint sein oder auch die Informationen, die das BAMF durch den Einsatz der Gesichter-Suchmaschinen erlangt hat.

Superdatenbanken mit Milliarden Gesichtern

Biometrische Gesichter-Suchmaschinen wie Clearview oder PimEyes erlauben es, mit einem beliebigen Foto einer Person weitere Treffer zu ihrem Gesicht im öffentlichen Internet zu finden, auch wenn diese verwackelt sind oder die Person in einer größeren Menschenansammlung aufgenommen wurde. Das können etwa Aufnahmen auf Facebook, YouTube oder Pornhub sein – oder ein Bild, das am Rande einer Demo oder Sportveranstaltung geschossen wurde.

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Um den Abgleich in Sekunden durchführen zu können, erstellen die Betreiber der Suchmaschinen große Datenbanken, in denen sie die biometrischen Daten von Milliarden Gesichtern als mathematische Repräsentation speichern. Dafür durchsuchen sie massenweise und anlasslos das öffentliche Internet und verarbeiten die gefundenen Gesichter. Das geschieht ohne Einwilligung der betroffenen Personen.

Solche kommerziellen Gesichter-Suchmaschinen sind in der EU verboten. Die KI-Verordnung untersagt „die Verwendung von KI-Systemen, die Datenbanken zur Gesichtserkennung durch das ungezielte Auslesen von Gesichtsbildern aus dem Internet oder von Überwachungsmaterial erstellen oder erweitern“. Auch die Datenschutzgrundverordnung erlaubt die Verarbeitung von biometrischen Daten nur in Ausnahmefällen. Das BAMF müsste daher zunächst eine legale technische Lösung entwickeln lassen. Die Bundesdatenschutzbeauftragte nannte eine solche Umsetzung „unrealistisch“.

Laut den Plänen des Bundesinnenministeriums sollen auch das Bundeskriminalamt und die Bundespolizei mit Hilfe des biometrischen Abgleiches im Internet nach Personen fahnden dürfen. Das BKA soll damit nicht nur Verdächtige suchen, sondern auch Opfer und Zeugen. Bei Befragungen im Bundestag konnten die Behördenvertreter nicht beantworten, wie der Abgleich geschehen soll, ohne gegen die EU-Gesetzgebung zu verstoßen. In der Begründung des neuen Entwurfes heißt es dazu nur, die Vorgaben aus der KI-Verordnung seien zu beachten.

„Gesichtsbilder sind höchstpersönliche Daten, deren biometrische Verarbeitung die Datenschutzgrundverordnung nur in wenigen Ausnahmen zulässt“, sagt Eric Töpfer, der am Deutschen Institut für Menschenrechte zu Grundrechten im Migrationsprozess arbeitet und schon die Änderung des Asylgesetzes im vergangenen Herbst für den Bundestag kommentiert hat. „Bereits die Befugnis fürs BAMF zum Internetabgleich aus dem ersten Sicherheitspaket war unverhältnismäßig“, sagt er. „Nun sollen offensichtlich auch die letzten Garantien zum Schutz von Betroffenenrechten geschleift werden.“

Noch in der Abstimmung

Die Pläne sind in einem frühen Stadium. Das Bundesinnenministerium hat sie zur Abstimmung an andere Ministerien verschickt. Danach folgt eine Länder- und Verbändebeteiligung, bevor das Kabinett das Paket beschließt und es an den Bundestag geht.

Das Bundesinnenministerium hat das neue Gesetzespaket in zwei Teile geteilt. Die Neufassung des Asylgesetzes befindet sich im ersten Teil, der keine Zustimmung des Bundesrates braucht.

Hinweis 30. Juli: In der ursprünglichen Version dieses Beitrags hatten wir die bisherige Fassung des § 15b Asylgesetz falsch wiedergegeben. Es handelte sich dabei um den Gesetzentwurf der Ampel-Regierung, nicht den vom Bundestag beschlossenen Gesetzestext. Wir haben den Fehler korrigiert. Wir haben außerdem den Abschnitt zu den Befugnissen des BAMF korrigiert, um deutlich zu machen, dass bislang noch die Rechtsverordnung für den Einsatz der biometrischen Gesichtersuche fehlt.

Hinweis 4. August: Wir haben den Satz zu den Auflagen des BAMF angepasst, um deutlich zu machen, dass die Auflagen zur Transparenz, Protokollierung und Datenschutz sich laut der Begründung im Referentenentwurf bereits aus anderen EU-Gesetzen ergeben.


Auszug aus dem Referentenentwurf „Entwurf eines ersten Gesetzes zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse in der Polizeiarbeit“ des BMI vom 25. Juli 2025

§ 15b – Biometrischer Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet

(1) Das nach § 16 Absatz 1 Satz 1 und 2 erhobene biometrische Lichtbild des Ausländers darf mit öffentlich zugänglichen personenbezogenen Daten aus dem Internet mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung biometrisch abgeglichen werden, wenn es zur Feststellung der Identität oder Staatsangehörigkeit erforderlich ist, da der Ausländer keinen gültigen Pass oder Passersatz besitzt. Die öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet dürfen nicht in Echtzeit erhoben werden.

(2) Die im Rahmen des Abgleichs nach Absatz 1 erhobenen Daten sind nach Durchführung des Abgleichs unverzüglich zu löschen, sofern sie für die Feststellung der Identität oder Staatsangehörigkeit nicht mehr erforderlich sind.

(3) Bei der Übermittlung im innerstaatlichen Bereich sowie an Mitgliedsstaaten der Europäischen Union kann das Bundesamt personenbezogene Daten an öffentliche und nichtöffentliche Stellen übermitteln, sofern dies zur Durchführung des Abgleichs nach Absatz 1 erforderlich ist.

(4) Im internationalen Bereich kann das Bundesamt personenbezogene Daten an Öffentliche und nichtöffentliche Stellen übermitteln, sofern dies zur Durchführung des Abgleichs nach Absatz 1 erforderlich ist und von § 81 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes abweichen, sofern dies zum Zweck des Schutzes der nationalen Sicherheit erforderlich ist.

Bisherige Fassung des § 15b Asylgesetz (im neuen Entwurf gestrichene Passagen von netzpolitik.org markiert)

§ 15b Nachträglicher biometrischer Abgleich mit allgemein öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet; Verordnungsermächtigung

(1) Das nach § 16 Absatz 1 Satz 1 und 2 erhobene biometrische Lichtbild des Ausländers darf mit allgemein öffentlich zugänglichen personenbezogenen Daten aus dem Internet mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung biometrisch abgeglichen werden, wenn der Ausländer keinen gültigen Pass oder Passersatz besitzt, der Abgleich für die Feststellung der Identität oder Staatsangehörigkeit des Ausländers erforderlich ist und der Zweck der Maßnahme nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann. Ein Abgleich mit Daten nach Satz 1 aus im Internet allgemein öffentlich zugänglichen in Echtzeit erhobenen Daten ist ausgeschlossen.
(2) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch eine Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt werden, ist die Maßnahme unzulässig. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch den Abgleich erlangt wurden, dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist aktenkundig zu machen. Bei Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 ist, soweit möglich, technisch sicherzustellen, dass Daten, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, nicht erhoben werden.
(3) Die Treffer des Abgleichs sind durch Inaugenscheinnahme zu überprüfen. Zweifel an der Richtigkeit der Treffer gehen nicht zu Lasten des Ausländers.
(4) Die im Rahmen des Abgleichs nach Absatz 1 erhobenen Daten sind nach Durchführung des Abgleichs unverzüglich zu löschen, sobald sie für die Feststellung der Identität oder Staatsangehörigkeit nicht mehr erforderlich sind. Die Weiterverarbeitung der beim Abgleich erhobenen Daten zu anderen Zwecken ist unzulässig. Der Abgleich, das Ergebnis des Abgleichs und das Löschen von Daten sind in der Asylakte zu dokumentieren.
(5) Bei jeder Maßnahme nach Absatz 1 sind die Bezeichnung der eingesetzten automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung, der Zeitpunkt ihres Einsatzes, die Organisationseinheit und die Person, die die Maßnahme durchführen, zu protokollieren. Nach Beendigung einer Maßnahme nach Absatz 1 ist die Stelle zu unterrichten, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei öffentlichen Stellen zuständig ist.
(6) Die betroffene Person ist über den Zweck, den Umfang und die Durchführung des biometrischen Abgleichs vorab in verständlicher Weise zu informieren. Bestehen auf Grund der Maßnahme nach Absatz 1 Anhaltspunkte, dass die betroffene Person die erforderlichen Angaben zu ihrer Identität nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gemacht hat, ist diese hierzu anzuhören.
(7) Durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass kein unberechtigter Zugriff auf die erhobenen Daten erfolgt und insbesondere der Herkunftsstaat des Ausländers sowie Drittstaaten, in denen der Ausländer eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden zu befürchten hat, keine Kenntnis über die Maßnahme nach Absatz 1 erlangen.
(8) Für die in den Absätzen 1 bis 7 genannten Maßnahmen ist das Bundesamt zuständig. Es hat dabei sicherzustellen, dass diskriminierende Algorithmen weder herausgebildet noch verwendet werden. Soweit technisch möglich, muss die Nachvollziehbarkeit des verwendeten Verfahrens sichergestellt werden.
(9) Soweit zur Durchführung des Abgleichs nach Absatz 1 Dritte im Wege der Auftragsverarbeitung für das Bundesamt tätig werden, müssen diese ihren Sitz in der Europäischen Union oder einem Schengen-assoziierten Staat haben. Die Übermittlung personenbezogener Daten zur Durchführung der Maßnahme nach Absatz 1 ist nur innerhalb der Europäischen Union, einschließlich der Schengen-assoziierten Staaten, zulässig. Die Weiterverarbeitung durch Dritte von personenbezogenen Daten, die aus Maßnahmen nach Absatz 1 erlangt wurden, ist ausgeschlossen. Personenbezogene Daten werden nur an solche Personen übermittelt, die Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder die zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. § 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 1 des Verpflichtungsgesetzes ist auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung entsprechend anzuwenden. Durch organisatorische und technische Maßnahmen ist zu gewährleisten, dass die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind.
(10) Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit führt Kontrollen bezüglich der Datenverarbeitung der Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 mindestens alle zwei Jahre durch.
(11) Die Bundesregierung bestimmt vor dem Einsatz von Maßnahmen nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit das Nähere zu dem technischen Verfahren, den Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung unbefugter Datenzugriffe und, soweit eine Speicherung der abzugleichenden, allgemein öffentlich zugänglichen Lichtbild- und Videodateien für die Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 technisch erforderlich ist, nähere Vorgaben zu Art, Umfang und Dauer. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 bestimmt sie insbesondere
1. Eingabe- und Zugangsberechtigung,
2. Speicher- und Löschfristen,
3. Art der zu speichernden Daten,
4. Personenkreis, der von der Speicherung betroffen ist,
5. Dauer der Speicherung,
6. Protokollierung.
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9 Ergänzungen

  1. Korrekte Identifikation ist ein wichtiger Teil des Asylverfahrens und gleichzeitig zZt ein Schwachpunkt in der korrekten Entscheidungsfindung. Es dient der Aufrechterhaltung des geltenden Asylrechts, wenn dieser Punkt mit den verfuegbaren technischen Mittel gestaerkt wird.

    In der Alternative wird das das geltende Asylrecht absehbar nicht mehr geben.

    1. „Korrekte Identifikation ist ein wichtiger Teil des Asylverfahrens“

      Nein, ist es nicht. Denn Asyl wird nicht wegen deiner Nase gewährt, sondern weil dir Verfolgung droht und dir Gefahr droht. Nur das müsste logisch festgestellt werden. Aber wer will schon Logik, wenn Populismus reicht.

      1. Lesekompetenz, so wichtig.

        Ich schrieb „Asylverfahren“ und nicht „Asylrecht“. Ein Recht ohne funktionierendes Verfahren wird nicht umgesetzt.

        Das Verfahren beinhaltet übrigens auch die Fälle, in denen kein Recht auf Asyl vorliegt.

        1. „ Das BAMF darf also schon die biometrische Gesichtersuche im Asylverfahren einsetzen.“ – Das stimmt so nicht ganz. Denn bislang fehlt die Rechtsverordnung nach 15 Absatz 11 AsylG, vor deren Verabschiedung auch die BfDI zu beteiligen ist.
          Auch diese Hürde will das BMI offenbar nun streichen.

        2. Korrekt, Lesekompetenz ist so wichtig.

          Ich würde da einmal bei den Menschenrechten z.B in der europäischen Menschenrechtskonvention anfangen, statt Wortklauberei zu betreiben. Das ist relevant wg, Art 1, Absatz 2 GG. Dort finden sich das Asylrecht, das Recht auf einen Anwalt und einen fairen Prozess, das Recht nicht Aufgrund von Herkunft, Hautfarbe, Religion diskriminiert zu werden und einiges mehr. Diese Rechte verfallen nicht, wenn man seine Identität nicht nachweisen kann – auch wenn die EU versucht, das (Asylrecht) zu verbiegen, es gelten die Menschenrechte.

          Jedes (Asyl-)Verfahren unterliegt den Definitionen der Menschenrechte.

          In dieser Situation kommt der Innenminister und faselt von KI und Gesichtserkennung, verbreitet Populismus. Hoffen wir mal, er braucht niemals das Asyl, das auch Deutsche schon einmal in Anspruch nehmen mussten.

          wem Begündungen fehlen: Ja stimmt. Kein Platz hier (2000 ist die magische Zahl)

          1. Offensichtlich muss beim Asylrecht zB nach Herkunft unterschieden werden. Gleiches ungleich zu behandeln ist untersagte Diskriminierung, ungleiches ungleich zu behandeln ist erforderliche Differenzierung.

            Es ist dem Vertrauen der Bürger in den Staat sehr hilfreich, wenn ein Asylverfahren nicht einfach unterlaufen werden kann. Es ist dem Vertrauen der Bürger in die Demokratie sehr hilfreich, wenn Mehrheiten nicht einfach mit Verweis auf einzuhaltende Regeln abgebügelt werden. Dieses Vertrauen ist erschüttert, und das stärkt die AfD als genau das: eine Alternative.

            Nie Steve Bannon vergessen: „Klar lügen wir. Aber alle lügen, und die anderen lügen euch noch dazu vor, sie wären was besseres als ihr.“ Ergebnis: Trump I & II.

    2. Da trifft dann eine wohlfeile Forderung auf die Realität und führt das „zZt“ ad absurdum:
      – In Uganda sind geschätzte 80% aller Urkunden, einschließlich Pässen, gefälscht. Was beweist ein Pass?
      – Der Besitz eines Passes ist für den globalen Süden die Ausnahme. Wozu soll jemand von seinem wenigen Geld Bilder machen und den Weg bis zum nächsten Amt auf sich nehmen für etwas, was diese Person möglicherweise nie brauchen wird?
      – Mit anderen Dokumenten wird es auch nicht besser. Eine Geburtsurkunde kostete früher einen einfachen brasilianischen Fabrikarbeiter den Gegenwert eines Tageslohns.
      – Elektronisch wird die Sache doch nicht besser. Was von dem ganzen Social-Media-Mist, dem größeren Teil der „öffentlich zugängliche Daten“ ist denn echt?

      1. Die Reise nach Deutschland aus dem globalen Süden ist eine Investition, der gegenüber die Kosten von Papieren vernachlässigbar gering sind. Und ohne Papiere ist es zT auch schwer, die auf dem Weg liegenden Länder zu durchqueren. Und natürlich sind alle Papiere nur begrenzt vertrauenswürdig, mit sehr unterschiedlichen Grenzen.

        Ganz davon abgesehen wird bei legalem Überschreiten einer Schengen-Grenz, spätestens beim Stellen eines Asylantrags, eine Identität in entsprechenden System erstellt.

  2. Hmm, Transparenz würde ich als letztes streichen, bei dem Track-Record, bzgl. Maut, Waffengesetz u.a., einfach wegen dieser delikaten Mischung aus entstandenem und drohendem Schaden.

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